Gilt VZ 283-20 ohne 283-10?, Halteverbot Ende ohne Anfang gültig?! |
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Gilt VZ 283-20 ohne 283-10?, Halteverbot Ende ohne Anfang gültig?! |
03.10.2024, 15:38
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 03.10.2024 Mitglieds-Nr.: 92070 |
ich habe mich schon fleißig durch das Forum gelesen und bereits einige ähnliche Fälle gefunden. Trotzdem möchte ich das Thema nochmal aufgreifen, euch daran teilhaben lassen und gerne in den Austausch kommen. Es geht um Folgendes: 48745887dd.jpg ( 255.14KB ) Anzahl der Downloads: 40 Es handelt sich hier um eine Straße in einer 30er-Zone. Auf beiden Seiten parken Fahrzeuge in die jeweilige Fahrtrichtung. Nun befindet sich, wenn man in die Straße fährt, rechtsseitig ca. 10m hinter einer Verengung das VZ 283-20 (HV-Ende). Von dem VZ 283-10 (HV-Anfang) fehlt jede Spur. Ich parkte genau vor dem Schild, habe erst ein Verwarngeld (25€) und dann, weil ich damit nicht einverstanden war, einen Bußgeldbescheid (53,50€) erhalten. Bildlich: <-Fahrtrichtung --- VZ 283-20 --- mein Fahrzeug --- Verengung --- Kreuzung --- <-Fahrtrichtung Gegen den Bußgeldbescheid habe ich Einspruch eingelegt, da das vermeintliche absolute HV, meiner Meinung nach, nicht ordnungsgemäß ausgeschildert war und somit rechtsunwirksam ist. Gibt es keinen Anfang, kann es auch kein Ende geben. Siehe hierzu: "...ist ein rückwirkendes Schild für sich allein jedoch mangels definiertem Beginn des Haltverbotsbereichs rechtsunwirksam und muss daher nicht beachtet werden (BVerwG DAR 1975, 250 und VRS 49, 306; BayObLG VerkMitt. 76 10; OLG Hamm VRS 50 469; KG Berlin VRS 47 313)" Kurze Zeit später bekam ich vom Ordnungsamt folgende Antwort: "Das Halteverbot bzw. Parkverbot endet ab dem Verkehrszeichen und gilt auf der Straßenseite, auf der das Schild steht. Es gilt in Pfeilrichtung bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung, sofern es nicht vorher durch ein anderes Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr aufgehoben wird." Als Antwort werde ich nochmal ein nettes Schreiben aufsetzen, da ich beruflich auch öfter mit Gesetzen zu tun habe und hier keinen Fehler meinerseits sehe. Ich denke jedoch kaum, dass es zu einer Gerichtsverhandlung kommen wird, werde euch aber auf dem Laufenden halten. Wie seht ihr das oder habt ihr noch schlaue Formulierungen? Ich freue mich über eure Antworten Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 03.10.2024, 21:32
Bearbeitungsgrund: Bildgröße angepasst
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03.10.2024, 16:09
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10500 Beigetreten: 23.10.2013 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 70368 |
Da muss man sich sehr sicher sein, dass nach der letzten Einmündung oder Kreuzung kein Z283 steht.
Verengung ist irrelevant. -------------------- |
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03.10.2024, 19:56
Beitrag
#3
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 03.10.2024 Mitglieds-Nr.: 92070 |
@Explosiv
Da ist ganz sicher kein weiteres VZ 283. |
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04.10.2024, 10:43
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10500 Beigetreten: 23.10.2013 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 70368 |
Dann bestehen gute Chancen, dass die Staatsanwaltschaft das einstellt. Aber auch vor Gericht.
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06.10.2024, 07:52
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#5
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 823 Beigetreten: 13.07.2014 Mitglieds-Nr.: 73184 |
Da ist ganz sicher kein weiteres VZ 283. Das könnte man mit einer DashCam Fahrt dokumentieren. Nicht das da plötzlich ein Anfangsschild steht. Vielleicht nutzt es dir noch etwas, das dass Schild nicht korrekt aufgestellt ist. Auf dem Foto ist das Schild parallel zur Fahrbahn aufgestellt. Das entspricht nicht dem Erfordernis aus der Anlage 2 zur StVO, Abschnitt 8, Rd-Nr: 61 Da heisst es: "Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg" Bei paralleler Aufstellung weisen die Pfeile aber nicht zur Fahrbahn oder davon weg. StVO - Anlage 2 |
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06.10.2024, 09:48
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#6
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7775 Beigetreten: 30.01.2014 Wohnort: Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 71378 |
VwV-StVO dazu:
Zitat Zu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Sehr spitz halt ...
9. Verkehrszeichen sind gut sichtbar in etwa rechtem Winkel zur Fahrbahn rechts daneben anzubringen, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift anderes gesagt ist. Zu den Zeichen 283 und 286 III. Verbotszeichen mit Pfeilen sind im spitzen Winkel zur Fahrbahn anzubringen. |
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06.10.2024, 14:01
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#7
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 823 Beigetreten: 13.07.2014 Mitglieds-Nr.: 73184 |
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06.10.2024, 15:17
Beitrag
#8
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3327 Beigetreten: 04.06.2011 Mitglieds-Nr.: 59663 |
Grundsätzlich bin ich hier bei der Einschätzung des TE. Ob das auch ein Amtsgericht so sieht wird sich zeigen.
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 23.11.2024 - 23:02 |