Anfangs beidseitiger Zweirichtungsradweg, blauer Lolli links fehlt an weiteren Einmündungen |
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Anfangs beidseitiger Zweirichtungsradweg, blauer Lolli links fehlt an weiteren Einmündungen |
19.09.2024, 01:47
Beitrag
#1
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2380 Beigetreten: 09.03.2015 Wohnort: Grüße aus dem Bergisch Sizilien Mitglieds-Nr.: 75653 |
– vierspurige Landstraße, agO, – auf beiden Seiten gemeinsamer Geh- und Radweg (Z240), anfangs mit Zusatzzeichen 1000-30 „beide Richtungen“ auch in beiden Fahrtrichtungen ausgeschildert – Landstraße endet nach 5-6 km an Einmündung einer anderen Landstraße – 2 ampelgeregelte Einmündungen Jetzt radel ich fröhlich auf dem gut ausgebauten linksseitigen Radweg, schließlich steht da in meiner Fahrtrichtung ein Z240+ZZ100-30. Es ist aber leider das einzige. Im weiteren Verlauf an den zwei Einmündungen steht dann aber gar nichts mehr, nicht mal ein blauer Lolli oder ein Z239. Ich bin dann etwas irritiert nach „msdwgi“ linksseitig bis zum Ende der Straße weitergeradelt. War das korrekt? Oder wie sollte das Ende eines „beidseitigen gemeinsamen Geh+Radweges“ korrekt beschildert sein? (Es geht mir ausdrücklich nur darum, wie man das Ende eines Zweirichtungsradweg beschildert und nicht um beidseitige Benutzungspflicht, wenn der Radfahrer ohnehin nur einen Radweg befahren kann.) -------------------- Da issn RATT-WEEECH! https://up.picr.de/48359390oc.png
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19.09.2024, 05:58
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10491 Beigetreten: 23.10.2013 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 70368 |
Schild "Radweg Ende" für die Richtung, in der er beendet wird. Zusammen mit einer Querungshilfe, damit man gefahrloser auf die richtige Fahrbahnseite oder den dort beginnenden Radweg auf der anderen Straßenseite kommt.
Die Querungshilfe wird gerne mal "vergessen". -------------------- |
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19.09.2024, 08:32
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#3
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21913 Beigetreten: 07.01.2004 Wohnort: ...ein kleines Dorf bei Bückeburg Mitglieds-Nr.: 1228 |
Das ist aber häufig Wunschdenken.
Wie weit "gilt" denn eine linksseitige Fahrrad-Freigabe (egal ob per Lolli oder per Zusatzschild): - So lange, bis sie explizit aufgehoben wird; - oder nur bis zur ersten Einmündung ohne "Wiederholer"? Doc -------------------- Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können. Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht! |
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19.09.2024, 09:35
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24517 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 |
Solange, wie das Gericht es für "man sieht doch was gemeint" ist hält. Es gibt nichts genaueres in der StVO.
-------------------- „Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels
Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen? |
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19.09.2024, 10:49
Beitrag
#5
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1132 Beigetreten: 06.01.2015 Mitglieds-Nr.: 75009 |
Wieso sollte es an einer Kreuzung automatsch aufgehoben werden, Geschwindigkeitsbegrenzungen z.B. gelten da ja auch weiter
-------------------- Das beste Verkehrszeichen aller Zeiten, das VZ254
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19.09.2024, 18:25
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#6
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7773 Beigetreten: 30.01.2014 Wohnort: Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 71378 |
Weil die Optionen für das Ende von Geschwindigkeitsbegrenzungen (und Tempolimits) explizit und abschließend in der StVO definiert sind. "Kreuzungen" gehören da nicht dazu, also gelten sie weiter (Verfolgbarkeit ist bekanntermaßen ein anderes Thema).
Genauso falsch könnte ich sagen: "Wieso sollte es an einer Kreuzung automatisch weiter gelten, Haltverbote z.B. enden da ja auch." Denn auch dieses Bsp. ist nicht übertragbar, weil auch da das Ende durch Kreuzungen explizit in der StVO definiert ist. (Anders übrigens P-Schilder: Keine Definition) Beide grundsätzlichen, aber völlig widersprechenden Möglichkeiten vom Enden sind in der StVO explizit drin, deswegen verbietet sich eine einfache Übertragung "bei Äpfeln gilt dies, also gilt dies auch bei Birnen", weil beim genauso möglichen "bei Quitten gilt dies, also gilt dies auch bei Birnen" das genaue Gegenteil rauskommt. Eher hilft, mal zu überlegen, um was es bei diesen Schildern geht: Der Normalfall für Radfahrer ist nach § 2 die Fahrbahnnutzung. Im Normalfall sind Bordsteinwege tabu, denn ohne irgendwas sind es eigentlich Gehwege, exklusiv für Fußgänger (und radelnde Kids samt Begleitung etc., verdammt aufgeweicht der Fußgängerschutz ...) Radwege rechts ohne Schild sind die Ausnahme zum Gehwegverbot. Radwege rechts mit Schild sind die Ausnahme zum Fahrbahnbenutzungsrecht. Radwege links mit Schild sind die Ausnahme zum Rechtsfahrgebot. Radwege links ohne Schild gibt's gar nicht. Wenn Radfahrern rechtssicher das Fahrbahnbenutzungsrecht genommen werden soll, gehört m.E. zwingend das Schild dazu. Ebenso, wenn sich Radfahrer die Ausnahme zum Rechtsfahrgebot beanspruchen wollen. Daraus ergibt sich zwingend, dass die Schilder regelmäßig wiederholt werden müssen, zumindest überall dort, wo sich schon leichte Zweifel am Fortbestand der Regel ergeben können. Da gehören sicher Kreuzungen mit dazu wegen der physischen Unterbrechung und dem Hinzukommen von einbiegenden Radlern. Genauso gehören aber auch Zustandswechsel dazu, also getrennter <-> gemeinsamer Geh- und Radweg, siehe Hamburger Urteil Brücke über die Kieler Straße. Ohne Wiederholung sollte man ein Bußgeld gegen Fahrbahnradler nicht erfolgreich verhängen dürfen. Andererseits sollte man, wenn man ein Ende nicht eindeutig erkennen kann, ggfs. auch nicht ein Bußgeld gegen Bordsteinradler/Geisterradler nicht erfolgreich verhängen dürfen. Dazu das Urteil vom OLG Jena, nach dem man mind. einen "Freischuss" hat, danach weiß man es ja besser, dass man dort links eigentlich nicht radeln durfte. Dort reichte schon ein Wegweiser ... Unsicherheiten sollten also im Zweifel zu Lasten der Behörde gehen, sagte auch Jena (keine Ahnung, ob man das in diesem Haftungsfall danach versucht hat), die hat die Möglichkeiten zur Klarstellung zu nutzen. Wer sicher gehen will, nix falsch zu machen, sollte Ausnahmen nur mit korrekter Beschilderung wahrnehmen. Ohne Schild keine Ausnahme. Linksseitig sollte das klarer sein, weil die Ausnahme stets Schilder erfordert, weiß auf blau oder schwarz auf weiß. Kniffliger sind rechte Radwege ohne Benutzungsspflicht, weil die Erkennbarkeit des Unterschieds zu reinen Gehwegen nur unklar definiert ist. Da ist nur das Fahrbahnbenutzungsverbot klarer, dessen Definition alleine am Schild hängt. Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 19.09.2024, 20:33
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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20.09.2024, 06:17
Beitrag
#7
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2380 Beigetreten: 09.03.2015 Wohnort: Grüße aus dem Bergisch Sizilien Mitglieds-Nr.: 75653 |
Richtig, wenn es klar und eindeutig weitergelten soll, ist das Z240 linksseitig an jeder Einmündung zu wiederholen. Für das Ende halte ich ein 237+Ende für irreführend, weil es sich um einen Geh- und Radweg handelt. Da finde ich ein Z239 linksseitig iVm Z442-23 Radverkehr – rechtsweisend an der Ampel für zielführender. Das rechtsseitige Z240 sieht man ja dann auch idR gleich und quert die vielbefahrene Landstraße über die Ampel.
Leider verschwindet das linksseitge Z240 in der Regel einfach. Das ist besonders ärgerlich, wenn eine weitere Landstraße spitz einmündet und – während der Kfz-Verkehr autobahnähnlich und kreuzungsfrei geführt wird – der gesamte Radverkehr dann linksseitig auf besagter Landstraße landet. Ein Praxisbeispiel ist Lichtscheid, wo die L417 auf die L418 trifft. Nach Osten hin landet der Radverkehr von der L417 linksseitig auf der L419, auf der die linksseitigen Z240 dann im Laufe der Zeit abgefallen sind. In OSM wird auf dem Abschnitt zeitweise nicht einmal ein Radweg eingezeichnet, teilweise nur linksseitig. -------------------- Da issn RATT-WEEECH! https://up.picr.de/48359390oc.png
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20.09.2024, 09:49
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#8
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19578 Beigetreten: 17.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9339 |
Es gibt kaum veröffentlichte Rechtsprechung oder Kommentierung zu dem Thema.
Immerhin gibt es ein auf Juris und Beck veröffentlichtes AG-Urteil, in dem die Radwegbenutzungspflicht ausdrücklich als Streckenverbot klassifiziert wird. Allerdings ging es da nicht um die Frage, ob sie über Kreuzungen hinweg gilt (sondern darum, ob sie weiter gilt, wenn ein getrennter Geh- und Radweg in einen Mischweg übergeht). So ein Urteil ist natürlich nicht der Weisheit letzter Schluss, aber immerhin mal eine Diskussionsgrundlage. -------------------- Proxima Estación: Esperanza.
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20.09.2024, 13:08
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#9
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24517 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 |
Ein Aktenzeichen oder eine Fundstelle wäre hilfreich!
-------------------- „Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels
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20.09.2024, 13:33
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#10
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19578 Beigetreten: 17.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9339 |
Kann ich erst Montag liefern. Alternativ findet man das Urteil bei Beck mit den Schlagwörtern „AG Hamburg“ und „Radwegbenutzungspflicht“.
-------------------- Proxima Estación: Esperanza.
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20.09.2024, 13:57
Beitrag
#11
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10340 Beigetreten: 26.11.2008 Mitglieds-Nr.: 45539 |
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21.09.2024, 08:28
Beitrag
#12
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19578 Beigetreten: 17.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9339 |
Danke für den Service!
-------------------- Proxima Estación: Esperanza.
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 10.11.2024 - 22:14 |