ADHS und Elvanse - Gutachten gefordert, war: Therapie §35 BTMG und Führerschein |
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ADHS und Elvanse - Gutachten gefordert, war: Therapie §35 BTMG und Führerschein |
08.09.2024, 16:11
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 14 Beigetreten: 08.09.2024 Mitglieds-Nr.: 92018 |
Ich wurde vor 30 Monaten zu einer Haftstrafe verurteilt und sitze diese seitdem ab. Meinen Führerschein habe ich noch. Jetzt mache ich vermutlich bald eine Therapie nach §35 BTMG inzwischen KCanG. Eine Meldung an die FSST ist damals erfolgt, allerdings war ich Cannabisrezeptinhaber. Eine Einziehung hat bisher nicht statt gefunden. Ich hab zwar mal Post bekommen wo drin stand, dass wenn ich weiterhin Cannabis auf Rezept nehme ich wohl vorsorglich ein ÄG oder eine MPU machen soll. Ich habe dann zurück geschrieben, dass ich zukünftig kein Cannabis mehr konsumieren werde, auch nicht medizinisch verordnet. Seitdem habe ich nie wieder was gehört von der FSST. Das ist jetzt wieder 6 Monate her. Die Frage, verliere ich meinen Führerschein jetzt noch nachträglich weil ich diese Therapie mache? Ich bin jetzt seit 30 Monaten clean und habe es auch vor zu bleiben, deshalb wäre eine nachträgliche Einziehung doch sinnlos oder? Danke vorab. Grüße Noch zur Info, ich habe in der Therapieeinrichtung nachgefragt, von denen aus geht keine Meldung an die FSST. Aber wie verhält es sich mit der Staatsanwaltschaft? Und selbst wenn die Staatsanwaltschaft eine Meldung an die FSST macht, nach der Therapie bin ich ja therapiert und seit 3 Jahren clean, also so gesehen doch kein Anlass mir dann noch den FS zu entziehen?! |
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08.09.2024, 16:48
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 17335 Beigetreten: 07.12.2006 Wohnort: Gaaanz hoch im Norden.. Mitglieds-Nr.: 26234 |
Deine Aussagen sind für eine Hilfestellung noch absolut zu „dünn“…
Warum/für was wurdest Du verurteilt? Was für Werte für ggf. festgestellt? Was hast Du ausgesagt? Wurde Deine AB forensisch nachgewiesen? -------------------- Personalführung ist die Kunst einen Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet...
oder Wer glaubt, dass ein Abteilungsleiter eine Abteilung leitet der glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet... |
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08.09.2024, 17:49
Beitrag
#3
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 14 Beigetreten: 08.09.2024 Mitglieds-Nr.: 92018 |
Ich wurde wegen handeltreiben mit Cannabis verurteilt, laut Urteil schwelle zur Abhängigkeit nicht erreicht. Nur ein hang im Sinne Paragraph 64 wurde diagnostiziert. 64er wurde aber abgelehnt vom Gericht wegen mangelnder Erfolgsaussicht weil Cannabispatient.
Meine Blutwerte waren sehr hoch. Aktives THC 21 ng und COOH 159 ng. Hat aber wie gesagt jetzt inzwischen 30 Monate niemand interessiert, vermutlich weil ich eben damals Rezepte für Cannabis hatte. |
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09.09.2024, 09:39
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 502 Beigetreten: 24.05.2023 Mitglieds-Nr.: 90691 |
Was mich an dem Sachverhalt irritiert:
Eine Behandlungsweisung nach §35 BtMG kann nur ergehen, sofern das Tatgericht Btm-Abhängigkeit als erwiesen angesehen hat. Wie kommst du darauf, dass du bald eine solche Therapie antreten kannst? Irgendwas passt da für mich nicht, aber ich muss zugeben mit dem Strafvollstreckungsrecht kenne ich mich wenig aus. Ungeachtet dessen: Sofern Tatsachen die Annahme einer Cannabisabhängigkeit rechtfertigen, gehst du mindestens zum äG. Geh mal davon aus, dass die Führerscheinstelle von der Staatsanwaltschaft über den Therapieantritt unterrichtet wird. Ich habe es mal in einem anderen Thread geschrieben: Ich konnte mir keinen Fall konstruieren, bei dem die FEB ohne Mitwirkung des Betroffenen von solchen Tatsachen, die isoliert betrachtet einen Verdacht auf Cannabisabhängigkeit entstehen lassen können, gleichzeitig aber noch nicht eine Abhängigkeit belegen. Nunja, ich denke wir haben hier einen Kandidaten. |
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09.09.2024, 13:43
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#5
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 13724 Beigetreten: 23.12.2004 Wohnort: HMS Lydia, Süd-Pazifik Mitglieds-Nr.: 7401 |
Ja. Aber anscheinend ausgelöst durch einen Vorgang, der auch in meinen Augen irgendwie nicht passt.
-------------------- Interessante Links: Alkohol-Abstinenznachweise Cut-Offs Haar-Analyse Cannabis VP-Abbau-Statistik Maastricht-Diagramme Amphetamine Kokain MPU-Beratung
----------- "Gendern" - dat is, wenn dem Sachsen sein Boot umkippt. |
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10.09.2024, 18:09
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#6
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 14 Beigetreten: 08.09.2024 Mitglieds-Nr.: 92018 |
Also ich habe zwei Urteile, im ersten wurde ein Hang diagnostiziert, im zweiten wird gar nichts dergleichen erwähnt.
Eine Suchtdiagnose habe ich erst von einem Therapeuten in der jva erhalten. Es ist nicht sicher ob ich die Therapie bekomme aber versuchen werde ich es. Der Antrag läuft. Wie gesagt ich bin seit 30 Monaten clean und werde es auch bleiben daher erschließt sich mir der Sinn nicht wieso man jetzt noch nachträglich nach dem Führerschein trachten sollte, insbesondere nach einer abgeschlossenen Therapie. |
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11.09.2024, 00:46
Beitrag
#7
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13488 Beigetreten: 30.07.2004 Wohnort: Lübeck Mitglieds-Nr.: 4642 |
Für Dich mag es nicht verständlich sein, wenn nach der Therapie noch die FE-Frage gestellt werden würde. Warum? Weil Du doch dann keine Gefahr mehr für andere bei Verkehrsteilnahme darstellst. Das ist eine Logik.
Es gibt jedoch auch eine andere. So ist eine Abhängigkeitserkrankung ein Katalogsachverhalt, der die Verwaltungsbehörde FEB zur Entziehung einer FE anhält, mindestens jedoch zu einer Überprüfung. Letzteres wenn zwischen der ehemaligen tat und heute mindestens 12 Monate vergangen sind. In der Überprüfung wird festgestellt, ob die Therapie gefruchtet hat. Für Dich magst Du letzteres wissen, die FEB kann es jedoch nicht wissen. Die Frage ist, wird die Therapie nun der FEB gemeldet? Eine Justiz ist nicht eine Polizeibehörde. Letztere muss Sachverhalte, die mit der Fahrgeeignetheit in Zusammenhang stehen (können), der FEB mitteilen. Ob das auch bei der Justizbehörde im rahmen der Vollstreckung der Fall ist? Das weiß ich nicht. Liebe Greet-ings Cornelius -------------------- MPU-Beratung --- Deutsche Fahrerlaubnis kompetent, preisattraktiv, permanent
Da nicht jeder Wunsch im Leben erfüllt wird, sind mehrere Wünsche empfehlenswert. Die Lebenskunst ist nun, ungeachtet unerfüllter Wünsche, zufrieden zu sein. Der Unterschied zwischen Himmel und Hölle liegt darin, in der Hölle wird jeder Wunsch sofort erfüllt - weil dann Wünschen keine Freude mehr bereitet. |
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28.09.2024, 09:21
Beitrag
#8
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 14 Beigetreten: 08.09.2024 Mitglieds-Nr.: 92018 |
Guten Tag,
ich wurde von der Führerscheinstelle aufgefordert ein neurologisches fachärztliches Gutachten beizubringen binnen 3 Monaten, sonst wird mir die Fahrerlaubnis entzogen. Ich wurde vor Gericht verurteilt zu einer Haftstrafe wegen Handel mit Cannabis, das Urteil wurde der Führerscheinstelle geschickt. Aus dem Urteil geht hervor, dass ich ADHS habe und in der HAft ein Medikament namens Elvanse genommen habe. Vor der Haft war ich Cannabispatient. Also alle MEdikamente, egal ob Cannabis oder Elvanse waren vom Arzt verordnet. Am Steuer gab es nie Aufälligkeiten, bzw wurde ich nie kontrolliert oder angehalten. Das Gutachten wird also rein aus den Erkenntnissen aus dem Gerichtsurteil gefordert. Die Fragestellung konkret: - Liegt bei mir eine Erkrankung vor, die nach ANlage 4 FeV die Fahreignung in Frage stellt (Nr. 6.6: Krankheiten des Nervensystems) - Bin ich (wieder) in der Lage den Anforderungen zum Führen von KFZ Klasse B+A gerecht zu werden Das in Klammer gesetzte "wieder" verstehe ich nicht, denn ich habe meinen Führerschein nach wie vor und hatte ihn auch noch nie verloren. Fakt ist, ich konsumiere seit 30 Monaten kein Cannabis mehr, auch nicht medizinisch verordnet, da ich mich im Gefängnis befinde. Alle ADHS Medikamente habe ich seit mehreren Monaten abgesetzt, da ich mit den Nebenwirkungen nicht klar gekommen bin. So wie es aussieht komme ich aber dennoch nicht um das Gutachten herum. Aktuell sehe ich der Sache gelassen entgegen, da ich wie gesagt seit monaten "clean" bin und es auch bleiben werde. Ich habe natürlich recherchiert und alle Unterlagen zusammengesucht, die beweisen, das früher Cannabis und in der Haft Elvanse immer vom Arzt verschrieben wurden wegen ADHS. Das Elvanse habe ich ausschließlich in der Haft genommen und nach 1 Jahr wieder abgesetzt, ich habe in der Zeit (seit 30 Monaten) auch nie ein Fahrzeug bewegt. Was habe ich konkret beim Gutachten zu erwarten? Ich bin für jeden Tip dankbar. Danke vorab was ich noch ergänzen wollte: https://www.anwalt.de/rechtstipps/fuehrersc...dhs_032293.html dort steht: ADHS ist nicht als Krankheit in der Anlage 4 FeV aufgeführt. somit wäre die erste Frage welche beim Gutachten geklärt werden soll doch schon beantwortet? ich habe auch noch das hier gefunden: https://www.reddit.com/r/ADHS/comments/1263...keit/?rdt=38084 im Grunde genommen habe ich doch nichts zu befürchten, da ich unter Elvanse Einfluss nie ein Auto bewegt habe weil ich schlichtweg im Gefängnis sitze und dort kein KFZ führen kann. Und wenn man auf meinem medizinischen Cannabiskonsum von vor 30 Monaten rumhacken will, auch da wurde ich nie kontrolliert oder angehalten, sprich es gibt keinen Beweis dafür das ich je Auto gefahren bin. Bei meiner Verhaftung stand lediglich das Auto vor der Firma und meine Blutwerte waren sehr hoch, Aktiv 23ng/ml und COOH 159ng/ml. Aber selbst dann sollten die Werte ja kein Problem darstellen, weil ich wie gesagt ärztlich verordnet konsumiert habe. |
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28.09.2024, 10:44
Beitrag
#9
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5544 Beigetreten: 08.06.2011 Wohnort: Mittelhessen Mitglieds-Nr.: 59720 |
Hallo,
ganz so einfach, wie es der Onkel Anwalt schreibt, ist es leider nicht. Meiner Kenntnis nach ist die Anlage 4 FeV nicht abschließend formuliert, d.h. es gibt Erkrankungen, die dort nicht genannt sind und trotzdem zur Anordnung eines äG führen könnten. Bei einem ADHS, das medikamentös behandelt werden musste, könnte das vielleicht der Fall sein. Es würde dann darum gehen, liegt das ADHS noch vor, falls ja, ist es noch so ausgeprägt, dass es die Fahreignung negativ beeinflusst. Die Tatsache, dass dir ein Arzt Cannabis verordnet hat, schützt nicht vollumfänglich vor der FEB. Es muss durch den Arzt festgestellt und dokumentiert sein, dass trotz der Menge an verordnetem Cannabis keine Nebenwirkungen auftreten und die Rauschwirkung, die ja unvermeidlich ist, die eigene Beurteilung deiner Fahrfähigkeit nicht behindert. Also Rezept abholen, lustig quarzen, bis es nicht mehr geht und der Polizei eine lange Nase drehen, funktioniert so nicht. -------------------- "Das Problem beim Klartext reden in Sachen Alkohol und Drogen besteht darin, dass der, der zuhört, gern weghört, wenn er noch nicht bereit für den Klartext ist."
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28.09.2024, 11:45
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#10
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 17335 Beigetreten: 07.12.2006 Wohnort: Gaaanz hoch im Norden.. Mitglieds-Nr.: 26234 |
Hier der erste Thread zum gleichen Thema…. http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...=136271&hl=
Habe mal einen verbindlichen Mod gerufen….. -------------------- Personalführung ist die Kunst einen Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet...
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28.09.2024, 12:31
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#11
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 13776 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 |
Moderativer Hinweis:
Ein User + ein Problem = ein Thread Die beiden Threads wurden zusammengeführt, um unnötige Rückfragen oder doppelte Erklärungen zu vermeiden. |
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28.09.2024, 12:39
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#12
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 14 Beigetreten: 08.09.2024 Mitglieds-Nr.: 92018 |
Danke an die Moderatoren fürs zusammenführen der Freds.
Die Fragestellung des Gutachtens bezieht sich ja auf die Zukunft und nicht auf die Vergangenheit oder? Und hier ist doch von Bedeutung, dass ich seit 30 Monaten kein medizinisches Cannabis mehr konsumiere und auch seit mehreren Monaten alle anderen ADHS Medikamente abgesetzt habe. Das ich in der Vergangenheit Cannabispatient war und Elvanse genommen habe, sollte ja nicht mehr zum Problem werden, da es nie Aufälligkeiten im Straßenverkehr gab und alles medizinisch verordnet war?! |
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28.09.2024, 17:35
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#13
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13488 Beigetreten: 30.07.2004 Wohnort: Lübeck Mitglieds-Nr.: 4642 |
Die Vergangenheit sollte weniger ein Problem sein, denn das dortige hinsichtlich einer Medikation besteht nicht mehr.
Aber, ADHS kann sowohl mit als auch ohne Medikation die Fahrgeeignetheit einschränken oder ausschließen. Beispielsweise kann ADHS ohne medikamentöse Behandlung so zur Unkonzentriertheit führen, dass eine Fahrgeeignetheit ausgeschlossen ist. Ein Standpunkt, ich nehme nichts mehr, also ist alles gut, erschließt such nicht ohne Weiteres. Auch unter Medikamenteneinnahme müsste geprüft werden, ob damit die Nachteile eienr ADHS-Erkrankung abgestellt sind, ob zusätzlichert Beigebrauch vorliegt etc. Nun ist ADHS auch nicht ADHS, d. h. es gestaltet sich nicht bei jedem gleich. Auch ist das Verhalten einer Kognition zugänglich, so dass Impulse vor Handlungen überdacht werden können und gegebenenfalls unterdrückt bzw. umgelenkt werden. Ich gehe davon aus, dass Du in Absprache mit Deinem Arzt Dich gegen ADHS-Medikamente entschieden hast und dein Verhalten stabil wie angemessen ist. Wenn dem so ist, dann hast Du in der Begutachtung auch gute Chancen, die Bedenken auszuräumen. Als ein Indiz, dass Dein Impulsverhalten normal ist, ist, Du bist nicht im Straßenverkehr aufgefallen. Das ist bei anderen ADHS-Patienten teils anders. Liebe Greet-Ings Cornelius -------------------- MPU-Beratung --- Deutsche Fahrerlaubnis kompetent, preisattraktiv, permanent
Da nicht jeder Wunsch im Leben erfüllt wird, sind mehrere Wünsche empfehlenswert. Die Lebenskunst ist nun, ungeachtet unerfüllter Wünsche, zufrieden zu sein. Der Unterschied zwischen Himmel und Hölle liegt darin, in der Hölle wird jeder Wunsch sofort erfüllt - weil dann Wünschen keine Freude mehr bereitet. |
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30.09.2024, 14:48
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#14
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 502 Beigetreten: 24.05.2023 Mitglieds-Nr.: 90691 |
Vorweg: Ich denke nicht, dass dir dein ADHS ein Strich durch die Rechnung macht.
Ich halte aber auch die Gutachtungsanordnung für nicht rechtlich haltbar. Wie sieht es denn mit deinen Cannabis-Therapiebemühungen aus? Denn es bringt dir nicht, wenn du jetzt zwar die ADHS-Begutachtung bestehst, dann aber gleich weiter zum Cannabis-äG oder gar MPU geschickt wirst. Gehe auch davon aus, dass der Gutachter im jetzigen äG ein paar Fragen zu deinem Cannabiskonsum haben wird |
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05.10.2024, 11:17
Beitrag
#15
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 14 Beigetreten: 08.09.2024 Mitglieds-Nr.: 92018 |
Hallo und vielen Dank für die Antworten,
zum Thema rechtlich haltbar: In dem Brief der Führerscheinstelle steht, das es gegen die Anordnung des Gutachtens kein Rechtsmittel gibt, erst wenn die Fahrerlaubnis entzogen wurde, kann ich dies anfechten. Ich finde das eine Frechheit. Ich muss das Gutachten jetzt also liefern, sonst ist der Lappen weg. Und um ihn dann wieder zu bekommen, muss ich sowieso das Gutachten liefern. Also kann ich das Gutachten ja gleich machen. Meine ADHS Symptome sind eher gering und haben meines Erachtens keinen Einfluss auf meine Fahrtauglichkeit. Da ich momentan (und voraussichtlich noch mind. 1 Jahr) in Haft bin kann ich momentan kein Gutachten machen, welches mir bescheinigt, dass ich auch unter Cannabiseinfluss fahrtauglich bin. Mir ist es jetzt wichtig, dass ich den Führerschein erstmal nicht entzogen bekomme. Das Gutachten soll rund 400 Euro kosten, ich habe bereits alles in die Wege geleitet. Ob ich irgendwann wieder Cannabis auf Rezept erhalte steht in den Sternen und falls ja, kriegt die FSST das ja auch erstmal gar nicht mit. Problematisch wird es dann erst wenn ich wieder in eine Verkehrskontrolle komme und eine Meldung an die FSST geht, dass ich unter Einfluss von THC Auto fahre. Dann werde ich vermutlich erneut zu einem Gutachten geladen oder gleich zur MPU, siehe: https://www.anwalt.de/rechtstipps/medizinis...ahr-209037.html Die beste Vorgehensweise wird wohl sein, falls ich Cannabis wieder auf Rezept erhalten sollte, dass ich mich selbstständig vorsorglich um ein ärztliches Gutachten kümmere, welches bescheinigt, dass eine THC Medikation keinen Einfluss auf meine Fahrtauglichkeit hat. Und wenn ich dann in eine Verkehrskontrolle komme und die FSST informiert wird, kann ich gleich das ärztliche Gutachten vorlegen, so vermeide ich eventuell die Anordnung einer MPU?! Was meint ihr dazu? Danke |
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05.10.2024, 11:37
Beitrag
#16
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13488 Beigetreten: 30.07.2004 Wohnort: Lübeck Mitglieds-Nr.: 4642 |
Wenn @gruener Teich meint, dass die Anordnung des ÄG rechtswidrig sein könnte, so hat seine Aussage Gewicht. Und Du hast, da noch Haft, auch Zeit, gegen die Verwaltungsentscheidung der FEB vorzugehen.
Im Prinzip ist es so wie von Dir geschildert. Wenn die Polizei später Dich unter Cannabiseinfluss erwischt, erfolgt eine Meldung an die FEB. Mit Rezept und entsprechendem ÄG würde dann die FEB stillhalten. Nun ist ja gerade der Cannabisgrenzwert erhöht worden. Kann ja sein, dass du dann unter diesem bliebest. So würde noch nicht einmal eine Meldung der Polizei zur FEB erfolgen. Bei einem Gutachten jetzt sollte auch geklärt werden, ob sich die Fragestellung der FEB überhaupt unter deinen speziellen Umständen zur Zufriedenheit der FEB beantworten lässt. Falls nein, wie die FEB darauf reagieren wollte. Falls sie dann die FE entzöge, hättest Du nichts gewonnen. Liebe Greet-Ings Cornelius -------------------- MPU-Beratung --- Deutsche Fahrerlaubnis kompetent, preisattraktiv, permanent
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05.10.2024, 14:47
Beitrag
#17
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 14 Beigetreten: 08.09.2024 Mitglieds-Nr.: 92018 |
ich verstehe auch nicht wieso die mir jetzt damit kommen, wo ich ja in Haft zur Abstinenz gezwungen bin. Andererseits bin ich ja froh, denn dann hätte ich es hinter mir.
Ich kann nur wiederholen, was auf der Aufforderung zum ÄG steht, dort steht explizit: Gegen diese Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens gibt es kein Rechtsmittel, erst wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird kann ich dagegen vorgehen. Theoretisch könnte ich mir jetzt den Führerschein auch entziehen lassen, was mit Kosten verbunden ist, dann könnte ich mit Hilfe eines Anwalts dagegen vorgehen, was auch wieder mit Kosten verbunden ist. So gebe ich am Schluss, selbst wenn ich im Recht sein sollte sicher mehr aus, als jetzt einfach dieses Gutachten zu machen. Und ja würde ich den Führerschein nicht unbedingt brauchen und hätte ich nicht einen Berg voller Schulden würde ich diesen Weg vermutlich gehen. Ich brauche den FÜhrerschein vielleicht bald, da ich in den Freigang verlegt werde und da beruflich evtl. wieder Auto fahren könnte sofern die JVA mir dies genehmigt. Der Weg des geringsten Widerstands ist es wohl, das Gutachten hinter mich zu bringen, dann hab ich erstmal Ruhe?! Sich quasi der Willkür unterwerfen... |
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05.10.2024, 15:10
Beitrag
#18
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 14 Beigetreten: 08.09.2024 Mitglieds-Nr.: 92018 |
Google zum Thema Rechtsmittel:
Die Anordnung zur Begutachtung ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt. Bei ihr handelt es sich vielmehr um eine unselbstständige, vorbereitende Verwaltungshandlung. Sie dient der Beweiserhebung bei der Prüfung der Eignung oder Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. |
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05.10.2024, 15:39
Beitrag
#19
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 502 Beigetreten: 24.05.2023 Mitglieds-Nr.: 90691 |
Ich denke, du wirst dir mit der Begutachtung kräftig ins Bein schießen.
Und ja, ich sag dir das jetzt so deutlich, weil ich befürchte, dass du es sonst nicht verstehst. Denn normalerweise werden bei einer solchen Begutachtung auch fachärztliche Vorbefunde berücksichtigt und da leuchtet dein (aus Sicht der Fahreignung) immer noch deutliches Cannabisproblem auf wie eine bunte Weihnachtsbeleuchtung. Stelle also bitte sicher, dass das Gutachten dann wenigstens nur in deine Hände gelangt, wenn da etwas schief geht. Dann kannst du immer noch überlegen ob du nicht doch die 400 Euro abschreiben möchtest und gegen den FE-Entzug vorgehst, anstatt der FEB mit dem erstellten Gutachten einen berechtigten Eignungsmangel auf dem Silvertablett zu servieren. Da du meinen sonstigen Fragen ausweichst kann ich dir leider nicht besser helfen. |
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05.10.2024, 17:05
Beitrag
#20
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 14 Beigetreten: 08.09.2024 Mitglieds-Nr.: 92018 |
also um eine Cannabisproblematik geht es doch bei dem Gutachten gar nicht direkt.
Meine Therapie wurde abgelehnt weil ich lt. Urteil keine Abhängigkeit habe, lediglich ein missbräuchlicher Konsum läge vor, somit fehlt es an der Voraussetzung einer Therapie. Ich zitiere: "Schwelle zur Abhängigkeit nicht erreicht" Vor der Haft erhielt ich ärztlich verordnet 3 Gramm pro Tag und in der Haft hab ich umgestellt auf die ganzen anderen ADHS Medikamente. Erst Ritalin, dann Medikinet, dann Elvanse und am Schluss Strattera, war alles nicht so meins, konnte kaum noch schlafen, hatte Verstopfung etc, hab alles wieder abgesetzt. Die Fragestellung beim ÄG ist ziemlich kurz und bündig (wie oben bereits geschrieben): - Liegt bei mir eine Erkrankung vor, die nach Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage stellt (Nr. 6.6: Krankheiten des Nervensystems) - Bin ich (wieder) in der Lage den Anforderungen zum Führen von KFZ Klasse B+A gerecht zu werden Um illegale BTM ging es nie, um Therapie oder Abhängigkeit auch nicht. Ich wurde nur verurteilt wegen Handel mit Cannabis, Bezug oder Probleme zum/im Straßenverkehr gab es nicht. |
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06.10.2024, 21:06
Beitrag
#21
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13488 Beigetreten: 30.07.2004 Wohnort: Lübeck Mitglieds-Nr.: 4642 |
Schaue in die Anlage 4 der FeV. Da wirst du unter anderem Cannabis finden. Der FEB ist es egal, ob Du eine Therapie erhalten hast. Sie hat Gefahren für die Allgemeinheit abzuräumen. Diese können auch in einem Cannabiskonsum bestehen. Oder in einer Selbstmedikation. Einem Nicht- bzw. Fehlgebrauch von verordneten Medikamenten.
Theoretisch könntest Du auch in Haft fahren. Plötzlich Freigang und dann? Folglich muss die FEB unabhängig davon handeln. Dass das jetzt einerseits unpassend ist, nun ja. Zu einer Begutachtung erhält der Gutachter Einblick in die Aktenlage. Typisch greift er dann Vorkommnisse daraus an bzw. nutzt Verbindungen zwischen ihr zur Anlage 4. Damit liegen obige Themen nahe. Liebe Greet-Ings Cornelius -------------------- MPU-Beratung --- Deutsche Fahrerlaubnis kompetent, preisattraktiv, permanent
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08.10.2024, 09:15
Beitrag
#22
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 502 Beigetreten: 24.05.2023 Mitglieds-Nr.: 90691 |
Wenn du da wirklich zur Untersuchung gehst, solltest du dich also sehr hüten, dem Arzt etwas von deiner Suchtdiagnose zu erzählen und überhaupt das Thema Cannabis kurz halten. Dazu wäre es sinnvoll, du wüsstest aus der Akte was der Arzt schon darüber weiß. Sonst wird das Gutachten nicht zu deinen Vorteil laufen.
Außerdem sitzt zu deinem Irrtum auf, was die Kosten angeht. Klagst du gegen den Entzug und gewinnst, so muss die FEB die Gerichtskosten und deine Anwaltskosten tragen, nicht du. Selbst wenn du nicht gewinnst, treffen dich dank Prozesskostenhilfe nicht die Kosten in voller Härte. Wie ist denn eigentlich deine Vollzugssituation derzeit? Schreibst du immer wenn du Hafturlaub hast, weil im Vollzug hast du ja (offiziell) keinen Internetzugang. |
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12.10.2024, 07:46
Beitrag
#23
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 14 Beigetreten: 08.09.2024 Mitglieds-Nr.: 92018 |
erstmal danke an alle die noch an board sind! Ich bin wie gesagt im offenen Vollzug und kann so gut wie jedes Wochenende nach Hause. Eine Verlegung in den Freigang steht kurz bevor, dann habe ich wieder täglich Internetanbindung.
Also aus meinem Urteil ergibt sich ganz klar, dass eine Abhängigkeit nicht vorliegt, deshalb wurde mir der 35er (Therapie) ja auch nicht gegeben. Dann habe ich in der JVA eine Suchtdiagnose erhalten von einem Psychotherapeuten (F12.21), habe dort dann knapp 1 Jahr immer Montags therapeutische Gespräche geführt und am Schluss die Diagnose F12.202 = Vollremision) erhalten. Ob der FSST diese Diagnosen vorliegen weiß ich aktuell nicht, könnte aber sein. F12.202 heißt die Abhängigkeit liegt nicht (mehr) vor. Die Fragestellung welche beim Gutachten geklärt werden soll ist doch relativ knapp bemessen? Ich wiederhole nochmal: Die Fragestellung konkret: - Liegt bei mir eine Erkrankung vor, die nach Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage stellt (Nr. 6.6: Krankheiten des Nervensystems) - Bin ich (wieder) in der Lage den Anforderungen zum Führen von KFZ Klasse B+A gerecht zu werden Da steht nichts von wegen BTM oder Missbrauch oder Abhängigkeit etc. |
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26.10.2024, 10:15
Beitrag
#24
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 14 Beigetreten: 08.09.2024 Mitglieds-Nr.: 92018 |
So ich wollte mich nochmal kurz melden.
Habe inzwischen das Gutachten gemacht, jetzt stehen wohl noch 2 spontane Urinkontrollen an innerhalb 3 Monaten und dann kriege ich das Gutachten. Irgendwie Sinnbefreit, denn ich gebe ja in der JVA regelmäßig Urin ab. Die haben mich ganz schön in die Mangel genommen, mit IQ-Test, Gedächtnistest, irgendwelche Sachen nachzeichnen, Worte vorwärts und rückwärts buchstabieren, Hirnstrommessung, EKG, volles Programm. Fragen wie, wo sind wir? Welches Bundesland, in welcher Etage befinden wir uns, welches Datum ist heute, welcher Wochentag. Teilweise kam ich mir schon irgendwie verarscht vor, aber das sei Standard Prozedere. Mein (medizinischer) Cannabiskonsum in der Vergangenheit war gar kein Thema, vielmehr wollte er wissen wie es mit anderen Drogen in der Vergangenheit aussah. Ich habe erzählt (und so steht es auch m Urteil welches er vermutlich hat) dass ich früher auf Partys mal hier und da ne Nase gezogen habe, aber der Konsum welcher ausschließlich experimentell war ist inzwischen verjährt weil diese Phase meines Lebens über 10 Jahre her ist. Hier zu Lügen hätte mir vermutlich nur Probleme gemacht, denn genauso steht es in meinem Urteil, dass der Konsum von Stimulanzien auf Partys unterhalb der Schwelle zum Missbrauch gelegen hat. Ich weiß, dass bereits der einmalige Konsum harter Drogen zum Verlust des Führerscheins führen kann. Aber ich hoffe jetzt einfach mal das dadurch, das das schon so lange her ist kein Problem mehr darstellt. Ich habe verdeutlicht, dass ich inzwischen gar keine Medikamente mehr nehme und auch keine mehr brauche. Ich denke, also vom Gefühl her, dass ich das Gutachten gut gemeistert habe. Der Arzt hat nebenbei mal angemerkt, dass es wohl gut aussieht, dass ich den Führerschein behalten kann, aber Gewissheit habe ich natürlich erst wenn mir das Gutachten vorliegt. Hoffen wir das beste. Ich halte euch auf dem laufenden. |
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26.10.2024, 11:12
Beitrag
#25
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 502 Beigetreten: 24.05.2023 Mitglieds-Nr.: 90691 |
Ich weiß, dass bereits der einmalige Konsum harter Drogen zum Verlust des Führerscheins führen kann. Aber ich hoffe jetzt einfach mal das dadurch, das das schon so lange her ist kein Problem mehr darstellt. Viel Erfolg bei der Drogen-MPU, wenn das die FEB liest. Gib das Gutachten auf keinen Fall ab! Der Zeitablauf reicht hier noch nicht, um keine Eignungszweifel mehr zu haben. Das wurde dir auch schon mehrmals gesagt. Es wurde dir auch tunlichst angeraten, du sollst herausfinden, was der Arzt aus den Akten über deinen Drogenkonsum herauslesen kann. Ich vermute jetzt mal ins Blaue hinein "nicht viel", sonst hätte dich die FEB gleich zur Drogen-MPU geschickt. Ist halt schon geil, wenn du uns nach deiner Untersuchung erzählst, dass sich aus Gerichtsunterlagen auch der Konsum harter Drogen ergibt. Damit kannst du alle bisherige Ratschläge in die Tonne treten und deine Situation hat sich drastisch verschlechtert. Wie sieht es bei dir mit AN aus? Wahrscheinlich schlecht oder? Dann verabschiede dich schon mal im Stillen von deiner Fahrerlaubnis. |
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26.10.2024, 17:38
Beitrag
#26
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 14 Beigetreten: 08.09.2024 Mitglieds-Nr.: 92018 |
Wie soll ich denn rausfinden was der Arzt für ne Akte hat bzw. was da drin steht? die Akte ist ziemlich dick wurde mir gesagt und umfasst vermutlich mindestens meine Gerichtsurteile. Ich kann jederzeit Urin abgeben ist doch kein Thema bin ja clean, oder was meinst du mit AN?
Ich warte jetzt mal das Gutachten ab und melde mich dann wieder. Wenn was blödes drin steht gebe ich es einfach nicht ab, dann sollen Sie mir halt den Lappen wegnehmen und ich gehe mit dem Anwalt gegen die Entziehung vor. Wann wären solche Geschichten denn verjährt? Ich habe nie eine Droge beim Namen genannt, ich habe mal hier und da eine Nase probiert habe ich gesagt, könnte aber auch Koffeinpulver gewesen sein, ich kenne mich damit nicht aus und die Sache ist an die 10 Jahre her. Es gibt doch gar keinen Nachweis darüber, wann ich welche Substanzen konkret genommen habe. Im Urteil steht ich hätte früher mal Kokain probiert vor vielen Jahren, das habe ich dummerweise mal ausgeplaudert, aber hier weiß doch niemand ob das wirklich Kokain war? Bei mir wurde auch nie irgendeine harte Droge im Körper nachgewiesen oder gefunden oder beschlagnahmt. Wenn ich jetzt mit Kokain in der Hosentasche erwischt werde und ein Schnelltest oder ne Blutentnahme positiv ist und die FEB davon Wind bekommt gibts logischerweise die MPU. Aber alles was gegen mich vorliegt sind Halbwahrheiten, Verdachte und Indizien und Aussagen von mir, dass ich irgendwas durch die Nase gezogen habe wovon ich aber nicht sicher weiß was es war. |
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26.10.2024, 18:09
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#27
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 502 Beigetreten: 24.05.2023 Mitglieds-Nr.: 90691 |
Im Urteil steht ich hätte früher mal Kokain probiert vor vielen Jahren, das habe ich dummerweise mal ausgeplaudert, aber hier weiß doch niemand ob das wirklich Kokain war? Das ist Beweis genug. Und du hast ferner den Sinn der AN nicht verstanden. Die sollen nachweisen, dass du in der Vergangenheit drogenfrei gelebt hast. Und die sind auch nur verwertbar, wenn die Abstinenz nicht unter externen Druck stattfindet, wie etwa bei Haft. So zählt z.B. auch der Aufenthalt in einer Enwöhnungstherapie nicht als Abstinenzzeitraum. Daher blöd für dich, für einen MPU-Gutachter lebst du nicht erwiesenermaßen drogenfrei. Das aber ist Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Drogen-MPU. Ganz egal, ob du das für sinnvoll hältst. Aus anderen Threads sollte dir doch klar sein, dass es nicht so einfach geht wenn harte Drogen oder eine Abhängigkeitserkrankung im Spiel ist. Andere Menschen sehen in dir immer noch eine Gefahr für den Straßenverkehr, auch wenn du das nicht so siehst. Bei Drogenkonsum gibt es keinen festen, gesetzlich normierten Verjährungszeitraum. Das ist eine Einzelfallentscheidung. Es gilt: Je härter die Droge, je länger. Erst recht, wenn eine entwickelte Abhängigkeitskrankheit vorliegt, da dort auch das Thema Suchtverlagerung zu berücksichtigen ist. Sofern man hier Parallelen zu den Drogenfahrten ziehen mag, sind es eher 15 statt zehn. Abschließend ganz ehrlich: Der Arzt fragt dich, "hast du mal andere Drogen außer Cannabis konsumiert?" Antwort: "ja, früher mal ein paar Lines auf Parties, aber nur zum Ausprobieren". Da soll man jetzt keine Selbstbezichtigung mehr sehen? Und im Urteil stehen auch keine Indizien, da stehen Fakten, die jeder Verwaltungsrichter für bare Münze nehmen kann. Deshalb wurde dir schon x mal geraten, du sollst herausfinden, ob der FEB/dem Gutachter die Urteilsgründe vorliegen. Das hättest du herausfinden können, in dem du die Akte einsiehst, wurde dir auch gesagt. Wenn es aufgrund deiner Haftsituation vor Ort bei der Behörde nicht möglich ist, halt mit Kopien auf deine Kosten oder über Anwalt. Aber du machst ja anscheinend eh was du willst und hältst dich für oberschlau, daher bin ich jetzt raus. Das Schlarmassel muss eh ein Anwalt aufräumen. |
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26.10.2024, 21:20
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#28
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 14 Beigetreten: 08.09.2024 Mitglieds-Nr.: 92018 |
Ich habe nie gesagt, dass ich es besser weiß. Ich argumentiere rein von der Logik her womit du irgendwie nicht zurechtkommst. Ich bin nun Mal im Gefängnis und kann nur am Wochenende ab und zu raus ich habe schlicht nicht die Möglichkeiten normal zu telefonieren oder irgendwelche Akten einzufordern. Dann brauchen die Anwälte manchmal 2-4 Wochen bis sie sich wieder melden. Wie soll man da vernünftig agieren? Der GutachtenTermin wurde jetzt relativ flott an mich geschickt und ich habe auch nur noch bis Ende Januar Zeit das Gutachten abzugeben. Die Frist habe ich schon um einen Monat verlängert. Du hast leicht reden mit deinem Fachwissen als freier Mann da draußen. Ich bin ein Mensch der einfach nur ehrlich ist und niemand belügen will. Das es manchmal besser wäre zu lügen ist mir jetzt auch klar aber in der Nervosität in solchen Situationen fällt es mir eben nicht so leicht.
Ein ärztliches Gutachten zur Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs konzentriert sich auf den aktuellen Gesundheitszustand und das aktuelle Verhalten des Fahrers. Der Konsum von Kokain vor 10 Jahren ist in der Regel nicht alleine ausschlaggebend für ein negatives Gutachten, solange keine aktuellen Anzeichen für eine Drogenabhängigkeit oder -missbrauch vorliegen. Der Gutachter wird jedoch auch Ihre Lebensumstände, Verhalten und gegebenenfalls eine entsprechende Abstinenznachweis berücksichtigen. Wenn aus dem Gutachten hervorgeht, dass früher Kokain etc konsumiert wurde oder derartige Substanzen kann zusätzlich eine MPU angeordnet werden. Kann, muss nicht. Die Chance ist aber hoch insbesondere dann wenn es Auffälligkeiten im Verkehr gab. Die gab es bei mir zwar nicht aber ja nun ist das Kind in den Brunnen gefallen. Wir werden sehen. |
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26.10.2024, 21:43
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#29
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 14 Beigetreten: 08.09.2024 Mitglieds-Nr.: 92018 |
Ich erinnere mich aber sehr gut, dass sie Dame der Führerscheinstelle gesagt hat wenn das Gutachten positiv ist kommt keine MPU hinterher! Weil genau das habe ich sie nämlich gefragt
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26.10.2024, 21:47
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#30
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 28 Beigetreten: 25.10.2024 Mitglieds-Nr.: 92128 |
Ich habe mal alles überflogen und möchte dir evtl hilfreiche Dinge sagen.
Du steckst leider ziemlich im Schlamassel. Das ist dir bestimmt klar. Deine Führerscheinangelegenheit ist nicht einfach. Warum die Behörde ein Fäg fordert, obwohl ein Kokainkonsum Aktenkundig ist, völliger Blödsinn. Du musst alleine deswegen zur MPU mit einer Drogenfragestellung. Alle Zweifel könnten mit dieser einen MPU geklärt werden. Für mich sieht es so aus, als wollte die Führerscheinstelle unbedingt an deinen Führerschein kommen. 1. Sie fordern ein Gutachten, dass überhaupt nicht geeignet ist alle Zweifel auszuräumen. 2. Sie kommen mit neuen Eignungszweifeln um die Ecke, entziehen dir die Fahrerlaubnis. 3. Du sitzt bei einer MPU und hast extrem geringe Chancen, weil durch das vorige FÄG die Begutachtung 10x schwieriger geworden ist. Warum behörden oft so handeln? Weil sie subjektiv überhaupt nicht wollen, dass du eine Fahrerlaubnis hast. Sie betrachten dich als kriminellen Drogendealer und Junky. Eine MPU ist natürlich schwieriger wenn es vorher schonmal ein Gutachten gab, denn der Gutachter wird sich auf dein voriges Gutachten stürzen und erwartet mehr oder weniger, dass du es auswendig kennst. Ich rate davon ab, das FÄG abzugeben. Es wird dir deinen Führerschein eh nicht retten. Eine MPU wirst du momentan auch nicht bestehen können, weil Abstinenznachweise aus dem Gefängnis nicht anerkannt werden. Einmaliger Kokainkonsum fordert 6 bis 15 Monate Abstinenz. (Ja, laut Kriterien kann man bei einmaligen Konsum harter Drogen in D3 einsortiert werden). Falls tatsächlich nur "ein paar Nasen" aktenkundig sind, sage bei der MPU es wäre Amphetamin. Das gilt als weniger harte Droge und hier kann sogar bei gelegentlichen Konsum ein AN von 6 Monaten ausreichend sein. Man muss aber dazu sagen, dass der vorige übermäßige Cannabiskonsum (evtl. Medikamentenmissbrauch) und deine subjektiv erheblich wirkende Story bei den meisten Gutachtern eher 12 oder 15 Monate erfordern. MPU Gutachter sind ein bisschen wie Schiedsrichter. Klar es gibt ein dickes Regelbuch, aber die Auslegung ist dem Schiedsrichter/Gutachter überlassen. Deswegen gibt es Entscheidungen, die nicht für jeden anderen nachvollziehbar sind. Man ist hier immer gut beraten, pessimistisch zu sein. Was du auch verstehen solltest ist, dass die MPU kein Gerichtsverfahren ist. Du schreibst hier mehrmals "kann ja keiner nachweisen, könnte auch Koffein sein etc.). Aber es gibt bei der MPU keine Unschuldvermutung. Du bist in der Beweispflicht. Oft sagen MPUler auch, der Polizist hätte bei einer Kontrolle falsche Dinge in die Akte geschrieben wie "der BES gab an, täglich cannabis zu rauchen". Diese Aussagen werden bei der MPU als wahr erachtet, also alles was in der Akte eines rechtskräftigen Urteils steht, muss zugegeben werden. Auch wenn es nicht der Wahrheit entspricht. Das Problem an der Sache ist, dass diese Dinge vor gericht überhaupt nicht ausdiskutiert wurden. Bei einer Trunkenheitsfahrt ist dem Richter völlig egal, wie häufig der Angeklagte konsumiert. Genau wie es dem Richter egal war, dass du einmalig Kokain konsumiert hast. Erst bei der MPU, wenn die Tinte schon trocken ist, werden diese Sachen zum Problem. Eine riesige Schwachstelle der MPU wie ich finde. Es ist zwar richtig, dass Sachen außerhalb des Straßenverkehrs nach 10 Jahren zu löschen sind, aber die beginnen erst mit rechtskraft des Urteils. Der Zeitpunkt des Konsums begründet keine Löschung. Was ich dir als Laie empfehlen würde: 1. Akteneinsicht: du hast das Recht gem. 15 DSGVO alle Daten, die gespeichert wurden einzusehen. Es war fahrlässig, ohne Akteneinsicht zum FÄG zu gehen 2. Falls du das FÄG abgeben willst, nur mit Zustimmung eines Anwalts. Er sollte mit MPU fällen werben. 3. Sofort wenn du raus bist/Ausgang hast für Haaranalysen anmelden. 4. Ein Anwalt kann dir helfen gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis zu klagen. Es wird ein Eilverfahren und aufschiebende Wirkung beantragt. Erst wenn das Verfahren komplett durch ist, musst du den Führerschein abgeben. Während das Verfahren läuft, unbedingt die AN machen, weil diese MPU Sachen zu 99% für den Staat entschieden werden. Es geht also nur um Zeit schinden, damit du nicht so lange den Führerschein abgeben musst. Eventuell dauert das Verfahren sogar 12 Monate und du kannst dann mit 2 AN über jeweils 6 Monate die MPU bestehen. Ich wünsche dir alles Gute für die Zukunft! |
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27.10.2024, 07:14
Beitrag
#31
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 13776 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 |
Sorry Darko, aber Dein langes Posting ist von sehr viel Subjektivität und Frust geprägt. Auch ein paar Fakten passen nicht so ganz.
Es geht schon vorne los. Warum sollte ein ärztliches Gutachten ohne Drogennachweis eine MPU schwieriger machen? Das Gegenteil ist der Fall, denn das äG ist schon der erste medizinische Beweis für Drogenfreiheit. Auch interessant, wie Du auf die Idee kommst, dass Amph eine "weniger harte Droge" ist. Auch ist Deine Schiedsrichter-Story aus dem Paulanergarten. Spannend auch, wie ein Anwalt eine aufschiebende Wirkung gegen einen Fahrerlaubnisentzug hinbekommen soll. Den Rest zu kommentieren, erspare ich mir. |
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27.10.2024, 17:02
Beitrag
#32
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 28 Beigetreten: 25.10.2024 Mitglieds-Nr.: 92128 |
Es geht schon vorne los. Warum sollte ein ärztliches Gutachten ohne Drogennachweis eine MPU schwieriger machen? Das Gegenteil ist der Fall, denn das äG ist schon der erste medizinische Beweis für Drogenfreiheit. Habe ich doch geschrieben. Weil er das vorige Gutachten mehr oder weniger auswendig kennen muss und weil die Drogenfreiheit aus dem Knast nicht zählt, wie hier schon mehrere geschrieben haben. Auch interessant, wie Du auf die Idee kommst, dass Amph eine "weniger harte Droge" ist. Das steht in den Beurteilungskriterien, genau genommen Kriterium D3.1 K. Dort heißt es: "Der Klient konsumierte häufiger oder gewohnheitsmäßig Cannabis und/oder eine Droge mit einer etwas höheren Suchtpotenz, wobei die individuelle Kontrolle über Konsummenge und Gelegenheit noch weitgehend gegeben war. -Cannabis -Amphetamin -MDMA (Ecstasy) Auch ist Deine Schiedsrichter-Story aus dem Paulanergarten. Genau, jeder Gutachter entscheidet exakt gleich. Immer, überall. Habe gehört der KI Tesla Bot führt seit neuestem die Gutachten durch. Ist ja nicht so als würde man im Internet Gutachten finden wo man denkt "Alter paar oberflächliche Fragen und schon kam er durch" und auf der anderen Seite Gutachten wo man überhaupt nichts negatives findet und dann am Ende komplett Zusammenhanglos und ohne Angabe von Gründen oder Zitaten "Der Klient widersprach gesicherten Erfahrungswissen oder der Aktenlage". Spannend auch, wie ein Anwalt eine aufschiebende Wirkung gegen einen Fahrerlaubnisentzug hinbekommen soll. Das nennt man einstweiligen Rechtsschutz bzw. aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO Beispielsweise wurde das hier angewendet: 6 K 2970/21 VG Köln vom 18.08.2021 Den Rest zu kommentieren, erspare ich mir. Besser ist es. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 31.10.2024 - 11:23 |