Vorfahrt bei Ausfahrt aus Fußgängerzone |
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Vorfahrt bei Ausfahrt aus Fußgängerzone |
28.10.2024, 11:06
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 11 Beigetreten: 16.01.2022 Mitglieds-Nr.: 89142 |
wir nehmen folgende Situation an: Man fährt auf eine Kreuzung zu, will links abbiegen und hat Vorfahrt (Zeichen 301). Gegenüber befindet sich eine Fußgängerzone, die für einige Verkehrsarten freigegeben ist. Muss man den Gegenverkehr durchfahren lassen? Ich würde das mit Verweis auf § 10 StVO verneinen. Wie ist das aber, wenn der Gegenverkehr ebenfalls ein Zeichen 301 hat? Und woher kann man das überhaupt wissen? (Als konkretes Beispiel könnte die Situation am Münchner Viktualienmarkt dienen.) Gruß, Tom |
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28.10.2024, 11:50
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#2
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 306 Beigetreten: 31.05.2021 Mitglieds-Nr.: 88382 |
Hallo,
ich sehe das so, der Verkehr kommt aus einer Verkehrsberuhigten Zone, damit hast du Vorfahrt, und er muß warten. "eim Ausfahren aus einem verkehrsberuhigten Bereich ist gemäß § 10 StVO eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Wie beim Ausfahren aus einem Grundstück ist man gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern wartepflichtig |
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28.10.2024, 12:12
Beitrag
#3
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 11 Beigetreten: 16.01.2022 Mitglieds-Nr.: 89142 |
ich sehe das so, der Verkehr kommt aus einer Verkehrsberuhigten Zone, damit hast du Vorfahrt, und er muß warten. Okay, aber jetzt hat dieser Verkehr ja auch ein Zeichen 301. Was bedeutet das für ihn? Wie soll er das deuten? (Es gibt auch ein Bild von der anderen Seite.) |
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28.10.2024, 12:26
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#4
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7759 Beigetreten: 30.01.2014 Wohnort: Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 71378 |
Ich bin auch der Meinung, dass jemand, der § 10 zu beachten hat, weder Vorfahrt noch Vorrang haben können dürfte, denn alle eigentlich sonst ihm gegenüber wartepflichtigen sehen ja das Fußgängerzonenschild (oder vbB-Schild oder Status als Grundstücksausfahrt o.ä.) von vorne und für die ist ja dann "klar", dass der Ausfahrende wartepflichtig nach § 10 sein müsste, das kann auch kein positives Vorfahrtschild für den Ausfahrenden und negatives für den anderen ändern ...
Beim Vorrang nach § 9 gibt es aber auch andere Meinungen schon für den Fall, dass der Ausfahrende keine positive Beschilderung hat ... Und auch für den Fall mit positiver Beschilderung für den Ausfahrenden gibt es Gegenmeinungen ... Denn das Thema hatten wir schon öfters zu beiden Varianten ... |
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28.10.2024, 15:16
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#5
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2373 Beigetreten: 09.03.2015 Wohnort: Grüße aus dem Bergisch Sizilien Mitglieds-Nr.: 75653 |
Wie sehen dazu die konkreten Fahrbahmmarkierungen aus? Man wird ja kaum den normalen Verkehr mitten durch die Fußgängerzone führen.
-------------------- Da issn RATT-WEEECH! https://up.picr.de/48359390oc.png
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28.10.2024, 17:51
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#6
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 11 Beigetreten: 16.01.2022 Mitglieds-Nr.: 89142 |
Wie sehen dazu die konkreten Fahrbahmmarkierungen aus? Die Kreuzung selbst hat keine Markierungen. Am Beginn der Fußgängerzone ist das Zeichen 242.1 aufgemalt. Man wird ja kaum den normalen Verkehr mitten durch die Fußgängerzone führen. Es gibt eine Asphaltfläche und einen Hochbord auf jeder Seite. Die Asphaltfläche ist durch Zusatzzeichen für Radfahrer, Linienverkehr und – mit zeitlichen Einschränkungen – Lieferverkehr freigegeben. |
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28.10.2024, 18:27
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#7
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3016 Beigetreten: 16.07.2006 Mitglieds-Nr.: 21252 |
Man fährt auf eine Kreuzung zu, will links abbiegen und hat Vorfahrt (Zeichen 301). Gegenüber befindet sich eine Fußgängerzone, die für einige Verkehrsarten freigegeben ist. Muss man den Gegenverkehr durchfahren lassen? Ich würde das mit Verweis auf § 10 StVO verneinen. Wie kommst Du bitte darauf, dass bei Z 301 ein Abbiegender Vorfahrt haben sollte? |
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28.10.2024, 19:04
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#8
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7759 Beigetreten: 30.01.2014 Wohnort: Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 71378 |
301 oder 306 oder RvL oder was auch immer ist irrelevant, das Verlassen einer Fuzo fällt unter § 10
"Wer ... aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2) ... auf die Straße ... anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. ..." |
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28.10.2024, 20:48
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#9
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 383 Beigetreten: 25.09.2023 Mitglieds-Nr.: 91056 |
301 oder 306 oder RvL oder was auch immer ist irrelevant, das Verlassen einer Fuzo fällt unter § 10 Theorie zur Intention der SVB: die Fußgängerzone endet (wenn auch nur 10 cm) vor der Kreuzung, die Kreuzung befindet sich somit in der Z30 mit VZ 301. Dass der entgegenkommende Verkehr das 242.1 erspähen und damit von §10 ausgehen könnte, ist der Schönheitsfehler. Abwegig? |
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29.10.2024, 02:09
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#10
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2373 Beigetreten: 09.03.2015 Wohnort: Grüße aus dem Bergisch Sizilien Mitglieds-Nr.: 75653 |
Dann ist aber immer noch der Bordstein, der die Fuzo von der übrigen Fahrbahn abgrenzt. Das VZ301 aus der Fuzo sehe ich als entgegenkommender Fahrzeiugführer, den Bordstein aber schon. Insofern darf ich – eigentlich – davon ausgehen, daß der entgegenkommende Verkehr aus der Fuzo zu warten hat. Wenn nicht, halte ich die Straßenverkehrsbehörde für haftbar, wenn es knallt.
-------------------- Da issn RATT-WEEECH! https://up.picr.de/48359390oc.png
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29.10.2024, 09:35
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#11
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1893 Beigetreten: 05.01.2022 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 89096 |
Ich schenke Dir ein "nicht"
Das VZ301 aus der Fuzo sehe ich als entgegenkommender Fahrzeugführer nicht, den Bordstein aber schon. -------------------- "There's no such thing as a winnable war.
It's a lie we don't believe anymore!" aus "Russians" - Sting 1986 |
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29.10.2024, 09:44
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#12
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 596 Beigetreten: 25.09.2016 Mitglieds-Nr.: 79801 |
Dann ist aber immer noch der Bordstein, der die Fuzo von der übrigen Fahrbahn abgrenzt. Das VZ301 aus der Fuzo sehe ich als entgegenkommender Fahrzeiugführer, den Bordstein aber schon. Insofern darf ich – eigentlich – davon ausgehen, daß der entgegenkommende Verkehr aus der Fuzo zu warten hat. Wenn nicht, halte ich die Straßenverkehrsbehörde für haftbar, wenn es knallt. Da ist kein Bordstein. Da gibt es nur eine niveaugleiche Linie aus Kantsteinen. Ich fahre da täglich in beide Richtungen drüber und das größte Problem stellen Kfz dar, die das Vz205 missachten. In meinen Augen sind Abbieger dort jedoch ganz normal nachrangig, ich wage auch zu bezweifeln, ob Ortsunkundige überhaupt erkennen, dass sich gegenüber eine FZ befindet und es deshalb im Normalfall abweichende Vorfahrt- bzw. Vorrangregeln gäbe. |
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29.10.2024, 16:51
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#13
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7836 Beigetreten: 16.03.2005 Mitglieds-Nr.: 8842 |
"Entgegenkommend" i.S. des §9(3) ist jemand, der eine Straße in entgegengesetzter Richtung befährt. Es bedeutet nicht, dass er aus der Gegenrichtung kommt, er kann auf kurviger Strecke von sonstwo kommen. Wenn jemand aus der Gegenrichtung kommt, dann ist er i.S. des 9(3) nicht unbedingt entgegenkommend, z.B. wenn er aus einer Ausfahrt gegenüber einer Einmündung kommt.
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29.10.2024, 20:15
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#14
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2606 Beigetreten: 01.02.2014 Mitglieds-Nr.: 71411 |
Als konkretes Beispiel könnte die Situation am Münchner Viktualienmarkt dienen. Da ist aber keine Fußgängerzone, sondern eine Fahrradstraße. Warum sollten die Radfahrer keine Vorfahrt durch Zeichen 301 haben dürfen? Es gibt auch ein Bild von der anderen Seite. Demnach ist die Fahrradstraße auch für KFZ (Krafträder und PKW) freigegeben.
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29.10.2024, 21:34
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#15
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7759 Beigetreten: 30.01.2014 Wohnort: Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 71378 |
Theorie zur Intention der SVB: die Fußgängerzone endet (wenn auch nur 10 cm) vor der Kreuzung, die Kreuzung befindet sich somit in der Z30 mit VZ 301. Dass der entgegenkommende Verkehr das 242.1 erspähen und damit von §10 ausgehen könnte, ist der Schönheitsfehler. Abwegig? Abwegig. M.E. Es gibt ja noch das (glaub BGH-)Urteil, dass ein Endschild eines vbB noch 30 m weiter gilt bzgl. der Ausfahrregeln des § 10, das wird bei der Fuzo genauso sein. Und wenn ich das richtig sehe, steht das Fuzo-Ende erst nach der Rakete ... Aber auch über das Urteil waren wir schon uneins in solchen Fällen ... Da ist aber keine Fußgängerzone, sondern eine Fahrradstraße. Im Bild aus dem Startbeitrag sieht man schon das Fuzo-Schild über dem Tramsporter hervorlugen.Bissele weiter geschaltet sieht man es klarer. Es geht um Autos aus dieser Fuzo versus Linksabbieger aus der Fahrradstraße, der nicht, wie der Mapillarist, geradeaus weiterfährt. |
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29.10.2024, 22:59
Beitrag
#16
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 383 Beigetreten: 25.09.2023 Mitglieds-Nr.: 91056 |
Es gibt ja noch das (glaub BGH-)Urteil, dass ein Endschild eines vbB noch 30 m weiter gilt bzgl. der Ausfahrregeln des § 10, das wird bei der Fuzo genauso sein. Und wenn ich das richtig sehe, steht das Fuzo-Ende erst nach der Rakete ... ...und wenn das die SVB nicht weiß? Die Abfolge für die aus der Fuzo ausfahrenden ist ja diese: Fuzo -- Z30 274.1 + Rakete (gleichzeitig!) -- Kreuzung -- Fahrradstraße 244.1 Ein Fuzo-Ende gibts gar nicht. Etwas verwirrend, weil die Fahrradstraße am nördlichen Ast beendet und dafür keine Z30 angezeigt wird. Sowohl Fuzo als auch Fahrradstraße befinden sich innerhalb einer großen Z30. |
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30.10.2024, 00:54
Beitrag
#17
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7759 Beigetreten: 30.01.2014 Wohnort: Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 71378 |
Das Fuzo-Ende-Schild sieht man im unter "positives Vorfahrtschild" liegenden Link, wenn man links genauer hinschaut ...
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 30.10.2024 - 03:22 |