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> VZ253 u. VZ277, auch für PKW mit Anhänger?
Mc.Klappstuhl
Beitrag 02.10.2024, 16:30
Beitrag #1


Neuling
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Schönen guten Tag ans Forum,

aufgrund des Threads Verkehrszeichen 253 mit zusatzzeichen bin ich wieder an das Thema erinnert worden.
Ich habe Schwierigkeiten die Definition der beiden Verkehrszeichen VZ253 + VZ277 zu verstehen.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/anlage_2.html
VZ253: Ge- oder Verbot: Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.
VZ277: Ge- oder Verbot: Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.

Mein Verständnis:
Wenn ich ein Fahrzeug mit PKW Zulassung (auch mit Anhänger) habe sind beide VZ nicht von Bedeutung. (Zusatzschild "Personenkraftwagen mit Anhänger" mal ausgenommen)

Hintergrund:
Wir haben in unserem Fuhrpark extra einen Sprinter zGG 3,5t mit PKW-Zulassung beschafft um während des Ferienfahrverbot auch einen Anhänger am Samstag mitnehmen zu dürfen. ( Ferienreiseverordnung ). Wenn man mit einem Sprinter + Anhänger an einem Samstag während der Verbotszeit auf einer Verbotsstrecke unterwegs ist, ist die Kontrolle durch die Polizei bzw. BAG/BAM sicher. =)
Hier gab es bisher keine Probleme.

Konkrete Fragen:
Gelten diese beiden Verkehrszeichen auch für einen PKW mit Anhänger wenn die Gesamtmasse dieser Kombination 3,5t übersteigt?
Wie sieht das hier bei einer Wohnmobilzulassung (über 3,5t) aus?


Vielen Dank schonmal für eure Meinungen

Schöne Grüße und einen angenehmen Feiertag




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blackdodge
Beitrag 02.10.2024, 18:08
Beitrag #2


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Gute Frage, die Frage habe ich mir auch schon manchmal gestellt.


bei beiden Schildern........... Es gibt PKW und KOM mit einem zGG (zGM) von mehr als 3,5t. Diese sind ja ausgenommen,


Dummerweise steht da aber nicht :

Zitat
Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse und deren Anhänger oder einschließlich ihrer Anhänger


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F117
Beitrag 02.10.2024, 18:47
Beitrag #3


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Erklär mir erst mal einer, was der in Kommata gesetzte Zusatz "einschließlich ihrer Anhänger" im Klartext bedeutet. Wo sind die eingeschlossen? In die > 3,5 Tonnen? Ein Anhänger kann ja nicht allein (ohne Zugfahrzeug) unterwegs sein.


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blackdodge
Beitrag 02.10.2024, 19:00
Beitrag #4


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mein Rechtsempfinden sagt, "da ist ein Komma zwischen den 3,5t und den Anhängern", also zusätzlich



siehe auch


Komm, wir Essen Opa

vs.

Komm, wir Essen, Opa


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F117
Beitrag 02.10.2024, 19:14
Beitrag #5


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Also zielt die Formulierung auf das Zuggesamtgewicht ab? Ein 2t-PKW mit 1,4t-Anhänger ist zulässig, ein 2,2t-PKW mit dem selben Anhänger nicht?


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die-scharfs
Beitrag 02.10.2024, 19:53
Beitrag #6


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Zitat (Mc.Klappstuhl @ 02.10.2024, 16:30) *
Konkrete Fragen:
Gelten diese beiden Verkehrszeichen auch für einen PKW mit Anhänger wenn die Gesamtmasse dieser Kombination 3,5t übersteigt?
Wie sieht das hier bei einer Wohnmobilzulassung (über 3,5t) aus?


zum 277:

Nein, PKW+Anhänger sind nicht inkludiert, denn sonst wäre das ZZ zu 54.2 obsolet:
"Ge- oder Verbot
Mit dem Zusatzzeichen gilt das durch Zeichen 277 angeordnete Überholverbot auch für Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit Anhänger."
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random
Beitrag 03.10.2024, 05:02
Beitrag #7


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Zitat (Mc.Klappstuhl @ 02.10.2024, 17:30) *
Konkrete Fragen:
Gelten diese beiden Verkehrszeichen auch für einen PKW mit Anhänger wenn die Gesamtmasse dieser Kombination 3,5t übersteigt?
Wie sieht das hier bei einer Wohnmobilzulassung (über 3,5t) aus?



Altzulassung "Wohnmobil" - darf nicht überholen, da Wohnmobil
EU-Zulassung, Typklasse M - darf überholen, da Pkw.

Zu der anderen Anfrage, klingt die Argumentation von Blackdodge für mich plausibel, kenne aber nur anderweitige Entscheidungen. Ob dabei auch damit argumentiert wurde, ka.
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hk_do
Beitrag 03.10.2024, 17:06
Beitrag #8


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Zitat (Mc.Klappstuhl @ 02.10.2024, 17:30) *
Mein Verständnis:
Wenn ich ein Fahrzeug mit PKW Zulassung (auch mit Anhänger) habe sind beide VZ nicht von Bedeutung. (Zusatzschild "Personenkraftwagen mit Anhänger" mal ausgenommen)


Da würde ich mich nicht pauschal drauf verlassen.

Es gab doch mal dieses Urteil, dass ein zur Lastenbeförderung genutztes und eingerichtete Kfz nicht unter die PKW-Privilegien fällt, auch wenn es als PKW zugelassen ist?! book.gif


Zitat (random @ 03.10.2024, 06:02) *
Altzulassung "Wohnmobil" - darf nicht überholen, da Wohnmobil
EU-Zulassung, Typklasse M - darf überholen, da Pkw.


no.gif

Nicht alle Fahrzeuge des EU-Klasse M sind PKW. Noch nichtmals alle der Klasse M1 wavey.gif

Nach §8(1) KraftStG 2002 sind PKW definiert als "Fahrzeuge der Klasse M1 ohne besondere Zweckbestimmung als Wohnmobil oder Kranken- und Leichenwagen".
Mangels eigener Definition in der StVO halte ich es für naheliegend, diese Definition auch dort zu verwenden.

Damit ist EU-Wohnmobil der Klasse M1 SA kein PKW.
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random
Beitrag 04.10.2024, 07:22
Beitrag #9


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KraftStG ist keine Definition der Klasse M, sondern eine Steuerliche Unterscheidung. Auf die Idee für eine StVO-Vorschrift eine Definition im KraftStG zu suchen muss man auch erstmal kommen.

Wenn man hingegen die StVZO konsultiert stellt man fest:

"Klasse M1: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz."

das würde ich mal als Pkw bezeichnen.

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Doc aus Bückeburg
Beitrag 04.10.2024, 09:23
Beitrag #10


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Die ganze Diskussion i diesem Thread ist mal wieder auf die Unfähigkeit der Praktikantenbande in Berli zurückzuführen... :rant"

@random:
Aber was ist mit meinem Rentnerdiesel, wenn ich die Rücksitzlehnen umklappe ind ihn bis unters Dachmit "Gütern" belade - und DANN einen Anhänger ziehe?
Und was war mit meinem (als Pkw zugelassenen) Vito, wenn ich die mittleren Sitzmöbel ("hintere" hat er nie besessen...) zum gleichen Zweck rausgeräumt hatte?

Doc


--------------------
Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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random
Beitrag 04.10.2024, 11:48
Beitrag #11


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Wie das die Steuerbehörde sieht, kann ich nicht beurteilen. So lange baulich nichts verändert wird, ändert sich die Fahrzeugart nicht. Wäre dem so, würde ich in erster Linie an die Zulassungsstelle herantreten und nicht versuchen die StVO umzudeuten.
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Mc.Klappstuhl
Beitrag 04.10.2024, 13:13
Beitrag #12


Neuling
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Danke für die Anteilnahme.

Ich probiere das mal grob zusammen zu fassen:

bei VZ277: Überholverbot für LKW
mit PKW-Anhänger Kombination darf überholt werden.
Begründung:
Zitat (die-scharfs @ 02.10.2024, 20:53) *
Nein, PKW+Anhänger sind nicht inkludiert, denn sonst wäre das ZZ zu 54.2 obsolet: [.....]





bei VZ253: Durchfahrtverbot LKW
Zitat (blackdodge @ 02.10.2024, 19:08) *
Gute Frage, die Frage habe ich mir auch schon manchmal gestellt.


bei beiden Schildern........... Es gibt PKW und KOM mit einem zGG (zGM) von mehr als 3,5t. Diese sind ja ausgenommen,


Dummerweise steht da aber nicht :

Zitat
Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse und deren Anhänger oder einschließlich ihrer Anhänger




folgt man Konsequent dieser Argumentation: Dann widerspricht sich das mit der Argumentation des Zusatzzeichen "Personenkraftwagen mit Anhänger"


Allgemein Zusatzzeichen: Zusatzzeichen
Gibt es da Richtlinien mit welchem Verkehrszeichen diese Zusatzschilder "verbunden" werden dürfen?
Oder anderes gefragt: Dürfen die Zusatzschilder nach belieben eingesetzt werden?

Welche Behörde / Ministerium ist den konkret dafür zuständig?
An wenn würdet Ihr euch wenden?
Ich würde dann mal eine Offizielle anfrage zu dem Thema stellen.


Steuerbehörden:
Ich kann mich da auch noch an Situationen erinnern, das ist aber lange her: Golf 2 Post (ohne scheiben hinten), mit LKW-Zulassung. Wollte die zuständige Zulassungsstelle nicht als LKW anerkennen. Die Argumentation war: Das äußere Erscheinungsbild ist das eines PKW. Also PKW steuern. Gegenargumentieren hat zu nichts geführt. Also Auto weiterverkauft, als Student war ich auf die relativ niedrige Kfz-Steuer scharf.
Seit dem der "Zoll" das übernommen hat: Wird konsequent nach "Fahrzeugschein" versteuert. Hier gibt es meines Wissens kein "äußeres Erscheinungsbild" mehr.

Finanzamt:
Wir haben u.A. auch einen Polo 5 (Typ6R) Diesel für Kundenbesuche, bei diesem ist die Rückbank auch ausgebaut. Nach ca. 5 Jahren Fahrtenbuch schreiben, ohne Privatfahrt hat das Finanzamt nach Antrag, kein Fahrtenbuch mehr verlangt.
Mittlerweile ist der Nachfolger im Einsatz: hier wollte das Finanzamt wieder Fotos von der fehlenden Rückbank = auch kein Fahrtenbuch.


Schöne Grüße

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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 30.10.2024 - 03:22