Fahrerlaubnisantrag "läuft ab" - Rechtsgrundlage? |
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Fahrerlaubnisantrag "läuft ab" - Rechtsgrundlage? |
20.10.2024, 10:01
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 25 Beigetreten: 18.01.2022 Mitglieds-Nr.: 89149 |
ich hätte eine grundsätzliche Frage zu einem allgemeinen Sachverhalt, der zwar überall als angebliche Tatsache präsentiert wird, zu dem aber nirgends eine Rechtsgrundlage genannt werden kann. Auf nahezu allen Antragsformularen der Fahrerlaubnisbehörden und auf Internetseiten der Fahrschulen findet sich sinngemäß folgender Satz: Zitat Ich habe zur Kenntnis genommen, dass mein Antrag ab Antragstellung ein Jahr lang gültig ist. Mit der Erteilung des Prüfauftrags an die Prüfstelle beginnt die Jahresfrist von neuem an zu laufen. Die Frage ist nun, woraus ergibt sich diese Jahresfrist? §22 Abs 5 FeV ist mir bekannt, dort heißt es lediglich, dass die Prüfstelle den Prüfauftrag nach einem Jahr an die Behörde zurückgeben soll. Meiner Ansicht nach ist der Prüfauftrag aber nur ein Bestandteil des Verwaltungsverfahrens und dessen Rückgabe durch den TÜV hat nicht zur Folge, dass sich der Antrag selbstständig in Luft auflöst, ohne dass ein rechtskräftiger Bescheid ergeht. Dass die Behörde den Fristablauf bei einem Teil des Verfahrens eigenmächtig als Rücknahme des gesamten Antrags durch den Antragsteller werten kann, halte ich ebenfalls für unrealistisch. Wenn es eine solche Regelung gibt, welche die Dauer des Verwaltungsverfahrens auf maximal 12 Monate festlegt, verstehe ich wiederum nicht, warum sich die Frist verlängert, wenn die Prüfung bestanden wird und warum §18 FeV ein Jahr zwischen den Prüfungen und zwei Jahre zwischen Bestehen der Praxisprüfung und Aushändigung des Führerscheins einräumt. In §16 FeV werden ebenfalls zwei Jahre zwischen Beendigung der Ausbildung und Antritt zur Theorieprüfung eingeräumt. Vor einiger Zeit hatte ich bereits einen Artikel gefunden, ich meine er müsste vom Fahrlehrerverband BW gewesen sein, der sich mit dieser Frage beschäftigt hat und zum Schluss kam, dass die Behörde allenfalls berechtigt wäre, nach einem Jahr nachzufragen, ob der Antrag fortgeführt werden soll, nur leider finde ich den Artikel nicht mehr. Falls die Ansicht der Behörden dennoch korrekt sein sollte, würde mich interessieren, wo genau ich nachlesen kann, dass das Verfahren nicht durch einen Verwaltungsakt oder durch Antragsrücknahme, sondern durch Zeitablauf endet. |
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24.10.2024, 08:41
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 514 Beigetreten: 24.05.2023 Mitglieds-Nr.: 90691 |
Eine Verfristung eines Antrages kennt das Gesetz nicht. Ich bin aber auch ehrlich, ich habe mal ein paar FEB aus meiner näheren Umgebung angesehen und auf keiner Website eine solche Aussage gefunden. Gut, bei einigen Fahrschulen schon, aber darauf würde ich nicht vertrauen.
Ich kann mir nur vorstellen, dass der Passus so zu verstehen ist, dass nach einem Jahr Vorlaufzeit die Erteilungsvoraussetzungen neu geprüft werden, also die Aktualität des eingereichten Lichtbildes, Sehtests, Registerauskünfte etc. Den Antrag allein wegen Zeitablaufes abzulehnen dürfte rechtlich nicht haltbar sein. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 23.11.2024 - 23:57 |