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> Roten Ampel mit dem Fahrrad umfahren
Joe_Affe
Beitrag 02.10.2024, 11:30
Beitrag #1


Neuling
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Folgende Situation:

Ich fahre auf der Fahrbahn. Vor mir kommt eine Kreuzung mit Roter Ampel. Darf ich nun auf den rechts von mit gelegenen nicht-benutzungspflichtigen Angebotsradweg wechseln und an der roten Ampel ( die zu 100% nur für die Fahrbahn gilt) an der Kreuzung rechts abbigegen und dann wieder auf die Fahrbahn wechslen unter Beobachtung der rückwärtigen Verkehrs??

Oder kann man mir einen Rotlichtverstoß unterstellen?
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ulm
Beitrag 02.10.2024, 11:33
Beitrag #2


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Woraus schließt Du, dass die Ampel nur für die Fahrbahn gilt? think.gif
Hast Du Fotos von der Örtlichkeit?
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Joe_Affe
Beitrag 02.10.2024, 11:45
Beitrag #3


Neuling
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Zitat (ulm @ 02.10.2024, 12:33) *
Woraus schließt Du, dass die Ampel nur für die Fahrbahn gilt? think.gif
Hast Du Fotos von der Örtlichkeit?




Ja hier;

https://www.google.de/maps/@49.3556726,8.25...SoASAFQAw%3D%3D

Pardon. es ist kein Angebotsradweg, es ist ein Gehweg mit Schild Radfahrer frei.
Und ich wüsste nicht dass auf einem Gehweg die Fahrbahnampel gelten soll.
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reckoner
Beitrag 02.10.2024, 12:33
Beitrag #4


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Hallo,

Zitat
Und ich wüsste nicht dass auf einem Gehweg die Fahrbahnampel gelten soll.
Ich wüsste nicht, warum sie da nicht gelten soll.

Stefan
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jan47
Beitrag 02.10.2024, 12:40
Beitrag #5


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Man kann ja absteigen und das Fahrrad schieben, dann gilt man als Fussganger...
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ulm
Beitrag 02.10.2024, 13:00
Beitrag #6


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Ich sehe auf dem rot gepflasterten Teil des Gehweges sogar eine Haltlinie.
Deutlicher kann man es kaum gestalten, wenn man anzeigen will, dass die Ampel auch für Radlinge gilt.

Wobei man nicht übersehen darf, dass die Fußgängersignalisierung ein Fahrradsymbol in der Streuscheibe hat, was ja nicht für Rechtsabbieger gemeint sein kann.

Lustig wird es, wenn die LZA außer Betrieb ist und die Beschilderung gilt: Abknickende Vorfahrt und markierte Fußgängerfurte.
Auch wieder ein Musterbeispiel, wie man es nicht machen sollte!
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Joe_Affe
Beitrag 02.10.2024, 13:19
Beitrag #7


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Warum sollte man als Rechtabbieger auf dem Fahrrad halten? Der Gehweg ist baulich getrennt.

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 02.10.2024, 13:41
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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ujgm
Beitrag 02.10.2024, 13:36
Beitrag #8


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Zitat (ulm @ 02.10.2024, 13:00) *
Ich sehe auf dem rot gepflasterten Teil des Gehweges sogar eine Haltlinie.
Deutlicher kann man es kaum gestalten, wenn man anzeigen will, dass die Ampel auch für Radlinge gilt.

Und wenn der Radfahrer auf dem grauen Teil des Gehwegs an der Haltelinie vorbei fährt?
Das gesamte Konstrukt ist ja ein Gehweg!
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ulm
Beitrag 02.10.2024, 13:45
Beitrag #9


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Ja und? Es steht in der StVO, dass die Ampeln (korrekt "Wechsellichtzeichen") für den "Fahrverkehr" gelten. Das ist also nicht auf die Fahrbahn beschränkt.

§37 Abs. 2 Nr. 6 StVO
Zitat
Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten.

Da steht nicht drin, dass die Ampel bei Gehwegbenutzung nicht gelten soll...
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Tinu
Beitrag 02.10.2024, 15:22
Beitrag #10


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Zitat (Joe_Affe @ 02.10.2024, 12:45) *
Pardon. es ist kein Angebotsradweg, es ist ein Gehweg mit Schild Radfahrer frei.

Aber erst hinter der Ampel! Davor ist ein getrennter Geh-/Radweg, wobei der Radweg links von der Ampel geführt wird. Also ganz klar und einfach: Radfahrer haben die Ampel zu beachten.


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Gruß
Martin
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reckoner
Beitrag 02.10.2024, 16:07
Beitrag #11


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Hallo,

Zitat
Warum sollte man als Rechtabbieger auf dem Fahrrad halten? Der Gehweg ist baulich getrennt.
Das ist wirklich eine gute Frage.

Laut StVO ist es recht eindeutig (wie andere hier auch schon ausgeführt haben).
Aber sinnvoll ist es damit noch lange nicht. Imho sollte die StVO derart angepasst werden, dass Radfahrer die dem Gehweg folgen die Ampel nicht beachten müssen (von mir aus mit Schrittgeschwindigkeit, und mit Vorfahrt Gewähren gegenüber querenden Radfahrern). Wohlgemerkt, Gehweg, und nicht Fahrbahnüberquerung, eben einfach genau das was Fußgänger auch dürfen.

Zitat
Und wenn der Radfahrer auf dem grauen Teil des Gehwegs an der Haltelinie vorbei fährt?
Dann ändert das nichts.
Auch wenn ein Auto auf dem Gehweg fährt muss er die Ampel der Straße beachten (und wer das jetzt zu unrealistisch finden der soll eben ein Motorrad nehmen).

Stefan
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Mueck
Beitrag 02.10.2024, 19:30
Beitrag #12


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Zitat (reckoner @ 02.10.2024, 13:33) *
Ich wüsste nicht, warum sie da nicht gelten soll.
+1

Zitat (ulm @ 02.10.2024, 14:00) *
Deutlicher kann man es kaum gestalten, wenn man anzeigen will, dass die Ampel auch für Radlinge gilt.
Eben!

Zitat (Tinu @ 02.10.2024, 16:22) *
Davor ist ein getrennter Geh-/Radweg,
Äh, nö ...
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Tinu
Beitrag 03.10.2024, 07:33
Beitrag #13


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Du meinst, weil ein paar hundert Meter zuvor ein Blechschild steht, das das anordnet? Und was ist dann mit dem VZ 295 (und zusätzlicher differenzierter Einfärbung der Pflasterung), das direkt im Anschluss das Gegenteil anordnet?

Für mich ganz klar ein getrennter Geh-/Radweg. Diskutieren kann man allerdings über die Benutzungspflicht: Ist der Radweg benutzungspflichtig, weil man das unpassende Blechschild (Hauptsache blau!) passend uminterpretieren muss, oder ersetzt die Markierung (ohne weitere Nutzungsanordnung) die Blechschildanordnung?


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Gruß
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Brian Basco
Beitrag 03.10.2024, 08:44
Beitrag #14


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Zitat (ulm @ 02.10.2024, 14:45) *
Ja und? Es steht in der StVO, dass die Ampeln (korrekt "Wechsellichtzeichen") für den "Fahrverkehr" gelten. Das ist also nicht auf die Fahrbahn beschränkt.

§37 Abs. 2 Nr. 6 StVO
Zitat
Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten.

Da steht nicht drin, dass die Ampel bei Gehwegbenutzung nicht gelten soll...


Was ist denn der Unterschied zu der Konstellation im anderen Thread? http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...howtopic=136270

In Post15 würde Helmet die Ampel auch nicht beachten...
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blackdodge
Beitrag 03.10.2024, 09:47
Beitrag #15


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da führt der gekennzeichnete Radweg aber rechts an der Ampel vorbei, das ist schon optisch anders


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Mueck
Beitrag 03.10.2024, 12:07
Beitrag #16


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Zitat (Tinu @ 03.10.2024, 08:33) *
Du meinst, weil ein paar hundert Meter zuvor ein Blechschild steht, das das anordnet?

Und was ist dann mit dem VZ 295 (und zusätzlicher differenzierter Einfärbung der Pflasterung), das direkt im Anschluss das Gegenteil anordnet?
Im Prinzip sollte ein Blechschild andere Regeln überschreiben ...
Hierzustadt hat man bei Wegen, die man von 241 auf 240 umgeschildert hat, wenigstens sporadisch gelbe Kreuze über das 295 gemalt und hofft auf stetige Verblassung.
Hier sieht's noch arg frisch aus, das Weiß ...
Man könnte sich da in der Tat fragen, ob man, wenn man einen reinen Gehweg draus machen wollte, anders beschildern müsste:

Oder ob man die Freigabe konkretisieren müsste:

bzw. falls man nicht so konkretisiert, ob dann

oder

oder

dabei rauskommt ... thread.gif
Aber ein einfacher getrennter Geh- und Radweg nach § 2 (4) S. 3 kann MIT diesem Schild ja nicht dabei rauskommen, sonst wäre es ja obsolet und obsolete Schilder stellt ja eine SVB niiiieee auf! whistling.gif
Man kann auch zu Recht drüber streiten, wie Radler sich zu verhalten haben, die irgendwo später von der Seite drauf stoßen, denen könnte man, zumindest wenn sie ortsunkundig sind, Radeln ohne Schrittgeschw. nicht vorwerfen, aber wer durchgehend radelt, für den endet diese komische Anornung m.E. erst an der nächsten Keuzung/Einmündugn auf seiner Seite, erst nach dieser wäre es m.E. wieder zweifelsfrei ein echter getrennter Geh- und Radweg nach § 2 (4) S. 3. Neu beschildert wird aber an der Ampelkreuzung in jede Richtung ...
Zitat (Tinu @ 03.10.2024, 08:33) *
Diskutieren kann man allerdings über die Benutzungspflicht: Ist der Radweg benutzungspflichtig, weil man das unpassende Blechschild (Hauptsache blau!) passend uminterpretieren muss,
Nun wird's aber a weng wirr ... thread.gif
Selbst wenn da ein 241 oder 240 statt des 239 hätte stehen sollen, kann ein "R frei" ja nur von der B-Pflicht befreien ... whistling.gif
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Tinu
Beitrag 03.10.2024, 12:38
Beitrag #17


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Zitat (Mueck @ 03.10.2024, 13:07) *
Im Prinzip sollte ein Blechschild andere Regeln überschreiben ...
Allgemeine Regeln, ja. Aber die Markierungen sind ein gleich priorisiertes VZ und keine allgemein Regel! Wenn hunderte Meter sehr deutliche Markierungen und zusätzlich farbliche Kennzeichnungen für getrennte Sonderwege vorhanden sind, soll ein wesentlich früheres Schild, an dem nicht einmal alle VT vorbeigekommen sein müssen, Vorrang haben?

Zitat
Zitat (Tinu @ 03.10.2024, 08:33) *
Diskutieren kann man allerdings über die Benutzungspflicht: Ist der Radweg benutzungspflichtig, weil man das unpassende Blechschild (Hauptsache blau!) passend uminterpretieren muss,
Nun wird's aber a weng wirr ... thread.gif
Selbst wenn da ein 241 oder 240 statt des 239 hätte stehen sollen, kann ein "R frei" ja nur von der B-Pflicht befreien ... whistling.gif
Wieso wirr? Wenn die Markierungen als nachfolgende Anordnung das Blechschild sozusagen ablösen, gelten diese ohne zusätzliche Einschränkungen. Wir hätten dann "ganz normal" zwei parallele Sonderwege, wobei der Radweg mangels zugehörigem Blauschild nicht benutzungspflichtig wäre.

Ich biete auch noch eine dritte Interpretation zur Auswahl an: Ab dem Blechschild ist der Gehweg für Radfahrer zusätzlich freigegeben, weil der parallele ‒ nicht benutzungspflichtige! ‒ Radweg sehr eng ist. So hätte das Schild wenigstens einen tatsächlichen und nicht einmal unsinnigen Effekt.


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Mueck
Beitrag 03.10.2024, 14:02
Beitrag #18


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Das wäre dann

Dann darf die linke Lenkerhälfte schneller fahren
Dann darf die linke Lenkerhälfte schneller fahren als ... die ......rechte .......... Lenkerhälfte thread.gif
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Tinu
Beitrag 03.10.2024, 16:57
Beitrag #19


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In Rechtskurven gängige Praxis.


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Martin
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Mueck
Beitrag 03.10.2024, 20:11
Beitrag #20


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Zitat (Tinu @ 03.10.2024, 17:57) *
In Rechtskurven gängige Praxis.
Für das Vorankommen ist das Fahren nur rechts rum im Kreis irgendwie hinderlich ... thread.gif
Außerdem sieht mir der Radweg für eine solche Kreisfahrt zu schmal aus ... shutup.gif
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Baghira
Beitrag 04.10.2024, 06:59
Beitrag #21


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Haßloch hat schon erkannt, dass der Radweg keiner ist. Der ist umgewidmet in einen Gehweg mit Fahrradfreigabe. Da muss Radfahrer ja eh langsam fahren, damit die Fußgänger nicht gefährdet werden. An der Kreuzung auf dem Trottoir abbiegen ist die Gefahr hoch, mit einem Geisterradler, der links abbiegen oder die Fahrbahn kreuzen will, zu kollidieren.
Da die Fahrbahn eh einen Rechtsabbiegerampel hat, wird der Zeitvorteil auf dem Trottoir gering, beziehungsweise negativ sein. Ich würde in jedem Fall auf der Fahrbahn kurbeln.


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Gruß Christian


Vernünftige Kinderräder findet man hier Kinderfahrradfinder
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Tinu
Beitrag 04.10.2024, 10:20
Beitrag #22


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Zitat (Baghira @ 04.10.2024, 07:59) *
Haßloch hat schon erkannt, dass der Radweg keiner ist. Der ist umgewidmet in einen Gehweg mit Fahrradfreigabe.
Das muss man dem VT dann aber auch durch klare Anordnungen mitteilen.


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Schorsch
Beitrag 07.10.2024, 22:34
Beitrag #23


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Da dort kombiniert Fußgänger-/Radampeln befinden, gelten die Fahrbahnampeln nicht. Und weil ein rechts abbiegender Radfahrer nicht in den Geltungsbereich dieser kombinierten Ampel kommt, muss er sie auch nicht beachten, sondern nur wenn er geradeaus fahren würde.
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helmet lampshade
Beitrag 08.10.2024, 08:58
Beitrag #24


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Zitat (Schorsch @ 07.10.2024, 22:34) *
Da dort kombiniert Fußgänger-/Radampeln befinden, gelten die Fahrbahnampeln nicht. Und weil ein rechts abbiegender Radfahrer nicht in den Geltungsbereich dieser kombinierten Ampel kommt, muss er sie auch nicht beachten, sondern nur wenn er geradeaus fahren würde.

Sehe ich auch so, für den geradeausfahrenden Radfahrer gilt auf Kombiwegen in der Praxis meist die Kombiampel, die hier existiert. Wo der Radfahrer bei roter Kombiampel nun anhalten soll und welche Ampel gilt haben wir glaube ich schon mal bei der Moltkestraße in Karlsruhe diskutiert, wo ich die gleich Situation - allerdings bei benutzungspflichtigem V241 Radweg habe

Zitat (ulm @ 02.10.2024, 13:00) *
Ich sehe auf dem rot gepflasterten Teil des Gehweges sogar eine Haltlinie.
Deutlicher kann man es kaum gestalten, wenn man anzeigen will, dass die Ampel auch für Radlinge gilt.

Das Dumme ist nur, dass der von Dir zitierte $37 den Vorrang der besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr, die auch an dieser Kreuzung existieren definiert. Diese Linie kann $37 mMn nicht aushebeln, ich sehe dazu zumindest keine Grundlage. Dass der die Kombiampel beachtende Radfahrer abweichend von der üblichen Praxis hier anstatt an der Bordsteinkante anhalten soll, wäre mMn auch problematisch, könnte aber eventuell durch ein Zusatzschild klar gestellt werden, ähnlich wie bei doppelten Haltelinien an Fahrbahnampeln, wenn eine Einfahrt freigehalten werden soll
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bicionado
Beitrag 08.10.2024, 10:23
Beitrag #25


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Kann denn ein Radfahrer die Kombiampel überhaupt erkennen? Selbst wenn man an der Haltelinie anhält, dürfte die Kombiampel von der anderen Ampel verdeckt sein.
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helmet lampshade
Beitrag 09.10.2024, 10:51
Beitrag #26


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Im Prinzip ist es natürlich keine "echte" Kombiampel. Die haben einfach die "Standardscheibe mit dem Fahrrad" für jede Ampel genommen, das passt immer
Da scheint offenbar das Prinzip MSWGI vorzuherrschen - Es ist damit also kein Lichtzeichen für den Radverkehr
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