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> Führerscheinantrag stellen vor Anmeldung bei der Fahrschule möglich?
cera02
Beitrag 15.10.2024, 21:36
Beitrag #1


Neuling
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Hallo,

ich hätte mal eine Frage und hoffe, die Experten können mir helfen.

Kann ich den Führerscheinantrag schon stellen und alle Unterlagen bei der Fsst einreichen, bevor ich mich an einer Fahrschule angemeldet habe?

Das Problem ist, dass die Terminreservierung bei der Fsst Dortmund katastrophal ist (teilweise 4-6 Wochen Wartezeit).
Ich hatte das Glück, dass für diesen Freitag noch ein Termin frei war und den habe ich mir auch sofort gesichert.

Eine Fahrschule habe ich mir auch schon ausgesucht und wollte mich in den nächsten Tagen dort anmelden.
Es kann nur sein, dass die Fahrschule bzw. das Büro evtl. während der Ferien zu hat.
Ist es ein Problem, wenn ich dann am Freitag zur Fsst gehe, dort den FS-Antrag stelle, alle Unterlagen einreiche und einfach die Fahrschule im Antrag angebe?

Muss ich denn überhaupt zwingend sofort bei der Antragstellung die Fahrschule angeben?
Oder kann das auch im Nachgang mitgeteilt werden?

Das dürfte doch jetzt eigentlich nicht das große Problem sein, oder?

Was meint ihr?
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ulm
Beitrag 16.10.2024, 05:27
Beitrag #2


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Bei einer Ersterteilung wird der Antrag in allen Fahrschulen, die ich kenne, als Dienstleistung durch die Fahrschule gestellt. Du brauchst also gar nicht bei der Fahrerlaubnisbehörde vorstellig werden.
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ujgm
Beitrag 16.10.2024, 08:27
Beitrag #3


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Gem. § 21 Abs. 1 Nr. 2 FeV musst du direkt bei Antragstellung die ausbildende Fahrschule mitteilen und ggf. nachweisen.
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F117
Beitrag 17.10.2024, 12:42
Beitrag #4


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Das tut er/sie ja. Okay, den Nachweis muss er/sie nachliefern, aber Du sagst ja "ggf.".


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It's a lie we don't believe anymore!"

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ujgm
Beitrag 25.10.2024, 08:34
Beitrag #5


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Das sag nicht ich, sondern die FeV.

("ggf." = "auf Verlangen")
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cera02
Beitrag 29.10.2024, 14:52
Beitrag #6


Neuling
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Zitat (ujgm @ 25.10.2024, 08:34) *
Das sag nicht ich, sondern die FeV.

("ggf." = "auf Verlangen")




Zitat (ujgm @ 16.10.2024, 08:27) *
Gem. § 21 Abs. 1 Nr. 2 FeV musst du direkt bei Antragstellung die ausbildende Fahrschule mitteilen und ggf. nachweisen.



*Klugscheißmodus ein.*

Gem. § 21 Abs. 1 Nr. 2 FeV hat der Bewerber die ausbildende Fahrschule mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.

Ich lese im 21 FeV nichts davon, dass dem Antragsteller vorgeschrieben wird, dass diese Mitteilung direkt am Tag der Antragstellung bzw. Am Tag der Abgabe der Antragsunterlagen erfolgen muss.

*Klugscheißmodus aus*

Dies kann also durchaus noch nachträglich erfolgen.

Wo ist denn auch das Problem bei dieser Vorgehensweise?

Wenn der A‘steller die Fahrschule nachträglich mitteilt, wird diese Angabe eben noch ergänzt. Ist im Zeitalter der EDV eine Sache von zwei Minuten

Teilt der A‘steller die Fahrschule nicht mit, dann bleibt der Antrag eben liegen und der Prüfauftrag wird halt nicht erteilt, fertig…

Z.B. beim Bafög ist es Gang und Gebe, dass man zuerst den Antrag einreicht und dann noch fehlende Unterlagen nachreichen kann, ist teilweise auch gar nicht anders machbar.
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F117
Beitrag 29.10.2024, 15:06
Beitrag #7


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Genau so war das gemeint.


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