Was ist der Sinn bei B 197 ? |
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Was ist der Sinn bei B 197 ? |
20.10.2024, 00:27
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 42 Beigetreten: 07.07.2012 Mitglieds-Nr.: 64865 |
mir erschließt nicht so ganz, was eigentlich der Sinn bei B 197 sein soll. Um B 197 zu erhalten, muss der Fahrschüler ja 10 Fahrstunden auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe absolvieren. In diesen 10 Fahrstunden sollte doch eigentlich jeder genug Sicherheit getankt haben, um die praktische Prüfung dann auch problemlos auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe abzulegen. Und selbst wenn es B 197 nicht gäbe: Was hindert den FL daran seinen Fahrschüler erstmal die meisten Fahrstunden auf Automatik lernen zu lassen, dann macht man meinetwegen 5 bis 10 Fahrstunden auf Schaltgetriebe und stellt seinen Fahrschüler ebenfalls mit einem Schaltwagen zur Prüfung vor. In beiden Fällen selbes Ergebnis: Der Fahrschüler darf nun problemlos Fahrzeuge mir Schaltgetriebe fahren. Ist dieser ganze Kram mit B 197 damit nicht total überflüssig und mal wieder nur etwas für die Statistik bzw.um unseren Verwaltungsapparat noch mehr aufzublähen oder habe ich einen Denkfehler? Nein, ich sage es ganz deutlich: Mit der alten Regelung sind wir mindestens genauso gut gefahren, wenn nicht sogar besser: Wer Fahrzeuge mit Schaltgetriebe fahren möchte, macht die Prüfung auf Schaltgetriebe und wem Automatik reicht der macht die Prüfung auf Automatikgetriebe. Basta. Was ist so schlecht daran? Oder will man unserer heutigen Jugend (Generation "Z") nicht mehr zutrauen die Prüfung auf Schaltgetriebe abzulegen? Hat man Angst, dass die armen kleinen überfordert sind beim kuppeln, nur weil der aaSoP hinten drin sitzt? Wozu dient denn B 197? Doch wohl einzig und allein dazu, dass die Fahrschüler die Prüfung nicht mehr auf Schaltgetriebe ablegen müssen, aber trotzdem hinterher mit Schaltgetriebe fahren dürfen. Also will man es den Fahrschülern offensichtlich in der Prüfung leichter machen. Jetzt muss man sich fragen: Aus welchem Grund? Und da kann es nur einen geben: Der Prüfer! Denn er macht den einzigen Unterschied in der Prüfung aus. Sonst ist es wie eine Fahrstunde, eine Fahrstunde die der Fahrschüler bereits mit Schaltgetriebe gemeistert hat. Man kann es also ganz einfach runterbrechen: B 197 = Schutz des, psychisch total labilen, (Generation Z) Fahrschülers vor dem Prüfer, weil mit Automatik kein Abwürgen mehr auf Grund von Nervosität möglich. Und das die FL ermächtigt wurden den Nachweis für den Eintrag der SZ 197 auszustellen ist in meinen Augen lächerlich. Sowas darf m.E. ausschließlich dem aaSoP obliegen oder der FEB, aber keinem privatwirtschaftlich und gewinnorientiert handelnden FL. Beim Aufheben der 78-er Beschränkung obliegt die Entscheidung ja auch nur dem aaSoP...und bei B 197 plötzlich darf der "private" FL mitreden?? Die ganze B 197 Geschichte hat für mich weder Hand noch Fuß, sorry... |
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20.10.2024, 06:22
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#2
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 999 Beigetreten: 26.05.2015 Mitglieds-Nr.: 76297 |
Hallo, Und selbst wenn es B 197 nicht gäbe: Was hindert den FL daran seinen Fahrschüler erstmal die meisten Fahrstunden auf Automatik lernen zu lassen, dann macht man meinetwegen 5 bis 10 Fahrstunden auf Schaltgetriebe und stellt seinen Fahrschüler ebenfalls mit einem Schaltwagen zur Prüfung vor. Es ist nicht sicher, das der Fahrschüler nach nur 5 -10 Fahrstunden das Bedienen der Schaltung hinreichend gut für die Prüfung beherrscht. |
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20.10.2024, 07:25
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#3
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30574 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Was für ein Pamphlet. Schön, dass du deine Vorurteile gegen junge Menschen hier mal ordentlich ausleben konntest. Den Hintergund zur Einführung der Schlüsselzahl 197 (wenn er dich denn tatsächlich interessiert) kannst du in der BR-Drucksache 579/20 nachlesen.
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20.10.2024, 07:29
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#4
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 328 Beigetreten: 01.05.2020 Wohnort: Krakau, Polen Mitglieds-Nr.: 86793 |
Da es ja mit der Zeit immer mehr Elektroautos geben wird ist so eine Regelung schon in Ordnung. In den USA zb. macht man die Prüfung auch fast immer auf einer automatischen Schaltung und darf später trotzdem manuell fahren und irgendwie klappt's.
Was mich mehr interessiert, wozu wird überhaupt irgendein Code in den Führerschein eingetragen? Es ist doch weder eine Beschränkung noch Auflage. Was und wem bringt das was? |
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20.10.2024, 08:41
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#5
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30574 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Auch das steht in der BR-Drucksache:
Zitat Da eine durch eine Bescheinigung nach Anlage 7 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung erworbene Fahrerlaubnis der Klasse B nicht dazu berechtigt, bei aufbauenden Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE, auf die Beschränkung zu verzichten, müssen bei Erweiterungen diese mit der Schlüsselzahl 78 versehen werden, sofern die Prüfung auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe abgelegt wird.
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20.10.2024, 10:43
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#6
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 328 Beigetreten: 01.05.2020 Wohnort: Krakau, Polen Mitglieds-Nr.: 86793 |
Ok, danke.
Was daraus auch resultiert ist eine Gesetzeslücke. Angenommen man hat B+197, und tauscht diesen im EU Ausland zB. Niederlande um. Da das ein rein deutscher Code ist, erhält man dort normal B (ohne codes). In DE verzichtet man nun auf die FE. Anschliessend tauscht man den NL-Führerschein um und bekommt in DE eine Kat. B (ohne Code). Ich weiss, das ist extremer Aufwand (und bringt nichts), aber theoretisch möglich... |
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20.10.2024, 15:35
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#7
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1169 Beigetreten: 03.03.2009 Mitglieds-Nr.: 47183 |
Die Regelung ist doch total gaga. Finde mal eine Fahrschule, die CE auf Schaltgetriebe ausbildet. Viel Glück!
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20.10.2024, 17:05
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#8
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3029 Beigetreten: 16.07.2006 Mitglieds-Nr.: 21252 |
Die Regelung ist doch total gaga. Finde mal eine Fahrschule, die CE auf Schaltgetriebe ausbildet. Viel Glück! Hast Du die Verlinkte Drucksache gelesen? Zitat §17a Beschränkung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe (1) Wird die Prüfungsfahrt auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe durchgeführt, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe zu beschränken. Dies gilt nicht bei den Fahrerlaubnissen der Klassen AM und T sowie bei den Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE, wenn der Bewerber bereits Inhaber einer auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE ist. Ich kann mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, dass jemand der CE machen will, nur eine Fahrerlaubnis für Automatikgetriebe besitzt. Und wenn, dann wird das eher selten der Fall sein. |
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21.10.2024, 21:34
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#9
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1169 Beigetreten: 03.03.2009 Mitglieds-Nr.: 47183 |
Doch, natürlich: B197 ist keine "auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe erworbene Fahrerlaubnis". Meiner Erfahrung nach bieten Fahrschulen aktuell nur noch B197 an, weil sie nur noch wenige Fahrzeuge mit Schaltgetriebe haben, die für die Schaltkompetenz genutzt werden. Damit bekommt jede Erweiterung der Fahrerlaubnis, für die die Prüfung auf einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe abgelegt wird, Beschränkung 78.
Heißt: Entweder muss ein Fahrschüler, bevor er C/CE macht, eine zweite Fahrprüfung Klasse B auf einem Wagen mit Schaltgetriebe ablegen, um die Schlüsselzahl 197 loszuwerden, oder er bekommt zwangsläufig C/CE mit Schlüsselzahl 78. |
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22.10.2024, 07:12
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#10
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 328 Beigetreten: 01.05.2020 Wohnort: Krakau, Polen Mitglieds-Nr.: 86793 |
Zitat Meiner Erfahrung nach bieten Fahrschulen aktuell nur noch B197 an, Das ist aber Quatsch. Ich habe schon einige dieses Jahr erworbene DE Fuhrerscheine gesehen (Kat. B) und die wenigsten hatten irgendwelche Codes bei B eingetragen. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 24.11.2024 - 00:00 |