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> Parken mit Parkscheibe bis zu 24 Stunden – zulässig?, Verstößt die Parkscheibenpflicht gegen das Schikaneverbot?
_tom_
Beitrag 18.10.2024, 08:23
Beitrag #1


Neuling
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Liebes Forum,

angenommen, die Straßenverkehrsbehörde weist (wie beispielsweise hier) Parkplätze mit Parkscheibenpflicht und der Zeitangabe „24 Stunden“ aus.

Ist das zulässig und wirksam, oder verstößt das gegen das Schikaneverbot? Immerhin lässt sich die Einhaltung der Parkzeit mit einer Parkscheibe doch gar nicht kontrollieren. Eine Parkscheibe umfasst doch nur einen 12‑Stunden‐Zeitraum.

Gruß, Tom
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die-scharfs
Beitrag 18.10.2024, 09:36
Beitrag #2


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Wie soll denn sonst Dauerparken unterbunden werden?

Feststellen läßt sich ein Verstoß bei der ersten Kontrolle sicherlich nicht.

Steht das Fz aber z.B 2 Tage später dort immer noch an derselben Stelle mit den selben Ventilpositionen, ist der Sack doch zu,

Ist aber zugegeben ein hoher Kontrollaufwand.
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mir
Beitrag 18.10.2024, 11:07
Beitrag #3


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Inwiefern hilft die Parkscheibe denn bei der Kontrolle?

Wenn sie ein überflüssiger Gesslerhut ist, ist die Regelung mit Art. 2 Abs. 1 GG nicht vereinbar.


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„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
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Spidersangel
Beitrag 18.10.2024, 11:28
Beitrag #4


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Ist das ganze überhaupt im Bereich öffentlich?
Das sieht mir doch eher nach einem Privatparkplatz aus.
Sehe so ein Verkehrsschild zum ersten mal.
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GerhardNL
Beitrag 18.10.2024, 11:33
Beitrag #5


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Zitat (mir @ 18.10.2024, 11:07) *
Inwiefern hilft die Parkscheibe denn bei der Kontrolle?

Angenommen jemand parkt um 12 Uhr mittags ein und der Kontrolleur kommt um am gleichen Tag 17 Uhr. Am nächsten Tag kommt der Kontrolleur sagen wir um 16 Uhr, und das Auto steht immer noch da. Ohne Parkscheibe wären dem Kontrolleur jetzt die Hände gebunden, mit Parkscheibe nicht.

MfG
Gerhard


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rentenberater
Beitrag 18.10.2024, 11:47
Beitrag #6


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Zitat (Spidersangel @ 18.10.2024, 12:28) *
Ist das ganze überhaupt im Bereich öffentlich?

Gibt es in den Gemeinden rund um den Flughafen München massenhaft. Soll "Urlaubsparker" verhindern, die dann mit der S-Bahn zum Flughafen fahren.
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m01
Beitrag 18.10.2024, 14:03
Beitrag #7


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Zitat (GerhardNL @ 18.10.2024, 12:33) *
Angenommen jemand parkt um 12 Uhr mittags ein und der Kontrolleur kommt um am gleichen Tag 17 Uhr. Am nächsten Tag kommt der Kontrolleur sagen wir um 16 Uhr, und das Auto steht immer noch da.

Und wenn das Fahrzeug - was ja nicht so unüblich ist - um 18 Uhr heimfährt und am nächsten Tag wieder um 12 Uhr dort einparkt?
Genau: der Kontrolleur kann z.B. prüfen, ob sich im Vergleich zum Vortag die Räder bewegt haben. Die die selbe Uhrzeit zeigende Parkscheibe ist dabei völlig irrelevant, weil es durch die 24h-Parkregelung keine Unterteilung in gültige und ungültige (=Parkzeit übertreten) Uhrzeit gibt.
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reckoner
Beitrag 18.10.2024, 15:49
Beitrag #8


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Hallo,

mir ist gar kein VZ bzw. ZZ bekannt, welches nur die Parkdauer regelt. Gibt es das überhaupt?

Stefan
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_tom_
Beitrag 19.10.2024, 09:18
Beitrag #9


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Zitat (die-scharfs @ 18.10.2024, 10:36) *
Wie soll denn sonst Dauerparken unterbunden werden?

mittels Parkscheinpflicht


Zitat (GerhardNL @ 18.10.2024, 12:33) *
Angenommen jemand parkt um 12 Uhr mittags ein und der Kontrolleur kommt um am gleichen Tag 17 Uhr. Am nächsten Tag kommt der Kontrolleur sagen wir um 16 Uhr, und das Auto steht immer noch da. Ohne Parkscheibe wären dem Kontrolleur jetzt die Hände gebunden, mit Parkscheibe nicht.

Dazu müsste der Kontrolleur das Fahrzeug am ersten Tag aber irgendwie erfasst und die Ventilstellung notiert haben – und zwar verdachtsunabhängig. Wäre es denn zulässig, wenn das Ordnungsamt bei einer Kontrolle alle Fahrzeuge – auch die legal parkenden –, systematisch erfasste und speicherte? Da hätte ich Bauchschmerzen.
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Der_Veranstalter
Beitrag 19.10.2024, 12:35
Beitrag #10


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Zitat (_tom_ @ 19.10.2024, 10:18) *
Wäre es denn zulässig, wenn das Ordnungsamt bei einer Kontrolle alle Fahrzeuge – auch die legal parkenden –, systematisch erfasste und speicherte? Da hätte ich Bauchschmerzen.


Das wird bei allen Anhängern so gemacht, die auf öffentlichen Parkplätzen stehen. Wie willst du sonst die >14-Tage-Absteller drankriegen?


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reckoner
Beitrag 19.10.2024, 19:00
Beitrag #11


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Hallo,

Zitat
mittels Parkscheinpflicht
Gute Idee.

Der Parkschein könnte dann sogar gratis sein (oder alternativ nur so teuer, dass der Parkscheinautomat davon finanzierbar ist).
Außerdem wäre die Kontrolle viel einfacher.

Stefan
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_tom_
Beitrag 20.10.2024, 08:26
Beitrag #12


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Zitat (Der_Veranstalter @ 19.10.2024, 13:35) *
Zitat (_tom_ @ 19.10.2024, 10:18) *
Wäre es denn zulässig, wenn das Ordnungsamt bei einer Kontrolle alle Fahrzeuge – auch die legal parkenden –, systematisch erfasste und speicherte? Da hätte ich Bauchschmerzen.


Das wird bei allen Anhängern so gemacht, die auf öffentlichen Parkplätzen stehen. Wie willst du sonst die >14-Tage-Absteller drankriegen?

Bei Anhängern finde ich das weniger schlimm. Da geht’s nur um diejenigen, die ohne Zugfahrzeug parken. Ein Profil über die Bewegungen des Halters lässt sich damit gerade besonders schlecht erstellen.


Zitat (reckoner @ 19.10.2024, 20:00) *
Der Parkschein könnte dann sogar gratis sein (oder alternativ nur so teuer, dass der Parkscheinautomat davon finanzierbar ist).

Man könnte sogar Dauerparker erlauben und den Automaten darüber finanzieren: die ersten 24 Stunden frei, anschließend 0,50 € pro Stunde. Dann hat man wenigstens auch die Möglichkeit, länger zu parken. Im Moment kann man da nicht mal stehen, um übers Wochenende mit dem Zug wegzufahren.

Zitat (reckoner @ 19.10.2024, 20:00) *
Außerdem wäre die Kontrolle viel einfacher.

Vielleicht würde man auch mehr Bußgelder einnehmen, weil ein Parkzeitverstoß bereits bei der ersten Kontrolle auffiele. Im Moment lässt sich ein Überschreiten der Parkzeit bei er ersten Kontrolle schließlich prinzipiell nicht feststellen.
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