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> zulassungsfreie Fzg
P.ollegott1985
Beitrag 22.10.2024, 08:03
Beitrag #1


Neuling


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Hallo zusammen,

warum heißen Fahrzeuge nach § 3(3) FZV "zulassungsfrei Fzge", wenn sie dann wiederum die Vorgaben des §4 (2) FZV entsprechen müssen. Weil demach brauchen sie ja dann doch wieder ein Kennzeichen und eine ZB1. Sprich sie werden doch zugelassen oder?!

Grüße
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random
Beitrag 22.10.2024, 08:26
Beitrag #2


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Nicht ganz mein Thema, aber kurz überflogen. Nur weil dort explizit genannt ist, dass die ZB II nicht notwendig ist, heißt es nicht, dass die ZB I notwendig ist. Ich hab jedenfalls auf die schnelle nichts gefunden, dass dies fordert. Vielmehr sagt § 4 Abs. 5 FZV
QUELLTEXT
1Wird ein Fahrzeug nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis f und Nummer 2, für das keine Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt wurde, auf öffentlichen Straßen geführt oder mitgeführt, so ist von der das Fahrzeug führenden Person die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Fahrzeug-Einzelgenehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. 2Bei einer einachsigen Zugmaschine nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Anhängern nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, c, d, g und h genügt es, wenn die das Fahrzeug führende Person im Fall des Satzes 1 die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Fahrzeug-Einzelgenehmigung nach Satz 1 aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt.
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jan47
Beitrag 22.10.2024, 08:44
Beitrag #3


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Diese Fahrzeuge werden angemeldet aber nicht zugelassen. Hat vor allem mit der KFZ-Steuer zu tun. Zulassungsfreie Fahrzeuge sind von der Steuer befreit.
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P.ollegott1985
Beitrag 22.10.2024, 09:10
Beitrag #4


Neuling


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aber es bekommt ja ein amtliches Kennzeichen nach §9 FZV und somit auch die ZB1. Das bedeutet doch für mich, dass das Fzg zugelassen ist?! Ich habe mal ein wenig nach gelesen und festgestellt, dass anmeldung und zugelassen dasselbe bedeutet?!

Wo ist das genau geregelt mit der Steuerbefreiuung?
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Jens
Beitrag 22.10.2024, 09:28
Beitrag #5


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Das ist eine interessante Frage. think.gif
Grundsätzlich ist das im § 3 KraftStG geregelt. Allerdings heißt es dort:
Zitat
Von der Steuer befreit ist das Halten von
1. Fahrzeugen, die von der Zulassungspflicht nach § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139) in der jeweils geltenden Fassung ausgenommen sind;

Und da die FZV mit Wirkung zum 1. September 2023 neu erlassen wurde und gleichzeitig die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139) außer Kraft trat, gibt es wohl derzeit keine wirkliche rechtliche Regleung zu Steuerbefreiung von zulassungsfreien Fahrzeugen.


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jan47
Beitrag 22.10.2024, 09:50
Beitrag #6


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Zitat (P.ollegott1985 @ 22.10.2024, 10:10) *
aber es bekommt ja ein amtliches Kennzeichen nach §9 FZV und somit auch die ZB1. Das bedeutet doch für mich, dass das Fzg zugelassen ist?! Ich habe mal ein wenig nach gelesen und festgestellt, dass anmeldung und zugelassen dasselbe bedeutet?!


Aber für die Behörde eben nicht wink.gif


(Korrigiert mich falls ich falsch liege):

Das Zulassen ist ein einmaliger Verwaltungsakt, der das Fahrzeug zur Teilnahme am Verkehr legalisiert. Das passiert bei den meisten Fahrzeugen kurz nach der Produktion durch den Dealer oder ersten Besitzer. Dies wird durch die ZB2 belegt.
Bei zulassungsfreien Fahrzeugen verzichtet der Gesetzgeber auf diese Legalisierung und vertraut dem Hersteller, dass das Fahrzeug den Normen entspricht.


Das An/Abmelden ist das Eintragen und Austragen aus der Datenbank des aktuellen Besitzers, und ob von dem Fahrzeug aktuell gebrauch gemacht wird. Dies wird durch die ZB1 belegt.
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Der_Veranstalter
Beitrag 22.10.2024, 10:26
Beitrag #7


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Da ja viel mehr Fahrzeuge gebraucht den Besitzer wechseln als Neufahrzeuge zugelassen werden, ist meine Zulassungsstelle in Wirklichkeit nur eine Anmeldungsstelle?


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hk_do
Beitrag 22.10.2024, 17:48
Beitrag #8


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Zitat (P.ollegott1985 @ 22.10.2024, 09:03) *
warum heißen Fahrzeuge nach § 3(3) FZV "zulassungsfrei Fzge", wenn sie dann wiederum die Vorgaben des §4 (2) FZV entsprechen müssen. Weil demach brauchen sie ja dann doch wieder ein Kennzeichen und eine ZB1. Sprich sie werden doch zugelassen oder?!


ach, man war hier halt nur mal wieder nicht sehr konsequent mit den Begrifflichkeiten.

Denn selbst mein Fahrrad ist zugelassen, obwohl es von der FZV überhaupt nicht behandelt wird whistling.gif

Aber der Reihe nach:
Die "Grundregel der Zulassung" ist in §16(1) StVZO (!) normiert und lautet "Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist."

Ein solches Erlaubnisverfahren ist die Zulassung gemäß §3(1) FZV, und diese ist grundsätzlich erstmal für alle Kraftfahrzeuge und deren Anhänger vorgeschrieben.

Aber Achtung: Kraftfahrzeuge im Sinne der FZV sind nur solche mit einer bbH von mehr als 6 km/h, siehe §1. Kfz mit einer bbH von maximal 6 km/h unterliegen also generell nicht dem "Erlaubnisverfahren" der FZV; wenn sie den Vorschriften der StVZO und der StVO entsprechen sind sie automatisch zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen. (und nochmal Achtung: die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr ist eine ganz eigene Thematik, die meisten Kraftfahrzeuge bis 6 km/h bbH dürfen nur mit einer Fahrerlaubnis im öffentlichen Straßenverkehr geführt werden!)

Zurück zu §3 FZV: dort werden in Absatz 3 diverse Fahrzeugarten von der Pflicht zur Zulassung gemäß Absatz 1 ausgenommen. Damit sind diese Fahrzeuge aber nicht automatisch gemäß $16(1) FZV zum Verkehr zugelassen, denn §4 FZV legt für die meisten dieser Fahrzeuge nochmal eigene "Erlaubnisverfahren" fest. Das ist in aller Regel die Notwendigkeit einer Betriebserlaubnis (Absatz 1), in manchen Fällen das Führen eines Versicherungskennzeichens (Absatz 3) und in manchen Fällen eben das Führen eines eigenen amtlichen Kennzeichens (Absatz 2).

Im Fall dieses Absatzes 2 nennt sich das Erlaubnisverfahren dann auch schlichtweg "Zuteilung eines Kennzeichens". Mit der Zuteilung eines Kennzeichens ist das Erlaubnisverfahren nach FZV erfüllt und das Fahrzeug damit nach §16 StVZO zum Verkehr zugelassen. Und: ja, die "Kennzeichenzuteilung" (nach §4 (2) oder (3) FZV) läuft grundsätzlich genau wie die "Zulassung" (nach §3(1) FZV), nur dass keine Zulassungsbescheinigung Teil II erstellt wird. Dazu kommt in vielen Fällen noch, dass wegen Steuerfreiheit keine IBAN vorgelegt werden muss und/oder wegen Versicherungsfreiheit keine EVB-Nummer.

Und weil das alles viel zu kompliziert ist, spricht im Alltag niemand von "Kennzeichenzuteilung", sondern auch bei zulassungsfreien Fahrzeugen eben von "Zulassen", wenn diese ein eigenes Kennzeichen bekommen sollen. Genau genommen wird deswegen im Alltag bei den kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen üblicherweise auch nicht von "zulassungsfrei" gesprochen. Ich bin mir übrigens auch sicher, dass die Sachbearbeitung an der Zulassungsstelle auf die Worte "Guten Tag, ich möchte mein Leichtkraftrad zulassen!" nicht etwa dem Wortlaut folgend eine freiwillige Zulassung nach §3(4) einleitet sondern eine Kennzeichenzuteilung nach §4(2) wavey.gif


P.S.: spannend wird es bei §4(4) Satz 1. Ich würde die Pflicht zum Anbringen der Halteranschrift jetzt eher nicht als Erlaubnisverfahren im Sinne des §16 StVZO sehen think.gif

P.P.S.: auch mit den Begriffen "Kennzeichen", "amtliches Kennzeichen" und "Kennzeichenschild" ist man nicht sehr konsequent....


Zitat (Der_Veranstalter @ 22.10.2024, 11:26) *
Da ja viel mehr Fahrzeuge gebraucht den Besitzer wechseln als Neufahrzeuge zugelassen werden, ist meine Zulassungsstelle in Wirklichkeit nur eine Anmeldungsstelle?


Der Wechsel der tatsächlichen Verfügungsgewalt (Besitz) verpflichtet ja zum Glück noch nicht zum Besuch irgendeiner Behörde.

scared.gif

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F117
Beitrag 22.10.2024, 23:17
Beitrag #9


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Der Professor wäre stolz auf Dich ... wink.gif


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aus "Russians" - Sting 1986
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