Verfahren von Polizei eingeleitet obwohl Blutwert (THC) unter Grenzwert? |
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Verfahren von Polizei eingeleitet obwohl Blutwert (THC) unter Grenzwert? |
20.09.2024, 21:06
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 20.09.2024 Mitglieds-Nr.: 92043 |
vor ca. 4 (nach dem 22. August 2024 passiert) Wochen bin ich nachts mit dem E-Scooter nachhause gefahren und wurde prompt von der Polizei angehalten. Ich hatte an dem Abend 2 (es waren etwa 3-4 Stunden dazwischen) Bier getrunken, was aber die Polizei nicht interessiert hat bzw. beim Atemtest die 2 Herren nichts mehr angemerkt haben. Anschließend wurde ich gebeten, einen Urintest zu machen, was ich auch getan habe, da mein letzter konsum paar Tage her war. Der Urintest schlug jedoch positiv auf THC an und ich wurde mit auf die Wache zur Blutabnahme genommen. eute habe ich einen Brief erhalten von der Polizei und mir wird mitgeteilt, dass das Ganze eine Ordnungswidrigkeit darstellt und ein Verfahren eingeleitet wurde und ich mich dazu äußern darf. Als Bemerkung steht auch der damalige THC Blutwert dabei: 1,8 ng Alkohol bzw. ein Promillewert werden nicht erwähnt in dem Schreiben, auch wurde damals mir kein Promillewert genannt und ich bin nicht sicher, ob ich noch etwas im Blut hatte. Folgendes wird mir vorgeworfen: Straßenverkehrsgesetz - Cannabiseinwirkung (§24a StVG) (THC) Nun bin ich jedoch etwas verwirrt, da ich dachte, dass ab den 22. August 2024 ein Grenzwert von 3,5 ng herrscht. Darf ich davon dann ausgehen, dass der Mischkonsum hier gemeint ist wegen meiner damaligen Aussage? Wie sollten meine nächsten Schritte aussehen? Stellung nehmen? Rechtsbeistand suchen? Ich wäre um jeden Ratschlag dankbar. |
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20.09.2024, 21:27
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#2
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 310 Beigetreten: 23.10.2006 Mitglieds-Nr.: 24392 |
Hallo,
damit eine Owi wegen Mischkonsum vorliegt, musst du auch 3,5 ng und mehr haben. Es sei denn du bist Fahranfänger und hast noch Probezeit. Ist dem so? Ansonsten würde ich mal bei der Polizei anrufen und nachfragen wie die Owi mit dem neuen Grenzwert zu vereinbaren ist. |
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20.09.2024, 21:50
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#3
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 194 Beigetreten: 16.02.2023 Mitglieds-Nr.: 90413 |
Bei Mischkonsum mit Alkohol gilt weiterhin 1,0 ng. Jetzt weiß ich nur nicht, ob man, um Mischkonsum zu unterstellen, mindestens 0,3 ‰ haben muss (was bei den Konsumangaben ja unwahrscheinlich ist) oder ob da schon der reine Nachweis von Alkohol reicht, also < 0,3 ‰.
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20.09.2024, 22:01
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#4
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 310 Beigetreten: 23.10.2006 Mitglieds-Nr.: 24392 |
Woher weißt du das?
In §24a StVG gibt es keinen 1,0 ng Wert! https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__24a.html Zitat Konsumiert ein Fahrer, der nach § 24a Abs. 1a StVG verstößt, daneben noch Alkohol oder steht er unter Alkoholeinfluss, so droht sogar bei einem erstmaligen Verstoß zusätzlich zum einmonatigen Fahrverbot und 2 Punkten eine Geldbuße von 1.000 EUR. Quelle https://www.kanzleiwehner.de/blog/fuehrersc...wegen-cannabis/ ...und §24a Abs. 1a StVG bezieht sich ganz alleine auf 3,5 ng, daher mit 1,8 ng liegt kein Mischkonsum vor. |
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20.09.2024, 22:36
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#5
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 194 Beigetreten: 16.02.2023 Mitglieds-Nr.: 90413 |
Tjoa, gute Frage. Gesetzliche Grundlage dazu finde ich auch nicht. Nur Quellen wie ADAC, LTO. War das vielleicht mal geplant und wurde nicht umgesetzt? Hatte das ehrlich gesagt einfach als gesichert angenommen. Sollte dem nicht so sein, nehme ich alles zurück und behaupte das Gegenteil.
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20.09.2024, 22:39
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#6
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 20.09.2024 Mitglieds-Nr.: 92043 |
Danke für die Antworten bisher.
Ich bin kein Fahranfänger. Das Gesetzt, so wie es dort steht, würde ich ebenso interpretieren. Auch wurde zu keinem Zeitpunkt etwas von Alkohol erwähnt, weder im Schreiben noch von den Polizisten selber vor Ort. |
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20.09.2024, 22:57
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#7
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 310 Beigetreten: 23.10.2006 Mitglieds-Nr.: 24392 |
War das vielleicht mal geplant und wurde nicht umgesetzt? Puh, keine Ahnung... @misah Es ist eigentlich auch eindeutig, für Mischkonsum müsste §24 2a greifen, der sich auf Mischkonsum bezieht, und der setzt einen Verstoß gegen §24 1a (3,5 ng Grenze) voraus. Ich würde tatsächlich bei der Polizei mal freundlich nachfragen. |
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21.09.2024, 10:52
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#8
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 551 Beigetreten: 24.05.2023 Mitglieds-Nr.: 90691 |
Ich würde einfach abwarten bis das Verfahren eingestellt wird. Ob man gegen den unwissenden Polizisten nachtreten möchte muss man selbst entscheiden
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22.09.2024, 11:33
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#9
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24494 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 |
Hallo, misah,
herzlich willkommen im Verkehrsportal. eute habe ich einen Brief erhalten von der Polizei und mir wird mitgeteilt, dass das Ganze eine Ordnungswidrigkeit darstellt und ein Verfahren eingeleitet wurde und ich mich dazu äußern darf. Als Bemerkung steht auch der damalige THC Blutwert dabei: 1,8 ng Eine mögliche Erklärung: Der Polizeibeamte hatte nach dem positiven Urintest und seinen eigenen Beobachtungen den Verdacht, dass Du zu viel BTM im Blut hattest (Kurzform) und er hat somit zu Recht dieses Owi - Verfahren eingeleitet (Blutentnahme, Anzeigenaufnahme usw.). Obwohl sich jetzt durch die Blutuntersuchung herausgestellt hat, dass Du unter dem Grenzwert geblieben bist, kann er selber das Verfahren nicht einstellen und hat deshalb möglicherweise erst einmal die Anhörung an Dich geschickt, um dann alles zusammen an die zuständige Bußgeldstelle weiter zu leiten, damit diese das Verfahren einstellen kann. Er hätte dies natürlich nach Lage er Dinge auch gleich machen können, aber vielleicht wollte er sicher gehen, dass die Bußgeldstelle nicht meckert, dass Du nicht die Möglichkeit zur Anhörung bekommen hast (wobei diese ja in der Regel schon während der eigentlichen Anzeigenaufnahme im Rahmen der BE erfolgt). Das wäre für mich jedenfalls die einzig logische Erklärung. Hallo, gruener Teich, Ob man gegen den unwissenden Polizisten nachtreten möchte muss man selbst entscheiden eine förmliche Beschwerde gegen den Beamten finde ich ebenfalls übertrieben, aber ein kleiner Hinweis an diesen direkt oder an seinen Dienstgruppenleiter wäre m. E. nicht falsch, denn sollte meine Vermutung nicht zutreffen, sondern tatsächlich ein Informationsdefizit bei diesem Kollegen vorliegen, sollte man dieses umgehend beheben. Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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23.09.2024, 08:10
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#10
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2637 Beigetreten: 01.02.2014 Mitglieds-Nr.: 71411 |
Obwohl sich jetzt durch die Blutuntersuchung herausgestellt hat, dass Du unter dem Grenzwert geblieben bist, kann er selber das Verfahren nicht einstellen Nur mal für mich zum Verständnis: Bei einem Verdacht auf eine Straftat ist die Staatsanwaltschaft mit im Spiel, und nur sie kann das Verfahren einstellen. Soweit klar. Aber hier geht es doch um den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit. Diesen Verdacht hat zunächst einmal die Polizei und veranlasst eine Blutentnahme. Soweit, so gut. Erst wenn das Ergebnis der Blutuntersuchung bekannt ist, wird doch eine Anzeige gefertigt und an die Bußgeldstelle übergeben. Wenn die Blutanalyse ergibt, dass (ganz offensichtlich) keine Owi vorliegt, dann hat doch nach meinem Kenntnisstand die Polizei sehr wohl die Möglichkeit keine Anzeige an die Bußgeldstelle zu übermitteln. Mir selbst ist es vor etlichen Jahren mal passiert, dass mir von Seiten der Polizei aufgrund einer Lasermessung eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wurde. Ich war mir sicher, dass der Vorwurf nicht zutreffend ist / sein kann, und ein Messfehler vorliegen muss. Einige Tage später hatte ich Post von der Polizei erhalten. In dem Brief stand (ohne weitere Begründung), dass das Verfahren eingestellt worden sei. Die Sache ist also nicht von der Bußgeldstelle bearbeitet und eingestellt worden, sondern von der Polizei. Daher gehe ich davon aus, dass die Polizei bei Ordnungswidrigkeiten sehr wohl die Möglichkeit hat ein Verfahren einzustellen, buw. gar nicht erst bei der Bußgeldstelle zur Anzeige zu bringen, wenn sich ein Anfangsverdacht als unbegründet erweist. |
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30.09.2024, 16:40
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#11
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 551 Beigetreten: 24.05.2023 Mitglieds-Nr.: 90691 |
Ich vermute, diese Vorgehensweise rührt daher, dass bei Untersuchungshandlungen mit nicht nur geringfügigen Eingriffen in die Grundrechte des Betroffenen irgendeine interne Weisung existiert, nach der die Staatsanwaltschaft darüber zu unterrichten ist. Zum Einen, um den damit einhergehenden Dokumentationspflichten zu genügen, zum anderen um zu kontrollieren, dass diese Eingriffe auch ihrer einfachrechtliche Rechtfertigung hatten.
Ich erinnere mich weiter dunkel, dass hier auch eine gesetzliche Pflicht besteht, die Betroffenen zu den durchgeführten Untersuchungshandlungen anzuhören, damit diese in Betracht ziehen können, richterliche Entscheidung über ihre Zulässigkeit darüber erlangen zu können. Dies existiert, denke ich, aufgrund einer EU-Richtlinie und der Konstitution dieser Rechtspositionen in Art 6. und 13 EMRK. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 15.01.2025 - 07:00 |