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> TBNR 112042 zulässig?, Verbotswidriges Parken
Anhänger
Beitrag 01.11.2024, 12:11
Beitrag #1


Neuling


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Hallo zusammen, im Urlaub habe ich eine Verwarnung erhalten.
Tatvorwurf verbotswidriges Parken auf dem Seitenstreifen
§ 12 Abs. 4 § 49 StVO § 24 Abs. 1; 3 Nr.5 StVG
Wenn ich richtig recherchiert habe müsste das die TBNR 112042 sein. Leider steht auf der Verwarnung nichts drauf.

Ich habe meinen Anhänger neben unserer Hauptstraße auf der Wiese abgestellt. Es sind keine Verkehrszeichen die das Parken verbieten und es existiert auch kein Gehweg. Ich parke da nun seit knapp 5 Jahren gelegentlich.
Ist diese Verwarnung zulässig?

Nach einen Gespräch hat mir der Politeur mitgeteilt daß es parken im öffentlichen Raum ist und zu dicht an der Straße. Sollte ich dies nochmal tun steigt die Strafe auf 55€.
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mkossmann
Beitrag 01.11.2024, 17:31
Beitrag #2


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Wem gehört die Wiese ?
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hk_do
Beitrag 01.11.2024, 17:46
Beitrag #3


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Von der Schilderung her wäre 112042 falsch, es müsste 112030 sein.

Im Rahmen des Verwarngeldverfahrens wird man das nicht ändern können, dafür müsste man in das Bußgeldverfahren einsteigen.

Im Übrigen schließe ich mich aber der Frage von @mkossmann an.



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Explosiv
Beitrag 02.11.2024, 09:15
Beitrag #4


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Nach §2 sind Fahrzeuge auf der Fahrbahn zu führen und nach §12 auf einem Seitenstreifen und ohne diesen am rechten Fahrbahnrand zu parken. Grünstreifen oder Wiesen zählen nicht als Seitenstreifen.
Die Frage ist nur, ob diese Wiese noch Teil des Geltungsbereichs der StVO ist oder eher eine Grünanlagensatzung einschlägig wäre. In letzterem Falle könnte die Sanktion deutlich höher sein als nach StVO. Das setzt aber voraus, dass die Wiese öffentlicher Grund ist. Gehört sie jemandem privat, und der stört sich nicht dran, dass da jemand parkt, geht das die Behörde nix an.


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Anhänger
Beitrag 02.11.2024, 17:40
Beitrag #5


Neuling


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Die Wiese ist öffentlicher Raum

Es gab auch mal eine Grünflächensatzung die ich allerdings nicht mehr auf der offiziellen Seite finde.
Ich hatte schonmal Ärger da wir die Grünfläche pflegen sollen. 1 Grundstück weiter wird sie allerdings von der Gemeinde gepflegt da dort eine Schallschutzwand steht.
Wir hatten dann zusammen mit den Nachbarn beschlossen das wir die Grünfläche nur noch max 2m von der Grundstücksgrenze pflegen und die restlichen 4x10m wuchern lassen oder nur noch halbherzig pflegen.

Achso laut Aussage des Politeur habe ich die Verwarnung erhalten da ich entgegen der Fahrtrichtung den Anhänger stehen hatte.

Zitat (Explosiv @ 02.11.2024, 09:15) *
Die Frage ist nur, ob diese Wiese noch Teil des Geltungsbereichs der StVO ist oder eher eine Grünanlagensatzung einschlägig wäre.


Wie kann ich denn herausfinden ob sie noch im Geltungsbereich liegt?

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 02.11.2024, 18:34
Bearbeitungsgrund: Vollzitat auf das Wesentliche reduziert
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hk_do
Beitrag 03.11.2024, 13:54
Beitrag #6


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Zitat (Anhänger @ 02.11.2024, 17:40) *
Die Wiese ist öffentlicher Raum


Dann darf man da ziemlich sicher keine Fahrzeuge abstellen.

Die Ahndung einer OWi ist also korrekt, offen bleibt ob das auch für den vorgeworfenen Tatbestand gilt....

Allerdings: billiger wird es bei einem anderen Tatbestand vermutlich nicht!

Zitat
Wie kann ich denn herausfinden ob sie noch im Geltungsbereich liegt?


Du könntest dort parken und schauen, ob dir ein Verstoß gegen die StVO oder ein Verstoß gegen die Grünanlagensatzung vorgeworfen wird wavey.gif

Wenn du willst, dass sich auf dem Amt nochmal jemand genau mit dem Sachverhalt beschäftigt kannst du natürlich dem Vorwurf widersprechen mit der Begründung "die StVO gilt hier überhaupt nicht, das ist eine öffentliche Grünanlage wo ich geparkt habe!". Gegebenenfalls hinterher Akteneinsicht verlangen, da müsste ja dann die Überprüfung dokumentiert sein...



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Apfelstrudel
Beitrag 03.11.2024, 19:20
Beitrag #7


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Zitat (Anhänger @ 02.11.2024, 18:40) *
Achso laut Aussage des Politeur habe ich die Verwarnung erhalten da ich entgegen der Fahrtrichtung den Anhänger stehen hatte.
Klingt für mich sportlich, auf einer Wiese eine Fahrtrichtung anzuordnen. - Liegt dann wohl doch im Einzugsbereich der StVO. think.gif


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„Die Lüge hat zwei Steigerungsformen: Diplomatie und Statistik.“
-- Marcel Achard
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