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> Klasse T nachträglich eintragen lassen
speedy78
Beitrag 03.09.2024, 15:55
Beitrag #1


Neuling


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Hallo,Ich (78J) bin neu hier.

Mein Problem: Wollte mir aus geg.Anlass die Klasse T nachtragen lassen,da dies bei Ausstellung der neuen Kartenführerscheins im Jahr 2005 versäumt wurde.In diesem Jahr hab ich die Klasse "A" neu erworben.
Meinen alten 3er hab ich seit 1964.
Nun verweigert mir das LRA den nachträgliche Eintrag der Klasse T.
Bescheinigung ,dass ich in der Landwirtschaft zeitweise tätig bin habe vorgelegt.
LRA begründet die Verweigerung mit "Anlage 3 zur FeV"

wer hat ähnliche Erfahrungen und evtl eine Lösung.

herzliche Grüße
speedy78
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Aloisius
Beitrag 04.09.2024, 08:43
Beitrag #2


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Muss es unbedingt "T" sein?
Die Klasse "L" mit der SZ 174, 175 könnte doch ausreichend sein?


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Kinder sind wie Sektkorken ... einmal raus, passen sie nie wieder rein!
Allerdings ... auf dem Sektkorken steht der Hersteller
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Barney
Beitrag 04.09.2024, 10:09
Beitrag #3


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Das hängt ganz davon ab, was "in der Landwirtschaft zeitweise tätig" denn explizit bedeutet.
"L" Traktoren sterben weiter aus .. allerdings ist der TE auch schon stolze 78 Lenze.
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Jens
Beitrag 04.09.2024, 14:53
Beitrag #4


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Zitat (speedy78 @ 03.09.2024, 16:55) *
LRA begründet die Verweigerung mit "Anlage 3 zur FeV"
Mehr steht dort nicht? Kein vollständiger Satz, nur "Anlage 3 zur FeV"? unsure.gif


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Jupiter
Beitrag 04.09.2024, 15:22
Beitrag #5


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Artikel bei "agrarheute" von Ende 2021:
T-Führerschein für die Landwirtschaft nachträglich umschreiben lassen?
Zitat
Nachträglich Klasse 3 auf Klasse T umschreiben lassen geht, aber nicht überall problemlos
Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung hat bestätigt, dass eine nachträgliche Beantragung der Klasse T aufgrund des § 6 Absatz 6 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) möglich ist. In Verbindung mit der Anlage 3 der FeV kann somit auch im Nachhinein die Klasse T beantragt werden. Jedoch sehen einige Führerscheinstellen bundesweit das anders und lehnen eine nachträgliche Beantragung der Klasse T ab.
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hk_do
Beitrag 04.09.2024, 20:56
Beitrag #6


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Was mit dazu jetzt noch einfällt:

Der TE durfte ja jetzt seit 19 Jahren keine in die Klasse T fallenden Fahrzeuge bzw. Kombinationen führen.

Könnte die Führerscheinstelle da nicht noch auf die Idee kommen, Prüfungen zu verlangen (wenn sie nicht ohnehin zu denen gehören würde, die Anlage 3 Satz 1 dem Wortlaut nach auslegen)?

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F117
Beitrag 04.09.2024, 21:41
Beitrag #7


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Da hat sicher jemand mit Klasse T den Trecker auf den Acker gestellt, dann darf der TE den dort ja auch fahren hypocrite.gif


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It's a lie we don't believe anymore!"

aus "Russians" - Sting 1986
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ujgm
Beitrag 05.09.2024, 10:25
Beitrag #8


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Zitat (hk_do @ 04.09.2024, 20:56) *
Der TE durfte ja jetzt seit 19 Jahren keine in die Klasse T fallenden Fahrzeuge bzw. Kombinationen führen.

Der TE durfte noch NIE in die Klasse T fallenden Fahrzeuge bzw. Kombinationen führen!

Zitat (speedy78 @ 03.09.2024, 15:55) *
LRA begründet die Verweigerung mit "Anlage 3 zur FeV"

Anlage 3 FeV sieht doch (auf Antrag) ausdrücklich die Klasse T vor. think.gif
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hk_do
Beitrag 05.09.2024, 19:14
Beitrag #9


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Zitat (ujgm @ 05.09.2024, 11:25) *
Zitat (hk_do @ 04.09.2024, 20:56) *
Der TE durfte ja jetzt seit 19 Jahren keine in die Klasse T fallenden Fahrzeuge bzw. Kombinationen führen.

Der TE durfte noch NIE in die Klasse T fallenden Fahrzeuge bzw. Kombinationen führen!


Eine Zugmaschine mit nicht mehr als 7,5 t zGM und einer bbH von nicht mehr als 60 km/h in Verbindung mit ein oder zwei zulassungsfreien Anhängern durfte der TE doch nach den Regeln der StVZO mit seiner FE der Klasse 3 fahren? (das Mitführen von zulassungsfreien Anhängern bildete ja keinen Zug im FE-Sinne der StVZO)

Sofern die zGM dieses Zuges die 12.000 kg überschreitet (was nicht unüblich ist) und der TE die CE79 nicht hat verlängern lassen (was ebenfalls nicht unüblich ist) darf er solche Kombinationen derzeit nicht fahren. Wobei ich mit der Dauer wohl daneben lag: da er beim Inkrafttreten der FeV schon älter als 50 war durfte er schon mit dem Ablauf der entsprechenden Übergangsfrist (wann war das noch gleich?) keine Kombinationen der Klasse CE79 mehr fahren.

Zitat
Zitat (speedy78 @ 03.09.2024, 15:55) *
LRA begründet die Verweigerung mit "Anlage 3 zur FeV"

Anlage 3 FeV sieht doch (auf Antrag) ausdrücklich die Klasse T vor. think.gif


Aber nur für die Umstellung einer vor dem 01.01.1999 auf Basis der StVZO erteilten FE. Der TE hat aber inzwischen eine bereits im Jahr 2005 auf Basis der FeV umgestellte FE.

Jedenfalls könnte man das so sehen whistling.gif
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Kühltaxi
Beitrag 08.09.2024, 11:10
Beitrag #10


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Zitat (Barney @ 04.09.2024, 11:09) *
"L" Traktoren sterben weiter aus .. allerdings ist der TE auch schon stolze 78 Lenze.

Geht L nicht mittlerweile bis 40 km/h?

Habe selbst übrigens T auf die andere indirekte Erwerbsweise, als "Rest" eines verfallenen CE. Bisher noch nie gebraucht, aber wer weiß. A(2) brauche ich auch nach langer Nichtnutzung wieder.


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Hoheneicherstation
Beitrag 09.09.2024, 09:09
Beitrag #11


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Die Klasse L umfasst u.a. Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, die zur Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden.
- Mit Anhängern aber nur bis 25 km/h -

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Barney
Beitrag 09.09.2024, 13:10
Beitrag #12


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Es dürfen sowohl zulassungsfreie Anhänger mitgeführt werden, als auch zugelassene Anhänger mit einer bbH von mehr als 25 km/h. Es gilt allerdings, dass die Betriebsgeschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf. Quelle Maschinenring.de

Das nun auch zugelassene Anhänger mit Druckluftbremsen und 40 km/h Schild hinnedruff mit L gefahren werden dürfen war mir neu. blink.gif

Ein Nachbarjunge, demnäx 16 Jahre alt, macht zur Zeit Klasse T. Das muss ich mich fragen, ist der einzige Vorteil tatsächlich, dass er mit Änhänger schneller als 25 km/h fahren derf. Die 50er Traktoren sind ja für ihn auch mit T nicht möglich bis er volljährig ist.
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Jens
Beitrag 09.09.2024, 13:57
Beitrag #13


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Wenn er T macht, darf er damit auch AM-Fahrzeuge führen.


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