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11.10.2024, 19:47
Beitrag
#1
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 81 Beigetreten: 04.05.2021 Mitglieds-Nr.: 88282 |
zu B196 sagt das Gesetz (§6b Abs. 1 FeV): Die Schlüsselzahl 196 darf nur zugeteilt werden, wenn der Teilnehmer bereits seit mindestens fünf Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt Müssen die 5 Jahre durchgehend sein? In meinem Fall: Ersterteilung 2009, Entzug und Wiedererteilung 2021 Ich hatte die FE also für 14 Jahre, aber erst seit dreien durchgängig. Danke |
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12.10.2024, 06:48
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 815 Beigetreten: 13.07.2014 Mitglieds-Nr.: 73184 |
Ich hatte die FE also für 14 Jahre, Bei Entzug? eher nicht Noch mal sortieren . . . du hattest von 2009 bis 2021 die FE durchgängig? und in 2021 war dann ein Vorfall mit Entzug und auch in 2021 die Wiedererteilung? Oder war der Entzug 14 Jahre lang? Bei Ersterem würd ich das als erfüllt ansehen. |
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12.10.2024, 08:41
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#3
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 108 Beigetreten: 13.01.2005 Wohnort: Baden-Württemberg Mitglieds-Nr.: 7758 |
Die 5 Jahre werden ab der Neuerteilung 2021 gerechnet.
Seit dem Entzug der Fahrerlaubnis warst du ja nicht mehr im Besitz der Klasse B. Ein Fahrverbot wäre kein Problem. |
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16.10.2024, 13:14
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#4
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 81 Beigetreten: 04.05.2021 Mitglieds-Nr.: 88282 |
Noch mal sortieren . . . du hattest von 2009 bis 2021 die FE durchgängig? und in 2021 war dann ein Vorfall mit Entzug und auch in 2021 die Wiedererteilung? Exakt so ist es. Danke für die Rückmeldungen, dann brauche ich mir schon keine Gedanken zu machen für nächsten Sommer die B196 anzugehen |
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16.10.2024, 14:02
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#5
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4321 Beigetreten: 04.09.2016 Mitglieds-Nr.: 79636 |
@Muffy Gibt's da irgendwelche Urteile oder sonstige Entscheidungen dazu? Meiner Meinung nach besteht hier durchaus Auslegungsspielraum.
@rukele Mach lieber gleich den A1. Nur unwesentlich teurer, dafür aber international gültig. |
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16.10.2024, 14:06
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#6
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 301 Beigetreten: 01.05.2020 Mitglieds-Nr.: 86793 |
Eh, ich würde direkt den vollen A machen, der kostet nicht viel mehr und man darf alles was zwei Rader hat fahren..
Zitat Auslegungsspielraum. Sehe ich nicht. Da steht "seit mindestens fünf Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt" und nicht "besessen hat". Die vorherige Fahrerlaubnis existiert nicht mehr, sie wurde entzogen. Permanent. |
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16.10.2024, 15:09
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#7
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30528 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Meiner Meinung nach besteht hier durchaus Auslegungsspielraum. Meiner Meinung nach nicht. Das Thema hatten wir schon mehrfach, z.B. hier und hier. -------------------- |
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16.10.2024, 21:31
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#8
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4321 Beigetreten: 04.09.2016 Mitglieds-Nr.: 79636 |
@jan47 äh ja, natürlich A und nicht A1.
@Jens nun, die Begründung spricht eigentlich gegen die Auffassung, es müssten die letzten 5 Jahre sein. Und der andere Beitrag ist unsere Diskussion von 2019 vor der Einführung des Gesetzes. Ohne Entscheidungen und Klagen lassen sich wenig neue Erkenntnisse gewinnen. |
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17.10.2024, 11:44
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#9
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 108 Beigetreten: 13.01.2005 Wohnort: Baden-Württemberg Mitglieds-Nr.: 7758 |
@Muffy Gibt's da irgendwelche Urteile oder sonstige Entscheidungen dazu? Meiner Meinung nach besteht hier durchaus Auslegungsspielraum. Die FeV § 6b (1) Satz 2 ist da eigentlich eindeutig. "Die Schlüsselzahl 196 darf nur zugeteilt werden, wenn der Teilnehmer bereits seit mindestens fünf Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt." In dem Zeitraum, wo die FE entzogen war, hat er sie nicht besessen, also beginnt der Berechnungszeitraum mit der Neuerteilung. |
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17.10.2024, 12:17
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#10
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 301 Beigetreten: 01.05.2020 Mitglieds-Nr.: 86793 |
Statt hin und her zu Streiten mit "Meinungen", stellt doch einfach einen Antrag auf B196 und schaut was die Behorde und eventuell bei Widerspruch ein Gericht draus macht...
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 22.10.2024 - 09:38 |