... Forum Straßenverkehr - der Verkehrstalk im Web


Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )

 
Reply to this topicStart new topic
> zulassungsfreie Fzg
P.ollegott1985
Beitrag 22.10.2024, 08:03
Beitrag #1


Neuling


Gruppe: Neuling
Beiträge: 4
Beigetreten: 24.09.2024
Mitglieds-Nr.: 92049



    
 
Hallo zusammen,

warum heißen Fahrzeuge nach § 3(3) FZV "zulassungsfrei Fzge", wenn sie dann wiederum die Vorgaben des §4 (2) FZV entsprechen müssen. Weil demach brauchen sie ja dann doch wieder ein Kennzeichen und eine ZB1. Sprich sie werden doch zugelassen oder?!

Grüße
Go to the top of the page
 
+Quote Post
random
Beitrag 22.10.2024, 08:26
Beitrag #2


Mitglied
******

Gruppe: Members
Beiträge: 631
Beigetreten: 29.03.2010
Wohnort: Franken
Mitglieds-Nr.: 53394



Nicht ganz mein Thema, aber kurz überflogen. Nur weil dort explizit genannt ist, dass die ZB II nicht notwendig ist, heißt es nicht, dass die ZB I notwendig ist. Ich hab jedenfalls auf die schnelle nichts gefunden, dass dies fordert. Vielmehr sagt § 4 Abs. 5 FZV
QUELLTEXT
1Wird ein Fahrzeug nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis f und Nummer 2, für das keine Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt wurde, auf öffentlichen Straßen geführt oder mitgeführt, so ist von der das Fahrzeug führenden Person die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Fahrzeug-Einzelgenehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. 2Bei einer einachsigen Zugmaschine nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Anhängern nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, c, d, g und h genügt es, wenn die das Fahrzeug führende Person im Fall des Satzes 1 die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Fahrzeug-Einzelgenehmigung nach Satz 1 aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
jan47
Beitrag 22.10.2024, 08:44
Beitrag #3


Mitglied
*****

Gruppe: Members
Beiträge: 328
Beigetreten: 01.05.2020
Wohnort: Krakau, Polen
Mitglieds-Nr.: 86793



Diese Fahrzeuge werden angemeldet aber nicht zugelassen. Hat vor allem mit der KFZ-Steuer zu tun. Zulassungsfreie Fahrzeuge sind von der Steuer befreit.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
P.ollegott1985
Beitrag 22.10.2024, 09:10
Beitrag #4


Neuling


Gruppe: Neuling
Beiträge: 4
Beigetreten: 24.09.2024
Mitglieds-Nr.: 92049



aber es bekommt ja ein amtliches Kennzeichen nach §9 FZV und somit auch die ZB1. Das bedeutet doch für mich, dass das Fzg zugelassen ist?! Ich habe mal ein wenig nach gelesen und festgestellt, dass anmeldung und zugelassen dasselbe bedeutet?!

Wo ist das genau geregelt mit der Steuerbefreiuung?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Jens
Beitrag 22.10.2024, 09:28
Beitrag #5


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 30574
Beigetreten: 16.01.2006
Wohnort: Kiel
Mitglieds-Nr.: 16036



Das ist eine interessante Frage. think.gif
Grundsätzlich ist das im § 3 KraftStG geregelt. Allerdings heißt es dort:
Zitat
Von der Steuer befreit ist das Halten von
1. Fahrzeugen, die von der Zulassungspflicht nach § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139) in der jeweils geltenden Fassung ausgenommen sind;

Und da die FZV mit Wirkung zum 1. September 2023 neu erlassen wurde und gleichzeitig die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139) außer Kraft trat, gibt es wohl derzeit keine wirkliche rechtliche Regleung zu Steuerbefreiung von zulassungsfreien Fahrzeugen.


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
jan47
Beitrag 22.10.2024, 09:50
Beitrag #6


Mitglied
*****

Gruppe: Members
Beiträge: 328
Beigetreten: 01.05.2020
Wohnort: Krakau, Polen
Mitglieds-Nr.: 86793



Zitat (P.ollegott1985 @ 22.10.2024, 10:10) *
aber es bekommt ja ein amtliches Kennzeichen nach §9 FZV und somit auch die ZB1. Das bedeutet doch für mich, dass das Fzg zugelassen ist?! Ich habe mal ein wenig nach gelesen und festgestellt, dass anmeldung und zugelassen dasselbe bedeutet?!


Aber für die Behörde eben nicht wink.gif


(Korrigiert mich falls ich falsch liege):

Das Zulassen ist ein einmaliger Verwaltungsakt, der das Fahrzeug zur Teilnahme am Verkehr legalisiert. Das passiert bei den meisten Fahrzeugen kurz nach der Produktion durch den Dealer oder ersten Besitzer. Dies wird durch die ZB2 belegt.
Bei zulassungsfreien Fahrzeugen verzichtet der Gesetzgeber auf diese Legalisierung und vertraut dem Hersteller, dass das Fahrzeug den Normen entspricht.


Das An/Abmelden ist das Eintragen und Austragen aus der Datenbank des aktuellen Besitzers, und ob von dem Fahrzeug aktuell gebrauch gemacht wird. Dies wird durch die ZB1 belegt.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Der_Veranstalter
Beitrag 22.10.2024, 10:26
Beitrag #7


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 3974
Beigetreten: 08.01.2009
Wohnort: Munich County
Mitglieds-Nr.: 46150



Da ja viel mehr Fahrzeuge gebraucht den Besitzer wechseln als Neufahrzeuge zugelassen werden, ist meine Zulassungsstelle in Wirklichkeit nur eine Anmeldungsstelle?


--------------------
Firefighter im Ruhestand....

Go to the top of the page
 
+Quote Post
hk_do
Beitrag 22.10.2024, 17:48
Beitrag #8


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 7453
Beigetreten: 28.09.2012
Wohnort: Dortmund
Mitglieds-Nr.: 65729



Zitat (P.ollegott1985 @ 22.10.2024, 09:03) *
warum heißen Fahrzeuge nach § 3(3) FZV "zulassungsfrei Fzge", wenn sie dann wiederum die Vorgaben des §4 (2) FZV entsprechen müssen. Weil demach brauchen sie ja dann doch wieder ein Kennzeichen und eine ZB1. Sprich sie werden doch zugelassen oder?!


ach, man war hier halt nur mal wieder nicht sehr konsequent mit den Begrifflichkeiten.

Denn selbst mein Fahrrad ist zugelassen, obwohl es von der FZV überhaupt nicht behandelt wird whistling.gif

Aber der Reihe nach:
Die "Grundregel der Zulassung" ist in §16(1) StVZO (!) normiert und lautet "Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist."

Ein solches Erlaubnisverfahren ist die Zulassung gemäß §3(1) FZV, und diese ist grundsätzlich erstmal für alle Kraftfahrzeuge und deren Anhänger vorgeschrieben.

Aber Achtung: Kraftfahrzeuge im Sinne der FZV sind nur solche mit einer bbH von mehr als 6 km/h, siehe §1. Kfz mit einer bbH von maximal 6 km/h unterliegen also generell nicht dem "Erlaubnisverfahren" der FZV; wenn sie den Vorschriften der StVZO und der StVO entsprechen sind sie automatisch zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen. (und nochmal Achtung: die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr ist eine ganz eigene Thematik, die meisten Kraftfahrzeuge bis 6 km/h bbH dürfen nur mit einer Fahrerlaubnis im öffentlichen Straßenverkehr geführt werden!)

Zurück zu §3 FZV: dort werden in Absatz 3 diverse Fahrzeugarten von der Pflicht zur Zulassung gemäß Absatz 1 ausgenommen. Damit sind diese Fahrzeuge aber nicht automatisch gemäß $16(1) FZV zum Verkehr zugelassen, denn §4 FZV legt für die meisten dieser Fahrzeuge nochmal eigene "Erlaubnisverfahren" fest. Das ist in aller Regel die Notwendigkeit einer Betriebserlaubnis (Absatz 1), in manchen Fällen das Führen eines Versicherungskennzeichens (Absatz 3) und in manchen Fällen eben das Führen eines eigenen amtlichen Kennzeichens (Absatz 2).

Im Fall dieses Absatzes 2 nennt sich das Erlaubnisverfahren dann auch schlichtweg "Zuteilung eines Kennzeichens". Mit der Zuteilung eines Kennzeichens ist das Erlaubnisverfahren nach FZV erfüllt und das Fahrzeug damit nach §16 StVZO zum Verkehr zugelassen. Und: ja, die "Kennzeichenzuteilung" (nach §4 (2) oder (3) FZV) läuft grundsätzlich genau wie die "Zulassung" (nach §3(1) FZV), nur dass keine Zulassungsbescheinigung Teil II erstellt wird. Dazu kommt in vielen Fällen noch, dass wegen Steuerfreiheit keine IBAN vorgelegt werden muss und/oder wegen Versicherungsfreiheit keine EVB-Nummer.

Und weil das alles viel zu kompliziert ist, spricht im Alltag niemand von "Kennzeichenzuteilung", sondern auch bei zulassungsfreien Fahrzeugen eben von "Zulassen", wenn diese ein eigenes Kennzeichen bekommen sollen. Genau genommen wird deswegen im Alltag bei den kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen üblicherweise auch nicht von "zulassungsfrei" gesprochen. Ich bin mir übrigens auch sicher, dass die Sachbearbeitung an der Zulassungsstelle auf die Worte "Guten Tag, ich möchte mein Leichtkraftrad zulassen!" nicht etwa dem Wortlaut folgend eine freiwillige Zulassung nach §3(4) einleitet sondern eine Kennzeichenzuteilung nach §4(2) wavey.gif


P.S.: spannend wird es bei §4(4) Satz 1. Ich würde die Pflicht zum Anbringen der Halteranschrift jetzt eher nicht als Erlaubnisverfahren im Sinne des §16 StVZO sehen think.gif

P.P.S.: auch mit den Begriffen "Kennzeichen", "amtliches Kennzeichen" und "Kennzeichenschild" ist man nicht sehr konsequent....


Zitat (Der_Veranstalter @ 22.10.2024, 11:26) *
Da ja viel mehr Fahrzeuge gebraucht den Besitzer wechseln als Neufahrzeuge zugelassen werden, ist meine Zulassungsstelle in Wirklichkeit nur eine Anmeldungsstelle?


Der Wechsel der tatsächlichen Verfügungsgewalt (Besitz) verpflichtet ja zum Glück noch nicht zum Besuch irgendeiner Behörde.

scared.gif

Go to the top of the page
 
+Quote Post
F117
Beitrag 22.10.2024, 23:17
Beitrag #9


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 1940
Beigetreten: 05.01.2022
Wohnort: NRW
Mitglieds-Nr.: 89096



Der Professor wäre stolz auf Dich ... wink.gif


--------------------
"There's no such thing as a winnable war.
It's a lie we don't believe anymore!"

aus "Russians" - Sting 1986
Go to the top of the page
 
+Quote Post

Reply to this topicStart new topic
1 Besucher lesen dieses Thema (Gäste: 1 | Anonyme Besucher: 0)
0 Mitglieder:

 



RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 24.11.2024 - 00:02