Bescheinigung nach Anlage 6 Nr. 2.1 FeV auch für FS-Klasse BE geeignet? |
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Bescheinigung nach Anlage 6 Nr. 2.1 FeV auch für FS-Klasse BE geeignet? |
03.10.2024, 12:08
Beitrag
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 42 Beigetreten: 07.07.2012 Mitglieds-Nr.: 64865 |
Ist es möglich der Fsst, bei einem Antrag für die FS-Klasse BE, eine Bescheinigung gem. Anlage 6 Nr. 2.1 FeV vorzulegen? Würde die Fsst in diesem Fall so eine Bescheinigung akzeptieren? Die Bescheinigung nach Anlage 6 FeV ist ja eigentlich für die FS-Klassen C1, C1E, CE, u.s.w. und somit m.E. „höherwertiger“ , als die normale Sehtestbescheinigung gem. Anlage 6 Nr. 1.1 FeV. Ich frage deswegen, weil es hier im Forum ( nach meiner erinnerung) mal eine Diskussion zwischen dem User Jens und einem anderen TE gab, bei der herauskam, dass bei Überkorrekter Anwendung der FeV die Fsst , bei einem FS-Antrag für Klasse BE, eine Bescheinigung nach Anlage 6 Nr. 2.1 FeV nicht akzeptieren muss und auf de Vorlage einer Bescheinigung nach Anlage 6 Nr. 1.1 FeV, also einer normalen Sehtestbescheinigung, bestehen kann. Ist das wirklich möglich?? Kann die Fsst wirklich die ärztliche Bescheinigung einer „höheren“ FS-Klasse © ablehnen, weil man den FS-Antrag für eine „niedrigere“ FS-Klasse (BE) gestellt hat? Mit anderen Worten sagt die Fsst ja dann quasi: „Schön, dass du dich einer gründlichen Untersuchung deines Sehvermögens durch einen Arzt unterzogen hast, aber geh nochmal zu einem einfachen Optiker der 08/15 prüft, erst dann können wir entscheiden ???? |
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03.10.2024, 13:35
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 328 Beigetreten: 01.05.2020 Wohnort: Krakau, Polen Mitglieds-Nr.: 86793 |
Das Gesetz ist da eigentlich sehr eindeutig:
Zitat (https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_6.html) 2. Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Absatz 6, § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2) Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllen: Zitat Mit anderen Worten sagt die Fsst ja dann quasi: „Schön, dass du dich einer gründlichen Untersuchung deines Sehvermögens durch einen Arzt unterzogen hast, aber geh nochmal zu einem einfachen Optiker der 08/15 prüft, erst dann können wir entscheiden blink.gif blink.gif blink.gif blink.gif ???? Das wäre nicht das erste unlogische Gesetz auf dieser Welt... Wenn die FEB da eine Ausnahme macht (das darf sie), ist das nett, es gibt aber keine Pflicht dazu. |
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03.10.2024, 16:07
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7453 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 |
Rein formal kommt es wohl darauf an, was für ein Arzt die Bescheinigung ausgestellt hat.
Denn §12(4) FeV regelt: "Ein Sehtest ist nicht erforderlich, wenn ein Zeugnis oder ein Gutachten eines Augenarztes vorgelegt wird und sich daraus ergibt, dass der Antragsteller die Anforderungen nach Anlage 6 Nummer 1.1 erfüllt." Da die Bescheinigung nach Nummer 2.1 die Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 1.1 bescheinigt wäre sie also formal (nur) dann zu akzeptieren, wenn sie von einem Augenarzt ausgestellt wurde. Nicht jedoch, wenn sie von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“, einem Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, einem Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung stammt. Wer also zum Ordnungsamt geht und dort beim Gynäkologen aus der Bordellaufsicht sein Sehvermögen untersuchen lässt, der darf zwar mit der Bescheinigung einen LKW-Führerschein machen, aber keinen für kleine Hänger |
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03.10.2024, 22:04
Beitrag
#4
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 42 Beigetreten: 07.07.2012 Mitglieds-Nr.: 64865 |
Jetzt sagt mir bitte nicht, dass es Sachbearbeiter bei den Fsst´n gibt, die die FeV so dermaßen überkorrekt und kleinkariert auslegen, dass Sie bei Klasse BE eine Bescheinigung nach 2.1 FeV deswegen ablehnen, weil auf der Bescheinigung „Facharzt für Arbeitsmedizin“ steht und nicht „Facharzt für Augenheilkunde“
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04.10.2024, 19:34
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#5
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7453 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 |
Vielleicht glauben diese Sachbearbeiter ja an das Gute im Verkehrsministerium und nehmen deswegen an, dass es gute Gründe für diese Unterscheidung gibt
Aber die glauben dann vermutlich auch, Zeichen und Weisungen von Polizeibeamtinnen nicht befolgen zu müssen |
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04.10.2024, 23:45
Beitrag
#6
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 42 Beigetreten: 07.07.2012 Mitglieds-Nr.: 64865 |
Ja, wahrscheinlich ist es wirklich so
Ich sehe du kommst ja ebenfalls aus Dortmund (kannst dich wohl, wie ich, auch nicht von der Kohle und dem Stahl trennen, was? ). Hast du evtl. Erfahrung mit der Fsst hier in DO, bezüglich diesem Thema bzw. wie "lax" die mit solchen Formvorschriften sind? Sollte ich es mal beim BE-Antrag mit der Bescheinigung nach Anlage 6 Nr. 2.1 FeV (ausgestellt durch einen Arbeitsmediziner) probieren oder würdest du sagen, das bringst nichts und ich sollte mir gleich die "kleine" Sehtest-Bescheinigung nach Anlage 6 Nr. 1.1 FeV besorgen? |
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04.10.2024, 23:48
Beitrag
#7
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7453 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 |
Meine Erfahrungen mit der Dortmunder Führerscheinstelle sind recht entspannt; allerdings bin ich da bei relevanten Terminen auch meistens als (ehrenamtlicher) Mitarbeiter der Stadtverwaltung aufgetreten
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04.10.2024, 23:57
Beitrag
#8
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 42 Beigetreten: 07.07.2012 Mitglieds-Nr.: 64865 |
Ich, hoffe nicht i.d.S., dass du den Mitarbeitern dort "Nachhilfe" im korrekten Anwenden der FeV geben musstest
Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 05.10.2024, 08:11
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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05.10.2024, 17:02
Beitrag
#9
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7453 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 |
nein, keinesfalls.
Es gab da absolut keinen Grund zur Beanstandung. Dabei hatte ich bei Beantragung der Erweiterung auf Klasse 2 erst etwas Sorge, weil ich keine EH-Bescheinigung dabei hatte (sondern einen anderen nach StVZO zulässigen Nachweis). Aber nachdem ich den Namen der Fahrschule genannt hatte war das alles kein Thema |
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05.10.2024, 17:10
Beitrag
#10
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30574 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Beantragung der Erweiterung auf Klasse 2 Das war ja noch in der "Steinzeit" -------------------- |
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05.10.2024, 22:26
Beitrag
#11
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7453 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 |
Ja nu, so oft hat man ja auch normal keinen Kontakt mit der Führerscheinstelle.
Wenn ich mich richtig erinnere, waren es bei mir bisher drei Besuche: - Beantragung der Erweiterung auf Klasse 2 - Beantragung der Erweiterung auf Klasse A - Beantragung der Verlängerung der FE-Klasen C und CE Den Antrag für die Klasse 3 muss ich also wohl damals in der Fahrschule ausgefüllt und abgegeben haben wobei, wenn ich überlege: Es müsste noch einen vierten Besuch gegeben haben, die Abholung des FS für die Klasse 2. Den hatte der aaS mir nämlich nach der Prüfung nicht aushändigen können, weil der Vorbesitz der Klasse 3 nicht vermerkt war. Insofern könnte man das als negative Erfahrung werten, wenn man denn unbedingt wollte |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 23.11.2024 - 23:44 |