Darf ich Rundumleuchten benutzen? |
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Darf ich Rundumleuchten benutzen? |
31.08.2024, 03:00
Beitrag
#1
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 94 Beigetreten: 12.01.2007 Mitglieds-Nr.: 27324 |
ich wollte mal fragen, ob ich zB bei einem Unfall ( selbst beteiligt oder als Helfer ) eine Rundumleuchte einsetzen darf? Mir wurde eine Rundumleuchte von LED-MARTIN angeboten und ich bin mir nicht sicher, ob ich diese als Privat-Mensch einfach dann so bei einem Unfall nutzen darf? Natürlich keine Blaue, aber eine Orangene? Geht um diese Leuchte: https://www.amazon.de/LED-MARTIN%C2%AE-Rund...m/dp/B08JM63B5Y Danke euch. |
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31.08.2024, 05:27
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#2
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 30 Beigetreten: 12.11.2023 Mitglieds-Nr.: 91198 |
Die sieht aber klein und schwach aus. Das könnte unter Spielzeug laufen.
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31.08.2024, 12:30
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 13815 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 |
...und Spielzeug hat im Straßenverkehr nichts verloren.
Da die gelbe Rundumleuchte am Pannenfahrzeug und Hilfsfahrzeug die Funktion einer Warnleuchte erfüllt, findest Du die Antwort über den §53a Abs. 3 StVO: Zitat (3) Warnleuchten, die mitgeführt werden, ohne dass sie nach Absatz 2 vorgeschrieben sind, dürfen abweichend von Absatz 1 von der Lichtanlage des Fahrzeugs abhängig, im Fahrzeug fest angebracht oder so beschaffen sein, dass sie bei Bedarf innen oder außen am Fahrzeug angebracht werden können. Sie müssen der Nummer 20 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Verkehrsblatt 1973 S. 558) entsprechen. Da beim Text der Lampe nichts zur deutschen Bauartprüfung steht, ist sie wohl so erst einmal nicht zulässig. Ansonsten: Wo kein Kläger, da kein Richter. Eine zusätzliche Leuchte kann spezielle bei diesem Anwendungszweck hilfreich und sinnvoll sein. Ob man wirklich das Geld dafür ausgeben will? Kümmerst Du Dich dann um das regelmäßige Prüfen und Nachladen des Akkus? Die gute alte Warnflagge ist billiger zu bekommen und zumindest tagsüber deutlich auffälliger. |
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31.08.2024, 14:09
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1181 Beigetreten: 13.02.2008 Mitglieds-Nr.: 40142 |
Wenn du unbedingt eine derartige Leuchte haben willst, nimm eine mit nationaler Zulassung (Wellenlinie). Aber nur beim stehenden Fahrzeug und nur als zusätzliche (!) Absicherung, neben Warnblinkanlage und Warndreieck.
Zum Beispiel so etwas. -------------------- Beste Grüße
Udo --------------------------------------------- Der Anfang einer jeden Katastrophe beginnt mit den Worten: "Ich dachte ...", "Ich wollte ...", "Ich glaube ...", "Ich kann ...", "... mal eben ..." |
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31.08.2024, 15:27
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#5
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3029 Beigetreten: 16.07.2006 Mitglieds-Nr.: 21252 |
Und warum postest Du dann keinen Link zur in D erlaubten Ausführung LEDguardian ROAD FLARE Signal TA20?
https://www.osram.de/ecat/LEDguardian%20ROA...27/ZMP_4063229/ |
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31.08.2024, 16:03
Beitrag
#6
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7453 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 |
Ja, da geht es los mit den nationalen Zulassungen:
Die V16 Zulassung ist die für Spanien, die TA20 die für Deutschland. Die LED-Guardian gibt es in mehreren Ausführungen, und die erfüllen entweder die eine oder die andere (ob es noch eine dritte ohne Zertifizierung gibt kann ich spontan nicht sagen). Ob die jeweiligen Kontrollorgane den Unterschied feststellen würden kann man natürlich im Vorfeld nicht sagen Ich würde aber fast vermuten, dass auch eine nach ECE-R65 genehmigte Leuchte im Fall unmittelbarer Gefahr geduldet würde (in Deutschland greift ggf. §16 OWiG, in Spanien wird es vermutlich eine ähnliche Regelung geben). In einem Punkt bin ich aber komplett anderer Meinung als @ulm: Die Warnflagge mag ich für den privaten Gebrauch absolut nicht empfehlen. Die wirkt ohnehin nur im Nahbereich, braucht immer eine Person zur Bedienung und zu allem Überfluss schreit sie geradezu danach, zur (verbotenen) Verkehrsregelung eingesetzt zu werden. Wer unbedingt im Nahbereich textil warnen will kann stattdessen eher eine Warnweste ins Schloss der geöffneten Kofferraumklappe oder Motorhaube hängen. |
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31.08.2024, 16:15
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#7
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10839 Beigetreten: 14.12.2004 Mitglieds-Nr.: 7260 |
Die V16 Zulassung ist die für Spanien, die TA20 die für Deutschland. Die V16 ist mit 6 Watt angegeben, die TA20 mit 21 Watt. -------------------- Noch hat kein einziger Tesla meinen Diesel abgehängt.
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31.08.2024, 16:29
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#8
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6430 Beigetreten: 18.10.2007 Wohnort: irgendwo in Sachsen zw. A14/A4/A17/A13 Mitglieds-Nr.: 37650 |
1. von LED-Martin habe ich noch nix gesehen was billig ist und schwach leuchtet.
2. das Teil hat mehrere E-Zulassungen auf dem Gehäuse 3. weitere Daten auf der Seite von LED-Martin https://www.led-martin.de/xr20-eco-rundumle...a-getestet.html und 4. Zur Warnung im Stand wird dies in der Regel geduldet. Bei Nutzung während der Fahrt sind für das Fahrzeug diverse Ausrüstungsvorschriften zu beachten. -------------------- Blue Knights Law Enforcement Motorcycle Club
www.blueknights.de www.blueknights.org Blue Knights Germany 19 Saxonia (eines von 41 in Deutschland, über 600 weltweit mit weit über 40000 Mitgliedern) |
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31.08.2024, 18:22
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#9
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3029 Beigetreten: 16.07.2006 Mitglieds-Nr.: 21252 |
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04.10.2024, 08:19
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#10
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 823 Beigetreten: 13.07.2014 Mitglieds-Nr.: 73184 |
Da die gelbe Rundumleuchte am Pannenfahrzeug und Hilfsfahrzeug die Funktion einer Warnleuchte erfüllt, findest Du die Antwort über den §53a Abs. 3 StVO: Das steht aber nicht in der StVO sondern in der StVZO. Weil das eine Ausrüstungsvorschrift ist, hat das in der StVO auch nichts zu suchen Und wenn man schon in der StVZO ist, sollte der § 52 Abs. 4 StVZO nicht unerwähnt bleiben. Der Regelt nämlich welche Fahrzeuge mit so einem Rundumlicht überhaupt ausgerüstet sein dürfen. Möglicherweise hat sich die Diskussion über irgendwelche EG Zulassungen damit erübrigt. Der § 53a Abs. 3 StVZO beschäftigt sich eher nicht mit dem gelben Rundumlicht. Im Abs. 2 Nr. 2 wird auch die gleiche Formulierung "Warnleuchte" verwendet und ist bei Fzg. über 3,5 t Ausrüstungsvorschrift. Gemeint sind wohl eher diese Funzeln, die im PKW freiwillig mitgeführt werden dürfen: Warnleuchte ich wollte mal fragen, ob ich zB bei einem Unfall ( selbst beteiligt oder als Helfer ) eine Rundumleuchte einsetzen darf? Hinsichtlich der Beschränkungen aus § 52 Abs. 4 StVZO würde ich das eher mit Nein beantworten. |
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04.10.2024, 09:02
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#11
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3029 Beigetreten: 16.07.2006 Mitglieds-Nr.: 21252 |
Der § 53a Abs. 3 StVZO beschäftigt sich eher nicht mit dem gelben Rundumlicht. Einfach in § 53a weiter lesen. In (3) wird festgelegt, dass die für bestimmte Fahrzeugarten vorgeschriebenen Warnleuchten auch von allen anderen Fahrzeugen verwendet werden dürfen und das diese bei der Bauartprüfung die Kriterien der TA 20 erfüllen müssen.Im Abs. 2 Nr. 2 wird auch die gleiche Formulierung "Warnleuchte" verwendet und ist bei Fzg. über 3,5 t Ausrüstungsvorschrift. Gemeint sind wohl eher diese Funzeln, die im PKW freiwillig mitgeführt werden dürfen: Warnleuchte Wenn eine Rundumleuchte diese Kriterien erfüllt und diese Bauartgenehmigung besitzt, die Hänsch Comet E hat diese seit Jahrzehnten, stellt diese eine zulässige Warnleuchte dar. Die von Dir verlinkte Warnleuchte würde ich nicht mehr verwenden, da die TA 19 in der StVZO nicht mehr erwähnt wird. Ein ganz klares Ja, wenn die Vorgabe der StVZO für Warnleuchten eingehalten werden. |
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04.10.2024, 19:19
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#12
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7453 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 |
Die von Dir verlinkte Warnleuchte würde ich nicht mehr verwenden, da die TA 19 in der StVZO nicht mehr erwähnt wird. und nach welchen Vorschriften sollten dann deiner Meinung nach die Warnleuchten im Sinne des §53a(1) StVZO bauartgenehmigt sein? §22a (1) Nr. 16 legt fest, dass die Bauartgenehmigung erforderlich ist. Die FzTV regelt das Verfahren um an die Genehmigung zu kommen und die TA legen die zu erfüllenden Anforderungen fest. Die TA 19 trägt dabei die Überschrift "Warndreiecke und Warnleuchten", dort befassen sich die Absätze 4ff mit den Warnleuchten, und es beginnt mit "Die von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängigen tragbaren Warnleuchten nach § 53a Abs. 1 StVZO (...)". Für mich besteht da kein Zweifel, dass die TA 19 genau die in der genannten Vorschrift verlangten Warnleuchten beschreibt. Dass ihre Nummer in der StVZO nicht genannt wird spielt da keine Rolle; allgemein ist die Nennung der TA 20 im Absatz 3 doch eher die große Ausnahme?! Zitat ich wollte mal fragen, ob ich zB bei einem Unfall ( selbst beteiligt oder als Helfer ) eine Rundumleuchte einsetzen darf? Hinsichtlich der Beschränkungen aus § 52 Abs. 4 StVZO würde ich das eher mit Nein beantworten.Jetzt kommt es halt drauf an, welche Warnleuchten man meint: Die nach §52 (4) dürfen nur die dort genannten Berechtigten nutzen (andere ggf. im Rahmen des rechtfertigenden Notstandes; eine Beanstandung bei der Verwendung im Stand ist eher unwahrscheinlich). Diese Warnleuchten werden nach ECE-R65 genehmigt oder national nach der TA 13, die dort übrigens auch nicht genannt wird Die nach §53 Absatz 1 oder 3 darf jeder verwenden. Diese Warnleuchten können nur national nach TA 19 (Absatz 1) und TA 20 (Absatz 3) genehmigt werden. Hatte ich eigentlich schon erwähnt, dass ich es für eine total blöde Idee halte, beiden Arten von Einrichtungen den selben Namen zu geben?! Liebes Verkehrsmysterium, du liest hier doch sowieso mit: Warum kann man nicht in Anlehnung an die nglische Bezeichnung der ECE-R65 die in §52 behandelte Warnleuchten als "besondere Warnleuchten" bezeichnen? |
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04.10.2024, 20:02
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#13
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3029 Beigetreten: 16.07.2006 Mitglieds-Nr.: 21252 |
Die nach §53 Absatz 1 oder 3 darf jeder verwenden. Nein.Die in (1) definierten mobilen und bordspannungsunabhängigen Warnleuchten sind in den in (2) festgelegten Fällen verpflichtend mitzuführen. Das in (3) erlaubte freiwillige Mitführen von Warnleuchten ist nur für Leuchten mit TA20 zulässig und diese dürfen auch von der Lichtanlage abhängig oder fest verbaut sein. |
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04.10.2024, 23:31
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#14
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7453 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 |
Die in (1) definierten mobilen und bordspannungsunabhängigen Warnleuchten sind in den in (2) festgelegten Fällen verpflichtend mitzuführen. Absatz 2 regelt, was mindestens mitzuführen ist. Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass ein Mitführen nicht vorgeschriebener Ausrüstungen nicht verboten ist. Wie auch das Mitführen von mehr als einem Warndreieck oder mehr als einer Warnweste nicht verboten ist. Zitat Das in (3) erlaubte freiwillige Mitführen von Warnleuchten ist nur für Leuchten mit TA20 zulässig und diese dürfen auch von der Lichtanlage abhängig oder fest verbaut sein. Dort steht: Sie dürfen abweichend von Absatz 1 'nur' der TA 20 an Stelle der TA 19 entsprechen. Müssen es aber nicht, es dürfen also auch Warnleuchten nach TA 19 freiwillig mitgeführt werden. |
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05.10.2024, 07:04
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#15
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 823 Beigetreten: 13.07.2014 Mitglieds-Nr.: 73184 |
Einfach in § 53a weiter lesen. In (3) wird festgelegt, dass die für bestimmte Fahrzeugarten vorgeschriebenen Warnleuchten auch von allen anderen Fahrzeugen verwendet werden dürfen Ich hab nichts Gegenteiliges geschrieben. Im § 53a StVZO steht aber nix von Warnleuchten als Rundumleuchten. Gar nix. Die von Dir verlinkte Warnleuchte würde ich nicht mehr verwenden, da die TA 19 in der StVZO nicht mehr erwähnt wird. Diese Warnleuchte sollte keine Verwendungsempfehlung sein, sondern nur veranschaulichen, welche "Warnleuchte" der § 53a StVZO anspricht. Hatte ich eigentlich schon erwähnt, dass ich es für eine total blöde Idee halte, beiden Arten von Einrichtungen den selben Namen zu geben?! Im § 52 Abs. 4 StVZO ist die gemeinte Warnleuchte doch ergänzend erläutert, nämlich als -Rundumlicht- Vom Verordnungsgeber aber trotzdem nicht wirklich geschickt gelöst. Der Verordnungsgeber erwähnt im § 53a StVZO die Warnleuchte ja mehrfach. Wenn er das Rundumlicht gemeint hätte, hätte er das so wie im § 52 StVZO formuliert. in Deutschland greift ggf. §16 OWiG, Meiner Meinung nach greift der nicht. Der § 16 OWiG rechtfertigt eine rechtswidrige Handlung (ein Verhalten also), aber keinen dauerhaft rechtswidrigen techn. Ausrüstungszustand. Es ist ja nicht erst die Benutzung des Rundumlichtes verboten, sondern schon die Ausrüstung des Fahrzeuges, quasi das Mitführen. Du müsstest schon beim Einsteigen einen rechtfertigenden Notstand haben, der die ganze Fahrt über aufrechterhalten bleibt. Da würde jeder Richter fragen, warum überhaupt eingestiegen wird. Aber wir reden über max. 15 Euro VG glaub ich mich zu erinnern. |
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05.10.2024, 16:55
Beitrag
#16
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7453 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 |
Im § 53a StVZO steht aber nix von Warnleuchten als Rundumleuchten. Gar nix. §53a macht keine Einschränkungen bzgl. der Abstrahlrichtung, genau. Damit sind auch Rundumleuchten zulässig, wenn sie die Anforderungen der entsprechenden TA erfüllen. Ich kenne zwar aktuell keine Warnleuchten nach TA 19 mit Rundumwirkung, diese sind aber ausdrücklich erlaubt (Absatz 7 letzter Satz). Die TA 20 macht das sogar noch klarer und regelt gleich in Absatz 1 Satz 1: "Als Warnleuchten nach §53a Abs. 3 StVZO sind zulässig: Leuchten mit einer Hauptausstrahlungsrichtung sowie Leuchten mit Rundumwirkung" Entsprechende Produktbeispiele wurden hier ja schon genannt. Die von Dir verlinkte Warnleuchte würde ich nicht mehr verwenden, da die TA 19 in der StVZO nicht mehr erwähnt wird. Ja, das ist eine Einschränkung. Sie verbietet gerichtete Warnleuchten für diese Anwendung. Trotzdem sind für diese Anwendung nicht alle gelben Warnleuchten mit Rundumlicht erlaubt. Sondern nur solche nach TA13 und welche nach ECE-R65 (dort jedenfalls solche der Kategorie TA, ob HTA auch zulässig ist dürfte noch diskutierbar sein. XA ist auf jeden Fall unzulässig, s. oben!). Nicht zulässig für die Zwecke des §52(4) sind dagegen Rundumleuchten nach TA 19 und TA 20! Wenn er das Rundumlicht gemeint hätte, hätte er das so wie im § 52 StVZO formuliert. Nein, das ist ein unzulässiger Schluss. Welche Eigenschaften die Warnleuchte haben muss steht ja im Wesentlichen in den TA, auf die über den Umweg von §22a und die FzTV verwiesen wird (im §53a Abs.3 ausnahmsweise auch direkt). Nur die StVZO zu lesen führt regelmäßig in die Irre! in Deutschland greift ggf. §16 OWiG, Meiner Meinung nach greift der nicht. Der § 16 OWiG rechtfertigt eine rechtswidrige Handlung (ein Verhalten also), aber keinen dauerhaft rechtswidrigen techn. Ausrüstungszustand. Es ist ja nicht erst die Benutzung des Rundumlichtes verboten, sondern schon die Ausrüstung des Fahrzeuges, quasi das Mitführen. Ja richtig. Es ist unzulässig, eine gelbe Warnleuchten nach ECE-R65 oder nach TA 13 als Ausrüstungsteil mitzuführen. Nicht verboten ist es natürlich, die selbe Einrichtung als Ladung zu transportieren. Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 05.10.2024, 19:50
Bearbeitungsgrund: Zitat fix
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05.10.2024, 18:03
Beitrag
#17
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3029 Beigetreten: 16.07.2006 Mitglieds-Nr.: 21252 |
Könntest Du es gefälligst unterlassen Zitate von mir zu verfälschen bzw. mit denen anderer User zu mischen?
Und die weiteren Zitate ohne Usernamen hinterlassen den Eindruck diese würden von mir stammen 🤬 |
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05.10.2024, 18:07
Beitrag
#18
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 13815 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 |
Bitte bleibt ruhig, das Versehen wurde korrigiert.
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05.10.2024, 22:15
Beitrag
#19
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7453 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 |
Ich kann zwar nach der Korrektur nicht mehr nachvollziehen, welchen Fehler ich beim zitieren gemacht habe, möchte mich aber dafür entschuldigen.
Wenn ich jetzt nochmal auf mein Posting schaue, bezog es sich eigentlich komplett auf das Vorposting von @shortie. Dementsprechend ist auch beim zweiten Block das Zitat immer noch falchs, denn es müsste lauten: Im § 52 Abs. 4 StVZO ist die gemeinte Warnleuchte doch ergänzend erläutert, nämlich als -Rundumlicht- dazu gehört meine Antwort: Ja, das ist eine Einschränkung. Sie verbietet gerichtete Warnleuchten für diese Anwendung. Trotzdem sind für diese Anwendung nicht alle gelben Warnleuchten mit Rundumlicht erlaubt. Sondern nur solche nach TA13 und welche nach ECE-R65 (dort jedenfalls solche der Kategorie TA, ob HTA auch zulässig ist dürfte noch diskutierbar sein. XA ist auf jeden Fall unzulässig, s. oben!). Nicht zulässig für die Zwecke des §52(4) sind dagegen Rundumleuchten nach TA 19 und TA 20! |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 23.11.2024 - 23:37 |