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> Schulbus Kennzeichnung
Attendorns Dieter
Beitrag 12.10.2024, 12:32
Beitrag #1


Neuling


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Hallo,

ich fahre behinderte Kinder mit einem Kleinbus zur Schule und wieder nach Hause.

Bis zu 8 Personen können befördert werden.

Der Bus wird auf der Stirnseite durch ein Schild hinter der Frontscheibe durch ein 40*40 cm großes Schild gekennzeichnet.

Bin bei einer Polizeikontrolle darauf aufmerksam gemacht worden, dass dies unzulässig sei und ich es entfernen müsse.

Das Unternehmen besteht aber darauf es so zu kennzeichnen.

Persönlich finde ich die Kennzeichnung nicht gerade positiv - schrämkt das Sichtfeld ein - und ich frage mich, was eigentlich bei einem Unfall - bei dem dann auch noch festgellt wird, das die Sichteinschränkung massgeblich gewesen ist - passiert.

Ich helfe mir derzeit damit - Schild kommt bei der Schule ins Fenster - nach Fahrtaufnahme - wird es entfernt.

Wie hoch würde ein Busgeld ausfallen - mache ich mich damit eigentlich strafbar?

Man könnte mir ja unterstellen das ich bei möglicher Geschwindigkeitsüberschreitung - ein geringeres Busgeld zu planen.

Wie würde das ausgelegt?

Viele Grüße

Dieter

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blackdodge
Beitrag 12.10.2024, 15:54
Beitrag #2


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Fährst Du privat (ohne es in Rechnung zu stellen)

oder im Auftrag eines Unternehmens ?

Für Schulbusse gibt es Ausrüstungsvorschriften. Also z.B. Zusatzblinker ..........

und der KFZ-Zulassungsstelle ist der Einsatz als Schulbus mitzuteilen. Die Zulassungsstelle muss einen Sichtvermerk auf dem Fahrzeugschein anbringen.


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Attendorns Dieter
Beitrag 12.10.2024, 18:05
Beitrag #3


Neuling


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Ich fahre für ein Unternehmen.

Blinker haben die Autos

Ob das im FZS eingetragen ist - müßte ich schauen

Die bauen aber diese Busse für den Zweck um.

Ist halt ein Ford Transit

Mit zwei Türen am Heck und einer Hebebühne für Rollstühle.

Wir fahren meist voll besetzt - also Fahrer/Begleitung - vorne auf dem Beifahrersitz 1/2 Personen.
Im hinteren Bereich sitzt die Begleitung und 2 ohne Rollstuhl und daneben zwei Personen mit Rollstuhl - entsprechend gesichert.

Was ich aber schon festgestellt habe - das interessiert keinen Verkehrsteilnehmer - nichtmal die öffentlichen Busfahrer.
Da fährt keiner Schrittgeschindigkeit - ob mit oder ohne Wahrnblicklicht - auch nicht, wenn man erkennen kann, das man gerade einen Rollstuhlfahrer in das Fahrzeug oder aus dem Fahrzeug befördert.

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F117
Beitrag 12.10.2024, 18:25
Beitrag #4


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§33 BOKraft sagt:"(4) Fahrzeuge, die für Schülerbeförderungen besonders eingesetzt sind, müssen an Stirn- und Rückseite mit einem Schild nach Anlage 4 kenntlich gemacht sein; an der Stirnseite genügt auch eine Kennzeichnung im Zielschilderkasten mit dem Sinnbild nach Anlage 4 und einem Zusatzschild in der Farbgebung des Bilduntergrunds mit der Aufschrift "Schulbus". Die Wirkung des Schildes darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht beeinträchtigt werden. Bei anderen Fahrten darf das Schild nicht gezeigt werden [...]"
In Anlage 4 steht dann: "Das Schild hat die Form eines Quadrats. Seitenlänge für das an der Rückseite anzubringenden Schild 600 mm
Stärke der Bildumrandung für das an der Rückseite anzubringende Schild 50 mm
Seitenlänge für das an der Stirnseite anzubringende Schild 600 mm,
mindestens jedoch 400 mm

Stärke der Bildumrandung für das an der Stirnseite anzubringende Schild 35 mm
Farbe des Sinnbilds und der Bildumrandung schwarz
Farbe des Untergrunds Orange"


Insofern ist das Schild wohl vorgeschrieben, darf aber nicht sichtbehindernd sein. In einer Transit-Frontscheibe stelle ich mir das schwierig bis ausgeschlossen vor..


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It's a lie we don't believe anymore!"

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Attendorns Dieter
Beitrag 12.10.2024, 18:43
Beitrag #5


Neuling


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Das ist ja genau mein Dilemma!

Vorschrift und Sichbehinderung und ein Unternehmen das meint das wäre zulässig.

Mich behindert es und ich möchte nicht in einen Unfall geraten bei dem dann der zusätzliche tote Winkel mit ursächlich war.

Habe mit jetzt ein Schild bestellt - magnetisch - mal schauen wann der Chef dann meckert.
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dopero
Beitrag 12.10.2024, 19:47
Beitrag #6


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Zitat (Attendorns Dieter @ 12.10.2024, 19:05) *
Was ich aber schon festgestellt habe - das interessiert keinen Verkehrsteilnehmer - nichtmal die öffentlichen Busfahrer.
Da fährt keiner Schrittgeschindigkeit - ob mit oder ohne Wahrnblicklicht - auch nicht, wenn man erkennen kann, das man gerade einen Rollstuhlfahrer in das Fahrzeug oder aus dem Fahrzeug befördert.

Das ist ein uraltes Problem, welches man anscheinend nicht lösen will.
In § 20 StVO werden zwar „gekennzeichnete Schulbusse“ genannt, aber es wird in der gesamten StVO nicht definiert wie diese Kennzeichnung auszusehen hat, d.h. woran der Verkehrsteilnehmer diese Schulbusse erkennen kann. Ein Verweis auf die BoKraft fehlt ebenfalls.
In der BoKraft wird die Kennzeichnung dann zwar definiert, aber leider wendet sich diese ausdrücklich nur an Unternehmen welche Fahrgäste befördern.

Das die Kennzeichnung durch die Unternehmen zum großen Teil nach Gutdünken durchgeführt wird, mal Symbol in beliebiger Größe zum Teil sogar mit weißen Untergrund (da selber ausgedruckt) oder Schriftzug und beides oft hinter den Scheiben, verhilft nicht gerade zu einem einheitlichen Erkennungsbild. Das dann Verkehrsteilnehmer diese „Kennzeichung“ nicht erkennen, sollte nicht verwundern.
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hk_do
Beitrag 12.10.2024, 21:22
Beitrag #7


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Das hier beschriebene Fahrzeug ist ja nun auch kein Schulbus, sondern ein PKW der im Schülerverkehr eingesetzt wird (ggf. auch ein sonstiges Kfz.). Der Verordnungsgeber hat aber nun ausdrücklich "gekennzeichnete Schulbusse" geschrieben, und nicht "gekennzeichnete Fahrzeuge im Schülerverkehr".

Möglicherweise wollte er also die Schrittgeschwindigkeit für nicht-Busse überhaupt nicht anordnen.

Auf jeden Fall aber hat er die besonderen Pflichten der anderen am Verkehr Teilnehmenden auf die mit Zeichen 224 gekennzeichneten Haltestellen beschränkt. Dagegen werden nach meiner Beobachtung die mit diesen Kleinbussen beförderten Schulkinder in der Regel direkt an der Haustür abgeholt bzw. abgeliefert. Insofern würde ich da auch nicht die besonderen Gefahrenpotentiale sehen, die an regulären Bushaltestellen bestehen.

Was natürlich die Autofahrenden nicht von ihren allgemeinen Sorgfaltspflichten nach §3 und insbesondere dessen Absatz 2a entbindet!

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Attendorns Dieter
Beitrag 12.10.2024, 22:01
Beitrag #8


Neuling


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Ich geb ja allen Recht - alles kein oder ein Problem.

Wenn der Gesetzgeber das dann mal auf 9 Fahrgäste erweitern würde - würden diese kleinen Busse aben nicht wie große Schulbusse zu werten sein

Und fast alles wäre im grünen Bereich
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