§29 Sondergenehmigung für 2-3 achsige Fahrzeuge, Gewichts- und Achslastüberschreitung bei "kleinen" Autokranen |
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§29 Sondergenehmigung für 2-3 achsige Fahrzeuge, Gewichts- und Achslastüberschreitung bei "kleinen" Autokranen |
10.10.2024, 14:47
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#1
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 702 Beigetreten: 27.01.2015 Wohnort: Rostock Mitglieds-Nr.: 75230 |
ich bin zufällig auf ein Thema im Bereich Sondergenehmigung nach 29 StVO, insb. im Bereich § 34 StVZO, gestoßen: Auf welcher Basis erhalten 2 und 3-achsige Autokrane eine Sondergenehmigung wenn das zul. Gesamtgewicht überschritten wird?!? Meine spontane Argumentation dagegen lautet: "Mit einer Achse mehr wäre es doch zulässig." Mal abseits des zul. GG sehe ich auch keine Notwendigkeit zur Überschreitung der zul. Achslasten. Hintergrund: Bspw. wiegt ein 2-achsiger Autokran ca. 22t ohne Ballastgewichte und benötigt hierfür bereits eine Sondergenehmigung (2-achsige Fahrzeuge max. 18 t zulGG). Wäre das Chassis bei identischem Nutzaufbau 3-achsig ausgeführt, würde der Kran vll. 25t wiegen und benötigt keine Sondergenehmigung mehr (3-achsige Fahrzeuge bis zu 26t zulGG). -------------------- „Die Lüge hat zwei Steigerungsformen: Diplomatie und Statistik.“
-- Marcel Achard |
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10.10.2024, 16:38
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#2
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 14 Beigetreten: 27.08.2024 Mitglieds-Nr.: 91981 |
Schönen guten Tag,
ich frage mich, wo liegen die Vorteile und Nachteile, zwischen 2-achsigen und 3-achsigen Fahrgestellen? Das zulGG mal außenvorgelassen. Geländegängigkeit? Wendekreis? Wenigkeit? Ist vll doch kein Platz für die dritte-Achse? - ich vermute ein Autokran hat einen zusätzlichen Motor nur für den Kran. Ich habe ehrlich gesagt keine Ahnung. Schöne Grüße |
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10.10.2024, 17:58
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#3
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 702 Beigetreten: 27.01.2015 Wohnort: Rostock Mitglieds-Nr.: 75230 |
ich vermute ein Autokran hat einen zusätzlichen Motor nur für den Kran. Modernere Krane nutzen auch gerne mal den Fahrmotor, welcher dafür per Welle den Hydraulikantrieb im Turm speist. Bei Kleineren ist das auch auf Dauerbetrieb ausgelegt. Erst die Dickeren benötigen idR. eigenes "Powerpack" für den Arbeitsbetrieb. -------------------- „Die Lüge hat zwei Steigerungsformen: Diplomatie und Statistik.“
-- Marcel Achard |
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10.10.2024, 19:00
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#4
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 14 Beigetreten: 27.08.2024 Mitglieds-Nr.: 91981 |
Dann scheint das "Platz-Problem" keins zu sein.
..... (2-achsige Fahrzeuge max. 18 t zulGG). ...... Ist das eine Regelung die nur Deutschland betrifft? So hoch wird die Stückzahl der jährlich gebauten Autokräne nicht sein. Schöne Grüße EDIT: Ich hab mal schnell "gegoogelt" Liebherr LTM 1030-2.1 Eine dritte Achse ist hier sportlich, zumindest ohne die Gesamtlänge wesentlich zu verlängern. Meinst du eine andere Art von Autokran? |
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10.10.2024, 19:54
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 702 Beigetreten: 27.01.2015 Wohnort: Rostock Mitglieds-Nr.: 75230 |
Ist das eine Regelung die nur Deutschland betrifft? §34 Abs. 5 Pkt. 1 a) StVZO Ich hab mal schnell "gegoogelt" Liebherr LTM 1030-2.1 Eine dritte Achse ist hier sportlich, zumindest ohne die Gesamtlänge wesentlich zu verlängern. Meinst du eine andere Art von Autokran? Das Beispiel triffts schon ganz gut. Vergleich den 2-achsigen LTM 1030 mal mit dem 3-achsigen LTM 1050: - Gesamtlänge des Fahrgestells steigt von 8,53m auf 8,88m - Abstand erste bis letzte Achse von 3,58m auf 4,07m Das sind aus meiner Sicht keine signifikanten Unterschiede. Insb. nicht bei Allradlenkung. -------------------- „Die Lüge hat zwei Steigerungsformen: Diplomatie und Statistik.“
-- Marcel Achard |
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10.10.2024, 20:18
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#6
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3030 Beigetreten: 16.07.2006 Mitglieds-Nr.: 21252 |
Es gibt für bundesweite §70 Ausnahmen eine „Empfehlung 2 - Krane (Autokrane bzw. Mobil-krane) und Gelenkmastfahrzeuge (z. B. Beton-pumpen, Arbeitsbühnen, Feuerlöschfahrzeuge) als selbstfahrende Arbeitsmaschinen“.
Gefunden hier als PDF. Es sind demnach bei einem 2-Achser bis zu 24t möglich (Seite 510). |
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10.10.2024, 20:45
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#7
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3030 Beigetreten: 16.07.2006 Mitglieds-Nr.: 21252 |
Das Beispiel triffts schon ganz gut. Vergleich den 2-achsigen LTM 1030 mal mit dem 3-achsigen LTM 1050: Das ist ein Vergleich von Äpfeln mit Birnen.- Gesamtlänge des Fahrgestells steigt von 8,53m auf 8,88m - Abstand erste bis letzte Achse von 3,58m auf 4,07m Das sind aus meiner Sicht keine signifikanten Unterschiede. Insb. nicht bei Allradlenkung. Der eine Kran hat eine Fahrerkabine. Der andere nicht und schafft dadurch Platz für die 3. Achse und spart Gesamtlänge. Wobei ich diese Bauweise, bei der durch den Kranarm die Sicht nach rechts doch eingeschränkt wird, nicht gut finde. |
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10.10.2024, 21:41
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#8
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 702 Beigetreten: 27.01.2015 Wohnort: Rostock Mitglieds-Nr.: 75230 |
Es gibt für bundesweite §70 Ausnahmen eine „Empfehlung 2 - Krane (Autokrane bzw. Mobil-krane) und Gelenkmastfahrzeuge (z. B. Beton-pumpen, Arbeitsbühnen, Feuerlöschfahrzeuge) als selbstfahrende Arbeitsmaschinen“. Gefunden hier als PDF. Es sind demnach bei einem 2-Achser bis zu 24t möglich (Seite 510). In dem Dokument auf Seite 504: Zitat Nach § 70 Abs. 2 StVZO müssen vor Genehmigung einer Ausnahme von den §§ 32, 32d, 33, 34 und 36 StVZO die obersten Straßenbaubehörden der Länder und nötigenfalls die Träger der Straßenbaulast angehört werden. Für die in den folgenden Empfehlungen beschriebenen Ausnahmen ist das Anhörverfahren allgemein durchgeführt worden und es kann daher – vorbehaltlich der Entscheidung der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde – in diesen Fällen von einer Anhörung im Einzelfall abgesehen werden. Das Genehmigungsverfahren kann dadurch vereinfacht und vereinheitlicht werden. Begründete weitergehende Ausnahmen sind möglich, bedürfen aber einer Anhörung. Diese Empfehlungen dienen Fällen, in denen in einem ersten Schritt bereits positiv über die Erteilung einer Sondergenehmigung entschieden wurde. -------------------- „Die Lüge hat zwei Steigerungsformen: Diplomatie und Statistik.“
-- Marcel Achard |
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10.10.2024, 21:58
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3271 Beigetreten: 28.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68698 |
Liegt vielleicht auch am Platzbedarf? Wenns eng wird kommts manchmal auf jeden Zentimeter an. Und jedes Fahrzeug ist anders. Ich kann mich an viele Stellen und Erlebnisse erinnern. Warum wohl gabs in der stadt Kollegen die den Radstand von 3,9m auf 3,6m verkürzen liesen oder gleich ein Kipperfahrgstell für ihren Tanker nahmen? Oder ein andere Kollege auf die Frage warum er nur ein 15t Fahrgestell hat? Weil das eben etwas schmaler ist. Nur 2,35m breit. Ich hätte auch lieber ein etwas größeres mit 18t. Aber da komm ich durch die Wohnstraßen kaum noch durch. Das kostet zuviel Zeit. Wenn überhaupt. Nur mal so als Beispiele eines Märchenonkels.
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11.10.2024, 19:41
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#10
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6430 Beigetreten: 18.10.2007 Wohnort: irgendwo in Sachsen zw. A14/A4/A17/A13 Mitglieds-Nr.: 37650 |
Aloha Ihr Lieben, ich bin zufällig auf ein Thema im Bereich Sondergenehmigung nach 29 StVO, insb. im Bereich § 34 StVZO, gestoßen: Auf welcher Basis erhalten 2 und 3-achsige Autokrane eine Sondergenehmigung wenn das zul. Gesamtgewicht überschritten wird?!? Meine spontane Argumentation dagegen lautet: "Mit einer Achse mehr wäre es doch zulässig." Mal abseits des zul. GG sehe ich auch keine Notwendigkeit zur Überschreitung der zul. Achslasten. Hintergrund: Bspw. wiegt ein 2-achsiger Autokran ca. 22t ohne Ballastgewichte und benötigt hierfür bereits eine Sondergenehmigung (2-achsige Fahrzeuge max. 18 t zulGG). Wäre das Chassis bei identischem Nutzaufbau 3-achsig ausgeführt, würde der Kran vll. 25t wiegen und benötigt keine Sondergenehmigung mehr (3-achsige Fahrzeuge bis zu 26t zulGG). ich habe mal komplett den Ursprungsbeitrag zitiert. 1. Da in der Regel innerdeutsch im Schwerlastverkehr Achslasten von bis zu 12 t genehmigt werden, warum soll man das nicht auch bei Mobilkranen machen ? 2. Stell Dir mal den Kran aufgeladen auf einem Schwerlastzug unter Einhaltung der Achslasten vor........... damit wären wir schon bei einer Wahnsinnslänge des Zuges............. Schau Dir mal bei YT solche Schwertransporte aus USA, Australien oder Neuseeland an. gibt genug davon. 3. Zu beachten ist immer der Inhalt der Ausnahmegenehmigungen nach 70 StVZO bzw 29 StVO ! Gerade für den Kontrolleur ist es wichtig, zu wissen was an Unterlagen mitzführen ist. Bei einem Mobilkran (in der Regel ist dies einer auf einem Sonderfahrgestell) wie auch bei einem Autokran (basierend auf einem LKW-Fahrgestell) ist in jedem Fall ein Nachweis/eine Herstellerbeschreibung der Rüstzustände mitzuführen. Dies ist eine genaue Detailbeschreibung mit Gewichtsangaben ! -------------------- Blue Knights Law Enforcement Motorcycle Club
www.blueknights.de www.blueknights.org Blue Knights Germany 19 Saxonia (eines von 41 in Deutschland, über 600 weltweit mit weit über 40000 Mitgliedern) |
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12.10.2024, 22:32
Beitrag
#11
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 702 Beigetreten: 27.01.2015 Wohnort: Rostock Mitglieds-Nr.: 75230 |
Meine spontane Argumentation dagegen lautet: "Mit einer Achse mehr wäre es doch zulässig." Wie wird initial begründet, dass das Sonderfahrgestell des Krans definitiv 2-achsig ausgeführt sein muss? Dass drei Achsen absolut nicht funktionieren? Unabhängig von der Achslast steht ja auch das zul. GG im Raum. -------------------- „Die Lüge hat zwei Steigerungsformen: Diplomatie und Statistik.“
-- Marcel Achard |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 27.11.2024 - 17:02 |