Beim Parken von 2 Fahrzeugen gegenüber entsteht Engstelle gem. § 12 StVO |
Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )
Beim Parken von 2 Fahrzeugen gegenüber entsteht Engstelle gem. § 12 StVO |
14.10.2024, 15:00
Beitrag
#1
|
|||||
Neuling Gruppe: Members Beiträge: 5 Beigetreten: 01.12.2016 Mitglieds-Nr.: 80339 |
Der kontrollierende Verkehrsaufseher trifft ein und findet die beiden parkenden Fahrzeuge vor. Welches der beiden Fahrzeuge sollte verwarnt bzw. ggf. auch abgeschleppt werden, wenn nicht nachvollzogen werden kann, wer zuerst - und damit StVO-konform geparkt hat? Hat jemand schon mal einen solchen Fall gehabt? Rechtsprechung? |
||||
|
|||||
|
14.10.2024, 16:28
Beitrag
#2
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 694 Beigetreten: 21.04.2008 Mitglieds-Nr.: 41560 |
Keine Erfahrung, aber die einzig richtige Option dürfte sein, ein Fahrzeug auf Kosten der Allgemeinheit umzusetzen.
|
|
|
14.10.2024, 17:19
Beitrag
#3
|
|
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24493 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 |
M.E. spricht nichts dagegen, die Kosten dem Halter aufzuerlegen. Bei Störerhaftung kommt es auf die Schuld nicht an. Das Fahrzeug gefährdet objektiv die öffentliche Ordnung.
-------------------- „Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels
Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen? |
|
|
14.10.2024, 17:25
Beitrag
#4
|
|
Neuling Gruppe: Members Beiträge: 10 Beigetreten: 27.08.2024 Mitglieds-Nr.: 91981 |
Guten Abend,
welchem Halter den? Der sein KFZ Richtung Norden am rechten Fahrbahnrand abgestellt hat? oder der Halter welcher sein KFZ Richtung Süden am rechten Fahrbandrand abgestellt hat? |
|
|
14.10.2024, 17:41
Beitrag
#5
|
|
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24493 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 |
Der, dessen Fahrzeug abgeschleppt wird.
Welches das ist, ist durch pflichtgemäßes Ermessen festzustellen. Mangels Anhaltspunkte dafür, welches später kam, kann das auch per Münzwurf festgestellt werden. -------------------- „Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels
Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen? |
|
|
14.10.2024, 18:52
Beitrag
#6
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7423 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 |
Hat denn vielleicht hinterher der in Anspruch genommene Halter gegenüber dem nicht in Anspruch genommenen Halter einen Anspruch auf Ersatz der Hälfte der ihm auferlegten Kosten?
|
|
|
14.10.2024, 19:21
Beitrag
#7
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 996 Beigetreten: 26.05.2015 Mitglieds-Nr.: 76297 |
Oder wenn danach festgestellt werden kann, das doch der Falsche abgeschleppt worden ist.: Können dann dem "echten" Falschparker die Kosten für das Abschleppen des Anderen auferlegt werden ?
|
|
|
14.10.2024, 19:21
Beitrag
#8
|
|
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24493 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 |
Wenn er nachweisen kann, dass der andere später geparkt hat, dann kann er sich die ganzen Kosten holen. Ansonsten halte ich es für möglich, bin mir aber sehr unsicher, auf welcher gesetzlichen Anspruchsgrundlage das beruhen könnte.
-------------------- „Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels
Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen? |
|
|
14.10.2024, 19:39
Beitrag
#9
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 694 Beigetreten: 21.04.2008 Mitglieds-Nr.: 41560 |
Wo finde ich denn was zu der Störerhaftung in dem Bezug? Ich kenne das nur i.V.m Filesharing.
|
|
|
14.10.2024, 19:42
Beitrag
#10
|
|
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24493 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 |
Das geht nach Landesrecht.
-------------------- „Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels
Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen? |
|
|
14.10.2024, 19:47
Beitrag
#11
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 694 Beigetreten: 21.04.2008 Mitglieds-Nr.: 41560 |
|
|
|
14.10.2024, 20:17
Beitrag
#12
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7423 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 |
In NRW wären es die §§ 17, 18 und 19 des OBG, würde ich sagen.
Sprich: man muss die Maßnahmen der Gefahrenabwehr zunächst mal gegen den Verhaltensstörer richten. In zweiter Linie dann gegen den Zustandsstörer und erst dann gegen Nichtstörer. Im vorliegenden Beispiel ist aber das Problem, dass man nicht weiß, wer von den beiden nun Verhaltensstörer und wer Zustandsstörer ist. Der Kostenersatz müsste bei Sicherstellung des Fahrzeuges über §24 (1) OBG i.V.m. §46 (3) PolG geregelt sein. Dort findet sich auch die von mir gesuchte Regelung zur gesamtschuldnerischen Haftung bei mehreren Verantwortlichen |
|
|
15.10.2024, 05:56
Beitrag
#13
|
|
Neuling Gruppe: Members Beiträge: 21 Beigetreten: 15.08.2023 Mitglieds-Nr.: 90940 |
Welches der beiden Fahrzeuge sollte verwarnt bzw. ggf. auch abgeschleppt werden Bei uns wird nix abgeschleppt. Wir machen die Halter ausfindig, einer von beiden ist meistens anzutreffen. Derjenige muß dann sein KFZ wegfahren. Je nach Witterung ist es auch leicht festzustellen wer als letzter kam, klappt eben nicht immer. Ist halt in jeder Gemeinde/Stadt anders. |
|
|
15.10.2024, 06:15
Beitrag
#14
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 694 Beigetreten: 21.04.2008 Mitglieds-Nr.: 41560 |
|
|
|
15.10.2024, 10:18
Beitrag
#15
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6646 Beigetreten: 12.03.2004 Mitglieds-Nr.: 2251 |
Zitat Kosten der Allgemeinheit vergiss es.Zitat Oder wenn danach festgestellt werden kann, das doch der Falsche abgeschleppt worden ist. für die Behörde gilt: egal, wer abgeschleppt wird - es ist der Richtige. (erkundige dich mal den den ordnungsrechtlichen Störerbegriffen. Hier sind beide Parker "Zustandsstörer" - und da ist die Behörde verhältnismäßig frei, wen sie nimmt)Zitat Können dann dem "echten" Falschparker die Kosten für das Abschleppen des Anderen auferlegt werden ? nein - das müssen die beiden Halter unter sich - notfalls vor Gericht - klären.Zitat Wo finde ich denn was zu der Störerhaftung in dem Bezug? in jedem Buch über Verwaltungs- und Ordnungsrecht - sollte die nächste öB haben.Zitat Im vorliegenden Beispiel ist aber das Problem, dass man nicht weiß, wer von den beiden nun Verhaltensstörer und wer Zustandsstörer ist. seh ich was anders - da ja keiner der zwei da ist, sind mE beide Zustandsstörer.Zitat einer von beiden ist meistens anzutreffen klar - allein schon wg. der Verhältnismäßigkeit - aber was, wenn keiner zu erreichen ist?Zitat Ist das dann kein Widerspruch zum nach Bundesrecht ordnungsgemäßen Parken? nein - Ordnungsrecht ist Landesrecht.
-------------------- Alle Angaben ohne MG, Pistole und Gewähr
|
|
|
15.10.2024, 20:18
Beitrag
#16
|
|
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24493 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 |
Das geht nach Landesrecht. Ist das dann kein Widerspruch zum nach Bundesrecht ordnungsgemäßen Parken? Straßenverkehrsrecht ist Bundesrecht: Die StVO gibt vor, wie man auf öffentlichen Straßen zu fahren und zu parken hat. OWiG und BKatV geben vor, ob und wie Fehler geahndet werden können. Also: Dass es einen Strafzettel gibt (wenn man weiß, wer zuletzt geparkt hat). Das Polizei- und Ordnungsrecht ist dagegen Landesrecht. Das gibt vor, wie der Staat die öffentliche Ordnung aufrecht erhält und Störungen beseitigt. Also: Dass abgeschleppt werden darf, welche Behörden das veranlassen dürfen und wer die Kosten trägt. Die Aufteilung ergibt sich aus dem GG, Art. 70 ff. -------------------- „Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels
Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen? |
|
|
Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 30.10.2024 - 03:26 |