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> Radweg nur in Gegenrichtung
m01
Beitrag 02.10.2024, 20:34
Beitrag #1


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Wieder mal ein akademischer Fall...

Ein gemeinsamer Geh- und Radweg ist von der einen Seite so:


und von der anderen Seite so:


beschildert (oder auch nicht, je nach Seite). Ich frage mich:
  • Ist das ein fahrbahnbegleitender Weg, der nur entgegen der üblichen Fahrtrichtung befahren werden darf, dann aber benutzungspflichtig ist?
  • Ist das ein separater Verkehrsweg, der aber nur eine Fahrtrichtung hat (quasi Fahrrad-Einbahnstraße)?
  • Wieso macht man sowas?!

Es gibt keine Furten o.ä., die auf einen nicht benutzungspflichtigen Radweg hinweisen.
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Mueck
Beitrag 02.10.2024, 22:46
Beitrag #2


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Zitat (m01 @ 02.10.2024, 21:34) *
Ist das ein fahrbahnbegleitender Weg,
Die Gestaltung würde ich noch als fahrbahnbegleitend sehen.
Das von hinten zu sehende Dreieck mit Spitze unten, tut aber, wenn es kein grünes Zeichen "Naturschutzgebiet" ist rolleyes.gif , das ganze, zumindest für die eine Richtung, wieder untergraben und zum eigeständigen Weg machen müsste ...
Zitat (m01 @ 02.10.2024, 21:34) *
der nur entgegen der üblichen Fahrtrichtung befahren werden darf,

Beim ersten Mal ja, da wäre es in Richtung des 2. Bildes ein reiner Gehweg mangels anderer Indizien ..,
Wenn man sich aber am ENde umschaut und das Radwegschild sieht, dann weiß man aber, dass es ein Radweg ist und dann ist er das auch in der anderen Richtung, weil nur linksseitig ein Schild zwingend nötig ist, rechtsseitig nicht, da reichen Indizien, dass es ein Radweg ist und die liefet die Gegenrichtung

Zitat (m01 @ 02.10.2024, 21:34) *
dann aber benutzungspflichtig ist?

Abhängig von der noch nicht ganz gklärten Fahrbahnbegleitungsfrage ...
Zitat (m01 @ 02.10.2024, 21:34) *
Ist das ein separater Verkehrsweg,

S.o.
Zitat (m01 @ 02.10.2024, 21:34) *
der aber nur eine Fahrtrichtung hat (quasi Fahrrad-Einbahnstraße)?

Wenn er eigenständig ist und man dann annähme, dass er mangels Gehwege dann insgesamt die Fahrbahn dieses Verkehrsweges ist, gibt es keine natürliche Fahrtrichtung, sondern man müsste es per 220/267 zur Einbahnstr. machen (was ehen nur mit Fahrbahnen geht, s. StVO)
Zitat (m01 @ 02.10.2024, 21:34) *
Wieso macht man sowas?!

Nun bin ich mit meinem Latein am Ende ... thread.gif
Zitat (m01 @ 02.10.2024, 21:34) *
Es gibt keine Furten o.ä., die auf einen nicht benutzungspflichtigen Radweg hinweisen.
Das spricht auch für eigenständig. Bei fahrbahnbegleitenden Wegen müsste man sich ja für linksseitig um Querungshilfen kümmern und rechtsseitig um vernünftige Wiedereinfädelungen und all so'n Gedöns, was die pöhze VwV-StVO so alles fordert ... whistling.gif
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Tinu
Beitrag 03.10.2024, 07:02
Beitrag #3


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Zitat (m01 @ 02.10.2024, 21:34) *
Wieso macht man sowas?!

Weil es einem eigentlich egal ist und deshalb nicht nachdenkt. Mögliche Erklärung im konkreten Fall: Bei Bild 2 gab's wohl keinen Regelungsbedarf, weil Radfahrer freiwillig den Plattenweg auch ohne Beschilderung nutzen, während man linksseitig signalisieren wollte, dass Radfahrer auch von hier fahren dürfen, um die unsichere Fahrbahn zu vermeiden. Stellen wir also mal einfach ein Schild auf, dass jeder sieht, was gemeint ist. Benutzungspflicht und konsistente Beschilderung interessiert nicht weiter.

Damit darf man aber auch nicht mehr versuchen den formellen Status der Verkehrsfläche zu ermitteln. Das führt bei inkonsistenter Beschilderung nur zur unzulässigen Schlussfolgerungen.

In der Praxis führt das zu erfreulichen Freiheitsgraden bei der Nutzung: Bei solchen gar nicht so seltenen inkonsistenten Beschilderungen fahre ich immer situativ, wie ich es gerade für sinnvoll halte. Falls mich jemand anhalten sollte, kann ich immer sagen: "Gebt mir Bescheid, wenn ihr wisst, was ihr wollt."


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Martin
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Explosiv
Beitrag 03.10.2024, 07:31
Beitrag #4


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Das ist rennradfahrerfreundlich. Mit schmalen, harten Reifen fährt man nicht gerne über Verbundsteine und schon gar nicht zwischen Fußgängern. Und wegen der verkorksten Beschilderung muss man es auch nicht.

Als Fußgänge würde ich mich über die entgegenkommenden Radler ärgern. Man erfährt ja gar nicht, dass die da fahren sollen/müssen/dürfen.


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dopero
Beitrag 03.10.2024, 08:08
Beitrag #5


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Zitat (Explosiv @ 03.10.2024, 08:31) *
Das ist rennradfahrerfreundlich. Mit schmalen, harten Reifen fährt man nicht gerne über Verbundsteine …

Da könnte aber im Fall der Fälle als Ausrede ausgelegt werden. Insbesondere, wenn schon mal jemand gesehen hat, mit welchen Geschwindigkeiten Rennradfahrer bei den Amateurveranstaltungen (=Jedermannrennen) von Paris Roubaix oder der Strade Bianche auf wesentlich schlechteren Untergründen unterwegs sind.
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Explosiv
Beitrag 03.10.2024, 10:28
Beitrag #6


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Das machen die freiwillig und haben auch manchmal Sponsoren in der Hinterhand, die Defekte austauschen.
Und ob Ausrede oder nicht, so wie das ausgeschildert ist, hat man in Fahrtrichtung rechts keine Veranlassung, das Hochbord nutzen zu wollen oder auch nur zu dürfen.


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m01
Beitrag 04.10.2024, 14:26
Beitrag #7


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Zitat (Tinu @ 03.10.2024, 08:02) *
während man linksseitig signalisieren wollte, dass Radfahrer auch von hier fahren dürfen, um die unsichere Fahrbahn zu vermeiden.

Klingt plausibel, aber ich drehe mich auf dem ersten Foto mal um:


(in der Gegenrichtung dieses Abschnitts ist wiederum kein Vz240 montiert)

...und schließe mich damit Deiner Hypothese an:
Zitat (Tinu @ 03.10.2024, 08:02) *
Weil es einem eigentlich egal ist und deshalb nicht nachdenkt.

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Tinu
Beitrag 04.10.2024, 16:05
Beitrag #8


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Ich hau noch 2 Punkte obendrauf:

1. Die bunt verteilten VZ 205 sowohl für den Radweg als auch für die querende Straße ohne irgendeine Positivbeschilderung für die anderen Äste trägt auch nicht gerade zu klaren Vorfahrtverhältnissen bei.

2. Wie verträgt sich das Zusatzschild ("Benutzung auf eigene Gefahr") eigentlich mit der Benutzungspflicht? (Die Gefahr bei Benutzung besteht z.B. in den unklaren Vorfahrtverhältnissen. whistling.gif )


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Gruß
Martin
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helmet lampshade
Beitrag 07.10.2024, 09:12
Beitrag #9


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Sieht nicht nach einer Straße aus, auf der man Benutzungspflicht anordnen "müsste". Insofern würde ich bezweifeln, dass eine Benutzungsplicht vorliegt.
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bicionado
Beitrag 07.10.2024, 09:56
Beitrag #10


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Das bezweifle ich auch sehr stark.
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mgka
Beitrag 07.10.2024, 14:31
Beitrag #11


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Zitat (helmet lampshade @ 07.10.2024, 10:12) *
Sieht nicht nach einer Straße aus, auf der man Benutzungspflicht anordnen "müsste". Insofern würde ich bezweifeln, dass eine Benutzungsplicht vorliegt.

Nicht nur nicht "müsste" sondern "nicht darf".


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m01
Beitrag 07.10.2024, 19:14
Beitrag #12


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Zitat (helmet lampshade @ 07.10.2024, 10:12) *
Sieht nicht nach einer Straße aus, auf der man Benutzungspflicht anordnen "müsste".

Bonuspunkt: hier ein paar Meter weiter zurück (dort wo bei Google noch der Kieshaufen liegt, entstand das zweite Foto). Das Zeichen 240 wird nach den Pfosten natürlich nicht aufgehoben.
Wie ist das zu werten? whistling.gif
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Tinu
Beitrag 08.10.2024, 06:30
Beitrag #13


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Ich finde die Gegenrichtung ja viel spannender: Welcher landwirtschaftliche Verkehr darf/kann denn die Brücke trotz Pfosten überhaupt nutzen? Und gilt das Schild ‒ so wie es aufgestellt wurde ‒ nur für den Hochbordweg, und wer darf dann überhaupt die Fahrbahn nutzen?

Bei soviel Unsinn auf einen Haufen fange ich doch nicht an zu überlegen, was genau denn nun "tatsächlich" gilt. Es kann doch nicht meine Aufgabe als VT sein, den besten Kompromiss aus formellen Regeln, möglichen Absichten der anordnenden Behörde und den realen Verhältnissen vor Ort zu ermitteln.


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m01
Beitrag 14.10.2024, 21:06
Beitrag #14


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Zitat (Tinu @ 08.10.2024, 07:30) *
soviel Unsinn auf einen Haufen

Danke für die Bestätigung - ich stand schon öfter dort und hab mich gefragt, ob ich zu doof bin oder die SVB völlig abgedreht ist. Aber anscheinend ja doch letzteres.
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