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> Kann man Fahrlehrer werden mit SZ 78 im Führerschein?
cera02
Beitrag 06.10.2024, 22:45
Beitrag #1


Neuling
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Hallo,

mal eine, zugegeben, etwas spezielle Frage.

Erfüllt man die Zulassungsvoraussetzungen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 FahrlG, wenn man die FE-Klasse B bzw. BE mit der Schlüsselzahl 78 besitzt?

Also, kann jemand Fahrlehrer werden obwohl man ihm die Klasse B bzw. BE auf Automatikgetriebe beschränkt hat?

Im FahrlG steht nichts davon (zumindest nicht explizit), dass es sich bei den Fahrlehrerlaubnissen zwingend um solche ohne Beschränkungen handeln muss.

Man kann ja auch als Brillenträger Fahrlehrer werden. Der Fahrlehrerschein sieht ja sogar extra ein Feld für die Eintragung von Auflagen vor...
Oder ist hier streng zwischen Auflagen (=Brille) und Beschränkungen (=Automatikgetriebe) zu unterscheiden und die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis mit Beschränkung ist grundsätzlich nicht zulässig?

Aber woraus ergibt sich das, falls dem so ist ?

So richtig gibt das FahrlG dazu nämlich nichts her bzw. rein gar nichts, wenn ich ehrlich bin... think.gif

Oder ich habe nicht richtig geguckt...
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jan47
Beitrag 07.10.2024, 07:20
Beitrag #2


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Ich sehe keinen Grund wieso, man darf ja als Fahrlehrer auch die Klasse B+E ausbilden obwohl man selbst nur B hat.

Nach der Logik Darf fahren =/= Darf Ausbilden ist es also egal, dass die Kat. B nur beschränkt ist, man darf ja auch das Ausbilden was man selbst nicht fahren darf.
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hk_do
Beitrag 07.10.2024, 09:03
Beitrag #3


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Wie kann denn ein Fahrlehrer in einer Klasse (praktisch) ausbilden, für die er selber keine FE hat?

Immerhin gilt er doch nach §2(15) StVG dabei rechtlich als Fahrzeugführer?!

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jan47
Beitrag 07.10.2024, 09:20
Beitrag #4


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Das ist eine gute Frage.

Allgemein gibt es aber nur 4 Kategorien der Fahrlehrer-Erlaubnis. A, BE, CE, DE.

Um die Kategorie BE zu erlangen, reicht das Besitzen der Fahrerlaubnis Kat. B.

Somit sollte jedenfalls zum Ausstellen der Fahrlehrer-Erlaubnis Kat. BE die normale FE-Kategorie B (auch mit Beschränkung) reichen.
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cera02
Beitrag 07.10.2024, 10:59
Beitrag #5


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Zitat (jan47 @ 07.10.2024, 08:20) *
Ich sehe keinen Grund wieso, man darf ja als Fahrlehrer auch die Klasse B+E ausbilden obwohl man selbst nur B hat.


Nicht ganz. Man muss als Voraussetzung die FE derjenigen Klasse besitzen, für die man die Fahrlehrerlaubnis beantragt. (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 FahrlG).

Die Fahrlehrerlaubnis wird in den Klassen BE, A, CE und DE erteilt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 FahrlG).

Also um das ganze mal ohne das „Juristendeutsch“ zu erklären:

Die „niedrigste“ Berechtigung, die man als Fahrlehrer erwerben kann ist die Klasse BE.
Dies ist quasi die Grundlehrberechtigung. Man kann die Klasse B somit nicht „isoliert“ als Lehrerlaubnis erwerben.

Und deswegen benötigt der FL-Anwärter, als Zugangsvoraussetzung zum FL Beruf, bereits den Führerschein der Klasse BE.

Man kann natürlich mit der Klasse B die Fahrlehrerausbildung starten, muss dann aber während der Ausbildung die FS-Klasse BE erwerben und diese bis zur fahrpraktischen Prüfung (1. Teil der Fahrlehrerprüfung) in der Tasche haben, da man diese bereits mit einer BE-Zugkombination absolviert. wavey.gif
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jan47
Beitrag 07.10.2024, 11:06
Beitrag #6


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Für die "richtige" Fahrlehrer-Erlaubnis, Ja. Aber du beginnst ja erstmal als Anwärter und dafür reicht die Klasse B alleine aus, wenn ich das richtig verstehe:

Zitat (https://de.wikipedia.org/wiki/Fahrlehrer)
Voraussetzungen für die Anwärterbefugnis
geistige und körperliche Eignung (augenärztliches Zeugnis und ärztliches Zeugnis),
fachliche und pädagogische Eignung (bestandene Fahrlehrerprüfungen der Klasse BE),
Zuverlässigkeit (erweitertes Führungszeugnis und Auszug Fahreignungsregister),
abgeschlossene Ausbildung oder gleichwertige Vorbildung, Ausnahmen möglich,
drei Jahre im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B,
Deutschkenntnisse, Sprachniveau C1 sowie
Teilnahmebescheinigung der Fahrlehrerausbildungsstätte,


Und auch die FE Kat. B+E kann man mit dem Code 78 bestehen. Da nirgendwo steht es muss eine "unbeschränkte" Fahrerlaubnis vorliegen, denke ich das ist OK.
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cera02
Beitrag 07.10.2024, 11:23
Beitrag #7


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Zitat
Und auch die FE Kat. B+E kann man mit dem Code 78 bestehen. Da nirgendwo steht es muss eine "unbeschränkte" Fahrerlaubnis vorliegen, denke ich das ist OK.


Genau darum geht es mir. Ich denke nämlich auch, dass das zulässig sein müsste.
Wäre mal interessant zu erfahren, ob es so einen Fall gibt und ob die Erlaubnisbehörde ohne meckern und murren die FLE Klasse BE mit der SZ 78 erteilt hat.

Arbeitet hier jemand von den Usern zufällig bei der Führerscheinstelle bzw. Bei der Abteilung Fahrlehrerwesen?
Wäre mal interessant eine Info diesbezüglich aus erster Hand zu bekommen.

Mr. T war in solchen Fragen eigentlich immer eine Koryphäe ( ich glaube er hat sogar bei der Führerscheinstelle gearbeitet).
Leider ist er schon lange hier nicht mehr aktiv sad.gif
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TT22
Beitrag 07.10.2024, 18:54
Beitrag #8


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Zitat (jan47 @ 07.10.2024, 12:06) *
Für die "richtige" Fahrlehrer-Erlaubnis, Ja. Aber du beginnst ja erstmal als Anwärter und dafür reicht die Klasse B alleine aus, wenn ich das richtig verstehe:


Nein, auch für die Anwärterbefugnis braucht man eine Fahrerlaubnis der Klasse BE, denn § 9 Abs. 1 S. 2 und S. 3 FahrlG verweist auf § 2 Abs. 1 FahrlG und § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 FahrlG verlangt ja zwingend die Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse...
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jan47
Beitrag 07.10.2024, 20:09
Beitrag #9


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Ok, dann ist der Wikipedia-Artikel wohl nicht korrekt. Gut, nichts wunderliches.

Aber die These bleibt weiterhin: Das Fahrlehrer-Gesetz sagt nichts von beschränkte/unbeschränkte Fahrerlaubnis. Was nicht verboten ist, ist erlaubt und so...

Man müsste wahrscheinlich irgendwelche internen Behörden-Verordnungen haben wo festgelegt ist wie so eine Erlaubnis ausgestellt wird bei Beschränkungen. Auflage kann ja auf verschiedene weisen interpretiert werden...
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cera02
Beitrag 07.10.2024, 20:30
Beitrag #10


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Um es ganz konkret zu sagen: Bis zur fahrpraktischen Prüfung muss die FE-Klasse BE vorliegen, ansonsten wird man nicht zu dieser zugelassen (§ 8 Abs.1 Nr. 1 FahrlPrüfV).

Also:
Man kann zwar die FL-Ausbildung schon beginnen, wenn man lediglich die FE-Klasse B (drei Jahre lang) besitzt, muss sich dann aber auf den Hosenboden setzen, um schnellstmöglich die Klasse BE "nachzuholen" (und das dann parallel zur FL-Ausbildung!), ansonsten wars das (vorerst) mit der Ausbildung, da keine Zulassung zum ersten Teil der FL-Prüfung (fahrpraktische Prüfung) erfolgen wird.
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Muffy
Beitrag 08.10.2024, 07:58
Beitrag #11


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FahrlG § 2 sagt:

"der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,"

Da es keine Fahrlehrerlaubnis BE78 gibt und das Ganze ja auch logistisch nicht funktionieren würde, darf keine 78 eingetragen sein.
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jan47
Beitrag 08.10.2024, 08:34
Beitrag #12


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Es gibt auch keine Fahr-Erlaubnis-Klasse BE78. Das ist Quatsch.

Die 78 ist ein Code, in den Zusatzangaben/Beschrankungen.

Deiner Logik nach könnte man also mit Brille auch kein Fahrlehrer werden, denn es gibt keine Fahr-Lehrer-Klasse BE01.01.

Die Klasse BE ist vorhanden. Dass diese mit Beschrankungen/Auflagen versehen ist, macht keine neue Klasse/Kategorie daraus.
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Muffy
Beitrag 08.10.2024, 08:40
Beitrag #13


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Na dann wünsche ich viel Erfolg.
In welchem Beruf darf man eine Sache ausbilden, für die man selbst gar keine Berechtigung hat?
Wie will man dem Schüler erklären, wie man schaltet, wenn man es selbst nicht kann?
Wie bekommt man den Schalter ohne Schüler von A nach B?
Fragen über Fragen.
Ich bleibe dabei. Das ist mit Schlüsselzahl 78 nicht möglich.

Außerdem ist die Schlüsselzahl 01 eine Auflage. Durch das Tragen einer Sehhilfe ist diese Auflage erfüllt.
Die 78 ist eine Beschränkung.
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jan47
Beitrag 08.10.2024, 09:10
Beitrag #14


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Zitat
Die 78 ist eine Beschränkung.


Und die Fahrlehrerverordnung sagt nichts zu Beschränkungen, oder dass die erforderliche FE unbeschränkt sein muss. Man muss nicht alles erst ausdrucklich erlauben, so funktionieren Gesetze nicht.

Beschränkung/Auflage unterscheidet nur das Fahrerlaubnis/Verkehrsgesetz.

Zitat (Muffy @ 08.10.2024, 09:40) *
Wie will man dem Schüler erklären, wie man schaltet, wenn man es selbst nicht kann?
Wie bekommt man den Schalter ohne Schüler von A nach B?


Geht doch beides, indem man in der Fahrschule ein Auto mit automatischer Gangschaltung hat. Derjenige Fahrlehrer macht dann eben nur mit Leuten Unterricht, die auch einen 78 FS erwerben wollen.
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Muffy
Beitrag 08.10.2024, 09:22
Beitrag #15


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Da es keine Fahrlehrerlaubnis mit Beschränkung auf 78 gibt, ergibt sich der Rest von allein.
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jan47
Beitrag 08.10.2024, 09:27
Beitrag #16


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Aber du hast es doch selbst gezeigt:

Zitat
der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll


Ist der Besitzer der Kat. BE (mit Code 78) im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse (BE). JA.
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Muffy
Beitrag 08.10.2024, 09:42
Beitrag #17


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Ich sage nein.
Aber wir können hier jetzt um des Kaisers Bart diskutieren.
Unsere Meinungen sind nicht maßgeblich.
Was die Behörde sagt, ist entscheidend.
Und ich bin mir eigentlich ziemlich sicher, was deren Entscheidung sein wird.
Verkürzte Schalt Prüfung auf B und die Sache ist aus der Welt.
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