Missachtung von F0 (Halt) nicht bußgeldbewehrt?, (solange es nicht zu einem Unfall kommt) |
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Missachtung von F0 (Halt) nicht bußgeldbewehrt?, (solange es nicht zu einem Unfall kommt) |
24.10.2024, 13:47
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 466 Beigetreten: 14.06.2016 Mitglieds-Nr.: 79059 |
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24.10.2024, 15:30
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#2
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24493 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 |
Was ordnungswidrig ist, findest Du in § 49. Dort steht, dass ordnungswidrig handelt, wer
Zitat einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt Davon ist auch die Missachtung eines BO-Strab-Signals erfasst. Wenn die BKatV dafür keinen eigenen Tatbestand hat, ist die Bußgeldbehörde ungebunden und kann frei nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen ein Bußgeld festsetzen. Wahrscheinlich wird sie sich an den normalen Rotlichtsätzen orientieren. -------------------- „Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels
Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen? |
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24.10.2024, 16:02
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#3
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 466 Beigetreten: 14.06.2016 Mitglieds-Nr.: 79059 |
Danke, das leuchtet zunächst mal ein. Also sind nur die besonders schwerwiegenden Tatbestände bei Unfall geregelt, aber auch der einfache Verstoß kann geahndet werden. Wie verhält es sich dabei denn dann mit Punkten oder Fahrverbot? Punkte werden doch nur nach fester Tabelle in der FeV vergeben, oder? Ein Fahrverbot kann anscheinend hingegen auch nach Ermessen angeordnet werden.
Hat vielleicht jemand hier irgendwie geartete Erfahrungswerte/Wissen aus der Praxis dazu? |
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24.10.2024, 19:43
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#4
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24493 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 |
Mit Praxis kann ich nicht dienen. Du fragst für Autofahrer?
Zum Fahrverbot enthält die BKatV nur Angaben für die dort enthaltenen Tatbestände. Ansonsten gilt § 25 Abs. 1 StVO, also wenn die Tat "unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers" begangen wurde, kann es ein Fahrverbot geben. Die Punkte gehen nach Anlage 13 FeV. Da steht nichts von BO-Strab-Signalen. Allerdings dient das Fahreignungsregister meines Wissens nicht der Bestrafung, sondern der Gefahrenvorbeugung, so dass bei Gesetzeslücken die Anlage 13 analog angewandt werden darf. In jedem Fall kann man natürlich argumentieren, dass einem die Bedeutung der Signale nicht bekannt war, man lernt sie ja auch nicht in der Fahrschule, und deswegen ein Verstoß dagegen mit einem normalen Rotlichtverstoß nicht vergleichbar sei. Keine Ahnung, was die Gerichte davon halten. -------------------- „Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels
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24.10.2024, 19:53
Beitrag
#5
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 466 Beigetreten: 14.06.2016 Mitglieds-Nr.: 79059 |
Du fragst für Autofahrer? Nein, für berechtigte Nutzer eines Bussonderfahrstreifens, wie Linienbusse. § 25 Abs. 1 StVO StVG dürfte gemeint sein Genau, darauf basiert auch meine Vermutung. Und, nun ja, ein absichtliches und regelmäßiges Missachten eines Lichtzeichens könnte man wohl als grobe und beharrliche Pflichtverletzung bezeichnen, finde ich. Allerdings dient das Fahreignungsregister meines Wissens nicht der Bestrafung, sondern der Gefahrenvorbeugung, so dass bei Gesetzeslücken die Anlage 13 analog angewandt werden darf. Interessant, wie lässt sich das denn begründen? |
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24.10.2024, 20:42
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#6
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24493 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 |
Richtig, StVG meinte ich.
Allerdings dient das Fahreignungsregister meines Wissens nicht der Bestrafung, sondern der Gefahrenvorbeugung, so dass bei Gesetzeslücken die Anlage 13 analog angewandt werden darf. Interessant, wie lässt sich das denn begründen? Analogien sind ein normales Mittel der Auslegung. Im Gegensatz zu dem, was man hier oft im Forum liest, klebt die Rechtsprechung nicht am Wortlaut. Bei einer planwidrigen Regelungslücke werden Regelungen mit einer vergleichbaren Interessenlage analog angewandt. Immer gut für einen Streit ist die Frage, ob eine planwidrige Regelungslücke vorliegt oder ob der Sachverhalt absichtlich nicht geregelt ist Näheres zur Analogie: https://de.wikipedia.org/wiki/Analogie_(Recht) ... oder viel genauer in einem Jura-Methodenlehrbuch Deiner Wahl in der nächsten Unibibliothek mit einer juristischen Fakultät. Nur im Strafrecht und bei OWis sind Analogien unzulässig (wegen Art. 103 Abs. 2 GG) -------------------- „Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels
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