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> Unfall mit Nachfolgen?
einhauchvontuell
Beitrag 20.10.2024, 20:31
Beitrag #1


Neuling


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Hallo zusammen,

erstmal hoffe ich dass ich im richtigen Subforum bin.

Zu meiner Situation:
Ich hatte gestern einen Unfall auf der Autobahn. Ich bin auf der linken Spur gefahren (3 Spuren) und ein rumänischer Sprinter+Anhänger ist auf meine Spur gezogen (wahrscheinlich ohne zu gucken).
Da ich (wahrscheinlich) mehr als 200 Sachen drauf hatte, konnte ich nicht mehr rechtzeitig Bremsen und bin voll in den Anhänger gefahren. Ich bin auf dem Standstreifen zum stehen gekommen und mir ist Gottseidank nichts passiert.

Als ich auf dem Standstreifen realisiert habe was überhaupt passiert ist, standen schon andere Leute auf dem Standstreifen und haben nach mir geschaut und die Polizei gerufen.
Die Polizei ist gekommen und hat die ganze Sache aufgenommen. Ein Polizist hat mich zur Seite genommen und mich befragt, und da kommt jetzt mein Problem ins Spiel:
Als er nach meiner Geschwindigkeit gefragt hat habe ich geantwortet: "Ich kann mich nicht erinnern" (was auch der Wahrheit entsprochen hat! Ich stand unter Schock, ihr kennt das ja).
Leider hat der Polizist da nicht locker gelassen und weiter nachgefragt und bräuchte unbedingt eine grobe Einschätzung.
Da ich mich zu dem Zeitpunkt wirklich nicht erinnern konnte und der Schaden an meinem Fahrzeug nicht extrem war, keine Airbaigs ausgelöst haben und ich unverletzt war, habe ich geantwortet: "So 130 bis 150".
Was im Nachhinein natürlich komplett falsch ist. Als alles aufgenommen wurde kam der gesagte Polizist zu mir und wollte eine Unterschrift zu meiner Aussage. Ich habe zu den "So 130 bis 150" noch hinzufügen lassen "grobe Einschätzung, kann mich nicht erinnern" und ich hoffe das rettet meinen Arsch. Ach übrigends wurde der Unfall von einer Verkehrsüberwachungskamera aufgenommen und das Material wurde sichergestellt.

Ich hoffe ich habe das alles verständlich rüber gebracht und nun zu meinen Fragen:

1. Kann diese "Falschaussage" unter Schock zur Geschwindigkeit zum Problem werden?
2. Ich habe die schlimme Befürchtung dass falls meine tatsächliche Geschwindigkeit ermittelt wird, mir ein Rennen gegen mich selbst vorgeworfen werden kann. Was sagt Ihr dazu?
3. Wie soll ich mit der Versicherung umgehen? Soll ich da reinen Wein einschenken? Könnten die unterschiedlichen Angaben zur Geschwindigkeit (Wahrheit/Unfallbericht) bei der Regulierung zum Problem werden?

Ich danke euch vielmals für jede Antwort
Grüße
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mir
Beitrag 20.10.2024, 21:03
Beitrag #2


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Zu 1.: Einige Meinungen wollen das als versuchten Prozessbetrug strafbar sehen, aber solange die Aussage nicht im Rahmen eines Zivilprozesses gemacht wird, scheinen mir das eben nur einige Stimmen zu sein.

Zu 2.: Nein, "Rennen gegen sich selbst" hat sehr viel mehr Tatbestandsvoraussetzungen, die die Staatsanwaltschaft beweisen müsste. Das ist ein seltener Ausnahme-Paragraph für Extremfälle. Voraussetzung wäre, dass Du grob verkehrswidrig und rücksichtslos gefahren wärest, und das mit dem Zweck, die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Tempo 200 km/h alleine genügt dafür noch lange nicht, es kommt eher darauf an, ob Du anderen Verkehrsteilnehmern durch eine rücksichtslose Fahrweise aufgefallen wärst.

Zu 3.: Gängige Forenweisheit ist, dass man der Versicherung ruhig die Wahrheit erzählen kann.

Es kann übrigens durchaus sein, dass die Gegenseite Dich einfach danach fragt. Bei einem Zivilprozess gilt die Wahrheitspflicht. Wenn Du dann der Versicherung was anderes erzählt hast, kommst Du in eine Zwangslage: Entweder versteifst Du Dich aufs Lügen und setzt Dich damit der Gefahr einer Strafverfolgung wegen Betrugs aus, oder Du sagst die Wahrheit und hast Dann eine Obliegenheit gegenüber Deiner Versicherung verletzt, was diese dazu berechtigt, einen Teil des Schadens von Dir zurückzuverlangen.



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„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
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Muffy
Beitrag 20.10.2024, 21:17
Beitrag #3


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Ich weiss jetzt nicht, inwieweit das mit hinein spielt, aber der Sprinter mit Anhänger hätte den linken Fahrstreifen gar nicht benutzen dürfen.
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einhauchvontuell
Beitrag 20.10.2024, 21:51
Beitrag #4


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@mir

vielen Dank erstmal für deine schnelle Nachricht.

Zu 1: Das beruhigt mich erstmal. Gibt es eine möglichkeit diese Aussage zu korrigieren?

Zu 2: Wenn die Polizei sich wirklich nur die Kamera anguckt wo der Unfall stattgefunden hat, dann würde ich dir zustimmen.
Falls die Polizei sich die Kameras der vorher von mir gefahrenen Strecke ansieht, könnte das brenzlig werden. Ich bin Zeitweise mit über 250km/h gefahren, zwar habe ich keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet aber ist diese extrem hohe Geschwindigkeit nicht schon grob verkehrswidrig und rücksichtslos genug?

Zu 3: Alles klar, dann morgen der Versicherung reinen Wein einschenken. Wie gehe ich damit um dass ich die tatsächliche Geschwindigkeit bis heute nicht weiß? Sind 200km/h schon grobe Fahrlässigkeit?

In meinem Kfz-Versicherungsvertrag steht unter "Was wir nicht zahlen: Grobe Fahrlässigkeit: Bei grob fahrlässiger Herbeiführung
des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhält–
nis zu kürzen, allerdings nur, soweit es sich um die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner Teile und Zubehörteile
handelt oder um die Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer
berauschender Mittel."

So wie ich es verstehe wäre grobe Fahrlässigkeit mitversichert und somit die 200km/h kein Problem für mich?



@Muffy

Der Unfall ereignete sich an einem frühen Sonntagmorgen, d.h. keine LKW´s. Es wäre schon Frage genug was er mit seinen Tempo 80 auf der mittleren Spur verloren hat. Was er auf der linken Spur wollte ist mir ein Rätsel. Dafür gabs auch erstmal ne Standpauke der Polizei.
Die Polizei hat vom rumänischen Fahrer auch eine Kaution verlangt, deshalb gehe ich aus dass in erster Linie gegen ihn als Unfallverursacher ermittelt wird. Ich hoffe der Blick schweift nicht zu mir über...
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GM_
Beitrag 20.10.2024, 22:00
Beitrag #5


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Die Frage ist, auf welcher Basis die Polizei dich vernommen hat. Als Zeuge hast du natürlich Wahrheitspflicht, als Betroffener nicht.

Ich würde es aber eher so sehen, dass du Zeuge bist. Auch da kannst du aber schweigen, wenn du dich selbst belasten würdest.

Hast du etwas unterschrieben?

Was war das?


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Noch hat kein einziger Tesla meinen Diesel abgehängt.
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einhauchvontuell
Beitrag 20.10.2024, 22:48
Beitrag #6


Neuling


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Hallo GM

das ist eine gute Frage die ich nicht beantworten kann.
Der Hinweiß dass ich vom Aussageverweigerungsrecht gebrauch machen kann wurde nicht getätigt, falls das was aussagt.

Ich habe etwas unterschrieben, aber was es war, weiß ich nicht.
Einen Durchschlag habe ich nicht bekommen, nur eine Aktennummer.
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Explosiv
Beitrag 21.10.2024, 06:00
Beitrag #7


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Ich wäre schon beim Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Die Hauptschuld liegt beim Sprinterfahrer. Wenn das Geschehen von einer Kamera aufgenommen wurde, ist dieser Sachverhalt klar.
Was kommen kann ist eine Mitschuld, da man weit über der Richtgeschwindigkeit gefahren ist. Das kommt aber auf den Gesamtzusammenhang und auf den Richter an. Es mag sein, dass das Fehlverhalten des Sprinterfahrers als so schwerwiegend angesehen wird, dass die hohe Geschwindigkeit als unfallbegünstigender Faktor nicht mehr berücksichtigt wird.

Sofern man keine Mitschuld kriegt, wird der eigene RA komplett von der gegnerischen Versicherung bezahlt. Bekommt man eine Teilschuld, so trägt man den eigenen RA in dem Verhältnis, in dem man Teilschuld bekommen hat. Oft sind das 20%, kann aber auch anders ausgehen. Wenn eine Rechtschutz für Verkehrsrecht vorhanden ist, geht man sowieso zum RA.
Ein eigener RA mag auch dabei helfen, die hohe Geschwindigkeit vom Tisch zu kriegen.



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Der_Veranstalter
Beitrag 21.10.2024, 07:08
Beitrag #8


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Den ersten Satz des letzten Posts kann man nur unterstreichen.

Lieber HauchvonTüll, bitte suche dir heute einen Anwalt, der dir hilft. Du wirst ihn brauchen. (Nicht, weil du irgendwie in der Klemme sitzt, sondern weil jeder Geschädigte im Kampf gegen Versicherungen einen Anwalt braucht.) Erst recht in dieser Konstellation.

Wenn du einen guten Anwalt an der Hand hast, dann nimm den. Wenn du bisher nie einen Anwalt brauchtest, dann such dir einen Fachanwalt für Verkehrsrecht bei dir vor Ort. Keinen Onlineanwalt und keinen, der dir von deiner Rechtsschutzversicherung (wenn vorhanden) angeboten wird.

@ all:

1. Nehmen diese "Verkehrskameras" (???) überhaupt auf? Ich weiß mit 100 % Sicherheit, dass beispielsweise die "Verkehrskameras" an der A99 rund um München nicht aufnehmen. Die dienen nur zur Beobachtung des mehr oder weniger fließenden Verkehrs durch die Verkehrsleitzentrale in Fröttmaning in dem Autobahnbetriebshof direkt südlich vom Hornbach.

2. Angenommen, sie würden aufzeichnen, würde die Polizei bei einem solchen Fall ohne Verletzte / Getötete, der ja eigentlich nur eine zivilrechtliche Sache ist, überhaupt solche Aufnahmen (wenn es welche gibt, siehe 1.) prüfen? M.E. nicht...





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einhauchvontuell
Beitrag 21.10.2024, 16:53
Beitrag #9


Neuling


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Hallo zusammen,

erstmal danke für eure Beiträge.

Leider hatte ich heute kaum Zeit mich um den Vorfall zu kümmern. Außerdem konnte ich heute mein Versicherungsbüro nicht erreichen, komisch.
Da ich bisher keinen Kontakt zu Anwälten hatte, habe ich Freunde nach einer Empfehlung gefragt.

Mir wurde ein ADAC Vetragsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht mit weiterem Schwerpunkt Verkehrsrecht und Strafrecht gennant. Welchen würdet ihr eher nehmen?

Rein zur Verständnis: Wer klärt die Schuldfrage? Klären das die Versicherungen untereinander anhand der Polizeiakte oder warten die auf ein Urteil der Polizei?

Außerdem mürbt mich schon den ganzen Tag der Gedanke nicht einfach bei der Polizei anzurufen und meine Aussage bezüglich der grob geschätzten Geschwindigkeit von 130-150km/h zu korrigieren. Ich möchte einfach vermeinden dass diese Aussage alles schlimmer macht oder würde eine korrektur nur alles schlimmer machen?

Vielen Dank nochmal
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hk_do
Beitrag 21.10.2024, 17:15
Beitrag #10


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Ich gehe fast davon aus, dass für die Polizei die Ermittlungen schon lange beendet sind:

Die werden eine OWi-Anzeige gegen den Sprinterfahrer vorlegen, und gegen den TE nichts weiter unternehmen.

Denn von der Sachverhaltsschilderung her sehe ich nicht, dass der überhaupt einen Verstoß begangen hätte. Dementsprechend wird er auch nicht *mitschuldig* sein, sondern aufgrund der hohen Geschwindigkeit aus der erhöhten Betriebsgefahr *mithaften*

Ganz bestimmt wird jetzt keine Sonderkommission gebildet, die in Verkehrskameras, privaten Videoaufnahmen, Mobilfunkdaten und bei der NSA nach Hinweisen auf die tatsächliche Geschwindigkeit des TE forscht. Und schonmal überhaupt nicht mit dem Ziel, ihm eine Falschaussage nachzuweisen.

Ja, der eigenen Versicherung gegenüber sollten alle Fragen wahrheitsgemäß beantwortet werden.
Einschränkungen aufgrund der Überschreitung der Autobahn-Richtgeschwindigkeit sehe ich hier aber nicht: Die Haftpflicht zahlt ohnehin auch bei schuldhaftem Verhalten, und in der Kasko gilt die Haftungseinschränkung wegen grober Fahrlässigkeit bei Unfällen nur im Zusammenhang mit Alkohol und anderen Drogen. Der Geschwindigkeitsrausch zählt aber nicht dazu wavey.gif

Der gegnerischen Versicherung gegenüber die Unwahrheit zu sagen wäre möglicherweise ein Betrug(sversuch). Hier sehe ich dann eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Versicherung den Schaden nicht voll übernehmen will, siehe oben.

Deshalb auch von mir die Empfehlung, einen entsprechend qualifizierten Anwalt zu konsultieren. Der sollte dann im Bedarfsfall auch die Sache mit dem Quotenvorrecht erklären (und umsetzen) können. Ich habe das nie so richtig verstanden whistling.gif

Im Übrigen zur latent gestellten Frage, wie man denn die gefahrene Geschwindigkeit angibt wenn man sie selber nicht kennt:
Eben wahrheitsgemäß "Ich weiß es nicht".

Zitat (einhauchvontuell @ 21.10.2024, 17:53) *
Rein zur Verständnis: Wer klärt die Schuldfrage? Klären das die Versicherungen untereinander anhand der Polizeiakte oder warten die auf ein Urteil der Polizei?


Die Polizei fällt keine Urteile.

Es wird wohl ungefähr so laufen:
Dein Anwalt schreibt der gegnerischen Versicherung, dass du von ihr die Summe X forderst.
(im besten Fall zahlt die Versicherung die Summe X vollständig und die Sache ist an diesem Punkt schon gelaufen)
Möglicherweise antwortet die Versicherung dann, dass sie nur z.B. 50% von X zahlen, weil du ja schneller als 130 gefahren bist.
Dann wird dein Anwalt vielleicht erwiedern, dass das zwar zutreffend ist, aber deine Mithaftung auf keinen Fall mehr als 20 % beträgt, und die Versicherung deswegen gefälligst 80 % zahlen soll.
Entweder trefft ihr euch dann bei einer Quote mit der ihr beide leben könnt, oder es geht vor Gericht. Und (nur) dort gibt es dann auch ein Urteil.

Abgesehen von der Haftungsquote könnte man sich parallel oder alternativ natürlich auch noch über die Schadenshöhe streiten. Das sei hier nur am Rande erwähnt, ist aber ebenfalls ein guter Grund, um einen Anwalt mit der Abwicklung zu beauftragen.



Zitat
Außerdem mürbt mich schon den ganzen Tag der Gedanke nicht einfach bei der Polizei anzurufen und meine Aussage bezüglich der grob geschätzten Geschwindigkeit von 130-150km/h zu korrigieren. Ich möchte einfach vermeinden dass diese Aussage alles schlimmer macht oder würde eine korrektur nur alles schlimmer machen?


Ich glaube, da machst du dir zu viele Gedanken...
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die-scharfs
Beitrag 21.10.2024, 18:04
Beitrag #11


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Klärt mich aus juristischen Laien doch bitte mal auf.

Da fährt einer mit einem "Sprinter"+Anhänger. Der darf definitiv nicht auf die 3. von 3 Spuren auf der BAB.

Der TE oder jeder andere konnte doch darauf vertrauen, dass der bleibt wo er ist. Oder etwa doch nicht?

Allgemein ist Betriebsgefahr klar. Aber wo kommt die in diesem Zusammenhang her?
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einhauchvontuell
Beitrag 21.10.2024, 18:32
Beitrag #12


Neuling


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@hk_do

ich hoffe wirklich dass die Polizei da nicht weiter ermittelt hat. Der Sprinterfahrer hat natürlich ausgesagt dass ich mit über 200km/h gefahren bin und beim ersten Notruf einer unbeteiligten Zeugin (ist weitergefahren und hat nicht ausgesagt) ist wohl auch die 200 gefallen.
Ich habe zwar mehrmals gesagt dass ich mich nicht erinnern kann wie schnell ich gefahren bin und ich die Geschwindigkeit anhand des Schadens meines Fahrzeuges vermutet habe (auch so zu Protokoll gegeben).
Ich habe das Schadensformular meiner Versicherung mal angeschaut und da soll man die Aktennummer der Polizei aufschreiben. Falls meine oder die gegnerische Versicherung Akteneinsicht verlangt, könnte es da nicht zum Problem werden?

Der Versicherung werde ich natürlich die Wahrheit schildern.

Da mein Anwalt dann die gegnerische Versicherung kontaktiert und ich ihm natürlich die Wahrheit erzählen werde, wird also auch die gegnerische Versicherung die Wahrheit erfahren.

@die-scharfs

Google gibt dir recht, das wusste ich garnicht. Könnte für mich zum Vorteil sein.
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hk_do
Beitrag 21.10.2024, 18:50
Beitrag #13


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Zitat (die-scharfs @ 21.10.2024, 19:04) *
Der TE oder jeder andere konnte doch darauf vertrauen, dass der bleibt wo er ist. Oder etwa doch nicht?


Es steht ja auch kein Überholen bei unklarer Verkehrslage o.ä. im Raum. wavey.gif

Zitat
Allgemein ist Betriebsgefahr klar. Aber wo kommt die in diesem Zusammenhang her?


hier bitte nach "Richtgeschwindigkeit Betriebsgefahr" googlen book.gif

Vereinfacht gesagt:
Bei deutlicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit ist die Geschwindigkeit des Fahrzeugs z.B. hier durch den Spurwechsler im Rückspiegel nur sehr schwer richtig einzuschätzen. Das mindert quasi sein Verschulden, deswegen tritt die Betriebsgefahr nicht völlig hinter das Verschulden des Verursachers zurück.

Ob die verbotene Benutzung des ganz linken Fahrstreifens hier Einfluss auf die Quote hat weiß ich nicht. Ich denke allerdings, dass diese Vorschrift eher die Leichtigkeit des Verkehrs zum Ziel hat und weniger die Unfallvermeidung.

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Uwe Mettmann
Beitrag 21.10.2024, 19:37
Beitrag #14


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Zitat (einhauchvontuell @ 21.10.2024, 19:32) *
Der Sprinterfahrer hat natürlich ausgesagt dass ich mit über 200km/h gefahren bin…

Wenn er gesehen hat, dass du mit 200 km/h von hinten angekommen bist, wieso hat der Spur gewechselt? Vorsatz? Wohl kaum das passt also nicht zusammen, denn um die Geschwindigkeit abschätzen zu können muss man entweder etwas länger schauen oder zweimal.

Bei Unfällen wird sehr häufig die Geschwindigkeit des Unfallgegeners falsch eingeschätzt, denn es wurde geschaut, alles frei, dann gefahren und plötzlich gibt es einen Unfall. Somit kommt man zur Fehleinschätzung, dass die Geschwindigkeit des Unfallgegners sehr hoch gewesen sein muss.

So oder ähnlich kannst du argumentieren. Gerichten ist auch bekannt, dass Geschwindigkeitsabschätzungen bei Unfällen aus dem oben genannten Gründen oft deutlich zu hoch sind.

Das du tatsächlich so schnell gefahren bist, spielt erstmal keine Rolle, denn nachweisen, dass die von dir angegebenen 150 km/h nicht stimmen, kann man dir nicht, es sei denn, es gibt Videos, die das belegen.


Zitat (einhauchvontuell @ 20.10.2024, 21:31) *
[...]und ein rumänischer Sprinter+Anhänger ist[…]

Also bei einer rumänischen Versicherung versichert. Insofern kann es für dich sehr schwierig sein, an dein Geld zu kommen. Schon aus diesem Grund empfiehlt sich ganz dringend ein Anwalt, idealerweise einer, der sich mit der Abwicklung mit ausländischen Versicherung Erfahrung hat.


Gruß

Uwe
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hk_do
Beitrag 21.10.2024, 19:52
Beitrag #15


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Zitat (Uwe Mettmann @ 21.10.2024, 20:37) *
Also bei einer rumänischen Versicherung versichert. Insofern kann es für dich sehr schwierig sein, an dein Geld zu kommen.


Rumänien ist EU-Mitglied.

Das wird also nicht schwieriger als in anderen Fällen, dauert vielleicht nur etwas länger.

Mit etwas Glück fehlt es dem deutschen Regulierungspartner an Motivation, langwierige Streitigkeiten wegen der erhöhten Betriebsgefahr zu führen an denen am Ende dann doch jemand anderes verdient whistling.gif
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einhauchvontuell
Beitrag 21.10.2024, 20:23
Beitrag #16


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Zitat (Uwe Mettmann @ 21.10.2024, 20:37) *
Zitat (einhauchvontuell @ 21.10.2024, 19:32) *
Der Sprinterfahrer hat natürlich ausgesagt dass ich mit über 200km/h gefahren bin…


Das du tatsächlich so schnell gefahren bist, spielt erstmal keine Rolle, denn nachweisen, dass die von dir angegebenen 150 km/h nicht stimmen, kann man dir nicht, es sei denn, es gibt Videos, die das belegen.



Es gibt ein Video davon. Eine Verkehrsüberwachungskamera hat den Unfall aufgenommen.


@all
Das wäre jetzt vielleicht zu einfach: Kann ich nicht einfach meine Vollkasko bitten den Schaden zu regulieren? (Rabattschutz besteht).
Damit wäre mein Schaden bezahlt und meine Versicherung würde sich das Geld von der rumänischen Versicherung zurück holen? Oder auch nicht, wäre dann ja nicht mehr mein Problem?
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hk_do
Beitrag 21.10.2024, 20:33
Beitrag #17


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Grundsätzlich kannst du das schon, allerdings zahlt die Vollkasko nicht alle Schadenpositionen vollständig.

Wenn du die Sache einem Anwalt übergibst hast du ähnlich wenig Probleme damit, und bekommst über das Quotenvorrecht möglicherweise auch dann den ganzen Schaden ersetzt, wenn du in der Mithaftung bist.

(und: mit dem Rabattschutz zu spekulieren ist heikel: zum einen weißt du nie, wann du die VK das nächste Mal brauchst und zum anderen entfällt der ggf. bei einem späteren Wechsel der Versicherung)

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mir
Beitrag 21.10.2024, 23:22
Beitrag #18


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Zitat (einhauchvontuell @ 20.10.2024, 22:51) *
Zu 1: Das beruhigt mich erstmal. Gibt es eine möglichkeit diese Aussage zu korrigieren?


Ja, klar. Allerdings wenn Du einen RA einschaltest, wozu ich auch raten würde, sprich zuerst mit ihm und überlasse ihm alles weitere. Der RA kennt die Verhältnisse vor Ort, er kann Akteneinsicht nehmen und darauf basiert viel besser raten, was zu tun ist, als das Forum das könnte. Den RA solltest Du nicht vor vollendete Tatsachen stellen.

Zitat
Zu 2: Ich bin Zeitweise mit über 250km/h gefahren, zwar habe ich keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet aber ist diese extrem hohe Geschwindigkeit nicht schon grob verkehrswidrig und rücksichtslos genug?


Hohe Geschwindigkeit alleine genügt noch lange nicht. Hohe Geschwindigkeit wird erst dann grob verkehrswidrig, wenn Du Dein Fahrzeug nicht mehr beherrschen kannst oder Du Sicherheitsabstände grob verletzt. Rücksichtslosigkeit ist nochmal ein weiteres Merkmal, das auch nicht alleine aus der Geschwindigkeit gefolgert werden kann.

Hier sind im Netz viele falsche Behauptungen zu finden.

Vielleicht solltest Du aber mal wirklich in Dich gehen, ob Du nicht vielleicht zukünftig langsamer fahren möchtest, wenn Du Dein Verhalten schon selber als extrem hoch einschätzt. Ich kann mir dazu aber kein Urteil erlauben, dazu müsste man schon mit Dir mitgefahren sein.

Zitat
Zu 3: Alles klar, dann morgen der Versicherung reinen Wein einschenken. Wie gehe ich damit um dass ich die tatsächliche Geschwindigkeit bis heute nicht weiß? Sind 200km/h schon grobe Fahrlässigkeit?


Sag einfach, dass Du es nicht weißt, es aber durchaus 200 km/h gewesen sein könnten - wenn das so ist.

Hohe Geschwindigkeit alleine auf der Autobahn ist keine grobe Fahrlässigkeit, und zudem wäre es noch nicht mal ein Problem.

Zitat
So wie ich es verstehe wäre grobe Fahrlässigkeit mitversichert und somit die 200km/h kein Problem für mich?

Ich verstehe die Klausel wie Du.



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Der_Veranstalter
Beitrag 22.10.2024, 10:13
Beitrag #19


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Zitat (einhauchvontuell @ 21.10.2024, 19:32) *
Ich habe das Schadensformular meiner Versicherung mal angeschaut und da soll man die Aktennummer der Polizei aufschreiben. Falls meine oder die gegnerische Versicherung Akteneinsicht verlangt, könnte es da nicht zum Problem werden?

Der Versicherung werde ich natürlich die Wahrheit schildern.

Da mein Anwalt dann die gegnerische Versicherung kontaktiert und ich ihm natürlich die Wahrheit erzählen werde, wird also auch die gegnerische Versicherung die Wahrheit erfahren.


1. Das Schadensformular füllt dein Anwalt aus. Der weiß, was er wo reinschreiben soll.
2. Siehe 1.
3. Dein Anwalt weiß, was er der gegnerischen Versicherung gegenüber schreiben darf und was nicht.

Zitat (einhauchvontuell @ 21.10.2024, 21:23) *
Es gibt ein Video davon. Eine Verkehrsüberwachungskamera hat den Unfall aufgenommen.


Jetzt hör mal auf mit diesen Kameras. Sogar wenn die aufnehmen sollten, was gar nicht sicher ist, schaut das niemand von der Polizei an. Das interessiert die Polizei nicht, solange nicht jemand ernsthaft verletzt oder getötet wurde. DANN macht die Polizei aktiv mit, aber zum jetzigen Zeitpunkt ist dein Unfall bei der Polizei völlig abgehakt. Die Polizei interessiert sich nicht dafür, wer euren Blechschaden zahlen muss. Das kaspert im Endeffekt nur deine Versicherung mit der gegnerischen aus, und wenn einer von beiden das Resultat nicht gefällt, geht sie halt vor Gericht. Aber auch dann werden eventuell vorhandene Aufnahmen - falls überhaupt aufgenommen wurde und falls diese dann in etwa einem Jahr noch existieren - nicht angeschaut.



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einhauchvontuell
Beitrag 22.10.2024, 11:27
Beitrag #20


Neuling


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Hallo zusammen,

ich bräuchte nochmal euren Rat.

Ich habe von einem guten Freund (der schon einige Unfälle hatte) einen Kontakt zu einem Fachanwalt für Verkehrsrecht bekommen. Den wollte ich heute Mittag anrufen und ihm den Fall übergeben.

Heute morgen habe ich durch Zufall den Mann meiner Kfz-Versicherungsmaklerin getroffen und ihm natürlich vom Unfall erzählt.

Kurz darauf hat sich die Maklerin gemeldet und gesagt dass Sie einem Gutachter bescheid geben würden, der würde sich um alles kümmern.

Der Gutachter hat sich dann direkt gemeldet mir die Vogehensweise geschildert: Er würde ein Gutachten erstellen und sich mit der gegnerischen Versicherung in Verbindung setzen. Falls er sich nicht mit der Versicherung enigen kann, würde ein Anwalt eingesetzt werden, der auch im Falle einer Teilschuld für mich kostenlos wäre.

Da ich keine Rechtschutz habe und im Falle einer Teilschuld dieser mich einiges Geld kosten würde, klingt dieses Angebot ziemlich verlockend. Was meint Ihr?

Zur Klarstellung: Dieses Angebot kommt von MEINER Versicherung, nicht von der gegnerischen.
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einhauchvontuell
Beitrag 22.10.2024, 14:58
Beitrag #21


Neuling


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Ein kleines Update von mir:

Ich habe mit dem Anwalt telefoniert und er meinte ich solle den Gutachter machen lassen und mir sogar dazu geraten den Schaden auf meine Kasko zu nehmen.

Eher problematischer hat er die Ermittlungen der Polizei gesehen.
Er hat bei der Dienststelle angerufen aber ist nicht schlau geworden, der Zuständige Sachbearbeiter ist die Woche nicht da.

Es bleibt spannend und ich halte euch auf dem laufenden.
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rentenberater
Beitrag 22.10.2024, 21:08
Beitrag #22


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Lies dir Beitrag #10 noch einmal durch. Da steht ein ganz entscheidendes Wörtchen: Quotenvorrecht

Ich versuche das mal zu erklären.

Nehmen wir an, du bleibst wegen der Betriebsgefahr auf einem Haftungsanteil von 25% sitzen.

Die Vollkaskoversicherung rechnet deinen Schaden wie folgt ab:

- Reparaturkosten abzüglich Selbstbehalt.
- nichts weiter

Nehmen wir an, du hast 10.000 Euro Schaden und einen Selbstbehalt von 500 Euro. Dann zahlt die Versicherung 9.500 Euro an dich aus.

Mit der Haftpflichtversicherung des Gegners sieht die Abrechnung so aus:

- Reparaturkosten zu 75%
- Gutachterkosten zu 75%
- Nutzungsausfall zu 75%
- Wertminderung zu 75%
- Kostenpauschale zu 75%

Nehmen wir an, die Posten ohne die Reparaturkosten machen noch einmal 2.000 Euro aus.
Das wären dann 12.000 Euro Gesamtschaden, 75% daraus sind 9.000 Euro.

Was passiert mit diesen 9.000 Euro? Grundsätzlich hat deine Kaskoversicherung einen Anspruch auf diese Leistung (ist im Versicherungsvertrag so geregelt).
Aber: es gibt eine gesetzliche Regelung (§ 86 Abs. 1 S. 2 VVG), die - laienhaft ausgedrückt - besagt, dass du dich zuerst aus diesem Topf (den 9.000 Euro) bedienen darfst und dir erst einmal alles holen kannst, was die Kasko nicht bezahlt hat. In unserem fiktiven Fall also 2.500 Euro (12.000 Gesamtschaden abzüglich 9.500 Leistung der Kasko). Deine Kaskoversicherung bekäme dann den Rest von 6.500 Euro.

Im Detail ist das Ganze noch etwas filigraner und komplizierter und bei einem wirtschaftlichen Totalschaden wird es richtig lustig. Aus diesem Grund immer, wirklich immer bei solchen Konstellationen einen Anwalt (der auf Verkehrsrecht spezialisiert ist!) einschalten. Dessen Kosten trägt auch die gegnerische Versicherung, wenn er die Abrechnung richtig macht.
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shortie
Beitrag 20.11.2024, 06:36
Beitrag #23


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Zitat (Muffy @ 20.10.2024, 21:17) *
Ich weiss jetzt nicht, inwieweit das mit hinein spielt, aber der Sprinter mit Anhänger hätte den linken Fahrstreifen gar nicht benutzen dürfen.



Zitat (die-scharfs @ 21.10.2024, 18:04) *
Da fährt einer mit einem "Sprinter"+Anhänger. Der darf definitiv nicht auf die 3. von 3 Spuren auf der BAB.

Wie kommt ihr denn darauf, dass diese Kombi nicht auf dem 3. Fahrstreifen fahren darf?
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bartdude
Beitrag 20.11.2024, 09:21
Beitrag #24


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§7 (3c) Satz 3 StVO: "Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen." (wobei ich jetzt mal davon ausgehe, dass das weder eine Berliner AB, also igO, war, noch die A81 bei Gärtringen war)
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shortie
Beitrag 23.11.2024, 16:34
Beitrag #25


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Zitat (bartdude @ 20.11.2024, 09:21) *
§7 (3c) Satz 3 StVO:

Der ist aber nicht anzuwenden, denn

Zitat (einhauchvontuell @ 20.10.2024, 20:31) *
Ich hatte gestern einen Unfall auf der Autobahn.


Der Unfall war auf der Autobahn. Das ist zwar in der Regel auch a.g.O. aber da gibt es den spezielleren
§ 18 Abs. 11 StVO :
"Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, sowie bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen"

Und der untersagt eben nur bei entsprechend schlechter Witterung die Benutzung des ganz linken Fahrstreifens. Das kann je nach BAB der 2. oder erst der 3. Fahrstreifen sein.
Wenn der § 7 StVO zuträfe, dürften auf zweispurigen BAB die LKW nicht überholen. Das dürfen sie in der Regel aber. Und im Stau dürften die Dickschiffe auch nicht vom rechten Fahrstreifen weg. Aber auch das ist zulässig.
Im Übrigen müsste dann im 7er auch näher definiert sein, was der "linke" Fahrstreifen ist bei einer 3-streifigen BAB.
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Weihnachtsmann
Beitrag 23.11.2024, 17:04
Beitrag #26


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Naja, bei einer 3-streifigen BAB gibts einen rechten, einen mittleren und einen linken Fahrstreifen.
Und dann passt wieder der §7.

Der §18 hat hier nichts zu suchen, wegen fehlendem Wetter.

Man konnte aber im 7er auch nicht "den äußerst linken Fahrstreifen" schreiben, denn das wäre ein Überholverbot auf 2-streifigen BABs für die Großen. Und das wollte man mit Sicherheit nicht erreichen. Man wollte einfach nur, dass die Großen eben nicht auf den 3. bei 3-streifigen oder auf den 4. bei 4-streifigen BABs fahren.


Grüße vom Nordpol
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bartdude
Beitrag 23.11.2024, 21:22
Beitrag #27


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Zudem fällt §18 (11) als Lex Specialis ohnehin flach, weil der Unfallverursacher hier ja kein Lkw > 7,5t war.

Außerdem bezieht sich der Rest des §7 (3c) durchgehend auf Straßen mit drei oder mehr Fahrspuren, so dass davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber auch für Satz 3 solche Straßen mit >=3 Fahrstreifen im Blick hatte.

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