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> StVO-Novelle 2024
m01
Beitrag 14.09.2024, 17:54
Beitrag #1


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Hab ichs übersehen oder gibts zu dem Thema noch keinen Thread?

Soweit ich die Diskussion verfolge (bin Laie, kein Jurist), ist nach der Änderung des StVG auch die Änderung der StVO mit Zustimmung des Bundesrats zur 56. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften beschlossen worden. Ein Gesamtwerk der Verordnung oder der resultierenden StVO habe ich noch nicht gefunden.

Aber auch im Kommentar des Bundesrats finde ich interessante Aussagen (Markierung durch mich):

Zitat
Im Übrigen greift auch die Ad-hoc-AG Fußverkehrspolitik der Verkehrsminis-
terkonferenz den Personenkreis der Menschen mit Behinderungen explizit auf.
In Anlehnung an eine Empfehlung der AG wird betont, dass die Leichtigkeit
aller Verkehrsarten
mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zu erhalten ist
und die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmenden der Flüssigkeit des
Fahrverkehrs vorgeht
.

In gängiger SVB-Praxis ist die Leichtigkeit des Verkehrs ja bisher Synonym zu Ungebremsheit des Pkw-Verkehrs.

Die Änderungen des §45 im Detail habe ich noch nirgends gefunden, dürften aber die größte Bedeutung dieser Reform haben?

Und sonst? Juristen und Experten vor. smile.gif
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Jens
Beitrag 14.09.2024, 20:10
Beitrag #2


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Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften auf der Website des Bundesrates. Da findest du u.a. die Grunddrucksache.

Ganz wichtige Änderung rolleyes.gif : Fußgänger müssen dann die Fahrbahnen nicht mehr auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung überschreiten sondern nur noch auf kurzem Weg. Begründet wird dies wie folgt:
Zitat
Mobilitätseingeschränkte Personen können beispielsweise bei höheren Bordsteinkanten die Fahrbahn nicht ohne Weiteres auf kürzestem Weg überqueren. Vielmehr überqueren diese die Fahrbahn mit der ihnen möglichen Gehgeschwindigkeit auf kurzem Weg. Daneben können komfortabler und sicherer Querungen über abgesenkte Bordsteinkanten vor Grundstückszufahrten vorgenommen werden, auch wenn sich diese nicht immer auf unmittelbar gegenüberliegenden Straßenseiten befinden. Entsprechend dem Leitgedanken des § 1 StVO ist dabei die gegenseitige Rücksichtnahme der entscheidende Maßstab.


Ansonsten scheint es nach erstem Überfliegen überwiegend darum zu gehen, dass in Kfz über 3,5t vorhandene Notbremsassistenten eingeschaltet werden müssen. Und es wird das Zeichen 230 "Ladezone" eingeführt.

Angehängte Datei  230.png ( 34.71KB ) Anzahl der Downloads: 5


Dabei gilt:
Zitat
Das Halten und Parken ist nur zum Be- und Entladen von Fahrzeugen zulässig. Das Be- und Entladen muss ohne Verzögerung durchgeführt werden.


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m01
Beitrag 14.09.2024, 21:15
Beitrag #3


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Danke! Ich hätte gesagt, die Änderungen zum §45 (Tempo 30 jetzt auch vor Spielplätzen und an hochfrequentierten Schulwegen) oder die erleichterte Möglichkeit zur Einrichtung von FGÜ sind schon auch bedeutend.
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Mueck
Beitrag 14.09.2024, 21:38
Beitrag #4


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Aus der Ladezone wurde dann wohl noch der Ladebereich, weil Zonen schon was anderes sind und Ladezone im Vzkat schon belegt ist ...

Ob Rollstühle auch als Ladegut durchgehen und dürfen sie dabei belegt sein? whistling.gif
Weil bisher finde ich den wesentlichen Unterschied zum eingeschränkten Haltverbot nicht, denn diese Formulierung umfasst m.M.n. auch weiterhin auch das private Entladen, wenn man mit dem privaten IKEA-Großeinkauf vor der Tür steht. Die Schwiegermutter aussteigen lassen hält keinen Lieferwagen wirklich auf, nur wenn diese im Rollstuhl sitzt und begleitet werden muss, dann hat man aber auch Ladegut ...
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Söne spitze Steine
Beitrag 15.09.2024, 01:05
Beitrag #5


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Bin ja mal gespannt, welche Änderung es in die finale Verordnung schafft. Der Ladebereich nutzt DHL & Co. auch nicht, da die längste Zeit des „Ladevorgangs“ eigentlich damit beschäftigt sind, beim Emfänger zu klingeln und dessen Haus- oder Wohnungstür aufzusuchen.

Das Geplänkel, ob Fußgänger nun auf kurzem oder kürzestem Wege die Fahrbahn zu queren haben, könnte man sich sparen, wenn die Straßen nach den gesetzlichen Bestimmungen barrierefrei gequert werden könnten. Die Rollifahrer der Pflegeeinrichtung bei mir in der Nähe müssen zum Beispiel zwei Kreuzungen auf der Fahrbahn queren, bevor sie über eine halbwegs barrierefreie Zufahrt auf den Gehweg gelangen und dort gefahrlos weiterfahren können.



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Corvat
Beitrag 15.09.2024, 12:02
Beitrag #6


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Zitat (m01 @ 14.09.2024, 18:54) *
Die Änderungen des §45 im Detail habe ich noch nirgends gefunden, dürften aber die größte Bedeutung dieser Reform haben?


§ 45 Absatz 1 Satz 2 bekommt eine neue Nummer 7 und im Absatz 10 lautet der interessante Teil:
Absatz 9 gilt nicht für Anordnungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7.

<https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2023/0501-0600/518-23.pdf?__blob=publicationFile&v=1>

Die Meinung des ADFC steht hier:
<https://www.adfc.de/artikel/neues-strassenverkehrsrecht>

Zitat daraus:
Zitat
Im neuen § 45 Abs. 10 StVO werden sämtliche Einschränkungen des § 45 Abs. 9 StVO „hinsichtlich der Bereitstellung angemessener Flächen für den fließenden und ruhenden Fahrradverkehr sowie für den Fußverkehr“ gestrichen, wenn die Anordnung mit den neuen Zielen des StVG und der StVO begründet wird. Die Anforderung einer besonderen örtlichen Gefahrenlage für Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs entfällt,


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durban
Beitrag 15.09.2024, 16:59
Beitrag #7


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Zitat (Jens @ 14.09.2024, 21:10) *
Fußgänger müssen dann die Fahrbahnen nicht mehr auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung überschreiten sondern nur noch auf kurzem Weg.



Endlich geht man mal die drängenden Probleme in der StVO an. Täglich zahlen Tausende Fußgänger teure Bußgelder, weil sie eine Fahrbahn nicht auf kürzestem, sondern nur auf kurzem Weg überquert haben. Und andere verzichten notgedrungen in dem Willen, sich rechtstreu zu verhalten, auf das Überqueren der Fahrbahn, weil das nur auf kurzem Weg möglich, der kürzeste aber zu gefährlich wäre.

Zur Ladezone: man gießt damit die „Berliner Lösung“ (VZ 283 mit ZZ „Be- und Entladen, Ein- und Aussteigen frei“) in ein (einziges) Verkehrszeichen. Der Unterschied zum eingeschränkten Haltverbot liegt nur darin, dass auch nicht gehalten werden darf und somit die Ladezone stets freigehalten werden muss. Das mag sinnvoll sein - ob man dazu ein neues VZ braucht, ist Ansichtssache. Ich könnte mir aber vorstellen, dass das VZ größeren Abschreckungseffekt hat.


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mir
Beitrag 15.09.2024, 18:59
Beitrag #8


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laugh2.gif

Ob irgendwelche Regeln tatsächlich das Verhalten der VT regeln, hängt in erster Linie davon ab, ob Fehlverhalten irgendwelche negativen Konsequenzen hat. Daran wird aber nichts geändert. Also alles wie bisher.



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„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
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m01
Beitrag 15.09.2024, 20:37
Beitrag #9


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Ist das nicht eher eine Erleichterung für die Gemeinden? Die Begründung für Mobilitätseingeschränkte könnte man auch so interpretieren, dass dann die Straßenquerung auch zumutbar ist, wenn es keinen unmittelbar gegenüber liegenden abgesenkten Bordstein gibt. Kenne hier viele Altbestände, wo die Querung ein wenig "diagonal" erfolgen muss...
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dopero
Beitrag 15.09.2024, 21:23
Beitrag #10


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Die Begründung ist imho völliger Schwachsinn. Wenn ein Mobilitätseingeschränkter die Fahrbahn nur an Absenkungen überqueren kann, ist der kürzeste Weg für ihn eben der zwischen zwei nah beinander liegenden Absenkungen, auch wenn diese nicht genau gegenüber liegen.
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mir
Beitrag 16.09.2024, 07:45
Beitrag #11


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Erscheint mir auch zweckmäßig, ist aber nicht zwingend. Die Kommentare setzen "auf dem kürzesten Weg" mit "rechtwinklig" gleich, was für eine objektive Auslegung spricht, allerdings kenne ich keine Entscheidung, wo es auf den Unterschied angekommen wäre.

Vielleicht hat irgendwer einen Aufsatz darüber veröffentlicht, ob es auf den objektiv für alle kürzesten oder subjektiv den jeweiligen Benutzer kürzesten Weg ankommt.

rolleyes.gif



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Doc aus Bückeburg
Beitrag 16.09.2024, 07:58
Beitrag #12


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Zitat (m01 @ 15.09.2024, 21:37) *
Kenne hier viele Altbestände, wo die Querung ein wenig "diagonal" erfolgen muss...

Das dürfte auch bei Neu-Anlagen häufig nötig sein:

Man stelle sich in einem Neubaugebiet eine Straße mit beidseitig Reihenhäusern vor.

Ungefähr alle 10 Meter kommt eine Grundstückseinfahrt mit abgesenktem Bordstein.
Die Position der Absenkungen ist aber nicht von vorn herein im Bebauungsplan vorgegeben, sondern erfolgt nach der Position des Kfz-Stellplatzes auf dem Grundstück.
Wenn jetzt zusätzlich zu den abgesenkten Bordsteinen der Grundstückszufahrten auch noch abgesenkte Bordsteine jeweils genau gegenüber eingerichtet werden müssten, frage ich mich, wo man dann auf so einer Straße überhaupt noch parken soll.


Doc


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Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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Andreas24
Beitrag 16.09.2024, 08:28
Beitrag #13


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Zitat (Corvat @ 15.09.2024, 13:02) *
(...)Die Meinung des ADFC steht hier:
<https://www.adfc.de/artikel/neues-strassenverkehrsrecht>

Zitat daraus:
Zitat
Im neuen § 45 Abs. 10 StVO werden sämtliche Einschränkungen des § 45 Abs. 9 StVO „hinsichtlich der Bereitstellung angemessener Flächen für den fließenden und ruhenden Fahrradverkehr sowie für den Fußverkehr“ gestrichen, wenn die Anordnung mit den neuen Zielen des StVG und der StVO begründet wird. Die Anforderung einer besonderen örtlichen Gefahrenlage für Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs entfällt,


Bedeutet dass, das es dann wieder einfacher wird benutzungspflichtige Radwege anzulegen, die nicht so einfach weggeklagt werden können? whistling.gif


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Das beste Verkehrszeichen aller Zeiten, das VZ254
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Mueck
Beitrag 16.09.2024, 09:14
Beitrag #14


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Das befürchten einige ... thread.gif

Aber was ganz anderes ... Irgendwo soll drinstehen, dass nun die kommunale Politik mehr Mitsprache hat?
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SeriousSam
Beitrag 16.09.2024, 11:44
Beitrag #15


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Zitat (Jens @ 14.09.2024, 20:10) *
Und es wird das Zeichen 230 "Ladezone" eingeführt.

Angehängte Datei  230.png ( 34.71KB ) Anzahl der Downloads: 5


Dabei gilt:
Zitat
Das Halten und Parken ist nur zum Be- und Entladen von Fahrzeugen zulässig. Das Be- und Entladen muss ohne Verzögerung durchgeführt werden.


Welche "Neben-Regelungen" bezüglich des Geltungsbereichs gibt es denn bei diesem Schild?
Die des blauen 314ers mit denen es auch auf markierten Parkplätzen gilt? Oder die des 283ers, also absolutem Haltverbot, was ja eben durch einen markierten Parkplatz außer Kraft gesetzt wird?
Das Ladezonen Schild scheint jedenfalls als habe man die beiden VZ sich paaren lassen laugh2.gif
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oetz2000
Beitrag 16.09.2024, 12:41
Beitrag #16


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Du meinst eine Verpaarung wie bei den Taxiständen? whistling.gif

Ich finde das neue VZ ganz gut, weil es sich von der bisherigen Lösung optisch abhebt. Ob das aber dafür reicht, dass in diesen Bereichen dann auch wirklich nur ladende Fahrzeuge stehen, wäre schön, aber ich glaube es nicht.

Wenn ich das richtig sehe, ist die Verordnung noch nicht verkündet worden bzw. wurde die 56. VO verkündet, aber ohne die StVO-Änderungen. Oder habe ich was übersehen?
Und wenn die 56. VO ohne die StVO-Inhalte verkündet wurde, was bedeutet das für diese? Kommen sie jetzt doch nicht oder mit Änderungen in einer 57. VO?
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ulm
Beitrag 16.09.2024, 13:23
Beitrag #17


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Sorry, so ein neues Zeichen 230 ist doch einfach nur ein Feigenblatt.
Solange nicht effektiv kontrolliert, geahndet und abgeschleppt wird, wird dieses Schild genauso nutzlos sein wie alle anderen Verkehrszeichen für und gegen den ruhenden Verkehr.

Wäre schön, wenn jemand gegen das neue Verkehrszeichen klagt, denn es gibt doch schon das Zeichen 286 mit nahezu identischem Regelungsgehalt.
Nur werden zukünftig die Behinderten von solchen Ladezonen ausgesperrt.

Zeigt halt mal wieder, wo das Verkehrsmysterium die drängenden Probleme der aktuellen StVO sieht...
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Corvat
Beitrag 16.09.2024, 18:17
Beitrag #18


Neuling
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Zitat (Mueck @ 16.09.2024, 10:14) *
Aber was ganz anderes ... Irgendwo soll drinstehen, dass nun die kommunale Politik mehr Mitsprache hat?

Nach meiner Laienmeinung ergibt sich das aus der neuen Nummer 7 des StVO § 45 Absatz 1 Satz 2:

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie
[...]
7. zur Verbesserung des Schutzes der Umwelt, darunter des Klimaschutzes, zum Schutz der Gesundheit oder zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung, sofern die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigt sind, hinsichtlich
a) der Einrichtung von Sonderfahrstreifen und bevorrechtigenden Lichtzeichenregelungen für Linienbusse und
b) der Bereitstellung angemessener Flächen für den fließenden und ruhenden Fahrradverkehr sowie für den Fußverkehr.“
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Corvat
Beitrag 16.09.2024, 18:48
Beitrag #19


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Zitat (Andreas24 @ 16.09.2024, 09:28) *
Bedeutet dass, das es dann wieder einfacher wird benutzungspflichtige Radwege anzulegen, die nicht so einfach weggeklagt werden können?

Ja. Wie der ADFC schreibt reicht als Begründung ein Lückenschluss. Es müssen aber "angemessene Flächen“ sein. Ausformulieren wird das die Rechtsprechung oder eine verbesserte Verwaltungsvorschrift zur StVO.
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Andreas24
Beitrag 17.09.2024, 08:46
Beitrag #20


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Zitat (Mueck @ 16.09.2024, 10:14) *
Das befürchten einige ... thread.gif (...)
Ach komm, du musst das doch nicht immer gleich so negativ sehen, ...

Zitat (Corvat @ 16.09.2024, 19:48) *
(...) Es müssen aber "angemessene Flächen“ sein. (...)
, ... das wird schon irgendwie passen thread.gif


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Corvat
Beitrag 10.10.2024, 19:32
Beitrag #21


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Änderungen der StVO sind veröffentlicht:
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/299/VO.html

Demnächst dann auch hier:
https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__45.html
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mir
Beitrag 10.10.2024, 20:03
Beitrag #22


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Ich fasse zusammen:

- Erleichterungen für die StVB beim Anordnen bestimmter Verkehrszeichen, insbesondere Tempo 30, Bussonderfahrstreifen, Radwege, Fußgängerüberwege

- Vorgeschriebene Notbremsassistenten müssen in Fahrzeugen über 3,5 t angeschaltet werden

- Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot und Sonderrechte für Bundeswehr, NATO-Truppen und beauftragte Dienstleister unter bestimmten Bedingungen

- Neues Verkehrszeichen: Ladebereich

- Radfahrer dürfen auf gemeinsamen Geh/Radwegen Fußgänger nicht behindern oder gefährden.

Ach ja, ganz wichtig:

- Fußgänger müssen bei der Fahrbahnquerung nicht mehr den kürzesten Weg wählen, er muss nur kurz sein.


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Mueck
Beitrag 11.10.2024, 09:07
Beitrag #23


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Zitat (mir @ 10.10.2024, 21:03) *
- Fußgänger müssen bei der Fahrbahnquerung nicht mehr den kürzesten Weg wählen, er muss nur kurz sein.
In Relation zur Gesamtstrecke ist jeglicher Querungswinkel kurz ... thread.gif
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Söne spitze Steine
Beitrag 11.10.2024, 12:46
Beitrag #24


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Die VwV mit den ganzen Anordnungsvorschriften „wird für Anfang 2025“ erwartet, lt. Anika Meeken, VCD, im DLF.

Frage: Welche Fahrzeuge über 3,5 Tonnen zGG müssen keinen Abbiegeassistenten installiert haben? Linienbusse?


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hk_do
Beitrag 12.10.2024, 21:53
Beitrag #25


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Zitat (Söne spitze Steine @ 11.10.2024, 13:46) *
Frage: Welche Fahrzeuge über 3,5 Tonnen zGG müssen keinen Abbiegeassistenten installiert haben? Linienbusse?



Auf jeden Fall schonmal alle mit EZ vor 07.07.24 und Typgenehmigung vor 16.12.2019, die keine Lang-LKW sind book.gif

Und natürlich auch alle, die nicht unter die GSR fallen. Zum Beispiel lof-Zugmaschinen.

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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 30.10.2024 - 03:23