Verfahren von Polizei eingeleitet obwohl Blutwert (THC) unter Grenzwert? |
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Verfahren von Polizei eingeleitet obwohl Blutwert (THC) unter Grenzwert? |
20.09.2024, 21:06
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 20.09.2024 Mitglieds-Nr.: 92043 |
vor ca. 4 (nach dem 22. August 2024 passiert) Wochen bin ich nachts mit dem E-Scooter nachhause gefahren und wurde prompt von der Polizei angehalten. Ich hatte an dem Abend 2 (es waren etwa 3-4 Stunden dazwischen) Bier getrunken, was aber die Polizei nicht interessiert hat bzw. beim Atemtest die 2 Herren nichts mehr angemerkt haben. Anschließend wurde ich gebeten, einen Urintest zu machen, was ich auch getan habe, da mein letzter konsum paar Tage her war. Der Urintest schlug jedoch positiv auf THC an und ich wurde mit auf die Wache zur Blutabnahme genommen. eute habe ich einen Brief erhalten von der Polizei und mir wird mitgeteilt, dass das Ganze eine Ordnungswidrigkeit darstellt und ein Verfahren eingeleitet wurde und ich mich dazu äußern darf. Als Bemerkung steht auch der damalige THC Blutwert dabei: 1,8 ng Alkohol bzw. ein Promillewert werden nicht erwähnt in dem Schreiben, auch wurde damals mir kein Promillewert genannt und ich bin nicht sicher, ob ich noch etwas im Blut hatte. Folgendes wird mir vorgeworfen: Straßenverkehrsgesetz - Cannabiseinwirkung (§24a StVG) (THC) Nun bin ich jedoch etwas verwirrt, da ich dachte, dass ab den 22. August 2024 ein Grenzwert von 3,5 ng herrscht. Darf ich davon dann ausgehen, dass der Mischkonsum hier gemeint ist wegen meiner damaligen Aussage? Wie sollten meine nächsten Schritte aussehen? Stellung nehmen? Rechtsbeistand suchen? Ich wäre um jeden Ratschlag dankbar. |
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20.09.2024, 21:27
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 304 Beigetreten: 23.10.2006 Mitglieds-Nr.: 24392 |
Hallo,
damit eine Owi wegen Mischkonsum vorliegt, musst du auch 3,5 ng und mehr haben. Es sei denn du bist Fahranfänger und hast noch Probezeit. Ist dem so? Ansonsten würde ich mal bei der Polizei anrufen und nachfragen wie die Owi mit dem neuen Grenzwert zu vereinbaren ist. |
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20.09.2024, 21:50
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 151 Beigetreten: 16.02.2023 Mitglieds-Nr.: 90413 |
Bei Mischkonsum mit Alkohol gilt weiterhin 1,0 ng. Jetzt weiß ich nur nicht, ob man, um Mischkonsum zu unterstellen, mindestens 0,3 ‰ haben muss (was bei den Konsumangaben ja unwahrscheinlich ist) oder ob da schon der reine Nachweis von Alkohol reicht, also < 0,3 ‰.
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20.09.2024, 22:01
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 304 Beigetreten: 23.10.2006 Mitglieds-Nr.: 24392 |
Woher weißt du das?
In §24a StVG gibt es keinen 1,0 ng Wert! https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__24a.html Zitat Konsumiert ein Fahrer, der nach § 24a Abs. 1a StVG verstößt, daneben noch Alkohol oder steht er unter Alkoholeinfluss, so droht sogar bei einem erstmaligen Verstoß zusätzlich zum einmonatigen Fahrverbot und 2 Punkten eine Geldbuße von 1.000 EUR. Quelle https://www.kanzleiwehner.de/blog/fuehrersc...wegen-cannabis/ ...und §24a Abs. 1a StVG bezieht sich ganz alleine auf 3,5 ng, daher mit 1,8 ng liegt kein Mischkonsum vor. |
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20.09.2024, 22:36
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#5
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 151 Beigetreten: 16.02.2023 Mitglieds-Nr.: 90413 |
Tjoa, gute Frage. Gesetzliche Grundlage dazu finde ich auch nicht. Nur Quellen wie ADAC, LTO. War das vielleicht mal geplant und wurde nicht umgesetzt? Hatte das ehrlich gesagt einfach als gesichert angenommen. Sollte dem nicht so sein, nehme ich alles zurück und behaupte das Gegenteil.
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20.09.2024, 22:39
Beitrag
#6
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 20.09.2024 Mitglieds-Nr.: 92043 |
Danke für die Antworten bisher.
Ich bin kein Fahranfänger. Das Gesetzt, so wie es dort steht, würde ich ebenso interpretieren. Auch wurde zu keinem Zeitpunkt etwas von Alkohol erwähnt, weder im Schreiben noch von den Polizisten selber vor Ort. |
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20.09.2024, 22:57
Beitrag
#7
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 304 Beigetreten: 23.10.2006 Mitglieds-Nr.: 24392 |
War das vielleicht mal geplant und wurde nicht umgesetzt? Puh, keine Ahnung... @misah Es ist eigentlich auch eindeutig, für Mischkonsum müsste §24 2a greifen, der sich auf Mischkonsum bezieht, und der setzt einen Verstoß gegen §24 1a (3,5 ng Grenze) voraus. Ich würde tatsächlich bei der Polizei mal freundlich nachfragen. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 21.09.2024 - 03:36 |