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> 22 Punkte, 31 Monate Fahrverbot und 17.000 Euro Bußgeld, Motorradfahrer fährt 15 Mal vorsätzlich mit überhöhter Geschwindigkeit
Rhein-Main
Beitrag 18.09.2024, 09:19
Beitrag #1


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Hallo zusammen,

ich bin soeben über folgenden Presseartikel gestolpert:

Dreister Motorrad-Raser posiert 15 Mal vor Blitzer | hessenschau.de

In diesem Artikel wird zusammengefasst, dass dem Motorradfahrer bereits 22 Punke in Flensburg, 31 Monate Fahrverbot und 17.000 Euro Bußgeld rechtskräftig anzulasten sind.

1. Stellt sich bei einem derartigen Verhalten nicht vielmehr die Frage, ob der Motorradfahrer grundsätzlich zum Führen von Fahrzeugen geeignet ist?
2. Und ganz so weit entfernt dürfte doch auch zumindest ein Anfangsverdacht nach § 315d StGB (verbotenes Kraftfahrzeugrennen) nicht liegen, oder?

Ich bin gespannt auf eure Meinungen! wavey.gif
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ToxicWaste
Beitrag 18.09.2024, 10:21
Beitrag #2


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Mal davon abgesehen, dass er keine 31 Monate "Fahrverbot" bekommen hat, finde ich die Summe von 17000 Euro für so einen Dauerraser durchaus angemessen.

Die MPU dürfte schwierig werden. Aber er hat ja fast 3 Jahre Zeit für die Vorbereitung rolleyes.gif
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Jens
Beitrag 18.09.2024, 10:27
Beitrag #3


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Zitat (ToxicWaste @ 18.09.2024, 11:21) *
Mal davon abgesehen, dass er keine 31 Monate "Fahrverbot" bekommen hat,
Warum nicht? unsure.gif
Laut Artikel gibt es bereits 11 rechtskräftige Bußgeldverfahren. In jedem davon können, je nach Höhe der Übertretung, bis zu drei Monate Fahrverbot verhängt worden sein.


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MsTaxi
Beitrag 18.09.2024, 11:53
Beitrag #4


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Je nachdem welche V-Hypothese da zur Anwendung kommt, braucht er ja auch bis zu 24 Monate, bevor eine MPU Sinn macht.


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"Das Problem beim Klartext reden in Sachen Alkohol und Drogen besteht darin, dass der, der zuhört, gern weghört, wenn er noch nicht bereit für den Klartext ist."
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Rhein-Main
Beitrag 18.09.2024, 17:58
Beitrag #5


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Zitat (Jens @ 18.09.2024, 11:27) *
Laut Artikel gibt es bereits 11 rechtskräftige Bußgeldverfahren.
Gibt es im Owi-Recht tatsächlich keine Möglichkeit, diese Verfahren "gesammelt" dem Betroffenen zur Last zu legen? Und so wie ich das sehe, tatsächlich auch keine Möglichkeit, etwas wie eine "Gesamtstrafe" zu bilden, oder?

Ich finde es in solch gravierenden Fällen wie diesem eher fraglich, dass die Verwaltungsbehörde das jeweilige Owi-Verfahren konsequent durchzieht, ohne dabei das Gesamtbild im Auge zu haben. Da 11 Owi-Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sind, verliert sich so leider auch die Möglichkeit, die diesen 11 Verfahren zu Grunde liegenden Taten in ein oder mehrere Strafverfahren münden zu lassen.
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hk_do
Beitrag 18.09.2024, 19:26
Beitrag #6


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"Drei Ecken ein Elfer" gibt es hier aber nicht.

Wenn es keine Straftat ist, dann ist es auch beim 15. Mal keine.

Im Übrigen kann die Behörde dem Raser noch nichtmals die Fahrerlaubnis aufgrund der Punkte entziehen, wenn er nicht vorher schon sechs oder sieben Punkte hatte und dafür ermahnt worden ist. Hatte er vorher gar nicht mehr als drei Punkte, dann wird sein Punktestand erstmal auf fünf gedeckelt.

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ToxicWaste
Beitrag 18.09.2024, 20:59
Beitrag #7


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Zitat (Jens @ 18.09.2024, 11:27) *
Zitat (ToxicWaste @ 18.09.2024, 11:21) *
Mal davon abgesehen, dass er keine 31 Monate "Fahrverbot" bekommen hat,
Warum nicht? unsure.gif
Laut Artikel gibt es bereits 11 rechtskräftige Bußgeldverfahren. In jedem davon können, je nach Höhe der Übertretung, bis zu drei Monate Fahrverbot verhängt worden sein.


Ok, ich bin davon ausgegangen, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird. Scheint dann nicht so zu sein.
Aber ich hoffe, es wird so oder so länger dauern, bis der wieder auf den Straßenverkehr losgelassen wird.
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Söne spitze Steine
Beitrag 19.09.2024, 02:51
Beitrag #8


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Nach dem hr-Artikel ist der Lappen des Kradfahrers erst einmal weg. Wenn er dann die MPU besteht, kann er einen neuen machen. Die Überschrift spricht von „Fahrverbot“.

Aber:

Zitat
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere auch, wenn erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV).

– VG München, Urteil vom 25.01.2008 - M 6a K 07.3574

Bei 22 Punkten liegt eindeutig eine Untauglichkeitg zuim Führen von Fahrzeugen vor, daher ist m.E. § 3 StVG einschlägig und die Fahrerlaubnis zu entziehen. § 4 StVG hat ja eine Warn- und Erziehungsfunktion; diese ist bei dem Kradfahrer allein von der Punktzezahl mehrfach überschritten und daher wirkungslos.


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HaWeThie
Beitrag 19.09.2024, 07:05
Beitrag #9


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Zitat
Im Übrigen kann die Behörde dem Raser noch nichtmals die Fahrerlaubnis aufgrund der Punkte entziehen,
nicht aufgrund der Punkte... aber die charakterliche Eignung lässt sich nicht nur aufgrund der Punkte anzweifeln.
ME wäre das her ein Punkt, wo die Behörde auch schon vorher tätig werden kann


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Jens
Beitrag 19.09.2024, 07:14
Beitrag #10


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Zitat (Söne spitze Steine @ 19.09.2024, 03:51) *
Nach dem hr-Artikel ist der Lappen des Kradfahrers erst einmal weg. Wenn er dann die MPU besteht, kann er einen neuen machen. Die Überschrift spricht von „Fahrverbot“.

Welchen Artikel hast du gelesen? Die Überschrift des Artikels, der im Eingangsbeitrag verlinkt ist, lautet: "22 Punkte und 17.000 Euro Bußgeld Dreister Motorrad-Raser posiert 15 Mal vor Blitzer"

Zitat (Söne spitze Steine @ 19.09.2024, 03:51) *
VG München, Urteil vom 25.01.2008 - M 6a K 07.3574
Hast du das ganze Urteil gelesen? Dort ging es um einen Fall nach dem alten Punktesystem (bis 2014). Der Betroffene wurde beim Erreichen von 8 Punkten verwarnt und auf die Möglichkeit hingewiesen, an einem Aufbauseminar teilzunehmen. Beim Erreichen von 14 Punkten wurde die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet. Und als er danach dann die 18 Punkte erreichte, wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Alles ist genau so gelaufen, wie es der § 4 StVG alter Fassung vorsah.
Nach der aktuell geltenden Fassung des § 4 StVG ist der Betroffene beim Erreichen von 4/5 Punkten zu ermahnen, beim Erreichen von 6/7 Punkten zu verwarnen und danach beim Erreichen von 8 Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Wenn eine der Stufen nicht ergriffen wurde, ist der Punktestand zu reduzieren, so dass keine 8 Punkte erreicht werden. Darauf hat @hk_do ja bereits hingewiesen. Es ist also durchaus denkbar, dass der Punktestand des Motorradfahrers trotz der schlagzeilenträchtigen 22 Punkte in Wirklichkeit per Reduzierung durch das StVG erst bei 5 Punkten liegt.

Zitat (Söne spitze Steine @ 19.09.2024, 03:51) *
§ 4 StVG hat ja eine Warn- und Erziehungsfunktion; diese ist bei dem Kradfahrer allein von der Punktzezahl mehrfach überschritten und daher wirkungslos.
Damit die Warn- und Erziehungsfunktion greifen kann, müssen aber die von mir bereits genannten Maßnahmen zur Warnung und Erziehung ergriffen werden. So einfach sagen: "22 Punkte auf einen Schlag, jetzt entziehen wir", kann die Behörde meiner Meinung nach nicht. Allerdings kann sie meiner Meinung nach eine MPU anordnen, da aufgrund der gehäuften und massiven Verstöße durchaus Zweifel an der Eignung gerechtfertigt sind, um dann gegebenenfalls die Fahrerlaubnis zu entziehen.


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TAK
Beitrag 19.09.2024, 08:48
Beitrag #11


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ist es denn immer noch so, dass die Fahrverbote - wenn keine 4 Monats-Frist besteht - parallel abgegolten werden, da diese sofort bei Rechtskraft fällig werden?


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Jens
Beitrag 19.09.2024, 09:17
Beitrag #12


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Nein, das ist nicht mehr so:
Zitat (§ 25 Abs. 2b StVG)
Werden gegen die betroffene Person mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.


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TAK
Beitrag 19.09.2024, 09:39
Beitrag #13


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Dankeschön Jens.

na scheinbar hat es zumindest in diesem Punkt eine sinnvolle Änderung gegeben...


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Q-Treiberin
Beitrag 19.09.2024, 17:03
Beitrag #14


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Zitat (Söne spitze Steine @ 19.09.2024, 03:51) *
Nach dem hr-Artikel ist der Lappen des Kradfahrers erst einmal weg.
Nö, wenn überhaupt (s. Beitrag von @Jens),
Zitat (Jens)
Nach der aktuell geltenden Fassung des § 4 StVG ist der Betroffene beim Erreichen von 4/5 Punkten zu ermahnen, beim Erreichen von 6/7 Punkten zu verwarnen und danach beim Erreichen von 8 Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Wenn eine der Stufen nicht ergriffen wurde, ist der Punktestand zu reduzieren, so dass keine 8 Punkte erreicht werden. Darauf hat @hk_do ja bereits hingewiesen. Es ist also durchaus denkbar, dass der Punktestand des Motorradfahrers trotz der schlagzeilenträchtigen 22 Punkte in Wirklichkeit per Reduzierung durch das StVG erst bei 5 Punkten liegt.
ansonsten wäre er dauerhaft bzw. für 15 Jahre weg….

Zitat (Söne spitze Steine @ 19.09.2024, 03:51) *
Wenn er dann die MPU besteht, kann er einen neuen machen.
Nö, dann bekäme er ihn (wahrscheinlich sogar prüfungsfrei) neu erteilt…



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Personalführung ist die Kunst einen Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet...
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Wer glaubt, dass ein Abteilungsleiter eine Abteilung leitet der glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet...
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hk_do
Beitrag 19.09.2024, 18:26
Beitrag #15


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Ich würde davon ausgehen, dass "der Lappen" im Sinne von "Führerschein" jetzt tatsächlich "erstmal weg" ist in dem Sinn, dass der Betroffene ihn bei der Behörde abgeben musste und derzeit keinen Gebrauch von seiner Fahrerlaubnis machen darf. Eben weil für die Dauer des Fahrverbots der Führerschein in amtliche Verwahrung zu nehmen ist.

Damit hat die Behörde nun erstmal reichlich Zeit, die Entziehung der Fahrerlaubnis zu betreiben. Nach meinem Verständnis ist ohne das Erreichen von 8 Punkten die Nichteignung nicht nachgewiesen, sondern es bestehen "nur" (erhebliche) Eignungszweifel. Demnach müsste die Behörde jetzt also erstmal eine MPU fordern und dafür eine Frist setzen. Wenn die Frist ohne Vorlage einer positiven MPU verstrichen ist, kann sie die FE entziehen und es gibt in den nächsten 15 Jahren ohne positive MPU keine neue.

(Oder?)
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Der_Veranstalter
Beitrag 19.09.2024, 18:33
Beitrag #16


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11 rechtskräftige Bußgeldbescheide führten bisher zu 31 Monaten FV. Dann können die restlichen vier ja sicher auch noch zu 4 x 3 Monaten führen. Ergo ist die FE für knapp dreieinhalb Jahre weg.

Auch ganz ohne Entzug der FE und MPU-Anordnung.


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Jens
Beitrag 19.09.2024, 18:55
Beitrag #17


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Zitat (hk_do @ 19.09.2024, 19:26) *
Oder?
Ja genau das denke ich auch.

Ein andres Szenario wäre, dass er die 8 Punkte doch erreicht, denn bei den Punkten gilt das Tattagprinzip. Das ist allerdings aufgrund der zeitlichen Nähe der Taten eher unwahrscheinlich. Dafür müsste die Behörde nach der Ermahnung wegen des Erreichens von 4/5 Punkten Kenntnis von weiteren Taten bekommen, die Punkte dafür würden dann voll berechnet, auch wenn die Tattage vor der Ermahnung liegen. Wenn sie dann wegen des Erreichens von 6/7 Punkten verwarnt und danach Kenntnis von weiteren Taten bekommt, würden die Punkte auch wieder voll berechnet, auch wenn die Tattage vor der Verwarnung liegen.


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Apfelstrudel
Beitrag 23.09.2024, 16:21
Beitrag #18


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Da der Fahrer ja von einer Streife erkannt, angehalten, identifiziert und direkt angehört bzw. bezüglich der Sache informiert wurde,
wäre es auffällig blöd wenn nach dieser Personalienfeststellung, gleichzeitig dem frühesten möglichen Zeitpunkt der Ermahnung, weitere Verstöße erfolgt sein sollten.


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Jens
Beitrag 23.09.2024, 16:53
Beitrag #19


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Zitat (Apfelstrudel @ 23.09.2024, 17:21) *
wenn nach dieser Personalienfeststellung, gleichzeitig dem frühesten möglichen Zeitpunkt der Ermahnung, weitere Verstöße erfolgt sein sollten.
Auch Punkte für vor der Ermahnung begangene Verstöße erhöhen das Punktekonto, sofern die Behörde erst nach der Ermahnung davon erfährt.


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hk_do
Beitrag 23.09.2024, 17:09
Beitrag #20


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Was ja durchaus nicht völlig logisch ist, und: ich meine, das wäre früher [tm] mal anders gewesen? think.gif
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Apfelstrudel
Beitrag 23.09.2024, 17:26
Beitrag #21


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Zum Ermahnen sollte der Punktestand aber zunächst rechtskräftig werden müssen, oder kann auch "präventiv" ermahnt werden?

Bedeutet aus meiner Sicht, dass selbst wenn der Bescheid am Tag 0, mit der Identitätsfeststellung und Anhörung ergeht, noch 2 Wochen Widerspruchsfrist abzuwarten sind...
In dem Zeitraum sollte dann auch das letzte Bild von vor dem Tag 0 mal gesichtet worden sein...

Ab wann gilt ein Verstoß eigentlich als "der Behörde bekannt"?!? - Bspw. bei modernen Blitzern mit direkter Übertragung der Bilder: Wenns auf dem Server der Behörde eingeht, oder erst wenn ein SB mal rüberschaut? think.gif


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Jens
Beitrag 23.09.2024, 17:35
Beitrag #22


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Die Behörde, um die es geht, ist die Führerscheinstelle, denn die führt die Maßnahmen im Rahmen des Punktesystems durch. Die erfährt erst nach Rechtskraft eines Bußgeldbescheids vom Verstoß.


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Apfelstrudel
Beitrag 23.09.2024, 17:52
Beitrag #23


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Heißt das Ordnungsamt hätte in derartigen Fällen die Möglichkeit das Punktekonto des Fahrers von 0 auf zu "überfüllen",
indem es die Vorgänge nicht alle zusammen, sondern in mehreren Batches mit jeweils 2-3 Wochen Verzug zum Abschluss bringt...

Vorausgesetzt die FSST wird in diesem zeitl. Interval tätig.


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Jens
Beitrag 24.09.2024, 06:10
Beitrag #24


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Zitat (Apfelstrudel @ 23.09.2024, 18:52) *
Heißt das Ordnungsamt hätte in derartigen Fällen die Möglichkeit das Punktekonto des Fahrers von 0 auf zu "überfüllen",
Ja genau, die Behörde hat nichts besseres zu tun als sich auszurechnen, wie sie ein Punktekonto möglichst voll bekommt. rolleyes.gif
Dass der Betroffene durch seine Verstöße die Ursache für sein volles Punktekonto setzt, blendest du dabei wohl einfach aus?

Die Regelung, dass sich Punkte mit dem Tattag ergeben, wurde 2014 ganz bewusst ins Gesetz geschrieben. Denn davor war das nicht gesetzlich geregelt, und es gab es Fälle, in denen Leute durch Einsprüche gegen Bußgeldbescheide die Rechtskraft und somit die Punkte hinauszögern wollten, um ihr Punktekonto nicht so voll zu kriegen, bis dann das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, dass bei Punkten das Tattagprinzip gilt (siehe FAQ: Bei der Punktebewertung gilt das Tattagsprinzip, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.08).


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Apfelstrudel
Beitrag 27.09.2024, 17:12
Beitrag #25


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Zitat (Jens @ 24.09.2024, 07:10) *
Zitat (Apfelstrudel @ 23.09.2024, 18:52) *
Heißt das Ordnungsamt hätte in derartigen Fällen die Möglichkeit das Punktekonto des Fahrers von 0 auf zu "überfüllen",
Ja genau, die Behörde hat nichts besseres zu tun als sich auszurechnen, wie sie ein Punktekonto möglichst voll bekommt. rolleyes.gif
Dass der Betroffene durch seine Verstöße die Ursache für sein volles Punktekonto setzt, blendest du dabei wohl einfach aus?


Du hast das mißinterpretiert:
Mein Gedankengang war nicht in Richtung Schikane durch die Behörde gerichtet.
Ich wollte auf zuverlässigen Entzug der FE derartiger VT auf dem regulären Weg hinaus.
Ohne vorab-MPU etc. wavey.gif


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hk_do
Beitrag 27.09.2024, 20:46
Beitrag #26


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Zitat (Apfelstrudel @ 27.09.2024, 18:12) *
Mein Gedankengang war nicht in Richtung Schikane durch die Behörde gerichtet.
Ich wollte auf zuverlässigen Entzug der FE derartiger VT auf dem regulären Weg hinaus.
Ohne vorab-MPU etc. wavey.gif


Jemandem die FE zu entziehen wenn die Rechtslage das eigentlich nicht vorsieht betrachtest du nicht als Schikane? blink.gif
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Apfelstrudel
Beitrag 28.09.2024, 01:44
Beitrag #27


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Verteidiger nutzen doch auch jedes Mittel im Rahmen des Gesetzes... think.gif

edit: ... und wir reden hier immerhin noch über sehr spezielle Sonderfälle...


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Beitrag 28.09.2024, 12:50
Beitrag #28


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Zitat (Der_Veranstalter @ 19.09.2024, 19:33) *
11 rechtskräftige Bußgeldbescheide führten bisher zu 31 Monaten FV. Dann können die restlichen vier ja sicher auch noch zu 4 x 3 Monaten führen. Ergo ist die FE für knapp dreieinhalb Jahre weg.

Auch ganz ohne Entzug der FE und MPU-Anordnung.


Was ist dann eigentlich mit dem Zeitraum, ab dem der Führerschein aufgrund Gefahrenabwehr eingezogen (sichergestellt oder beschlagnahmt) wurde? Die Person wurde ja angehalten, identifiziert, zumindest über den Sachverhalt vor Ort informiert, im besten Fall sogar belehrt, eventuell auch angehört. Aber nehmen wir an, zu all dem kommt noch hinzu: Untersagung der Weiterfahrt + Einzug des Führerscheins aufgrund Gefahrenabwehr: Wird dieser Zeitraum, also ab Kontrolltag bis Rechtskraft Bußgeldbescheid mit Fahrverbot, auch auf das Fahrverbot angerechnet? Oder addiert sich das dann einfach?
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Jens
Beitrag 28.09.2024, 13:07
Beitrag #29


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Zitat (Rhein-Main @ 28.09.2024, 13:50) *
Aber nehmen wir an, zu all dem kommt noch hinzu: Untersagung der Weiterfahrt + Einzug des Führerscheins aufgrund Gefahrenabwehr

Auf welcher Rechtsgrundlage kann das Ordnungsamt sowas machen?


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Beitrag 28.09.2024, 13:37
Beitrag #30


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Ist das eine ernstgemeinte Frage? Oder stehe ich auf dem Schlauch? wacko.gif

Ich gehe von den tagtäglich üblichen Maßnahmen aus, die nicht selten bei Kontrollen von Fahrzeugen und Fahrzeugführern getroffen werden: Fahrzeug und Fahrzeugführer werden kontrolliert, es ergibt sich ein beliebiger Sachverhalt, von dem ausgehend aus welchen Gründen auch immer die Entscheidung vor Ort an der Kontrollstelle getroffen wird, dem Fahrzeugführer die Weiterfahrt zu untersagen (beispielsweise aufgrund § 11 HSOG) und den Führerschein (oder in anderen Fällen auch mal die Fahrzeugschlüssel) sicherzustellen (beispielsweise aufgrund § 40 HSOG).

Worauf willst du hinaus, Jens?
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Jens
Beitrag 29.09.2024, 06:12
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Meine Frage war schon ernst gemeint, weil ich nach einer Antwort auf deine vorherige Frage suche. Ich weiß nämlich nicht, welche Wirkung auf die Fahrerlaubnis es hat, wenn das Ordnungsamt (denn das ist ja die hessische Stadtpolizei, die den Raser laut eingangs verlinktem Artikel erwischt hat), ihm den Führerschein wegnimmt. Deswegen wollte ich Rechtsgrundlagen für dieses Handeln wissen. Bis jetzt bin ich nicht überzeugt davon, dass er nach einer Wegnahme des Führerscheins durch die Stadtpolizei nicht mehr fahren dürfte.

Ich kenne die Beschlagnahme und vorläufige Entziehung nur aus der StPO, und da geht es um Fälle, in denen Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 StGB). In solchen Fällen wäre eine vorläufige Entziehung auf ein Fahrverbot anzurechnen. Aber hier gibt es keine Gründe für eine solche Annahme.


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Rhein-Main
Beitrag 29.09.2024, 11:12
Beitrag #32


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Ok, danke für die Erläuterung Jens.

Dann ergänze ich mal: In der örtlichen Instagram-Blitzerwarn-Gruppe war ein, leider mittlerweile gelöschtes, Video verlinkt, in dem ein "Kumpel" des hier betroffenen Motorradfahrers die Story erzählt hat, dass dieser Motorradfahrer ihn an diesem Tag angerufen habe und gebeten habe, zu einer außerorts liegenden Bundesstraße in der nähe einer Autobahnauffahrt zu fahren, und sein Motorrad abzuholen, da er hier von der Polizei angehalten worden wäre. Weiter hat dieser "Kumpel" dann in diesem Video kritisiert, das Ganze hätte nach Angaben des betroffenen Motorradfahrers knapp eine Stunde gedauert und alles hätte sich auf offener Straße abgespielt. Dem betroffenen Motorradfahrer wäre sein Führerschein abgenommen worden. Weiter hat dieser "Kumpel" im Video erzählt, der betroffene Motorradfahrer hätte Glück gehabt, dass er (der Kumpel) an dem Tag zu Hause war, denn ansonsten hätten die Polizisten wohl sein Motorrad abschleppen lassen, falls er keinen gefunden hätte, der seine Maschine abhole.

Soviel zur vermeintlichen Geschichte. Ob diese Angaben tatsächlich so wahr (Einstündige-Kontrolle) und juristisch zutreffend sind (Leien kennen sich ja nicht unbedingt mit Fachbegriffen aus), ist unklar. Aber ich habe erstmal keinen grundsätzlichen Zweifel daran, zu glauben, dass es auch ungefähr so stattgefunden haben dürfte.

Zur Frage der rechtlichen Grundlage: Ist es nicht so, dass Führerscheine, Autoschlüssel oder auch Fahrzeuge nicht nur aufgrund der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten, sondern eben auch aufgrund Gefahrenabwehr nach den jeweiligen Polizeigesetzen der Länder sichergestellt werden?

Auf die ausführende Behörde (Polizeibehörde, Ordnungsbehörde, Verwaltungsbehörde, Gefahrenabwehrbehörde) kommt es nicht an, solange die Rechtsgrundlage (in diesem Falle § 11 HSOG) dies (also die ausführende Behörde und die Maßnahme) legitimiert. Im Übrigen wäre auch § 99 HSOG zur Not heranzuziehen, nach dem ja Hilfspolizeibeamte (Stadtpolizei, Ordnungspolizei) die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamten haben.

Bleibt also noch die Frage, was mit dem Führerschein dann passiert ist und wie das rechtlich einzuordnen ist. Eventuell wurde dieser zur Verwahrung an die Fahrerlaubnisbehörde oder an die Bußgeldbehörde weitergeleitet. Oder was macht man sonst mit dem Führerschein?

Und was mit dem Zeitraum rechtlich zu machen ist, also Anrechnung auf das Fahrverbot oder nicht, ist ebenfalls unklar.
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jan47
Beitrag 29.09.2024, 12:04
Beitrag #33


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Die Polizei darf den FS beschlagnahmen mit richterlichem Beschluss oder bei Gefahr im Vollzug.

Ersteres gibt es hier nicht, zweiteres auch nicht, da bloss die Tatsache dass jemand viele Strafzettel hatte keine Gefahr im Vollzug darstellt.

Würde die Polizei den FS trotzdem "einkassieren" handelt es sich bloss um ein Fahren ohne Dokument (10€ Verwarngeld).

Nur wenn dieser ordnungsgemäss beschlagnahmt wird (siehe oben) wäre es ein Fahren ohne FE.
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