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> Änderungen am Fahrzeug bei Verkauf, Inwieweit können Änderungen am Fahrzeug bei Verkauf eine Rolle spielen
JDee
Beitrag 20.10.2024, 19:34
Beitrag #1


Neuling


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Hallo zusammen,

ich frage mich, inwieweit verschiedene Änderungen an einem Fahrzeug aus rechtlicher Sicht relevant bzw. problematisch für mich sein können, wenn ich das Fahrzeug im veränderten Zustand verkaufe. Ganz konkret biete ich derzeit ein 125ccm Motorrad auf Mobile an und habe es zur Preiseinschätzung auch bei dem Ankaufportal wkdm eingestellt.

Bei mobile wurde ich danach nicht gefragt, aber bei Wir kaufen dein Motorrad wird in einer Maske gefragt, ob alle Teile eingetragen sind oder es Veränderungen gibt. Die Frage ist nun, ob bei einem "Verkauf wie gesehen" ich für Veränderungen grade stehen muss oder irgendwie belangt werden kann, wenn

1) ich eine Veränderung nicht aktiv verschwiegen habe bzw. einfach nicht danach gefragt wurde, aber eine Veränderung vorliegt. Bspw. eine Leistung, die nicht eingetragen ist, aber eben auch nicht offensichtlich erkennbar ist.
2) ein Bauteil getauscht wurde, das man eigentlich sehen kann, z.B. Spiegel getauscht


Über Eure Gedanken dazu würde ich mich freuen - natürlich geht es nicht um eine Rechtsberatung mich interessieren einfach nur alle Blickwinkel dazu.
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GM_
Beitrag 20.10.2024, 20:10
Beitrag #2


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Hallo und willkommen im VP, wavey.gif

grunddsätzlich bist du erstmal in der Sachmängelhaftung. Nun kann man die natürlich als privater Verkäufer ausschließen und im Übrigen auch verkaufen "wie besichtigt und Probe gefahren".

Wenn du jedoch nicht offensichtliche Mängel kennst und verschweigst, bleibst du dafür dennoch haftbar.

Eine nicht eingetragene Leistung würde ich hier klar hinzu rechnen. Da solltest du sagen was Sache ist und das in den Vertrag schreiben. Da dies deinen Preis natürlich drückt, solltest du es besser entweder eintragen lassen oder zurück bauen.

Bei Spiegeln weiß ich jetzt nicht, ob die heutzutage explizit für ein bestimmtes Motorrad zugelassen bzw eingetragen sein müssen, ich meine eher, da genügt ein E-Prüfzeichen.


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Noch hat kein einziger Tesla meinen Diesel abgehängt.
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shortie
Beitrag 25.10.2024, 16:18
Beitrag #3


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Zitat (JDee @ 20.10.2024, 19:34) *
eine Leistung, die nicht eingetragen ist, aber eben auch nicht offensichtlich erkennbar ist.

Das wäre ein versteckter Mangel. Du verkaufst möglicherweise ein Mopped ohne Betriebserlaubnis.
Das wäre eine arglistige Täuschung
Vielleicht bist du nicht in der Vertragshaftung, aber strafrechtlich hängst du am Fliegenfänger, denn das wäre wohl ein Betrug.
Wenn jemand mit dem Mopped einen Unfall baut, der auf diesen arglistig verschwiegenen Mangel zurückzuführen ist und bei dem jemand getötet wird, möchte ich nicht in deiner Haut stecken.
Da klopft der Staatsanwalt bei dir an und ermittelt wegen fahrlässige Tötung.
Du musst über Jahre hinweg immer nach oben gucken - da kreisen Aasgeier die nur auf dich warten.

Zitat (JDee @ 20.10.2024, 19:34) *
ein Bauteil getauscht wurde, das man eigentlich sehen kann, z.B. Spiegel getauscht

Du erwartest also von jedem potenziellen Käufer soviel Fachwissen, dass er jede Veränderung erkennt? Soll der etwa auch Zähne an den Ritzeln zählen?
Bist du ein Träumer?
Wenn du ein Original gegen ein Original tauscht ist das sicher nicht schlimm. Da bliebe ja die Betriebserlaubnis erhalten.
Wenn du aber ein Bauart genehmigungspflichtiges Teil gegen ein billiges Chinateil tauscht - (ich bleib mal bei dem Spiegel), der nicht groß genug ist, alles verkleinert und/oder einen kleineren Sichtbereich darstellt.
Könnt ich mir auch ziemlich unlustig für dich vorstellen.

Ob dich ein "gekauft wie gesehen" bei arglistig verschwiegenen Mängeln aus der Verantwortung nimmt möcht ich bezweifeln.
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mir
Beitrag 25.10.2024, 16:38
Beitrag #4


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Zitat (shortie @ 25.10.2024, 17:18) *
Das wäre eine arglistige Täuschung
Vielleicht bist du nicht in der Vertragshaftung, aber strafrechtlich hängst du am Fliegenfänger, denn das wäre wohl ein Betrug.


Haftung aus arglistiger Täuschung kann man nicht ausschließen (nachzulesen in § 444 BGB). Das gilt selbst dann, wenn der Käufer den Mangel infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt (§ 442 Abs. 1).

Ob jetzt eine Veränderung ein Mangel darstellt, ist wieder eine andere Frage. Ein Mangel ist es, wenn das Fahrzeug von der vereinbarten oder gewöhnlichen Beschaffenheit, oder der bei solchen Dingen üblichen, abweicht.

Wenn dadurch also die Zulassung gefährdet ist oder er sich das negativ auf das Fahrverhalten etc. auswirkt, ist es wahrscheinlich ein Mangel.


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„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
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