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> Schadenszahlung bei Kfz-Vollkaskoversicherung, Ermittlung des Fahrzeugwertes vor dem Unfall
JohannesTim
Beitrag 02.10.2024, 08:43
Beitrag #1


Neuling


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Eine Familienangehörige verursachte an meinem Opel Corsa beim Ausparken einen Schaden an der rechten Fahrzeugseite. Beide Türen und die vordere Karosserie wurden an der rechten Seite beschädigt. Die Kfz-Versicherung begutachte den Wert des Autos vor dem Unfall mit ca. 6.200 €. Der Parkausfahr-Unfall wurde als Totalschaden diagnostiziert, da die Reparaturkosten zwischen 6.000 € und womöglich etwas über 7.000 € gelegen hätten. Der Wert des noch fahrfähigen Autos wurde mit 1.760 € eingestuft. Als Schadensersatz erhielt ich eine Versicherungszahlung von knapp über 4.200 €. Da ich noch mit dem Auto fahren konnte, stellte ich die Reparatur zunächst zurück. Ich fuhr drei Monate mit dem Opel weiter, ehe ich selbst einen Schaden verursachte. Beim Rückwärts-Ausfahren aus der Garage, übersah ich, dass meine Fahrzeugtüre nicht geschlossen war. Zwar hatte ich vor dem Start die Türe von innen zugeschlagen, sie stieß beim Zumachen auf ein Hindernis und prallte ab. Ich dachte die Tür wäre zu, und ich fuhr zurück. Bei der Ausfahrt schlug die Fahrertüre gegen den Rand der Garagenausfahrt. Die Autowerkstatt bescheinigte mir, dass die Fahrertüre erneuert werden müsse. Ein weiterer Schaden sei nicht da. Die Kosten für die Bestellung der neuen Türe und deren Einbau würden bei einer Vertragswerkstatt zwischen 2.600 € oder 3.000 € liegen. ---- Eine wichtige Frage zu dem Wert meines Autos vor dem zweiten Schaden: Wird die Kfz-Versicherung versuchen, den Wert des Autos ohne Reparatur des Erstschadens anzusetzen? Der Wert vor dem Zweitschaden läge dann bei ca. 1.760 € - minus drei Monate Abnützung - vielleicht bei nur 1.700 € oder 1.660 € ? ---- Oder habe ich das Recht - den Reparaturwert für den Erstschaden - dem Autowert vor Entstehung des Zweitschadens hinzuzufügen? Nur bei Vorliegen dieses Bewertungsverfahrens hätte ich die Chance, dass die Kosten für die Erneuerung meiner Fahrzeugtüre vollständig erstattet werden würden (=minus 300 € Eigenbeteiligung). Innerhalb welcher Frist bin ich verpflichtet, eine Reparatur vornehmen zu lassen, sofern diese von der Versicherung bewilligt worden war?
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rentenberater
Beitrag 02.10.2024, 08:55
Beitrag #2


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Zitat (JohannesTim @ 02.10.2024, 09:43) *
Der Wert vor dem Zweitschaden läge dann bei ca. 1.760 € - minus drei Monate Abnützung - vielleicht bei nur 1.700 € oder 1.660 € ? ----

So wird das sein. Und mit der defekten Türe liegt der Restwert sicher auch noch bei 1.000 Euro oder mehr, so dass du bestenfalls ein paar Hunderter für die defekte Türe bekommst.
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jan47
Beitrag 02.10.2024, 08:56
Beitrag #3


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Zitat
Wird die Kfz-Versicherung versuchen, den Wert des Autos ohne Reparatur des Erstschadens anzusetzen?

Ja wie denn sonst? Wenn da ein Gutachter vorbeikommt sagt der doch nicht das Auto ist 6000 Euro wert, wenn es das eindeutig nicht ist.

Zitat
Oder habe ich das Recht - den Reparaturwert für den Erstschaden - dem Autowert vor Entstehung des Zweitschadens hinzuzufügen?

Du hast das Geld aus der Versicherung in die eigene Tasche gesteckt, statt den Wert des Autos wieder zu heben. Also naturlich nicht.
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Gorm
Beitrag 02.10.2024, 10:36
Beitrag #4


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Aber wenn da wirklich soviel kaputt ist, willst du doch nicht ernsthaft eine Tür in der Werkstatt einbauen lassen? Du holst dir eine Tür vom Schrotter, und kassierst wieder von der Versicherung. So der Plan. Das funktioniert aber irgendwann nicht mehr, wenn das Auto ringsum platt ist...
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JohannesTim
Beitrag 02.10.2024, 12:03
Beitrag #5


Neuling


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Ich habe das Geld von der Versicherung nicht in die eigene Tasche gesteckt, wie jemand hier geschrieben hat. Der Betrag von 4.200 € hat für die Reparatur nicht ausgereicht. Mehrmals habe ich einen Karosserie-Bauer gesucht. Der Werkstattinhaber hat gesagt, dass ich zunächst zwei Türen (für die rechte Seite) auf dem Gebrauchtmarkt kaufen soll, danach würde er diese einbauen wollen. Das war alles nicht so einfach. Der Zweitschaden kam schon nach drei Monaten. Es ist zumindest möglich, dass der Reparaturwert für den Erstschaden dem Wert des Autos hinzugerechnet wird. Das Auto sollte noch repariert werden. Der zweite Unfall kam vor der Reparatur des Erstschadens. Bislang konnte dieses Problem nicht geklärt werden.
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jan47
Beitrag 02.10.2024, 12:32
Beitrag #6


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Wenn die Versicherung weniger zahlt als der Schaden tatsächlich kostet, holt man sich einen Gutachter.

Wird jetzt halt schwer den ersten Schaden richtig zu bepreisen wenn ein neuer dazukam.

Falls die Werte der Versicherung gestimmt hatten, konnte man sich ja auch ein neues gebrauchtes Auto für den Schadenersatz+Restwert kaufen...
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reckoner
Beitrag 02.10.2024, 12:43
Beitrag #7


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Hallo,

Zitat
Das Auto sollte noch repariert werden. Der zweite Unfall kam vor der Reparatur des Erstschadens.
Also hast du doch die 4.200 Euro noch (sagen wir mal abzüglich der gekauften Türen - die aber auch noch vorhanden sind).

Ich schließe mich dem oben gesagten an, der neue Schaden beläuft sich auf so gut wie nichts, wenn man auch den Restwert und die Selbstbeteiligung mit einbezieht.

Übrigens würde ich den 2. Unfall nicht so ohne weiteres glauben, das hört sich fingiert an ...

Stefan
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Jens
Beitrag 03.10.2024, 11:42
Beitrag #8


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Zitat (JohannesTim @ 02.10.2024, 13:03) *
Ich habe das Geld von der Versicherung nicht in die eigene Tasche gesteckt

Du hast das Geld doch aber von der Versicherung bekommen, schreibst du zumindest:
Zitat (JohannesTim @ 02.10.2024, 09:43) *
Als Schadensersatz erhielt ich eine Versicherungszahlung von knapp über 4.200 €.

Was hast du denn damit gemacht, wenn du es nicht behalten ( = "in die eigene Tasche gesteckt") hast? Verschenkt? Gespendet? Verbrannt? Zurückgegeben?



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F117
Beitrag 03.10.2024, 13:26
Beitrag #9


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Ich frage mich die ganze Zeit, wer diese Zahlen festgelegt hat think.gif

Zitat (JohannesTim @ 02.10.2024, 09:43) *
da die Reparaturkosten zwischen 6.000 € und womöglich etwas über 7.000 € gelegen hätten


Ein Gutachten (insbesondere das eines unabhängigen Sachverständigen) kann das ja nicht gewesen sein.


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hk_do
Beitrag 03.10.2024, 16:49
Beitrag #10


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Wenn du bei einem Vollkaskoschaden ohne Not einen unabhängigen Gutachter beauftragst (wieso eigentlich unabhängig? Der vertritt doch auch die Interessen des Auftraggebers...), dann fressen die Kosten dafür ja schon einen guten Teil der zu erwartenden Auszahlungssumme.

Vermutlich hat der von der Versicherung beauftragte Sachverständige mal grob überlegt "zwei Türen und der Kotflügel machen je 2.000 bis 2.500 Euro, damit ist es auf jeden Fall ein Totalschaden" und sich dann auf die Ermittlung der für die Regulierung ausreichenden Werte WBW und RW beschränkt.

Spannend wäre es dann geworden, wenn der TE eine Rechnung über z.B. 6.200 Euro vorgelegt und behauptet hätte, diese Reparatur sei vollständig sach- und fachgerecht erfolgt. Wie hätte die Versicherung das dann prüfen wollen, ohne Gutachten? think.gif

Aber möglicherweise gibt es in den AKB des TE die Option "Bezahlung der Reparatur laut Rechnung bis zur Grenze des WBW" nicht. wavey.gif
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F117
Beitrag 04.10.2024, 11:01
Beitrag #11


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Das weiß ich alles, es war auch nicht die Frage, ob der TE ein solches Gutachten selbst erstellen lassen hat, sondern woher die Zahlen, die er genannt hat, stammen.


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Beitrag 04.10.2024, 19:28
Beitrag #12


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Im Kaskofall dürfte es die Regel sein, dass die Versicherung selbst die Zahlen "liefert". Entweder nach Aktenlage vom Schreibtisch aus, oder durch Beauftragung eines Sachverständigen.

Insofern würde ich nicht mit "unabhängigen" Zahlen rechnen, wenn das nicht explizit erwähnt wurde.
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F117
Beitrag 04.10.2024, 21:09
Beitrag #13


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Auch ein Versicherungs-eigener Gutachter schreibt nicht "6000-7000 oder auch mehr" in sein Gutachten ... ich frage immer noch, woher die Zahlen und Angaben stammen. Irgendetwas stimmt da doch ganz und gar nicht.


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Beitrag 04.10.2024, 23:52
Beitrag #14


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Vielleicht hat sein Auftraggeber ja vorgegeben, bei offensichtlichen Totalschäden (also am liebsten: immer) den Schaden nur grob zu schätzen und nur für WBW und RW konkrete Zahlen zu liefern? Da könnte man doch dann das Honorar noch etwas sparsamer kalkulieren...

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F117
Beitrag 05.10.2024, 18:57
Beitrag #15


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Bei WBW 6200 und Schaden 6-7000 ist das alles andere als ein offensichtlicher Totalschaden. Alles etwas an den berühmten Haaren ... oder nicht?


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hk_do
Beitrag 05.10.2024, 22:30
Beitrag #16


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Zitat (F117 @ 05.10.2024, 19:57) *
Bei WBW 6200 und Schaden 6-7000 ist das alles andere als ein offensichtlicher Totalschaden.


Es reicht doch, wenn der Anspruchsteller es glaubt.

Scheint ja hier geklappt zu haben...


Zitat
Alles etwas an den berühmten Haaren ... oder nicht?


Na an meinen jedenfalls nicht narr.gif
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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 30.10.2024 - 03:20