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> Maximales Gesamtgewicht Wohnwagen - Toleranzbereich?
johannes_ruediger84
Beitrag 22.10.2024, 13:06
Beitrag #1


Neuling


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Hallo,
ich brauche einmal Euren Rat bzw. Eure Erfahrung. Ich möchte in den Wohnwagen-Urlaub im nächsten Jahr starten. Und neben 1.000 Fragen spielt aktuell die der Zuladung bzw. des Gesamtgewichtes eine große Rolle. Ich habe mich einmal etwas dazu eingelesen (https://niese-caravan.de/firma/news-details/artikel/gewichtsbeschraenkungen-bei-wohnwagen-alles-was-du-wissen-musst/) aber für mich ist noch ungeklärt: Gibt es hier irgendeinen Toleranzbereich bei der Überschreitung der Zuladung oder ist das ab dem ersten „Gramm“? Ist für mich ja wie beim Tacho, dass auch Wagen Abweichungen voneinander haben können, daher die Frage.

Danke!

Viele Grüße,
Jo

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random
Beitrag 22.10.2024, 13:15
Beitrag #2


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Grundsätzlicht wird eine Toleranz gewährt. Diese beträgt bei Brückenwaagen jedoch in deiner Gewichtsklasse 10 - 20 kg.

Ansonsten ist die Frage ob der Anhänger über 2 Tonnen zGM hat. Der Bußgeldkatalog ist für jedermann einsehbar. z.B. https://www.bussgeldkatalog.org/ueberladung/

Der einzige Unterschied abhängig vom Bundesland ist die Untersagung der Weiterfahrt, diese ist nicht einheitlich geregelt und liegt irgendwo zwischen 5 % und 20 %. In Bayern erfolgt die Untersagung d.wf. i.d.R. bei Erreichen einer Anzeige, sprich 60 €.

Allerdings fährt man mit dem Wohnwagen wohl in der Regel ins Ausland und dort ist man meist nicht so gnädig, kontrolliert gefühlt aber auch seltener.
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jan47
Beitrag 22.10.2024, 13:16
Beitrag #3


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Bei der Zuladung (Beladung) gibt es 5% Toleranz, daruber ein recht uberschaubares Verwarn/Bussgeld.

Bei dem zulassigen Gesamtgewicht gilt das was im Fahrzeugschein steht bis auf das Kilogramm genau. Alles daruber ist eine Straftat, Fahren ohne Fahrerlaubnis.
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johannes_ruediger84
Beitrag 22.10.2024, 13:18
Beitrag #4


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Danke!
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Gorm
Beitrag 22.10.2024, 13:56
Beitrag #5


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Zitat (jan47 @ 22.10.2024, 13:16) *
Bei dem zulassigen Gesamtgewicht gilt das was im Fahrzeugschein steht bis auf das Kilogramm genau. Alles daruber ist eine Straftat, Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Colorierung durch mich.

Sicher? Wenn im FZ-Schein 1800 kg steht, welche Fahrerlaubnis braucht man denn bei 1850 kg? think.gif
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random
Beitrag 22.10.2024, 14:00
Beitrag #6


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Zitat (jan47 @ 22.10.2024, 14:16) *
Bei der Zuladung (Beladung) gibt es 5% Toleranz, daruber ein recht uberschaubares Verwarn/Bussgeld.


Nur bei Anhängern <= 2 Tonnen
Und das ist keine Toleranz, sondern einfach nicht sanktioniert laut Regelbußgeldkatalog, bleibt aber eine Ordnungswidrigkeit. Kann man also im Volksmund so sagen, ist aber nicht richtig.

Zitat (jan47 @ 22.10.2024, 14:16) *
Bei dem zulassigen Gesamtgewicht gilt das was im Fahrzeugschein steht bis auf das Kilogramm genau. Alles daruber ist eine Straftat, Fahren ohne Fahrerlaubnis.


Weiß nicht ob du das Richtige meinst, aber so ist das Blödsinn.

Fahrerlaubnisrechtlich gilt das zulässige Gesamtgewicht laut Zulassung.
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jan47
Beitrag 22.10.2024, 14:07
Beitrag #7


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Wie Blödsinn?

Angenommen du hast nur die Fahrerlaubnis "B".

Dann darfst du Auto + Wohnwagen zusammen 3.500kg fahren. Wenn da zusammen 3501 kg raus kommt, bist du aus deiner Fahrerlaubnis raus, und brauchst Kat. B+E. (bzw. B96)

Und da gilt eben, was in der ZB1 bei zulassiges Gesamtgewicht steht, was das Auto/Wohnwagen wirklich wiegt, ist egal.
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Stufentandemcaptain
Beitrag 22.10.2024, 18:43
Beitrag #8


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Wenn das zulässige Gesamtgewicht (zG) meines Autos 2751 kg und das des Anhängers 750 kg beträgt, komme ich in der Summe auch auf 3501 kg und darf es mit Klasse B fahren. Du haust da nämlich etwas durcheinander.

Führerscheinrechtlich darf man mit Klasse B einen PKW bis 3500 kg zG mit einem Anhänger bis 750 kg zG führen. In der Summe beläuft sich das Gespann-zG auf maximal 4250 kg. Du darfst aber auch schwerere Anhänger ziehen, wenn das zG des Gespanns 3500 kg nicht überschreitet.
Mit der Schlüsselzahl 96 darf das Gespann-zG mit schwererem Anhänger von 3500 auf 4250 kg angehoben werden.
Um noch schwerere Anänger zu ziehen, benötigt man Klasse BE. Da darf man Anhänger mit bis zu 3500 kg zG ziehen. Maximales zG des Gespanns wären dann 7000 kg. Alles darüber benötigt dann C-Klasse(n).

Jetzt kommt der Knackpunkt:
Bis hierhin gelten immer nur die Werte der zG's in den Papieren. Wenn Du also 5 t Ladung auf Deinem 750-kg-Anhänger transportiert bekommst, begehst Du mit Klasse B kein Fahren ohne Fahrerlaubnis. Nur eine Überladung des Hängers. Das ist das, was @random als "Blödsinn" bemerkte. Wenn die zG's zur Fahrerlaubnisklasse passen, begehst Du unter keinen Umständen mehr ein FoFE, sondern nur noch eine Überladung.
Aber der Hersteller Deines Pkw's gibt die zulässige Anhängelast in den Papieren an. Die gibt an, welches tatsächliche Gewicht ein Anhänger maximal haben darf, damit er mit diesem Pkw gezogen werden kann. Auch dann, wenn der Anhänger allein noch mehr könnte.

Folglich folgendes Verständnisbeispiel:
Wenn der PKW ein zG von 1500 kg sowie eine Anhängelast (gebremst) von 750 kg hätte, und der Anhänger mit Auflaufbremse wiegt leer 700 kg und hat 3500 kg zG, darf man das Gespann als Inhaber der Klasse BE führen. Allerdings findet dann die Beladung des Hängers nach etwa 2 Kästen Bier bereits ihr Ende. Als Klasse B oder B96 Inhaber darfst Du noch nicht mal den unbeladenen Anhänger ziehen, weil das zG des Anhängers (und erst recht das des Gespanns) zu hoch ist. Und das, obwohl dieser Hänger tatsächlich leichter als ein korrekt, aber voll, beladener 750 kg Anhänger ist.


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jan47
Beitrag 22.10.2024, 19:00
Beitrag #9


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Das weiss ich alles, und eventuell habe ich mich unklar ausgedrückt. Sorry dafür.

Mir ging es Hauptsache darum, dass dem Autor bewusst ist, dass es einen grossen Unterschied gibt zwischen Fahrzeug überladen, und das zulässige Gesamtgewicht überschreiten.

Ein Wohnwagen hat in der Regel mehr als 750 zG. Daher sind meine 3500kg schon korrekt. Ausser du ziehst sowas: https://www.autoscout24.de/cms-content-asse...9_1920-1100.jpg smile.gif
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Stufentandemcaptain
Beitrag 22.10.2024, 19:34
Beitrag #10


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Der unklare Ausdruck sei Dir verziehen. So haben jetzt aber wenigstens Mitleser, die von der Materie noch weniger wissen als wir zwei, nochmal den Überblick erhalten, wann eine Straftat (FoFE) und wann eine Ordnungswidrigkeit (Überladung) vorliegt.
cheers.gif

Zitat (jan47 @ 22.10.2024, 20:00) *
Ein Wohnwagen hat in der Regel mehr als 750 zG.

Das ist mir bekannt. Ich bin selbst BE-Inhaber und habe schon einen 7-Meter-WoWa (für bis zu 6 Personen, 1800 kg zG) hinter meinem Fahrzeug hergezogen.
Aber auch, wenn ich den damals hemmungslos überladen hätte, wäre ich immer noch in Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis gewesen. Bloß meine Anhängelast von 1800 kg wäre dann nicht mehr ausreichend gewesen, zumal die nur fern von zu starken Steigungen zulässig ist.

Bein verlinktes Hängerchen ist niedlich. Praktischer Begleiter zu einem Wochenendausflug für Verliebte.


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F117
Beitrag 22.10.2024, 23:08
Beitrag #11


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ANhänger. Ein Hängerchen können Verliebte so gar nicht brauchen ... narr.gif


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It's a lie we don't believe anymore!"

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Odenwälder
Beitrag 31.10.2024, 21:39
Beitrag #12


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So richtig durchdacht ist die Anhängerregelung nicht. In der Familie haben wir einen Anhänger mit 1,2 Tonnen zGG. Mit dem Auto meiner Mama reicht Klasse B aus. Mit meinem Auto braucht man B96 und mit dem Auto meines Papas ist Klasse BE nötig um den selben Anhänger zu ziehen. Bei der unsichersten Kombination (leichtes Auto mit schwerem Anhänger) ist also Klasse B ausreichend, während man bei dem schwersten Auto (wo der Anhänger dieses deutlich schwieriger aus der Bahn werfen kann) die Klasse BE benötigt wird. Wesentlich sinnvoller wäre die Abstellung auf die zGG des Anhängers. Sinnvolle Werte könnten sein: Klasse B 1,5 Tonnen, B96 2,5 Tonnen und BE 3,5 Tonnen.


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hk_do
Beitrag 31.10.2024, 22:48
Beitrag #13


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Eigentlich gibt es ja diesen sinnvollen Bezug auf die zGM des Anhängers:

Ohne E-Klasse 750 kg, alles darüber nur für Leute die das auch gelernt haben. So ist es bei den LKW- und KOM-Klassen.

Aber die Lobby bestimmter Gruppen hat verhindert, dass diese Regelung auch im PKW-Bereich konsequent umgesetzt wurde...
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Stufentandemcaptain
Beitrag 03.11.2024, 15:08
Beitrag #14


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Zitat (Odenwälder @ 31.10.2024, 21:39) *
Bei der unsichersten Kombination (leichtes Auto mit schwerem Anhänger) ist also Klasse B ausreichend

Hat denn das Zugfahrzeug genügend Anhängelast, um den Hänger ziehen zu dürfen? Daran sollte es nämlich vermutlich scheitern, weil ein Fahrzeug im Pkw-Bereich keine größere Anhängelast als sein eigenes zG haben darf. Eben um Deine Befürchtung des Wegdrückens des Zugfahrzeuges durch den Anhänger zu vermeiden. Nur bei bestimmten Geländegängigen Fahrzeugen darf es das 1,5-fache sein.
Wenn dieses "leichte Auto" Deiner Mutter einen 1,2t-Anhänger ziehen darf, muß sein eigenes zG ja immerhin zwischen 1200 und 2300 kg liegen, damit B ausreicht. Ein Golf würde dem schon entsprechen.

Zitat (Odenwälder @ 31.10.2024, 21:39) *
So richtig durchdacht ist die Anhängerregelung nicht. [...] Wesentlich sinnvoller wäre die Abstellung auf die zGG des Anhängers. Sinnvolle Werte könnten sein: Klasse B 1,5 Tonnen, B96 2,5 Tonnen und BE 3,5 Tonnen.

Dir ist bewußt, daß die älteren Semester im VW Käfer ihre Klasse 3 Prüfung abgelegt haben und nur deshalb Kombinationen fahren durften und teilweise noch heute dürfen, die inzwischen der Klasse C1E zugerechnet werden? Dieser Personenkreis wird zwar solange kontinuierlich immer kleiner, bis auch der Letzte dieser Art kein Fahrzeug mehr führt. Aber die Vorstellung, daß so jemand jahrelang Kleinwagen fährt und dann, von jetzt auf gleich ohne Vorerfahrung, ein Gespann steuert, das man nichtmal mit BE fahren darf, zieht mir persönlich größere Sorgenfalten auf meine Stirn.

Für mich persönlich waren diese Regelungen der Grund, die BE zu machen. Auch, falls ich sie nicht so oft in meinem Leben nutzen sollte, habe ich sie jetzt bis zum Ende meiner Tage. Aber so bin ich ein solches Gespann auch mal rückwärts mit Einweiser um eine Ecke gefahren. Und habe mich mit dem korrekten Verbinden und Trennen von Fahrzeug und Hänger auseinander setzen müssen.
Darum frage ich mich, warum man mit B und B96 überhaupt größere Anhänger als ungebremste 750kg-Hänger ziehen dürfen sollte.
Der 750er Klaufix reicht doch vollkommen aus, wenn man bloß im Herbst seinen Grünschnitt aus dem Schrebergarten zum städtischen Abfallsammelplatz fahren möchte. Und wenn eine Fahrt nicht reicht, fährt man zweimal.

Also warum nicht:
B = 750 kg ungebremst
B96 = gebremste Anhänger bis 4250 kg Gespann-zG
BE = 3500 kg Anhänger-zG

Für B96 drückt man ja nur mal kurz die Schulbank und läßt sich den neuen Schein ausstellen.
Bei BE braucht man mehrere Fahrstunden und muß eine praktische Prüfung bestehen. Das kommt natürlich teurer als der B96.


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ulm
Beitrag 03.11.2024, 15:32
Beitrag #15


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Zitat (Stufentandemcaptain @ 03.11.2024, 15:08) *
Zitat (Odenwälder @ 31.10.2024, 21:39) *
Bei der unsichersten Kombination (leichtes Auto mit schwerem Anhänger) ist also Klasse B ausreichend

Hat denn das Zugfahrzeug genügend Anhängelast, um den Hänger ziehen zu dürfen? Daran sollte es nämlich vermutlich scheitern, weil ein Fahrzeug im Pkw-Bereich keine größere Anhängelast als sein eigenes zG haben darf.

Du vermischt gerade die technische Anhängelast (nach StVZO/FZV), die der tatsächlichen Anhängelast entspricht mit der führerscheinrechtlichen Anhängelast (nach FEV).

Ja, ein Kleinwagen mit einem Leergewicht von 1.000kg und einer Anhängelast von 800kg darf einen leeren Anhänger mit einem zGg von 3.500kg und Leergewicht von 400kg ziehen.
Fahrerlaubnisrechtlich ist dazu ein BE notwendig.

Der gleiche Kleinwagen darf einen Anhänger mit zGg von 750kg mit Fahrerlaubnisklasse B ziehen.

Der gleiche Kleinwagen darf einen Anhänger mit zGg von 1.000kg und einem tatsächlichen Gewicht von 900kg nie ziehen, egal, welche Fahrerlaubnisklasse der Fahrer hat.

Der Fahrer mit der Fahrerlaubnisklasse B darf einen Pkw mit 3.000kg zGg und 750kg-Anhänger fahren, einen Pkw mit 3.000kg zGg und 850kg-Anhänger fahren; ein Pkw mit 2.500kg zGg und einen 850kg-Anhänger ist dagegen wieder erlaubt.
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Stufentandemcaptain
Beitrag 03.11.2024, 17:49
Beitrag #16


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Zitat (ulm @ 03.11.2024, 15:32) *
Du vermischt gerade die technische Anhängelast (nach StVZO/FZV), die der tatsächlichen Anhängelast entspricht mit der führerscheinrechtlichen Anhängelast (nach FEV).

Ich vermische das nicht.
Fahrerlaubnisrechtlich ist das Gespann zulässig. Technisch ist der Anhänger jedoch möglicherweise schon leer zu schwer für das "leichte Auto", weil dessen Anhängelast nicht ausreicht. Ohne die Kenntnis der Beladung des Hängers und der Anhängelast des Fahrzeuges stochern wir hier aber nur im Nebel herum.
Deshalb brachte ich die Nachfrage der Anhängelast von "Mutters leichtem Auto" ins Spiel. Denn @Odenwalds Mutter besitzt bestimmt aus Altersgründen noch einen alten 3er-Führerschein. Damit stellt sich nicht die Frage, ob sie als Fahrerin das Gespann fahren darf, sondern ob es das Auto kann.

Zitat (ulm @ 03.11.2024, 15:32) *
Ja, ein Kleinwagen mit einem Leergewicht von 1.000kg und einer Anhängelast von 800kg darf einen leeren Anhänger mit einem zGg von 3.500kg und Leergewicht von 400kg ziehen.
Fahrerlaubnisrechtlich ist dazu ein BE notwendig.

Den Anhänger dieses Klasse BE-Gespanns dürfte man auch noch mit 400 kg Ladung versehen. Dann wiegt er nämlich die 800 kg, die der Wagen ziehen darf. Daß das alles gebremste Anhänger betrifft, setze ich hier mal voraus.

Zitat (ulm @ 03.11.2024, 15:32) *
Der gleiche Kleinwagen darf einen Anhänger mit zGg von 750kg mit Fahrerlaubnisklasse B ziehen.

Führerscheinrechtlich: Ja.
Technisch: Den Unterschied zwischen gebremsten und ungebremsten Anhängern haben wir hier noch nicht bedacht. Aber sofern die 800 kg Anhängelast bei ungebremst eingetragen sind oder der Anhänger auch über eine Auflaufbremse verfügt, lautet hier die Antwort ebenfalls "Ja". Anderenfalls selbst für BE-Inhaber "Nein".

Zitat (ulm @ 03.11.2024, 15:32) *
Der gleiche Kleinwagen darf einen Anhänger mit zGg von 1.000kg und einem tatsächlichen Gewicht von 900kg nie ziehen, egal, welche Fahrerlaubnisklasse der Fahrer hat.

Korrekt. Der Hänger ist stets zu schwer für das Zugfahrzeug. Technisches K.O. sozusagen.

Zitat (ulm @ 03.11.2024, 15:32) *
Der Fahrer mit der Fahrerlaubnisklasse B darf einen Pkw mit 3.000kg zGg und 750kg-Anhänger fahren, einen Pkw mit 3.000kg zGg und 850kg-Anhänger nicht fahren; ein Pkw mit 2.500kg zGg und einen 850kg-Anhänger ist dagegen wieder erlaubt.

Ohne meine rote Ergänzung würde ich Deine Aussage sonst nicht für richtig halten. Ich nehme an, Du wolltest das allerdings eher so wie ergänzt ausdrücken, denn das genannte Gespann wäre eines für die Schlüsselzahl 96 oder eben BE.


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ulm
Beitrag 03.11.2024, 22:07
Beitrag #17


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Zitat (Stufentandemcaptain @ 03.11.2024, 17:49) *
Zitat (ulm @ 03.11.2024, 15:32) *
Du vermischt gerade die technische Anhängelast (nach StVZO/FZV), die der tatsächlichen Anhängelast entspricht mit der führerscheinrechtlichen Anhängelast (nach FEV).

Ich vermische das nicht.

So, wie Du es geschrieben hast, ist es aber eine Vermischung.

Zitat (Stufentandemcaptain @ 03.11.2024, 17:49) *
Technisch ist der Anhänger jedoch möglicherweise schon leer zu schwer für das "leichte Auto", weil dessen Anhängelast nicht ausreicht. Ohne die Kenntnis der Beladung des Hängers und der Anhängelast des Fahrzeuges stochern wir hier aber nur im Nebel herum.

Du hast es aber als Faktum dargestellt, dass die Fahrerlaubnis ausreicht.
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Odenwälder
Beitrag 07.11.2024, 21:26
Beitrag #18


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Zitat (Stufentandemcaptain @ 03.11.2024, 15:08) *
Zitat (Odenwälder @ 31.10.2024, 21:39) *
Bei der unsichersten Kombination (leichtes Auto mit schwerem Anhänger) ist also Klasse B ausreichend

Hat denn das Zugfahrzeug genügend Anhängelast, um den Hänger ziehen zu dürfen?


Alle drei Fahrzeuge dürften auch deutlich schwerere Anhänger ziehen. Vorhandene Führerscheine spielen für die Betrachtung keine Rolle. Entscheidend ist, welchen Führerschein braucht man mindestens, um den selben, vollbeladenen Anhänger mit verschiedenen Fahrzeugen zu ziehen?

QUELLTEXT
              | Auto 1  | Auto 2  | Auto 3
Leergewicht   | 1650 kg | 1835 kg | 2405 kg
zGG PKW       | 2190 kg | 2515 kg | 3110 kg
zGG Anhänger  | 1200 kg | 1200 kg | 1200 kg
zGG Zug       | 3390 kg | 3715 kg | 4310 kg
notwendige FE |    B    |  B96    | BE


Und jetzt erklärt mir bitte warum, dass die Führerscheinregelung, welche auf das Zuggesamtgewicht abstellt, sinnvoller ist, als eine Regelung, welche auf das Gewicht vom Anhänger abstellt.


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ulm
Beitrag 08.11.2024, 07:21
Beitrag #19


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Die fahrerlaubnisrechtliche Eingruppierung ist vor allem historisch gewachsen, da das zGg mit anderen technischen Aspekte korrelierte, vor allem die Maße und die technische Ausstattung.

Der "alte 3er" hatte beispielsweise die Begrenzung auf eine Anhängerachse, das ergab quasi automatisch auch eine Begrenzung auf auflaufgebremste Anhänger und damit keine Druckluft-Bremsanlage. Un Drehschemelanhänger waren auch raus.

Bei der Umstellung auf B und BE ist dann die Achszahl auch die europäische Harmonisierung rausgeflogen. Doch welcher Pkw-E-Fahrer kann mit einem Drehschemel rückwärts fahren. Da war also eine Achsanzahlbegrenzung tatsächlich auch fahrphysikalisch sinnvoll.

Auch ergibt das zGg normalerweise Größenbeschränkungen.
Mit 3,5t zGg hast Du halt keinen 12-Meter-Anhänger (ausgenommen vielleicht Spezialanhänger für Kunststoffrohre etc.).


Das Gesamtzuggewicht und die B96 sind dann das Ergebnis von massiver Lobbyarbeit der Caravan-Industrie und der Caravan-Nutzer.
Für sinnvoll halte ich diese Extrawürste nicht. Denn so hat man gerade die Gelegenheitsfahrer auf der Straße, die unerfahren und damit unsicher sind.

Erinnert mich an das Wohnwagengespann, das in der zweispurigen Autobahnbaustelle 100 Meter zurücksetzen sollte, damit man zur Bergung der Unfallfahrzeuge von beiden Seiten mit Großfahrzeugen rankommt. Der Fahrer hat zugegeben, dass er den einachsigen Wohnwagen nicht rückwärts fahren kann. Haben dann andere übernehmen müssen...
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dopero
Beitrag 08.11.2024, 17:20
Beitrag #20


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Zitat (ulm @ 08.11.2024, 08:21) *
Auch ergibt das zGg normalerweise Größenbeschränkungen.
Mit 3,5t zGg hast Du halt keinen 12-Meter-Anhänger (ausgenommen vielleicht Spezialanhänger für Kunststoffrohre etc.).
Anhänger mit über 10 m Länge für Segelflugzeuge sind jetzt aber nicht so ungewöhnlich.
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ulm
Beitrag 08.11.2024, 17:56
Beitrag #21


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Darum schrub ich "normalerweise"...
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Tanker
Beitrag 08.11.2024, 22:41
Beitrag #22


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Zitat (ulm @ 08.11.2024, 07:21) *
Die fahrerlaubnisrechtliche Eingruppierung ist vor allem historisch gewachsen, da das zGg mit anderen technischen Aspekte korrelierte, vor allem die Maße und die technische Ausstattung.

Der "alte 3er" hatte beispielsweise die Begrenzung auf eine Anhängerachse, das ergab quasi automatisch auch eine Begrenzung auf auflaufgebremste Anhänger und damit keine Druckluft-Bremsanlage. Un Drehschemelanhänger waren auch raus.


Nicht nur das. Die 3,05m sind auch historisch gewachsen. whistling.gif
Ach ja, es gab/gibt doch auch LKW-Anhänger die nur rechtlich eine Achse haben aber trotzdem ein Druckluftbremse haben. Ich kann da nichts automatisches erkennnen. Da waren sogar Einachsanhänger raus. Z.B. bei ADR waren eine zeitlang nur einachsige anhänger erlaubt. Bei einer üblichen Tankreinigungsfirma wurden bei einem Sprinter von ca. 3-5t (Klasse 3) einfach die Behälter auf Anhänger mit einem Achsabstand von über 1m gebaut. Also ein normalerweise der Klasse 3 entsprechendes Fahrzeug war dann Klasse 2 pflichtig. Warum gabs bei uns die Klasse 3? Während es woanders die heutige Klasseneinteilung gab? Ich frag nur mal dumm.
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Muffy
Beitrag 09.11.2024, 09:02
Beitrag #23


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Ein 11 t -Tandemachs-Anhänger, der mit der Klasse 3 fahrbar ist, hat mit Sicherheit keine Auflaufbremse.
Alles über 3,5 t zG ist Druckluft gebremst.
Warum sollte das mit der Klasse 3 nicht gehen?
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ulm
Beitrag 09.11.2024, 11:21
Beitrag #24


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Die 7,5-Tonner ist der Ausnahmefall des 3er gewesen.
Und der Tandem-Anhänger war dann das Ausnutzen jeglicher Lücken.
Das wurde mit der Klasse B erst einmal sinnvollerweise alles unterbunden.

Durch Lobbyarbeit haben wir jetzt wieder so langsam den Mist mit größeren Wohnwagen etc., die die Fahrer überfordern.
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Tanker
Beitrag 10.11.2024, 23:07
Beitrag #25


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Der 3 wurde unter dem heutigen Stichwort "Fachkräftemangel" geboren. Oder warum gabs den nur in Westdeutschland? Oder warum musste meine Mutter wohl 1953 den Führerschen Klasse 2 machen. Weils da nach der Nutzlast ging und der 7,5t eben 3,6t Nutzlast hatte. Die Lösung steht irgendwo im Forum von einem der mich auch als Märchenerzähler bezichtigte. tongue.gif Sachen gibts die man nicht glauben möchte und den Erzähler lieber als Märchenerzähler hinstellt damit sie nicht öffentlich werden.
Und ja, diese 3-Regelung kritiseire schon seit ich den 3er hatte. Mir wäre die Regelung wie im Ausland schon damals lieber gewesen. Ganz einfach aus Erfahrung.
Die "Erfahrung" mit einem größeren Anhänger hängt nicht nur vom Fahrer und dessen Tagesform ab. Ich kenne genug Fahrer die Anhänger rückwärts fahren können. Nicht nur LKW-Fahrer. Aber manchmal auch so ihre Schwierigkeiten (Tagesform) haben. Und ja, ich würde auch so meine Schwierigkeiten auf der A81 im jetzigen Zustnd haben mit einen 12m Anhänger um zu drehen. Sprich 2 Fahrstreifen und sonst nichts. Es ist wie beim Beton. Es kommt drauf an was man damit macht.

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jens_16syncro
Beitrag 11.11.2024, 10:22
Beitrag #26


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Zitat (hk_do @ 31.10.2024, 22:48) *
Ohne E-Klasse 750 kg, alles darüber nur für Leute die das auch gelernt haben. So ist es bei den LKW- und KOM-Klassen.

Ok, früher fand ich das blöd, heute würde ich dem zustimmen.
Allerdings mit einer Einschränkung: Die BE-Ausbildung ist viel zu teuer und zu aufwändig.
Wozu braucht man da diese bekloppten Sonderfahrten?
Rückwärts fahren, rückwärts einparken, kuppeln, Fahrgefühl in Kurven etc. sind wichtig. Geradeaus fahren oder im Dunkeln fahren ist Quatsch.
Mein Sohn hat BE gemacht, obwohl wir keinen WoWa haben, dafür aber Transportanhänger.
Ich würde auch BE weiter befürworten aber bitte deutlich entschlankt.


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Eala Frya Fresena
zentraler Ausdruck der Friesischen Freiheit
Lewer duad as Slaav!
Schlüttsieler Schleuse unterhalb des Friesenwappens
vertrouw op god en je mauser
motto van de Boerenoorlog (1899-1902)
Слава Україні!
Sláva Ukrayíni!

Deutsch sein heißt, auch eine (ursprünglich) gute Sache so sehr ins Extrem zu treiben, bis sie ein böses Ende nimmt
(Matthias Politycki, geboren 1955, Schriftsteller)

Ich wollte mit den Bürger*innenmeister*in*kandidat*innen diskutieren, habe sie aber nicht verstanden.
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