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> „Vorfahrt gewähren“ auf der Vorfahrtstraße?, Kombination der Verkehrszeichen 209-30, 205 und 1002-22
_tom_
Beitrag 15.10.2024, 15:38
Beitrag #1


Neuling
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Liebes Forum,

ich bin letztens auf eine Kombination der Verkehrszeichen 209-30, 205 und 1002-22 gestoßen.





Ist das überhaupt eine zulässige Kombination? Ich war zunächst etwas irritiert, und habe ein bisschen gebraucht, bis ich verstanden habe, was sich die Straßenverkehrsbehörde dabei gedacht hat, ausgerechnet die Zeichen 205 und 1002-22 zu kombinieren.

Gruß, Tom
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trunax
Beitrag 15.10.2024, 17:51
Beitrag #2


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Ich darf nur geradeaus fahren und muss dabei die Vorfahrt gewähren.
Meine Vermutung, dass dort früher Hauptstraßenschild war.
Aber in Verbindung mit Geradeauspfeil wurde auch Hauptstraße damit interpretiert und es öfters gekracht hat, wenn die Ampel aus war..Dann wurde als Sparversion das Hauptstraßenschild gegen Vorfahrtsschild getausch, damit die Fahrer nicht einfach durchbrettern.
Mit dieser Kombination hat das Ordnungsamt Sie auch zum Nachdenken gebracht und wenn man sich nicht sicher ist, dann bremst man automatisch ab. Ziel erfüllt :-). Die Frage, ob das so zulässig ist,beantwortet das leider nicht.
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Tinu
Beitrag 15.10.2024, 18:00
Beitrag #3


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Für mich steht das ZZ in direktem Widerspruch zum VZ 205.

VZ 209 irritiert zusätzlich (warum sollte man der abknickenden Vorfahrt nicht folgen dürfen?), ist aber zumindest nicht widersprüchlich.


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Gruß
Martin
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_tom_
Beitrag 15.10.2024, 18:36
Beitrag #4


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Danke für Eure Gedanken!

Ich habe noch mal darüber nachgedacht und mich gefragt, warum die Vorfahrt im beschriebenen Fall überhaupt abknicken muss. Würde sich denn die Lage überhaupt irgendwie ändern, wenn man auf die Zusatzzeichen 1002 in allen ankommenden Straßen verzichten würde?
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Tinu
Beitrag 15.10.2024, 18:51
Beitrag #5


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Wie ist denn die Beschilderung der anderen Äste überhaupt? Hat die die Widersprüche mit umgekehrten Vorzeichen? Oder ist die für sich stimmig, müsste damit aber im Widerspruch zur gezeigten stehen?


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Gruß
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dopero
Beitrag 15.10.2024, 19:09
Beitrag #6


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Das Zeichen 306, welches sich vor der Kreuzung befinden müsste fehlt komplett. Darunter würde dann das 1002-22 gehören. Dann wären erstens alle informiert, dass die Vorfahrtstrasse hier nach rechts abbiegt (wäre auch ein „netter“ Service für die Rechtsabbieger) und zweitens könnte es unter dem 205 entfallen, wo es ja eher verwirrend ist, weil man sich im Moment ja noch auf der Vorfahrtstrasse befindet
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F117
Beitrag 15.10.2024, 19:10
Beitrag #7


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Zitat (Tinu @ 15.10.2024, 19:00) *
warum sollte man der abknickenden Vorfahrt nicht folgen dürfen?

Weil die Schilderkombi nur für die Geradeausspur gilt. Im OP ist ein Link, der die Situation bei google zeigt.


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_tom_
Beitrag 15.10.2024, 19:25
Beitrag #8


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Zitat (Tinu @ 15.10.2024, 19:51) *
Wie ist denn die Beschilderung der anderen Äste überhaupt? Hat die die Widersprüche mit umgekehrten Vorzeichen? Oder ist die für sich stimmig, müsste damit aber im Widerspruch zur gezeigten stehen?


Da gibt’s meiner Ansicht nach keine Widersprüche.

von rechts: Zeichen 306 und 1002-13


von oben: Zeichen 205 und 1002-14
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mir
Beitrag 15.10.2024, 20:35
Beitrag #9


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Dort besteht eine nach rechts abknickende Vorfahrtsstraße, und man darf nur geradeaus verlassen. Dabei muss man logischerweise dem Verkehr von rechts Vorfahrt gewähren.

Das richtige Verkehrsschild wäre 306 statt 205 gewesen.

Vermutlich hält die Straßenverkehrsbehörde die abknickende Vorfahrt an der Stelle für unfallträchtig und beschildert deswegen absichtlich falsch, was aber freilich rechtswidrig ist. Beschilderungen sollen den Verkehr sicherer und leichter machen und nicht gefährlicher sowie umständlicher.

Da eine Vorfahrtsstraße aber nur angelegt werden darf, wenn der Fahrzeugverkehr in der abbiegenden Richtung erheblich stärker als in Geradeausrichtung, fragt man sich eh, was das soll. Ich würde zeitgleich bei der Aufsichtsbehörde anfragen, die das ja genehmigt haben muss.



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„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
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F117
Beitrag 15.10.2024, 20:48
Beitrag #10


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Zitat (mir @ 15.10.2024, 21:35) *
Da eine Vorfahrtsstraße aber nur angelegt werden darf, wenn der Fahrzeugverkehr in der abbiegenden Richtung erheblich stärker als in Geradeausrichtung, fragt man sich [...]

Das ist grammatikalisch unvollständig (in dem Nebensatz fehlt das Prädikat) und daher unverständlich. Ich weiß zwar, was gemeint ist, aber wie war das? MSDWGI?

Zitat (mir @ 15.10.2024, 21:35) *
Das richtige Verkehrsschild wäre 306 statt 205 gewesen.

Wo soll denn das 306 hin? In die reine Geradeausspur der Vorfahrtstraße? Das will ja keiner. Wir haben eine abknickende Vorfahrtstraße mit einer Mittelinsel in dem Knick. Ungewöhnlich, aber soll's geben. Man kann aber doch eine solche Situation nicht von einer Seite als abknickende Vorfahrt beschildern, vom anderen Ast aus aber nicht?


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_tom_
Beitrag 15.10.2024, 20:50
Beitrag #11


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Zitat (mir @ 15.10.2024, 21:35) *
Da eine Vorfahrtsstraße aber nur angelegt werden darf, wenn der Fahrzeugverkehr in der abbiegenden Richtung erheblich stärker als in Geradeausrichtung, fragt man sich eh, was das soll. Ich würde zeitgleich bei der Aufsichtsbehörde anfragen, die das ja genehmigt haben muss.

Zur Klarstellung: Man darf rechts abbiegen. Es gibt einen (völlig unbeschilderten) freilaufenden Rechtsabbieger. Die von mir gezeigte Zeichenkombination bezieht sich auf die Geradeausrichtung.
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Tinu
Beitrag 16.10.2024, 05:16
Beitrag #12


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Zitat (F117 @ 15.10.2024, 20:10) *
Im OP ist ein Link, der die Situation bei google zeigt.
Danke, hab' ich übersehen. So wird wenigstens klar, was gewollt ist.

Nicht genug, dass die Beschilderung nur Ausfalllösung für die LZA ist, die wegen abknickender Vorfahrt schon kompliziert genug wäre und durch die Insel noch weiter verwirrt ‒ sie ist trotzdem immer noch falsch!

Auch wenn man hinter der Insel natürlich nicht in die Gegenfahrbahn abbiegen darf, befindet man sich doch immer noch auf der Vorfahrtstraße. Und falls man stattdessen signalisieren wollte, dass man an dieser Stelle die Vorfahrtstraße bereits bereits verlassen hat, steht das im Widerspruch zum ZZ. Man muss sich schon entscheiden, als was genau man diese Stelle innerhalb der Einmündung interpretieren und signalisieren will.


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Gruß
Martin
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F117
Beitrag 17.10.2024, 12:46
Beitrag #13


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Da der Gegenverkehr nicht (in dessen Sinn) links abbiegen darf (geht ja auch wegen der Insel gar nicht), erinnert das 205 vermutlich(!!) an die Wartepflicht ggü. den von rechts kommenden Fahrzeugen. Offenbar hat es da des öfteren gekracht, daher diese ... hmm ... etwas ungewöhnliche Beschilderung.


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Tinu
Beitrag 17.10.2024, 13:11
Beitrag #14


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... aber ob irritierende und formell sogar widersprüchliche Beschilderung zur Sicherheit beitragen, darf sicher bezweifelt werden.


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durban
Beitrag 17.10.2024, 13:16
Beitrag #15


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Man will wohl (bei Ausfall der Ampel) verdeutlichen, dass der geradeaus fahrende Verkehr wartepflichtig gegenüber dem Verkehr von rechts ist.
Das VZ 205 ist rechtlich falsch, denn es handelt sich dabei nicht um eine Frage der Vorfahrt, sondern man ist gem. § 9 Abs. 3 StVO gegenüber dem Verkehr von rechts nachranging. Deshalb steht das VZ 205 im Widerspruch zum Zusatzzeichen, das die Vorfahrt wiedergibt. Aber man will wohl verhindern, dass man bei der ungewohnten Situation des Ampelausfalls einfach so über die Kreuzung rauscht...


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mir
Beitrag 17.10.2024, 17:08
Beitrag #16


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Wenn man das für zu gefährlich hält, sollte man dort keine abknickende Vorfahrt einrichten.


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Mueck
Beitrag 17.10.2024, 21:09
Beitrag #17


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Zitat (durban @ 17.10.2024, 14:16) *
(bei Ausfall der Ampel)
... oder beim Abschalten ...
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