Auskunft aus dem FAER unklar, Brauche bitte Hilfe wegen Überliegefrist |
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Auskunft aus dem FAER unklar, Brauche bitte Hilfe wegen Überliegefrist |
31.10.2024, 17:15
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 6 Beigetreten: 28.07.2024 Mitglieds-Nr.: 91918 |
Habe mir einen Auszug aus dem faer geholt und habe dazu eine Frage . Zur Vorgeschichte : 2010 thc mpu bestanden und Führerschein wieder bekommen 2015 nochmals thc mpu bestanden und Führerschein wieder bekommen Im faer sind drei Entscheidungen erfasst 05.08.2014 sofort vollziehbare Entziehung der Fahrerlaubnis 05.08.2014 unanfechtbare Entziehung der Fahrerlaubnis 06.02.2015 Erteilung nach vorangegangener negativ Entscheidung Alle drei Eintragungen haben das Tilgungsdatum und Löschungsdatum 07.02.2025 Bei allen drei Datum ist ein Feld mit Überliegefrist in den Nein steht Meine Frage lautet nun, ist alles am 07.02.2025 gelöscht und erledigt , oder kommt da jetzt noch die überliegefrist bis 07.02.2026 dazu ? Bin ehrlich gesagt ein bisschen verwirrt . Werde ich dann wieder wie ein ersttäter behandelt ? Vielen Dank für euer wissen |
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31.10.2024, 17:34
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30574 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Meine Frage lautet nun, ist alles am 07.02.2025 gelöscht und erledigt Jaoder kommt da jetzt noch die überliegefrist bis 07.02.2026 dazu ? NeinWerde ich dann wieder wie ein ersttäter behandelt ? Ja
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31.10.2024, 17:38
Beitrag
#3
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 6 Beigetreten: 28.07.2024 Mitglieds-Nr.: 91918 |
Danke Jens für die kurze klare Antwort !
Kann mir evtl noch jemand erklären warum ich keine überliegefrist habe ? Bin zwar glücklich mit der Antwort aber immer noch verwirrt |
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31.10.2024, 23:32
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 54 Beigetreten: 15.05.2022 Wohnort: Ruhrgebiet Mitglieds-Nr.: 89593 |
Weil dann wohl 10 Jahre um sind.
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01.11.2024, 00:12
Beitrag
#5
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 47 Beigetreten: 25.10.2024 Mitglieds-Nr.: 92128 |
Hat das Gericht damals eine Sperre erteilt? (§69 StGB, mindestens 6 Monate) In dem Fall kann ich es mir nicht vorstellen, weil ansonsten eine 15 Jahres Frist bis zur Tilgung eingetragen wäre. Es sieht so aus, als wären deine Taten Ordnungswidrigkeiten mit einer Frist von 5 Jahren gewesen.
Wenn alles getilgt ist, kannst du neu beantragen. Die genannte Tilgungsfrist ist immer einschl. Überliegefrist. In deinem Fall gibt es keine. §29 StVG Abs. 7 (7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden: -Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis -Maßnahmen nach dem Fahreignungsbewertungssystem |
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02.11.2024, 08:10
Beitrag
#6
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30574 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Kann mir evtl noch jemand erklären warum ich keine überliegefrist habe ? § 29Abs. 6 Satz 1 StVG bestimmt: "Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht." Satz 4 lautet: "Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entsprechend." - Das trifft bei dir nicht zu, du bist nicht mehr in der Probezeit. Die Überliegefrist ist im Satz 2 festgelegt. Der lautet: "Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht." Eintragungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 sind "rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte wegen einer Straftat, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist, soweit sie auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder einen Schuldspruch enthalten" - das trifft auf deine Eintragungen nicht zu. Eintragungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a sind "rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist und gegen die betroffene Person ein Fahrverbot nach § 25 angeordnet worden ist oder eine Geldbuße von mindestens sechzig Euro festgesetzt worden ist und § 28a nichts anderes bestimmt" - das trifft auf deine Eintragungen nicht zu. Eintragungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c sind "rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist" - das trifft auf deine Eintragungen nicht zu. Deshalb gibt es keine Überliegefrist. Hat das Gericht damals eine Sperre erteilt? (§69 StGB, mindestens 6 Monate) In dem Fall kann ich es mir nicht vorstellen, weil ansonsten eine 15 Jahres Frist bis zur Tilgung eingetragen wäre. Es sieht so aus, als wären deine Taten Ordnungswidrigkeiten mit einer Frist von 5 Jahren gewesen. @Darko1234 Entschuldige bitte, aber diese Antwort ist "Stochern im Nebel". Was für eine Sperre? In den Eintragungen steht nichts von einer Sperre. Was für Ordnungswidrigkeiten? In den Eintragungen steht nichts über eine Ordungswidrigkeit. 2014 wurde die Fahrerlaubnis entzogen und 2015 neuerteilt, mehr geben die Eintragungen nicht her. Deine Aussage "weil ansonsten eine 15 Jahres Frist bis zur Tilgung eingetragen wäre" ist falsch. Die Eintragung der Entziehung hat eine Tilgungsfrist von 10 Jahren, welche erst mit Neueerteilung zu laufen beginnt, oder aber nach 5 Jahren wenn bis dahin nicht neuerteilt wurde. Hier wurde 2015 - ein Jahr nach der Entziehung - neuerteilt, somit begann 2015 die Tilgungsfrist der Eintragung über die Entziehung zu laufen. -------------------- |
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02.11.2024, 19:16
Beitrag
#7
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 47 Beigetreten: 25.10.2024 Mitglieds-Nr.: 92128 |
Mein Kommentar bezieht sich darauf, dass seit 2022 nur noch Taten, die mit einer Sperre der Fahrerlaubnis verbunden sind, eine Tilgungsfrist von 15 Jahren (10+5) haben. Alles andere hat eine Tilgungsfrist von 5 Jahren. Siehe §29 Abs. 3 a).
Wenn die Entziehung vor 9 Jahren noch eingetragen ist, wo ist dann die Tat, die zur Entziehung gehört? Vielleicht vom Gericht keine Entziehung bekommen, sondern später von der Verwaltungsbehörde eine MPU Auflage bekommen? Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 02.11.2024, 19:21
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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02.11.2024, 21:16
Beitrag
#8
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 6 Beigetreten: 28.07.2024 Mitglieds-Nr.: 91918 |
Danke für eure antworten , super Forum . Hat mir sehr geholfen
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02.11.2024, 22:32
Beitrag
#9
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30574 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Mein Kommentar bezieht sich darauf, dass seit 2022 nur noch Taten, die mit einer Sperre der Fahrerlaubnis verbunden sind, eine Tilgungsfrist von 15 Jahren (10+5) haben. Alles andere hat eine Tilgungsfrist von 5 Jahren. Das ist falsch.Wenn die Entziehung vor 9 Jahren noch eingetragen ist, wo ist dann die Tat, die zur Entziehung gehört? Die ist wohl gelöscht.
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04.11.2024, 02:49
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#10
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 47 Beigetreten: 25.10.2024 Mitglieds-Nr.: 92128 |
Natürlich die genannte Rechtsgrundlage mühsam aus dem Zitat gelöscht, um recht zu haben.
Siehe §29 Abs. 3 a) Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 04.11.2024, 06:40
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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04.11.2024, 06:44
Beitrag
#11
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30574 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Siehe §29 Abs. 3 a) § 29 StVG Abs. 3 hat keine Alternative a). Vermutlich meinst du Abs. 1 Nr. 3 a). Du solltest Rechtsgrundlagen auf die du dich beziehst, schon korrekt benennen. Der § 29 StVG wurde zuletzt 2021 geändert, also kann es unmöglich seit 2022 so sein, dass nur noch Taten, die mit einer Sperre der Fahrerlaubnis verbunden sind, eine Tilgungsfrist von 15 Jahren (10+5) haben. Das was du meinst, steht seit dem 1. Mai 2014 so im § 29 StVG und nicht erst seit 2022. Siehe auch FAQ: Reform des Punktesystems Somit war deine Aussage falsch - sogar doppelt falsch. Egal ob ich mein Zitat aufs Wesentliche gekürzt habe oder so wie du immer unnötige Vollzitate produziert hätte. -------------------- |
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04.11.2024, 21:14
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#12
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 47 Beigetreten: 25.10.2024 Mitglieds-Nr.: 92128 |
Viel Blabla. Meine Aussage, dass die 10+5 Jahre von einer Sperre abhängen, ist richtig.
(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen 1. zwei Jahre und sechs Monate bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, a) die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder b) soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist, 2. fünf Jahre a) bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a, b) bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist, c) bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, d) bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung, 3. zehn Jahre a) bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist, b) bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8. |
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04.11.2024, 22:22
Beitrag
#13
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 13815 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 |
Moderative Ermahnung @Darko1234:
Viel Blabla. Wir sind ein Fachforum und solche Ausdrucksweise und Umgangsformen werden hier nicht toleriert. Das Posting vor Deinem hat ein Mensch verfasst und der hat es verdient, genauso respektvoll behandelt zu werden, wie Du es auch Dir gegenüber erwartest. Du bist hiermit ermahnt und befasse Dich nochmals genauer mit unsrer Netiquette. Im Wiederholungsfall werden wir mit einer temporären Schreibsperre reagieren. |
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12.11.2024, 22:43
Beitrag
#14
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 514 Beigetreten: 24.05.2023 Mitglieds-Nr.: 90691 |
Dein Aussage ist pauschal falsch, denn die Tatbestandsvarianten des Buchstaben b in Nr. 3 hast du ja mal geflissentlich unterschlagen.
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 23.11.2024 - 22:47 |