Führerscheinantrag stellen vor Anmeldung bei der Fahrschule möglich? |
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Führerscheinantrag stellen vor Anmeldung bei der Fahrschule möglich? |
15.10.2024, 21:36
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 42 Beigetreten: 07.07.2012 Mitglieds-Nr.: 64865 |
ich hätte mal eine Frage und hoffe, die Experten können mir helfen. Kann ich den Führerscheinantrag schon stellen und alle Unterlagen bei der Fsst einreichen, bevor ich mich an einer Fahrschule angemeldet habe? Das Problem ist, dass die Terminreservierung bei der Fsst Dortmund katastrophal ist (teilweise 4-6 Wochen Wartezeit). Ich hatte das Glück, dass für diesen Freitag noch ein Termin frei war und den habe ich mir auch sofort gesichert. Eine Fahrschule habe ich mir auch schon ausgesucht und wollte mich in den nächsten Tagen dort anmelden. Es kann nur sein, dass die Fahrschule bzw. das Büro evtl. während der Ferien zu hat. Ist es ein Problem, wenn ich dann am Freitag zur Fsst gehe, dort den FS-Antrag stelle, alle Unterlagen einreiche und einfach die Fahrschule im Antrag angebe? Muss ich denn überhaupt zwingend sofort bei der Antragstellung die Fahrschule angeben? Oder kann das auch im Nachgang mitgeteilt werden? Das dürfte doch jetzt eigentlich nicht das große Problem sein, oder? Was meint ihr? |
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16.10.2024, 05:27
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 13815 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 |
Bei einer Ersterteilung wird der Antrag in allen Fahrschulen, die ich kenne, als Dienstleistung durch die Fahrschule gestellt. Du brauchst also gar nicht bei der Fahrerlaubnisbehörde vorstellig werden.
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16.10.2024, 08:27
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1576 Beigetreten: 19.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19496 |
Gem. § 21 Abs. 1 Nr. 2 FeV musst du direkt bei Antragstellung die ausbildende Fahrschule mitteilen und ggf. nachweisen.
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17.10.2024, 12:42
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1940 Beigetreten: 05.01.2022 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 89096 |
Das tut er/sie ja. Okay, den Nachweis muss er/sie nachliefern, aber Du sagst ja "ggf.".
-------------------- "There's no such thing as a winnable war.
It's a lie we don't believe anymore!" aus "Russians" - Sting 1986 |
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25.10.2024, 08:34
Beitrag
#5
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1576 Beigetreten: 19.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19496 |
Das sag nicht ich, sondern die FeV.
("ggf." = "auf Verlangen") |
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29.10.2024, 14:52
Beitrag
#6
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 42 Beigetreten: 07.07.2012 Mitglieds-Nr.: 64865 |
Das sag nicht ich, sondern die FeV. ("ggf." = "auf Verlangen") Gem. § 21 Abs. 1 Nr. 2 FeV musst du direkt bei Antragstellung die ausbildende Fahrschule mitteilen und ggf. nachweisen. *Klugscheißmodus ein.* Gem. § 21 Abs. 1 Nr. 2 FeV hat der Bewerber die ausbildende Fahrschule mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Ich lese im 21 FeV nichts davon, dass dem Antragsteller vorgeschrieben wird, dass diese Mitteilung direkt am Tag der Antragstellung bzw. Am Tag der Abgabe der Antragsunterlagen erfolgen muss. *Klugscheißmodus aus* Dies kann also durchaus noch nachträglich erfolgen. Wo ist denn auch das Problem bei dieser Vorgehensweise? Wenn der A‘steller die Fahrschule nachträglich mitteilt, wird diese Angabe eben noch ergänzt. Ist im Zeitalter der EDV eine Sache von zwei Minuten Teilt der A‘steller die Fahrschule nicht mit, dann bleibt der Antrag eben liegen und der Prüfauftrag wird halt nicht erteilt, fertig… Z.B. beim Bafög ist es Gang und Gebe, dass man zuerst den Antrag einreicht und dann noch fehlende Unterlagen nachreichen kann, ist teilweise auch gar nicht anders machbar. |
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29.10.2024, 15:06
Beitrag
#7
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1940 Beigetreten: 05.01.2022 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 89096 |
Genau so war das gemeint.
-------------------- "There's no such thing as a winnable war.
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