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> Missachtung von F0 (Halt) nicht bußgeldbewehrt?, (solange es nicht zu einem Unfall kommt)
WurstCase
Beitrag 24.10.2024, 13:47
Beitrag #1


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Der BT-KAT-OWI sieht nur zwei Tatbestände zur Missachtung eines Halt zeigenden Sondersignals F0 (z. B. durch Busse oder Straßenbahnen vor (137500 und 137506). Beide werden nur verwirklicht, wenn es zu einem Unfall kommt. Weder in der StVO noch in der BOStrab ist eine Owi für das einfache Missachten des Halt-Signals normiert. In der Paragraphenkette für die beiden o. g. Verstöße kommt vermutlich deshalb auch der §1 Abs. 2 StVO vor. Ist ein einfacher Verstoß, also ohne Unfall, tatsächlich nicht bußgeldbewehrt bzw. überhaupt ordnungswidrig?
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mir
Beitrag 24.10.2024, 15:30
Beitrag #2


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Was ordnungswidrig ist, findest Du in § 49. Dort steht, dass ordnungswidrig handelt, wer

Zitat
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt


Davon ist auch die Missachtung eines BO-Strab-Signals erfasst.

Wenn die BKatV dafür keinen eigenen Tatbestand hat, ist die Bußgeldbehörde ungebunden und kann frei nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen ein Bußgeld festsetzen. Wahrscheinlich wird sie sich an den normalen Rotlichtsätzen orientieren.


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„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

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WurstCase
Beitrag 24.10.2024, 16:02
Beitrag #3


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Danke, das leuchtet zunächst mal ein. Also sind nur die besonders schwerwiegenden Tatbestände bei Unfall geregelt, aber auch der einfache Verstoß kann geahndet werden. Wie verhält es sich dabei denn dann mit Punkten oder Fahrverbot? Punkte werden doch nur nach fester Tabelle in der FeV vergeben, oder? Ein Fahrverbot kann anscheinend hingegen auch nach Ermessen angeordnet werden.

Hat vielleicht jemand hier irgendwie geartete Erfahrungswerte/Wissen aus der Praxis dazu?
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mir
Beitrag 24.10.2024, 19:43
Beitrag #4


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Mit Praxis kann ich nicht dienen. Du fragst für Autofahrer?

Zum Fahrverbot enthält die BKatV nur Angaben für die dort enthaltenen Tatbestände. Ansonsten gilt § 25 Abs. 1 StVO, also wenn die Tat "unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers" begangen wurde, kann es ein Fahrverbot geben.

Die Punkte gehen nach Anlage 13 FeV. Da steht nichts von BO-Strab-Signalen. Allerdings dient das Fahreignungsregister meines Wissens nicht der Bestrafung, sondern der Gefahrenvorbeugung, so dass bei Gesetzeslücken die Anlage 13 analog angewandt werden darf.

In jedem Fall kann man natürlich argumentieren, dass einem die Bedeutung der Signale nicht bekannt war, man lernt sie ja auch nicht in der Fahrschule, und deswegen ein Verstoß dagegen mit einem normalen Rotlichtverstoß nicht vergleichbar sei. Keine Ahnung, was die Gerichte davon halten.


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WurstCase
Beitrag 24.10.2024, 19:53
Beitrag #5


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Zitat (mir @ 24.10.2024, 20:43) *
Du fragst für Autofahrer?

Nein, für berechtigte Nutzer eines Bussonderfahrstreifens, wie Linienbusse.

Zitat (mir @ 24.10.2024, 20:43) *
§ 25 Abs. 1 StVO

StVG dürfte gemeint sein smile.gif Genau, darauf basiert auch meine Vermutung. Und, nun ja, ein absichtliches und regelmäßiges Missachten eines Lichtzeichens könnte man wohl als grobe und beharrliche Pflichtverletzung bezeichnen, finde ich.

Zitat (mir @ 24.10.2024, 20:43) *
Allerdings dient das Fahreignungsregister meines Wissens nicht der Bestrafung, sondern der Gefahrenvorbeugung, so dass bei Gesetzeslücken die Anlage 13 analog angewandt werden darf.

Interessant, wie lässt sich das denn begründen?
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mir
Beitrag 24.10.2024, 20:42
Beitrag #6


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Richtig, StVG meinte ich.

Zitat (WurstCase @ 24.10.2024, 20:53) *
Zitat (mir @ 24.10.2024, 20:43) *
Allerdings dient das Fahreignungsregister meines Wissens nicht der Bestrafung, sondern der Gefahrenvorbeugung, so dass bei Gesetzeslücken die Anlage 13 analog angewandt werden darf.

Interessant, wie lässt sich das denn begründen?


Analogien sind ein normales Mittel der Auslegung. Im Gegensatz zu dem, was man hier oft im Forum liest, klebt die Rechtsprechung nicht am Wortlaut. Bei einer planwidrigen Regelungslücke werden Regelungen mit einer vergleichbaren Interessenlage analog angewandt. Immer gut für einen Streit ist die Frage, ob eine planwidrige Regelungslücke vorliegt oder ob der Sachverhalt absichtlich nicht geregelt ist smile.gif

Näheres zur Analogie: https://de.wikipedia.org/wiki/Analogie_(Recht)

... oder viel genauer in einem Jura-Methodenlehrbuch Deiner Wahl in der nächsten Unibibliothek mit einer juristischen Fakultät.

Nur im Strafrecht und bei OWis sind Analogien unzulässig (wegen Art. 103 Abs. 2 GG)



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