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> Beim Parken von 2 Fahrzeugen gegenüber entsteht Engstelle gem. § 12 StVO
thomas51964
Beitrag 14.10.2024, 15:00
Beitrag #1


Neuling


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Ein Fahrzeug parkt am rechten Fahrbahnrand StVO-konform. Ein anderes Fahrzeug wird gegenüber dem bereits parkenden Fahrzeug abgestellt und die erforderliche Restfahrbahnbreite ist nun nicht mehr gegeben.

Der kontrollierende Verkehrsaufseher trifft ein und findet die beiden parkenden Fahrzeuge vor.

Welches der beiden Fahrzeuge sollte verwarnt bzw. ggf. auch abgeschleppt werden, wenn nicht nachvollzogen werden kann, wer zuerst - und damit StVO-konform geparkt hat?

Hat jemand schon mal einen solchen Fall gehabt? Rechtsprechung?
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Brian Basco
Beitrag 14.10.2024, 16:28
Beitrag #2


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Keine Erfahrung, aber die einzig richtige Option dürfte sein, ein Fahrzeug auf Kosten der Allgemeinheit umzusetzen.
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mir
Beitrag 14.10.2024, 17:19
Beitrag #3


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M.E. spricht nichts dagegen, die Kosten dem Halter aufzuerlegen. Bei Störerhaftung kommt es auf die Schuld nicht an. Das Fahrzeug gefährdet objektiv die öffentliche Ordnung.


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„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
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Mc.Klappstuhl
Beitrag 14.10.2024, 17:25
Beitrag #4


Neuling
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Guten Abend,

welchem Halter den?
Der sein KFZ Richtung Norden am rechten Fahrbahnrand abgestellt hat?
oder der Halter welcher sein KFZ Richtung Süden am rechten Fahrbandrand abgestellt hat?

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mir
Beitrag 14.10.2024, 17:41
Beitrag #5


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Der, dessen Fahrzeug abgeschleppt wird.

Welches das ist, ist durch pflichtgemäßes Ermessen festzustellen. Mangels Anhaltspunkte dafür, welches später kam, kann das auch per Münzwurf festgestellt werden.


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hk_do
Beitrag 14.10.2024, 18:52
Beitrag #6


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Hat denn vielleicht hinterher der in Anspruch genommene Halter gegenüber dem nicht in Anspruch genommenen Halter einen Anspruch auf Ersatz der Hälfte der ihm auferlegten Kosten? think.gif

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mkossmann
Beitrag 14.10.2024, 19:21
Beitrag #7


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Oder wenn danach festgestellt werden kann, das doch der Falsche abgeschleppt worden ist.: Können dann dem "echten" Falschparker die Kosten für das Abschleppen des Anderen auferlegt werden ?
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mir
Beitrag 14.10.2024, 19:21
Beitrag #8


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Wenn er nachweisen kann, dass der andere später geparkt hat, dann kann er sich die ganzen Kosten holen. Ansonsten halte ich es für möglich, bin mir aber sehr unsicher, auf welcher gesetzlichen Anspruchsgrundlage das beruhen könnte.



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Brian Basco
Beitrag 14.10.2024, 19:39
Beitrag #9


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Wo finde ich denn was zu der Störerhaftung in dem Bezug? Ich kenne das nur i.V.m Filesharing.
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mir
Beitrag 14.10.2024, 19:42
Beitrag #10


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Das geht nach Landesrecht.


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Brian Basco
Beitrag 14.10.2024, 19:47
Beitrag #11


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Zitat (mir @ 14.10.2024, 20:42) *
Das geht nach Landesrecht.

Bezieht sich das auf meine Frage? Falls ja, gibt es etwas mehr an Info, wonach ich suchen kann, um mehr zu erfahren?
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hk_do
Beitrag 14.10.2024, 20:17
Beitrag #12


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In NRW wären es die §§ 17, 18 und 19 des OBG, würde ich sagen.

Sprich: man muss die Maßnahmen der Gefahrenabwehr zunächst mal gegen den Verhaltensstörer richten. In zweiter Linie dann gegen den Zustandsstörer und erst dann gegen Nichtstörer.

Im vorliegenden Beispiel ist aber das Problem, dass man nicht weiß, wer von den beiden nun Verhaltensstörer und wer Zustandsstörer ist.

Der Kostenersatz müsste bei Sicherstellung des Fahrzeuges über §24 (1) OBG i.V.m. §46 (3) PolG geregelt sein.

Dort findet sich auch die von mir gesuchte Regelung zur gesamtschuldnerischen Haftung bei mehreren Verantwortlichen think.gif
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Margirus
Beitrag 15.10.2024, 05:56
Beitrag #13


Neuling
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Zitat (thomas51964 @ 14.10.2024, 16:00) *
Welches der beiden Fahrzeuge sollte verwarnt bzw. ggf. auch abgeschleppt werden


Bei uns wird nix abgeschleppt. Wir machen die Halter ausfindig, einer von beiden ist meistens anzutreffen. Derjenige muß dann sein KFZ wegfahren. Je nach Witterung ist es auch leicht festzustellen wer als letzter kam, klappt eben nicht immer.
Ist halt in jeder Gemeinde/Stadt anders.
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Brian Basco
Beitrag 15.10.2024, 06:15
Beitrag #14


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Zitat (mir @ 14.10.2024, 20:42) *
Das geht nach Landesrecht.


Ist das dann kein Widerspruch zum nach Bundesrecht ordnungsgemäßen Parken?
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HaWeThie
Beitrag 15.10.2024, 10:18
Beitrag #15


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Zitat
Kosten der Allgemeinheit
vergiss es.
Zitat
Oder wenn danach festgestellt werden kann, das doch der Falsche abgeschleppt worden ist.
für die Behörde gilt: egal, wer abgeschleppt wird - es ist der Richtige. (erkundige dich mal den den ordnungsrechtlichen Störerbegriffen. Hier sind beide Parker "Zustandsstörer" - und da ist die Behörde verhältnismäßig frei, wen sie nimmt)
Zitat
Können dann dem "echten" Falschparker die Kosten für das Abschleppen des Anderen auferlegt werden ?
nein - das müssen die beiden Halter unter sich - notfalls vor Gericht - klären.
Zitat
Wo finde ich denn was zu der Störerhaftung in dem Bezug?
in jedem Buch über Verwaltungs- und Ordnungsrecht - sollte die nächste öB haben.
Zitat
Im vorliegenden Beispiel ist aber das Problem, dass man nicht weiß, wer von den beiden nun Verhaltensstörer und wer Zustandsstörer ist.
seh ich was anders - da ja keiner der zwei da ist, sind mE beide Zustandsstörer.
Zitat
einer von beiden ist meistens anzutreffen
klar - allein schon wg. der Verhältnismäßigkeit - aber was, wenn keiner zu erreichen ist?
Zitat
Ist das dann kein Widerspruch zum nach Bundesrecht ordnungsgemäßen Parken?
nein - Ordnungsrecht ist Landesrecht.


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Alle Angaben ohne MG, Pistole und Gewähr
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mir
Beitrag 15.10.2024, 20:18
Beitrag #16


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Zitat (Brian Basco @ 15.10.2024, 07:15) *
Zitat (mir @ 14.10.2024, 20:42) *
Das geht nach Landesrecht.


Ist das dann kein Widerspruch zum nach Bundesrecht ordnungsgemäßen Parken?


Straßenverkehrsrecht ist Bundesrecht: Die StVO gibt vor, wie man auf öffentlichen Straßen zu fahren und zu parken hat. OWiG und BKatV geben vor, ob und wie Fehler geahndet werden können. Also: Dass es einen Strafzettel gibt (wenn man weiß, wer zuletzt geparkt hat).

Das Polizei- und Ordnungsrecht ist dagegen Landesrecht. Das gibt vor, wie der Staat die öffentliche Ordnung aufrecht erhält und Störungen beseitigt. Also: Dass abgeschleppt werden darf, welche Behörden das veranlassen dürfen und wer die Kosten trägt.

Die Aufteilung ergibt sich aus dem GG, Art. 70 ff.


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