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> §29 Sondergenehmigung für 2-3 achsige Fahrzeuge, Gewichts- und Achslastüberschreitung bei "kleinen" Autokranen
Apfelstrudel
Beitrag 10.10.2024, 14:47
Beitrag #1


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Aloha Ihr Lieben,

ich bin zufällig auf ein Thema im Bereich Sondergenehmigung nach 29 StVO, insb. im Bereich § 34 StVZO, gestoßen:

Auf welcher Basis erhalten 2 und 3-achsige Autokrane eine Sondergenehmigung wenn das zul. Gesamtgewicht überschritten wird?!?
Meine spontane Argumentation dagegen lautet: "Mit einer Achse mehr wäre es doch zulässig."

Mal abseits des zul. GG sehe ich auch keine Notwendigkeit zur Überschreitung der zul. Achslasten. think.gif


Hintergrund:
Bspw. wiegt ein 2-achsiger Autokran ca. 22t ohne Ballastgewichte und benötigt hierfür bereits eine Sondergenehmigung (2-achsige Fahrzeuge max. 18 t zulGG).
Wäre das Chassis bei identischem Nutzaufbau 3-achsig ausgeführt, würde der Kran vll. 25t wiegen und benötigt keine Sondergenehmigung mehr (3-achsige Fahrzeuge bis zu 26t zulGG).




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„Die Lüge hat zwei Steigerungsformen: Diplomatie und Statistik.“
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Mc.Klappstuhl
Beitrag 10.10.2024, 16:38
Beitrag #2


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Schönen guten Tag,

ich frage mich, wo liegen die Vorteile und Nachteile, zwischen 2-achsigen und 3-achsigen Fahrgestellen?
Das zulGG mal außenvorgelassen.

Geländegängigkeit?
Wendekreis? Wenigkeit?
Ist vll doch kein Platz für die dritte-Achse? - ich vermute ein Autokran hat einen zusätzlichen Motor nur für den Kran.

Ich habe ehrlich gesagt keine Ahnung.

Schöne Grüße
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Apfelstrudel
Beitrag 10.10.2024, 17:58
Beitrag #3


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Zitat (Mc.Klappstuhl @ 10.10.2024, 17:38) *
ich vermute ein Autokran hat einen zusätzlichen Motor nur für den Kran.

Modernere Krane nutzen auch gerne mal den Fahrmotor, welcher dafür per Welle den Hydraulikantrieb im Turm speist.
Bei Kleineren ist das auch auf Dauerbetrieb ausgelegt. Erst die Dickeren benötigen idR. eigenes "Powerpack" für den Arbeitsbetrieb.


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Mc.Klappstuhl
Beitrag 10.10.2024, 19:00
Beitrag #4


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Dann scheint das "Platz-Problem" keins zu sein.

Zitat (Apfelstrudel @ 10.10.2024, 15:47) *
.....
(2-achsige Fahrzeuge max. 18 t zulGG).
......


Ist das eine Regelung die nur Deutschland betrifft?
So hoch wird die Stückzahl der jährlich gebauten Autokräne nicht sein.


Schöne Grüße

EDIT:
Ich hab mal schnell "gegoogelt" Liebherr LTM 1030-2.1
Eine dritte Achse ist hier sportlich, zumindest ohne die Gesamtlänge wesentlich zu verlängern.
Meinst du eine andere Art von Autokran?
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Apfelstrudel
Beitrag 10.10.2024, 19:54
Beitrag #5


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Zitat (Mc.Klappstuhl @ 10.10.2024, 20:00) *
Ist das eine Regelung die nur Deutschland betrifft?

§34 Abs. 5 Pkt. 1 a) StVZO

Zitat (Mc.Klappstuhl @ 10.10.2024, 20:00) *
Ich hab mal schnell "gegoogelt" Liebherr LTM 1030-2.1
Eine dritte Achse ist hier sportlich, zumindest ohne die Gesamtlänge wesentlich zu verlängern.
Meinst du eine andere Art von Autokran?

Das Beispiel triffts schon ganz gut. Vergleich den 2-achsigen LTM 1030 mal mit dem 3-achsigen LTM 1050:
- Gesamtlänge des Fahrgestells steigt von 8,53m auf 8,88m
- Abstand erste bis letzte Achse von 3,58m auf 4,07m
Das sind aus meiner Sicht keine signifikanten Unterschiede. Insb. nicht bei Allradlenkung. whistling.gif


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dopero
Beitrag 10.10.2024, 20:18
Beitrag #6


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Es gibt für bundesweite §70 Ausnahmen eine „Empfehlung 2 - Krane (Autokrane bzw. Mobil-krane) und Gelenkmastfahrzeuge (z. B. Beton-pumpen, Arbeitsbühnen, Feuerlöschfahrzeuge) als selbstfahrende Arbeitsmaschinen“.
Gefunden hier als PDF.
Es sind demnach bei einem 2-Achser bis zu 24t möglich (Seite 510).
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dopero
Beitrag 10.10.2024, 20:45
Beitrag #7


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Zitat (Apfelstrudel @ 10.10.2024, 20:54) *
Das Beispiel triffts schon ganz gut. Vergleich den 2-achsigen LTM 1030 mal mit dem 3-achsigen LTM 1050:
- Gesamtlänge des Fahrgestells steigt von 8,53m auf 8,88m
- Abstand erste bis letzte Achse von 3,58m auf 4,07m
Das sind aus meiner Sicht keine signifikanten Unterschiede. Insb. nicht bei Allradlenkung. whistling.gif
Das ist ein Vergleich von Äpfeln mit Birnen.
Der eine Kran hat eine Fahrerkabine.
Der andere nicht und schafft dadurch Platz für die 3. Achse und spart Gesamtlänge. Wobei ich diese Bauweise, bei der durch den Kranarm die Sicht nach rechts doch eingeschränkt wird, nicht gut finde.
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Apfelstrudel
Beitrag 10.10.2024, 21:41
Beitrag #8


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Zitat (dopero @ 10.10.2024, 21:18) *
Es gibt für bundesweite §70 Ausnahmen eine „Empfehlung 2 - Krane (Autokrane bzw. Mobil-krane) und Gelenkmastfahrzeuge (z. B. Beton-pumpen, Arbeitsbühnen, Feuerlöschfahrzeuge) als selbstfahrende Arbeitsmaschinen“.
Gefunden hier als PDF.
Es sind demnach bei einem 2-Achser bis zu 24t möglich (Seite 510).


In dem Dokument auf Seite 504:
Zitat
Nach § 70 Abs. 2 StVZO müssen vor Genehmigung einer Ausnahme von den §§ 32, 32d, 33, 34 und 36 StVZO die obersten Straßenbaubehörden der Länder und nötigenfalls die Träger der Straßenbaulast angehört werden.

Für die in den folgenden Empfehlungen beschriebenen Ausnahmen ist das Anhörverfahren allgemein durchgeführt worden und es kann daher – vorbehaltlich der Entscheidung der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde – in diesen Fällen von einer Anhörung im Einzelfall abgesehen werden. Das Genehmigungsverfahren kann dadurch vereinfacht und vereinheitlicht werden. Begründete weitergehende Ausnahmen sind möglich, bedürfen aber einer Anhörung.

Diese Empfehlungen dienen Fällen, in denen in einem ersten Schritt bereits positiv über die Erteilung einer Sondergenehmigung entschieden wurde.


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Tanker
Beitrag 10.10.2024, 21:58
Beitrag #9


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Liegt vielleicht auch am Platzbedarf? Wenns eng wird kommts manchmal auf jeden Zentimeter an. Und jedes Fahrzeug ist anders. Ich kann mich an viele Stellen und Erlebnisse erinnern. Warum wohl gabs in der stadt Kollegen die den Radstand von 3,9m auf 3,6m verkürzen liesen oder gleich ein Kipperfahrgstell für ihren Tanker nahmen? Oder ein andere Kollege auf die Frage warum er nur ein 15t Fahrgestell hat? Weil das eben etwas schmaler ist. Nur 2,35m breit. Ich hätte auch lieber ein etwas größeres mit 18t. Aber da komm ich durch die Wohnstraßen kaum noch durch. Das kostet zuviel Zeit. Wenn überhaupt. Nur mal so als Beispiele eines Märchenonkels.
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blackdodge
Beitrag 11.10.2024, 19:41
Beitrag #10


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Zitat (Apfelstrudel @ 10.10.2024, 15:47) *
Aloha Ihr Lieben,

ich bin zufällig auf ein Thema im Bereich Sondergenehmigung nach 29 StVO, insb. im Bereich § 34 StVZO, gestoßen:

Auf welcher Basis erhalten 2 und 3-achsige Autokrane eine Sondergenehmigung wenn das zul. Gesamtgewicht überschritten wird?!?
Meine spontane Argumentation dagegen lautet: "Mit einer Achse mehr wäre es doch zulässig."

Mal abseits des zul. GG sehe ich auch keine Notwendigkeit zur Überschreitung der zul. Achslasten. think.gif


Hintergrund:
Bspw. wiegt ein 2-achsiger Autokran ca. 22t ohne Ballastgewichte und benötigt hierfür bereits eine Sondergenehmigung (2-achsige Fahrzeuge max. 18 t zulGG).
Wäre das Chassis bei identischem Nutzaufbau 3-achsig ausgeführt, würde der Kran vll. 25t wiegen und benötigt keine Sondergenehmigung mehr (3-achsige Fahrzeuge bis zu 26t zulGG).




ich habe mal komplett den Ursprungsbeitrag zitiert.

1. Da in der Regel innerdeutsch im Schwerlastverkehr Achslasten von bis zu 12 t genehmigt werden, warum soll man das nicht auch bei Mobilkranen machen ?
2. Stell Dir mal den Kran aufgeladen auf einem Schwerlastzug unter Einhaltung der Achslasten vor........... damit wären wir schon bei einer Wahnsinnslänge des Zuges............. Schau Dir mal bei YT solche Schwertransporte aus USA, Australien oder Neuseeland an. gibt genug davon.
3. Zu beachten ist immer der Inhalt der Ausnahmegenehmigungen nach 70 StVZO bzw 29 StVO ! Gerade für den Kontrolleur ist es wichtig, zu wissen was an Unterlagen mitzführen ist.
Bei einem Mobilkran (in der Regel ist dies einer auf einem Sonderfahrgestell) wie auch bei einem Autokran (basierend auf einem LKW-Fahrgestell) ist in jedem Fall ein Nachweis/eine Herstellerbeschreibung der Rüstzustände mitzuführen. Dies ist eine genaue Detailbeschreibung mit Gewichtsangaben !


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Apfelstrudel
Beitrag 12.10.2024, 22:32
Beitrag #11


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Zitat (Apfelstrudel @ 10.10.2024, 15:47) *
Meine spontane Argumentation dagegen lautet: "Mit einer Achse mehr wäre es doch zulässig."

Wie wird initial begründet, dass das Sonderfahrgestell des Krans definitiv 2-achsig ausgeführt sein muss? Dass drei Achsen absolut nicht funktionieren? think.gif

Unabhängig von der Achslast steht ja auch das zul. GG im Raum.


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