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> C1 ablaufdatum vor dem 50. Lebensjahr
P.ollegott1985
Beitrag 25.09.2024, 06:53
Beitrag #1


Neuling


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Hallo ich bearbeite gerade eine Verkehrsrechtsklausur. Mir lieg ein eu kartenführerschein vor. In Feld der benötigten Klasse c1 steht das Datum 05.02.13. in Feld 11 steht der 04.02.18. das Fahrzeug wird am 05.04.18 durch die Polizei kontrolliert. Laut Lösung ist die fe am Tag des Datum in Feld 11 abgelaufen. Nur was ist mit dem 76 (12c)? Der besagt ja, dass die fe bis zum 50. Lebensjahr bestehen bleibt. Stehe ich gerade auf dem Schlauch?

Ich Danke euch vielmals im Voraus.
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jan47
Beitrag 25.09.2024, 07:14
Beitrag #2


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Abgelaufen ist abgelaufen. Somit gelten die Codes auch nicht mehr wenn die entsprechende Kategorie abgelaufen ist.

Code 76 gibt es ubrigens nicht mehr.

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Jens
Beitrag 25.09.2024, 07:28
Beitrag #3


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Ein kleiner Hinweis: Es wäre nett, wenn du etwas ausführlicher schreiben würdest. Da du anfangs von den einzelnen Feldern auf dem Kartenführerschein geschrieben hast, war ich zunächst am Rätseln welches Feld bzw. was für eine Schlüsselzahl du mit 76 (12c) meinst. Erst nach längerem Überlegen bin ich darauf gekommen, dass du den § 76 FeV, und innerhalb dieses Paragraphen die Nummer 12c meinst.
Wie alt ist der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Kontrolle?

Zum Zeitpunkt der Erteilung der Klasse C1 am 5.2.2013 lautete § 76 Nr. 12c FeV:
Zitat
Die Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E, die nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 19. Januar 2013 erteilt worden ist, endet mit Vollendung des 50. Lebensjahres des Inhabers der Fahrerlaubnis.

Somit wurde die Fahrerlaubnis damals korrekt auf fünf Jahre befristet erteilt.

Zum 24.08.2017 wurde die Vorschrift durch die Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in
Zitat
Die Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E, die ab dem 1. Januar 1999 und bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wurde, endet mit Vollendung des 50. Lebensjahres des Inhabers.
geändert.

Somit ist die C1 zum Zeitpunkt der Kontrolle noch gültig, sofern der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Kontrolle das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.


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jan47
Beitrag 25.09.2024, 08:50
Beitrag #4


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Kann das (allgemein formulierte) Gesetz denn die Gultigkeit auf der EU-Karte aushebeln? Heisst Karte sagt abgelaufen, aber wegen diesem Gesetz darf man trotzdem fahren?

Das kann ich mir irgendwie nicht vorstellen, sonst könnte man doch so eine FE gar nicht entziehen/sonstwas, denn das Gesetz sagt ja (interpretiert) "FE endet "erst" mit Vollendung des 50 LJ".

Es werden doch manchmal FE-Kategorien zeitlich beschrankt, zb. wegen Krankheiten oder ahnlichem. Auch das wird damit ausgehebelt?

Wie sieht es dann im EU-Ausland aus? In DE gultig, in Rest-EU Fahren ohne FE?
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Jens
Beitrag 25.09.2024, 09:30
Beitrag #5


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Ich muss meine obige Antwort zurücknehmen. Ich habe nicht korrekt recherchiert.

In der Fassung vom 19.1.2013 lautete § 23 Abs. 1 FeV:
Zitat
Die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T wird unbefristet erteilt. Die Fahrerlaubnis der übrigen Klassen wird längstens für folgende Zeiträume erteilt:
1. Klassen C1, C1E: bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Bewerbers für fünf Jahre,
2. Klassen C, CE: für fünf Jahre,
3. Klassen D, D1, DE und D1E: für fünf Jahre.
Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt.

Durch die Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde die Vorschrift dann zum 28.12.2016 geändert in:
Zitat
Die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T wird unbefristet erteilt. Die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE wird längstens für fünf Jahre erteilt. Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt.


Somit ist dann wohl die Klasse C1 am Kontrolltag nicht mehr gültig.


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jan47
Beitrag 25.09.2024, 09:36
Beitrag #6


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Der Bewerber hatte also bereits zum Zeitpunkt des FE-Antrages mindestens 45 Jahre und somit wurde die FE korrekt eben nur auf 5 Jahre erteilt?

Und § 76 Nr. 12c FeV spiet hier keine Rolle?
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Jens
Beitrag 25.09.2024, 09:38
Beitrag #7


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Zitat (jan47 @ 25.09.2024, 10:36) *
Der Bewerber hatte also bereits zum Zeitpunkt des FE-Antrages mindestens 45 Jahre und somit wurde die FE korrekt eben nur auf 5 Jahre erteilt?
Genau

Zitat (jan47 @ 25.09.2024, 10:36) *
Und § 76 Nr. 12c FeV spiet hier keine Rolle?
Nein


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blackdodge
Beitrag 25.09.2024, 10:15
Beitrag #8


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Bin ich froh, dass meine C1 nicht abläuft whistling.gif wavey.gif


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jan47
Beitrag 25.09.2024, 10:34
Beitrag #9


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Wie kann das sein? Spatestens bei 50J ist schluss. Auch fur Altbestand.
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Hoheneicherstation
Beitrag 25.09.2024, 11:10
Beitrag #10


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Jens
Beitrag 25.09.2024, 12:11
Beitrag #11


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Zitat (jan47 @ 25.09.2024, 11:34) *
Wie kann das sein? Spatestens bei 50J ist schluss. Auch fur Altbestand.

Nur für "Altbestand" mit Erteilung ab dem 1.1.1999 bis zum 27.12.2016.
Für "Uraltbestand" mit Erteilung bis zum 31.12.1998 gilt § 76 Nr. 9 FeV:
Zitat
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder einer ihr entsprechenden Fahrerlaubnis, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden ist, brauchen sich, soweit sie keine in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombinationen führen, keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Bei einer Umstellung ihrer Fahrerlaubnis werden die Klassen C1 und C1E nicht befristet.



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Kühltaxi
Beitrag 26.09.2024, 09:49
Beitrag #12


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Zitat (blackdodge @ 25.09.2024, 11:15) *
Bin ich froh, dass meine C1 nicht abläuft whistling.gif wavey.gif

Meine ist mir ziemlich egal. Hatte seit dem Ende meiner letzten Stelle als angestellter Fahrer 2005 nur ein einziges Mal eine Probefahrt mit einem 4,6-t Sprinter gemacht (den ich wenn ich ihn gekauft hätte auf 3,5 t abgelastet hätte), das war's.
Ich gehe mal davon aus daß LKWs über 3,5 t bis etwa 12 t zGG über kurz oder lang weitgehend aussterben und durch Clixtars u. ä. ersetzt werden. Die Nachteile sind einfach mittlerweile gigantisch, Maut jetzt schon über 3,5 t (aber nicht für BE-Kombinationen), C1(E) ist im Erwerb fast so aufwendig und teuer wie C(E), Mangel an C(E)-Fahrern die "zu schade" sind um sie auf 7,5-Tonnern einzusetzen, Grundquali und eben auch die Befristung die einen dem Risiko aussetzt die FE und dann ggfs. den Job schuldlos zu verlieren.


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Werner Heisenberg, deutscher Physiker und Nobelpreisträger
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blackdodge
Beitrag 26.09.2024, 21:30
Beitrag #13


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meine bunten, hauptberuflichen Sprinter sind mittlerweile alle Klasse C1 und sogar mit AHK (einen haben wir schon damit, ein zweiter kommt im nächsten Sommer).

AHK, weil MB serienmäßig hinten keine Abschleppöse verbaut (wie es VW mit dem Crafter und MAN mit dem TGE machen weiss ich nicht, sind ja normalerweise fast Baugleich)


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F117
Beitrag 26.09.2024, 22:37
Beitrag #14


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Bei C1-Fahrzeugen sind ja hinten auch keine Abschleppeinrichtungen vorgeschrieben. Also werden die weggelassen weil billiger. Quelle: §43 (2) StVZO


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hk_do
Beitrag 27.09.2024, 20:44
Beitrag #15


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*hust*

was ist das so staubig hier, hat etwa jemand in der StVZO geblättert?! laugh2.gif

Ich werfe als Quelle stattdessen jetzt mal Anhang II Nr. 1.1.2 der Verordnung (EU) Nr. 1005/2010 ins Rennen book.gif wavey.gif

und letztlich ist nach meinem Verständnis diese Vorschrift inzwischen auch für ein national genehmigtes 18-1000 anzuwenden think.gif

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Kühltaxi
Beitrag 28.09.2024, 19:09
Beitrag #16


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Zitat (blackdodge @ 26.09.2024, 22:30) *
meine bunten, hauptberuflichen Sprinter sind mittlerweile alle Klasse C1

Für die Blaulichtfraktion gelten diese ganzen Restriktionen über 3,5 t ja nicht außer halt dem Führerschein, da tut man sich mit knapp über 3,5 t leichter als in der Privatwirtschaft. rolleyes.gif


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P.ollegott1985
Beitrag 29.09.2024, 11:23
Beitrag #17


Neuling


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wow. Erstmal vielen Dank für das Schwarmwissen hier. Ich bon positiv überrascht. Ich danke jeden einzelnen von euch. Beim nächsten Thema werde ich dann den Sachverhalt ausführlicher hier rein schreiben.
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