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> 2 Fragen zu Radwegen, ...und noch mehr Fragen zu noch mehr Radwegen...
Joe_Affe
Beitrag 10.10.2024, 07:53
Beitrag #1


Neuling
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Hi

1. Ich lese immer dass man einen benutzungspflichtigen Radweg der mehr als 5 Meter von der Fahrbahn abweicht nicht benutzen muss. Stimmt das? Wo steht das?
Bei uns gibt es nämlich Kreisverkehre innerorts bei denen die Radwegfurten extra 5 Meter weit weg angelegt wurden um den Rafahrer hier die Vorfahrt zu nehmen obwohl er kein Vorfahrt gewähren Schild hat. Laut der Regel müsste ich hier also die Fahrbahn befahren dürfen.

2. Muss ich Radwege außerorts benutzen die eine Straße begleiten aber nicht die gleichen Vorfahrtsrechte an Seitenstraßen haben wie die Straße die sie begleiten? Gibt bei uns im Ort nämlich ebenfalls Radwege die Vorfahrt achten Schilder auf Zubringerstraßen haben obwohl die Hauptsraße die er beglietet ganz klar Vorfahrt hat.

Ok noch eine dritte Frage: Bei uns im Ort gibt es linksseitige Radwege innerorts. Natürlich benutzungspflichtig. Muss ich die befahren denn laut VwV sollen innerorts keine linksseitigen radwege angelegt werden?

Mir kommt es so vor als würde die Radinfratstruktur in vielen Teilen Deutschland mit Absicht benachteiligt und untergeordnet werden. Und ich für meinen Teil sehe es dann nicht ein auf diesen Radwegen zu fahren ganz zum Unmut der Autofahrer, aber das ist mir in dem Moment egal.
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Joe_Affe
Beitrag 10.10.2024, 08:08
Beitrag #2


Neuling
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Hallo an dieser Stelle https://www.google.de/maps/@49.3465645,8.15...SoASAFQAw%3D%3D endet der fahrbahnbegleitende Radweg in einer Seitenstraße obwohl ich gerade aus möchte. Theoretisch müsste ich also in die Seitenstraße fahren und mich dann wieder auf die Hauptstraße einordnen nachdem Vorfahrt gewähren muss.

Muss ich den Radweg überhaupt befahren dann?

Die Stadt wirbt seit 2013 übrigens mit:

Was wollen wir für Neustadt erreichen?

Neustadt ist fahrradfreundlich - mehr Neustadter fahren Rad, weniger fahren Auto.
Der Radfahrer ist gleichberechtigter Verkehrsteilnehmer. Man nimmt Rücksicht aufeinander.
Sichere und durchgängige Wege, um gut zum gewählten Ziel zu kommen.
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Joe_Affe
Beitrag 10.10.2024, 08:16
Beitrag #3


Neuling
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Hi

Der Radweg endet linksseitig hier in einem Gehweg https://www.google.de/maps/@49.3379754,8.18...SoASAFQAw%3D%3D

Nachdem ich also auf der rechten Fahrbahn über die Brücke gefahren bin geht der benutzungspflichtige Radweg hier links wieder weiter https://www.google.de/maps/@49.3366918,8.19...SoASAFQAw%3D%3D

um dann 400 Meter weiter hier am Ortseingang https://www.google.de/maps/@49.3375426,8.19...SoASAFQAw%3D%3D In einer Seitenstraße zu enden die nicht mehr der Hauptsraße folgt und wo ich auch nicht hinfahren möchte.
Zusätzlich hat die Stadt am Ende des Radwes vor 4 Monaten nun auch Zeichen 205 montiert (biggrin.gif) und sogar extra die Zeichen 205 für die Seitenstraße nach vorne gesetzt(!) Man hat also bewusst den Radverkehr benachteiligt.

Zur Erinnerung. Damit wirbt die Stadt : Was wollen wir für Neustadt erreichen?

Neustadt ist fahrradfreundlich - mehr Neustadter fahren Rad, weniger fahren Auto.
Der Radfahrer ist gleichberechtigter Verkehrsteilnehmer. Man nimmt Rücksicht aufeinander.
Sichere und durchgängige Wege, um gut zum gewählten Ziel zu kommen.


Muss ich diese 400 Meter links befahren oder kann ich auf der Fahrbahn bleiben? Auf Anfrage an die Stadt erhielt ich bisher keine Antwort.
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Joe_Affe
Beitrag 10.10.2024, 08:24
Beitrag #4


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https://www.google.de/maps/@49.3405062,8.17...SoASAFQAw%3D%3D

Ich sehe eine Einmündung, sehe aber keinen blauen Lolli der den Radweg weiter ausweist. Kritzeleien auf der Straße haben laut StVO keine Bedeutung.
400 Meter weiter muss ich sowieso auf die rechte Seite weil der Radweg links in einen Gehweg endet. Da überlege ich mir ob ich nicht schon die komplette Strecke auf der Fahbahn fahre um mir jedes Mal diesen Mist zu ersparen.

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Der_Veranstalter
Beitrag 10.10.2024, 09:03
Beitrag #5


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Wenn ich jetzt schreiben würde, was ich mir von dir denke, dann wäre das eine ziemliche Beleidigung.

Ein Thread hätte für diesen Unsinn gereicht.


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Joe_Affe
Beitrag 10.10.2024, 09:05
Beitrag #6


Neuling
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Wenn du nix zum Thema beitragen kannst dann sei doch einfach still.

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 10.10.2024, 16:36
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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Tinu
Beitrag 10.10.2024, 09:20
Beitrag #7


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Zitat (Joe_Affe @ 10.10.2024, 08:53) *
Mir kommt es so vor als würde die Radinfratstruktur in vielen Teilen Deutschland mit Absicht benachteiligt und untergeordnet werden.

Das kann man so pauschal einfach mal stehen lassen. Es ändert aber nichts an der Tatsache, dass man sich trotzdem an die gegebenen Anordnungen halten muss, selbst wenn diese häufig gar nicht zulässig sind. Solche nicht zulässigen Anordnungen muss man wegklagen, sofern die zuständige Behörde nicht freiwillig Abhilfe schafft.

Natürlich kann man Anordnungen, die man man für nicht gerechtfertigt hält, in einem Akt "zivilen Ungehorsams" auch ignorieren, muss dann aber mit den Konsequenzen (Bußgelder, Haftungsrisiko) leben.


--------------------
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Gruß
Martin
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Kai R.
Beitrag 10.10.2024, 09:32
Beitrag #8


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Zitat (Joe_Affe @ 10.10.2024, 08:53) *
Hi

1. Ich lese immer dass man einen benutzungspflichtigen Radweg der mehr als 5 Meter von der Fahrbahn abweicht nicht benutzen muss. Stimmt das? Wo steht das?

Eine solche Regel gibt es nicht. Entscheidend ist, ob die Benutzungspflicht angeordnet wurde (und zumutbar ist)

Zitat
2. Muss ich Radwege außerorts benutzen die eine Straße begleiten aber nicht die gleichen Vorfahrtsrechte an Seitenstraßen haben wie die Straße die sie begleiten? Gibt bei uns im Ort nämlich ebenfalls Radwege die Vorfahrt achten Schilder auf Zubringerstraßen haben obwohl die Hauptsraße die er beglietet ganz klar Vorfahrt hat.
Wenn blaue Lollies stehen, auf jeden Fall

Zitat
Ok noch eine dritte Frage: Bei uns im Ort gibt es linksseitige Radwege innerorts. Natürlich benutzungspflichtig. Muss ich die befahren denn laut VwV sollen innerorts keine linksseitigen radwege angelegt werden?

Ggf. kannst du die Benutzungspflicht wegklagen. Bis dahin gilt sie.


--------------------
Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
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helmet lampshade
Beitrag 10.10.2024, 09:58
Beitrag #9


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Zitat (Tinu @ 10.10.2024, 09:20) *
Natürlich kann man Anordnungen, die man man für nicht gerechtfertigt hält, in einem Akt "zivilen Ungehorsams" auch ignorieren, muss dann aber mit den Konsequenzen (Bußgelder, Haftungsrisiko) leben.

Allerdings habe ich bei linksseitigen Radwegen insbesondere innerorts und an Kreisverkehren auch ein erhöhtes Risiko, dass sich selbst durch maximal defensives Verhalten nicht komplett beseitigen lässt. Die sichere Alternative wäre dann nur noch, die Straße ganz zu meiden
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FiveBucks
Beitrag 10.10.2024, 12:09
Beitrag #10


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Zitat (Der_Veranstalter @ 10.10.2024, 10:03) *
Ein Thread hätte für diesen Unsinn gereicht.


+1

Das habe ich mir auch gedacht.
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 10.10.2024, 12:51
Beitrag #11


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Zitat (Joe_Affe @ 10.10.2024, 09:24) *
... Da überlege ich mir ob ich nicht schon die komplette Strecke auf der Fahbahn fahre um mir jedes Mal diesen Mist zu ersparen.

Ein benutzungspflichtiger linksseitiger Radweg bleibt so lange ein benutzungspflichtiger linksseitiger Radweg, bis
- entweder die Benutzungpflicht per Verkehrszeichen explizit aufgehoben wird,
- oder bis er (rein hardware-mäßig) endet.

Zwei Fragen hätte ich da an Dich:
1. Was spricht denn dagegen, erst mal auf dem benutzungspflichtigen linksseitigen Radweg weiterzufahren und erst nach 400 Metern die Fahrbahn zu queren?
2. Was soll ÜBERHAUPT so schwierig daran sein, mit einem Fahrrad eine Fahrbahn zu überqueren? think.gif Ich halte an, und wenn die Fahrbahn frei ist fahre ich rüber...

Doc


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Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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Hornblower
Beitrag 10.10.2024, 18:15
Beitrag #12


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Damit Joe_Affe nicht zur Einhundertausendsten Variante von Radwegen auch Einhunderttausend Threads aufmacht, habe ich mal alles zusammengeführt. dry.gif


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mir
Beitrag 10.10.2024, 19:05
Beitrag #13


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Zitat (Joe_Affe @ 10.10.2024, 08:53) *
Hi
1. Ich lese immer dass man einen benutzungspflichtigen Radweg der mehr als 5 Meter von der Fahrbahn abweicht nicht benutzen muss. Stimmt das? Wo steht das?


Es ist kompliziert.

Die "Radwegbenutzungspflicht" verbietet die Nutzung der Fahrbahn auf dieser Straße. Die Frage ist also, ob der Radweg und die Fahrbahn überhaupt zur gleichen Straße gehören. Irgendwann hat sich mal im Rahmen von Vorfahrtsregelungen diese 5-Meter-Regel in die VwV eingeschlichen, danach bekommen Radwege im Verlauf von Vorfahrtsstraßen keine Vorfahrt, sondern werden wie ein selbständiger Weg behandelt und ein Z 205 (Vorfahrt achten) vorgesetzt.

Daraus folgern manche, dass der Radweg dann insgesamt ein eigenständiger Weg sei, nicht mehr Teil derselben Straße wie die Fahrbahn daneben sein könne und man daher die Fahrbahn benutzen dürfe. Dafür spricht, dass der Radweg einheitlich behandelt werden muss und eigentlich Vorfahrt immer für die gesamte Straße gilt, gegen diese Ansicht spricht, dass die Autoren der VwV, die auch die StVO erlassen haben, das wohl anders sehen und der ausdrückliche andere Wille durch die Behörde. Meines Wissens gibt's dazu keine veröffentlichten Urteile.

Zu den linksseitigen Radwegen: Wenn die Schilder rechtswidrig sind, so sind sie dennoch zu beachten. Wer sie für rechtswidrig hält, muss sie wegklagen, wenn er sie nicht beachten will.



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„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
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Explosiv
Beitrag 11.10.2024, 08:57
Beitrag #14


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Es ist in der Tat so, dass Behörden gerne Radverkehr wartepflichtig machen, während die Politik davon schwärmt, wie radverkehrfreundlich sie doch wäre. Willkommen im Club.

Wenn man in einer Stadt wohnt, in der die Radler dermaßen gegängelt werden, bleibt einem nichts anderes übrig, als mit Klagen dagegen vorzugehen. Bis die Regelungen geändert sind, muss man sich aber daran halten.
Ausnahmen sind, wenn Radwege irgendwo hin führen, wo man gar nicht hin will, etwa in eine Nebenstraße abseits des gewünschten Weges. Dann kann man rechzeitig vor der Verschwenkung den Radweg verlassen und auf der Fahrbahn fahren.

Was Doc anscheinend nicht versteht, ist, dass jede Fahrbahnquerung eine Fahrtunterbrechung darstellt und auch eine besondere Gefährdungslage, bei der man noch dazu allen anderen gegenüber wartepflichtig und daher auch im Falle eines Unfalles juristisch unterlegen ist. Wer nicht nur Bummelfahrten mit dem Rad unternimmt, sondern einfach nur zügig von A nach B fahren möchte, für den sind Seitenwechsel eines Radweges unnötige und gefährliche Ärgernisse. Gerne werden auch die bei Seitenwechseln vorgesehenen Querungshilfen für den Radverkehr "vergessen" oder so schmal ausgelegt, dass etwa Radler mit Anhänger da gar nicht drauf passen, um abschnittsweise die Fahrbahn zu queren.
Es hat schon seinen Grund, warum linksseitige Radwege nicht angelegt werden sollen. Aber leider eben sollen, nicht dürfen.

Wer nicht klagen will, dem bleibt auch der Weg über die Politik. Entweder selber aktiv einbringen und Ämter anstreben, oder versuchen, auf die Politiker einzuwirken, die dann die Ämter anweisen können, wie zu verfahren ist.

So habe ich in meinem Umfeld den einen oder anderen benutzungspflichtigen Hochbordradweg wegbekommen. Man darf davon ausgehen, dass etwa Leiter von Ordnungsämtern bei lange bestehenden Radwegen gar nicht wissen, ob die benutzungspflichtig sind oder nicht, weil sie lange vor ihrer Zeit als Amtsleiter angelegt wurden und sie sich nie damit beschäftigt haben, wie das Radwegenetz in ihrer Stadt im einzelnen ausgeführt ist. Dann reicht ggf. schon ein Hinweis auf einen Misstand, dass er behoben wird. Versuchen kann man es.

Leider ist es aber wahrscheinlicher, dass man klagen muss.


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helmet lampshade
Beitrag 11.10.2024, 13:24
Beitrag #15


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 10.10.2024, 12:51) *
2. Was soll ÜBERHAUPT so schwierig daran sein, mit einem Fahrrad eine Fahrbahn zu überqueren?

Ein linksseitiger Radweg, der auf wenigen hundert Metern zwei Fahrbahnüberquerungen nötig macht, ist oft widersinnig. Wenn der Verkehr auf der Straße schnell und aufkommensstark ist, werden die Querungen wiederum so gefährlich, dass sie den Vorteil des Radwegs aufheben, bei wenig Verkehr ist andererseits kein Radweg notwendig

Zitat (mir @ 10.10.2024, 19:05) *
Zu den linksseitigen Radwegen: Wenn die Schilder rechtswidrig sind, so sind sie dennoch zu beachten.

Häufig ist es so, dass die Schilder für den linksseitigen Radweg nicht an jeder Kreuzung wiederholt werden. Insbesondere bei einem VZ240 endet damit dass Recht auf der linken Seite zu fahren und man muss wechseln, ein striktes Fahren nach StVO ist dann kaum möglich. Gerne werden Schilder für beidseitige Nutzung im 90° Winkel gedreht, mMn unbeachtlich, man kann es kaum sehen und weggedrehte Schilder gelten idR nicht für den Fließverkehr. Ein VZ274 in 90° gilt weder für die eine noch für die andere Richtung
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F117
Beitrag 12.10.2024, 17:18
Beitrag #16


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 10.10.2024, 13:51) *
Ein benutzungspflichtiger linksseitiger Radweg bleibt so lange ein benutzungspflichtiger linksseitiger Radweg, bis
- entweder die Benutzungpflicht per Verkehrszeichen explizit aufgehoben wird,
- oder bis er (rein hardware-mäßig) endet.


vs

Zitat (helmet lampshade @ 11.10.2024, 14:24) *
Häufig ist es so, dass die Schilder für den linksseitigen Radweg nicht an jeder Kreuzung wiederholt werden. Insbesondere bei einem VZ240 endet damit dass Recht auf der linken Seite zu fahren


Was stimmt?


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"There's no such thing as a winnable war.
It's a lie we don't believe anymore!"

aus "Russians" - Sting 1986
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Explosiv
Beitrag 13.10.2024, 07:45
Beitrag #17


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Kommt auf den Richter an.
Hardwaremäßig endet der Radweg an der nächsten Kreuzung oder Einmündung auf gleicher Seite. Soll er dahinter weiterführen, ist er erneut auszuschildern. Woher soll sonst ein VT, der aus der kreuzenden Straße kommt, wissen, dass es dort einen benutzungspflichtigen Radweg gibt?
Das ist die Logik.
Leider entscheiden Richter nicht immer nach Logik. Ich habe mal von einem Urteil gelesen, in dem eine Richterin eine weiterführende Pflicht igO gesehen hat ohne weiterführende Beschilderung. Der Angeklagte kam ohne Strafe davon, aber mit der Auflage, als nun Ortskundiger in Zukunft den Radweg zu nutzen. Damit hat sie praktisch selber zugegeben, dass es ohne Ortskunde so nicht funktioniert. Rechtssicherheit geht anders.
War natürlich nur ein Amtsgericht. Eskalation zur nächsten Instanz ist in solchen Fällen schlecht möglich.

Das trifft übrigens auf alle benutzungspflichtigen Radwege zu, nicht nur auf linksseitige.


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Mueck
Beitrag 13.10.2024, 11:39
Beitrag #18


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Zitat (F117 @ 12.10.2024, 18:18) *
Was stimmt?
M.E. letzteres.
Wir haben in § 2 ein Fahrbahnnutzungsgebot für alle Fahrzeuge (§ 2 (1)) und ein Rechtsfahrgebot (§ 2 (2)).
Links fahren und Gehwegradeln sind tabu.
- Davon kann rechtsseitig abgewichen werden
- - per Schild zu einem eingeschränkten*) Fahrbahnnutzungsverbot (§ 2 (4) S. 2)
- - per "Indizien"**) zu einem rechtsseitigem Bordsteinwegbenutzungsrecht (§ 2 (4) S. 3)
- Davon kann linksseitig abgewichen werden
- - NUR per Schild zu einem eingeschränkten Fahrbahnnutzungsverbot (weißes Rad auf blauem Grund (§ 2 (4) S. 2)) oder zu einem linkssseitigem Bordsteinwegbenutzungsrecht (schwarzes Rad auf weißem Grund § 2 (4) S. 4)

Ohne Vorliegen der explizit beschilderten Voraussetzungen treten m.E. linksseitig ohne Schild § 2 (1) + (2) wieder in Kraft: Fahrbahnnutzungsgebot und Rechtsfahrgebot und links wie rechts ohne Blauschild entfällt das eingeschränkten Fahrbahnnutzungsverbot

Man hört dann zwar gerne "Aber Tempolimits gelten auch über Kreuzungen hinweg". Das gildet nich, denn das Ende der Tempolimits ist in der StVO explizit geregelt, Kreuzungen sind dabei nicht aufgezählt, beenden also nix.
Man könnte das auch einfache rkontern mit "Aber Haltverbote enden STETS an Kreuzungen", das ist auch explizit in der StVO geregelt. Zonen sind explizit per Endschild geregelt.

Für vieles andere findet sich keine Endregelung. Da muss man dann über den Sinn an die Frage rangehen.
Bei manchen kommt man zum Ergebnis, dass diese Schilder eigentlich quasi eine Zone bilden müssten, wie bei 250 ff., so dass die Frage "ab wo kann man beim 254, an dem man vorbeischieben darf, wieder aufsteigen?" theoretisch mit "wenn man nach dem Umdrehen das der Gegenrichtung sieht" beantworten könnte, zwischenrein darf es eigentlich keinen Radverkehr geben ...
... bis man feststellt, dass man über eine Querstraße ohne 254 in den Bereich reinradeln darf und die ganze Zonenersatztheorie in sich zusammenfällt ...

Bei 237/240/241 kommt man mit der Sinnfrage eigentlich schnell drauf, dass diese Schilder eine Ausnahme zur Grundregel definieren und ohne Schild daher die Grundregel wieder gelten müsste und man dann wieder von links nach rechts / auf die Fahrbahn zurück müsste ***).
Das gilt auch bei Statuswechsel. Endet bei einem getrennten G+R die Trennung, bräuchte es ein 240. Ohne ist der Radweg und seine B-Pflicht futsch (AG Hamburg, Urteil vom 18.03.2021 - 249 OWi 199/20).

Da man nicht mit "über die Kreuzung hinweg" argumentieren kann, weil eine "Enddefiniton ohne Kreuzungen" wie bei Tempolimits fehlt, muss man eben auch an Kreuzungen die Lage jeweils neu beurteilen und kann auch nicht mit "für Ortsunkundige halt nicht verfolgbar" wie bei Tempolimits argumentieren, sondern auch Ortskundige dürfen das frisch interpretieren, was sie nach der Kreuzung*****) vorfinden. Kein 237/240/241/Rfrei links = Ende Radweg links****)

*) Abzgl. direktes Einordnen zum Abbiegen, Unbenutzbarkeit, Radweg nicht fahrbahnbegleitend bzw. führt nicht dort hin wo man hin will, Spezialräder nach VwV-StVO, ... Blauschild != Verbotsschild 254

**) Trennung F/R, Piktogramme, Blechschilder wie "R fei" auch rechts oder andere Phantasieschilder, Furten (die es nach VwV ja nur mit Radwegen geben darf), Kombistreuscheiben, ... Eben alles, woraus man vermuten könnte, es sei der Willen der SVB erkennbar, dass hier Radverkehr stattfinden darf. ***)

***) Nicht vergessen darf man dabei die juristische Grundregel "Im Zweifel für den Angeklagten". Kommen SVB und gemeine Verkehrsteilnehmer zu abweichenden Interpretationen und ist sie bei zweiterem nicht völlig abwegig, geht das zu Lasten der SVB und zweiterer hat "einen Schuss frei" und alle nachfolgenden VT auch, bis die SVB alle Unklarheiten beseitigt hat ... So frei nach einem Urteil des OLG Jena (in einer Zivilsache, wo es vorschlug, die SVB in Haftung zu nehmen statt den Radler, keine Ahnung, ob das danach versucht wurde ...)

****) Bei einem "G + R frei" (mit dauerhafter Schrittg.) ex 241 mit noch durch Pflasterung vorhandener Trennung wird m.E. nach einer Kreuzung ohne neues "G + R frei" ein "anderer Radweg" nach § 2 (4) S. 3 (ohne dauerhafte Schrittg., aber Neuregelung seit vorgestern beachten)*****)

*****) Was passiert, wenn nur von links was einmündet oder von rechts keine "richtige" Kreuzung nach § 8 kommt, sondern irgendwas nach § 10, betrachten wir gerne irgendwann mal anhand von Bsp. genauer, aber sicher nicht mehr heute ******)

******) Soderle, genug Fußnoten für heute ...
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helmet lampshade
Beitrag 14.10.2024, 08:13
Beitrag #19


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Das Ende eines Tempolimits zwingt einen ja nicht schneller zu fahren (Ausnahme vielleicht Tempo 30 agO), nach dem Ende eines kombinierten Geh- und Radweg darf ich den Gehweg nicht weiter benutzen, ich habe also keine sichere Handlungsoption bei unklarer Anweisung. In diesem Fall muss es zulässig sein, sich nach der Grundregel zu orientieren
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