Parken in einer Kreuzung, Nur max. 30 € Bußgeld möglich? |
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Parken in einer Kreuzung, Nur max. 30 € Bußgeld möglich? |
12.10.2024, 17:55
Beitrag
#1
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 466 Beigetreten: 14.06.2016 Mitglieds-Nr.: 79059 |
Sind die einzig anwendbaren Tatbestände hier das Parken weniger als 5 m vor der Kreuzung (TBNR 112262-112265) [edit: Sind diese überhaupt anwendbar? Ist ja eigentlich kein Parken vor, sondern auf/in der Kreuzung)? Diese schlagen "nur" mit 10 (einfacher Verstoß) bis max. 30 € (länger als drei Stunden + Behinderung) zu Buche, so dass dadurch kaum eine abschreckende Wirkung erreicht würde. Auch die Tatbestände zu § 1 Abs. 2 geben keine höheren Regelbußgelder her. Lasse ich noch etwas anderes außer Acht, was hier vorwerfbar ist? Für § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB "reicht" es ja wahrscheinlich noch nicht. Abschleppen/Umsetzen ist nach meinem Dafürhalten gerechtfertigt, sofern die*der Fahrer*in nicht kurzfristig gefunden werden kann. Gegenmeinungen? |
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12.10.2024, 18:41
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1893 Beigetreten: 05.01.2022 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 89096 |
Naja, wir sind hier, und die konkrete Behinderung mitsamt Gefährung will mir nicht so recht einleuchten.
Ist das überhaupt eine Kreuzung oder eher eine Einmündung eines Fuß-/Radweges in eine Straße, an der Radler und Füßlinge eh wartepflichtig sind? -------------------- "There's no such thing as a winnable war.
It's a lie we don't believe anymore!" aus "Russians" - Sting 1986 |
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12.10.2024, 22:24
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#3
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7759 Beigetreten: 30.01.2014 Wohnort: Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 71378 |
Ist das überhaupt eine Kreuzung oder eher eine Einmündung eines Fuß-/Radweges in eine Straße, an der Radler und Füßlinge eh wartepflichtig sind? Ich sehe da nix, was eine Wartepflicht nach § 10 auslösen könnte, somit echte Kreuzung mit RvL nach dem Urteil des OLG KA (Bilder von dort auf S. 2)Außerdem müsste man auch bei § 10 nicht warten, bis der Falschparker weggerostet ist ... |
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13.10.2024, 07:33
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#4
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30537 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Was steht denn auf dem weißen Schild auf dem vierten Foto, das vom Baum verdeckt ist? Bei Street View ist da noch ein Zeichen 241, aber das scheint ja nicht mehr aktuell zu sein.
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13.10.2024, 07:54
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#5
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 28 Beigetreten: 17.05.2024 Mitglieds-Nr.: 91733 |
Dann würde ich den Fahrer*außen mal anzeigen.
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13.10.2024, 10:00
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#6
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6422 Beigetreten: 18.10.2007 Wohnort: irgendwo in Sachsen zw. A14/A4/A17/A13 Mitglieds-Nr.: 37650 |
Was steht denn auf dem weißen Schild auf dem vierten Foto, das vom Baum verdeckt ist? Bei Street View ist da noch ein Zeichen 241, aber das scheint ja nicht mehr aktuell zu sein. Schaust Du mal auf Bild 2, Da siehst Du das Zusatzschild und das Zeichen 241 Aus meiner Sicht her wäre hier ein Umsetzen bzw Abschleppen sinnvoll. Das Parken im 5m-Bereich sollte aktuell passen. Die Kurvenradien sind ja durch die andere Anordnung der Pflasterung erkennbar (zumindest für VP-Leser:-)) als erstes wegen der Gefahr der Nachmacherei, und zweitens, auch wenn es ein gemeinsamer Rad-/Gehweg ist ist ja die Befahrbarkeit vorgesehen (Streetview zeigt einen Klapppoller) wobei ich vermute, sogar als Rettungsweg bzw Feuerwehrzufahrt für Schule bzw Kindertagesstätte (wobei letztere nicht ausgeschildert ist) Die Baschilderung als amtl. gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt wäre anzuregen............ wenn es brennt und die Feuerwehr kommt nicht rann.............. nee, das muss nicht sein............. Vlt sollten mal die roten Autos ne Einsatzübung mit Anleitern der Drehleitern machen -------------------- Blue Knights Law Enforcement Motorcycle Club
www.blueknights.de www.blueknights.org Blue Knights Germany 19 Saxonia (eines von 41 in Deutschland, über 600 weltweit mit weit über 40000 Mitgliedern) |
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17.10.2024, 18:25
Beitrag
#7
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 466 Beigetreten: 14.06.2016 Mitglieds-Nr.: 79059 |
Dann würde ich den Fahrer*außen mal anzeigen. Ist bereits geschehen und wird erfahrungsgemäß auch verfolgt (gibt gelegentlich Rückfragen), jedoch wird nicht mitgeteilt, welcher Tatbestand letztendlich tatsächlich verfolgt wird. Aus meiner Sicht her wäre hier ein Umsetzen bzw Abschleppen sinnvoll. Das Parken im 5m-Bereich sollte aktuell passen. Die Kurvenradien sind ja durch die andere Anordnung der Pflasterung erkennbar (zumindest für VP-Leser:-)) als erstes wegen der Gefahr der Nachmacherei, und zweitens, auch wenn es ein gemeinsamer Rad-/Gehweg ist ist ja die Befahrbarkeit vorgesehen (Streetview zeigt einen Klapppoller) wobei ich vermute, sogar als Rettungsweg bzw Feuerwehrzufahrt für Schule bzw Kindertagesstätte (wobei letztere nicht ausgeschildert ist) Die Baschilderung als amtl. gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt wäre anzuregen............ wenn es brennt und die Feuerwehr kommt nicht rann.............. nee, das muss nicht sein............. Vlt sollten mal die roten Autos ne Einsatzübung mit Anleitern der Drehleitern machen Danke für die Einschätzung. Abschleppen/Umsetzen sehe ich wie gesagt auch so, aus den von dir genannten Gründen. Leider ist das hiesige OA diesbezüglich mehr als "vorsichtig". Selbst ein über 24 h auf einem Gehweg geparkter PKW, der diesen komplett bis auf den letzten cm blockierte, so dass zu Fuß Gehende über die Fahrbahn ausweichen musste wurde kommentiert mit: "Man kann ja nicht immer gleich abschleppen." M. E. indiskutabel und klarer Ermessensfehlgebrauch. Die in NRW subsidiär zuständige Polizei ist da zuweilen, aber auch zu selten, etwas realitätsnäher unterwegs, verweist aber eben allzu oft auf das originär zuständige OA. Fälschlicherweise auch dann, wenn es nicht rechtzeitig eingreifen kann oder gar will. Aber ich schweife ab. Bezgl. 5-m-Bereich: Da der Tatbestand ja wörtlich lautet "weniger als 5 m vor der Kreuzung", stellt sich mir die Frage, wie wörtlich das zu nehmen ist bzw. genommen wird. Der PKW steht ja nicht vor, sondern auf der Kreuzung. Und wenn er nun sogar in Fahrtrichtung noch weiter hinten auf oder gar hinter der Kreuzung stünde, wäre es dann ggf. gar nicht bußgeldbewährt (oder vielleicht nur auf Grundlage von § 1 Abs. 2 StVO) obwohl ja unzweifelhaft genauso behindernd? |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 30.10.2024 - 03:24 |