Motorradreifen/Herstellereintrag bei Motorrädern mit ABE, Austragung des Reifenherstellers aus Zulassungsbescheinigung |
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Motorradreifen/Herstellereintrag bei Motorrädern mit ABE, Austragung des Reifenherstellers aus Zulassungsbescheinigung |
01.11.2024, 13:19
Beitrag
#1
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 406 Beigetreten: 11.11.2007 Wohnort: Velbert Mitglieds-Nr.: 38227 |
https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/...raftraeder.html Inzwischen ist bereits die 2 te Petition zu den Folgen dieser Verlautbarung auf den Weg gebracht worden- Petition Nr.1 abschlägig beschieden. Die Verlautbarung unterscheidet zwischen Krafträdern mit europäischer Betriebserlaubnis (COC-Paper) und alten Krafträdern, die noch mit deutscher ABE (nach StVZO) zugelassen wurden. Die bis dato möglichen rechtswirksamen Freigabebescheinigungen, die durch die Reifenhersteller (also nicht die Fahrzeughersteller) erteilt wurden, sind nicht mehr wirksam. Dementsprechend muss eine entsprechende Abnahme bei bestimmten Veränderungen der Reifendimension durch eine ermächtigte Prüforganisation erfolgen- es sei denn, Krafträder mit EBE haben lt. COC mehrere Möglichkeiten eingetragen. Die vorgeschriebene Abnahme durch eine Prüforganisation ist aus meiner Sicht (wie auch bei anderen Fahrzeugveränderungen)korrekt. Anders behandelt werden in der Verlautbarung die alten Krafträder, die noch mit ABE zugelassen wurden. Das ist der dort genannte Fall 2. Soweit es um Veränderungen der Reifendimension (z.B. Breite, Traglast, Geschwindigkeitsindex) gegenüber der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 geht, reicht eine Bescheinigung des Reifenherstellers nicht mehr aus- die BE erlischt ohne erneute Abnahme. Dieser Auslegung folge ich absolut. Das Problem ist die unterschiedliche Auslegung bei den Prüfstellen, wenn nicht nur die Dimension- sondern auch der Reifenhersteller im alten Fzg.-Schein eingetragen ist. Wird der Reifen eines anderen Herstellers verwendet, ohne wirkliche Änderung der sonstigen Merkmale, bedarf es meines Erachtens keiner Abnahme. Der Reifenhersteller könnte einfach ausgetragen werden. Mag es vor Jahrzehnten eine Berechtigung gehabt haben, den Hersteller einzutragen, so halte ich dies heute eher für eine Verzerrung des Wettbewerbs. Dem Halter eines alten Kraftrades wird damit auferlegt, dass er beim Wechsel auf einen anderen Hersteller jedesmal erneut den Weg zum Prüfer und zum Straßenverkehrsamt antreten muss. Zitat aus der Verlautbarung des BMDV: Bei Fahrzeugen, die nicht EU-typgenehmigt sind (z. B. Genehmigung nach § 20 o. § 21 StVZO) oder an denen relevante Veränderungen, die Einfluss auf die Rad-/Reifen- Eigenschaften bzw. ihren notwendigen Freiraum haben, vorgenommen wurden, wird ein Reifen verwendet, der nicht in der ZB Teil I genannt ist. Aus meiner Sicht ist die Veränderung (anderer Hersteller) eben nicht relevant. Auch § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO (Erlöschen der BE, weil eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist) ist hier nicht anwendbar- andernfalls müssten letztendlich alle Krafträder - auch die mit europäischer Zulassung- mit Reifenherstellereintragungen versehen werden. Deshalb halte ich es für den richtigen Weg, bei der Vorstellung eines Kraftrades mit ABE auf Wunsch des Halters die Herstellereintragung zu löschen..... Über Meinungen dazu würde ich mich als Motorradfahrer freuen. |
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01.11.2024, 15:17
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1940 Beigetreten: 05.01.2022 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 89096 |
Ganz einfach: Suche benutzen. Es gibt auch hierzuforum reichlich Meinungen zum Thema.
-------------------- "There's no such thing as a winnable war.
It's a lie we don't believe anymore!" aus "Russians" - Sting 1986 |
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01.11.2024, 15:59
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 406 Beigetreten: 11.11.2007 Wohnort: Velbert Mitglieds-Nr.: 38227 |
Der letzte Eintrag ist von mir selbst 2019 eingestellt worden. Er behandelt lediglich den Kern der Verlautbarung (keine Freigaben durch Reifenhersteller) nicht jedoch die Tatsache der Bindung an das Fabrikat eines einzigen Herstellers bei älteren Motorrädern mit ABE. Das ist eine Auslegung z.B. einiger Prüfstellen u.a.des TüV
Die Zeit schreitet fort- und längst ist nicht alles klar. Dazu aktuell : Auf Seite 116 der "Motorrad" Ausgabe 23/2024 äußert sich der Leiter der TP-Süd (TüV Süd) in etwa so: .........Möglichkeit der Austragung der Fabrikatsbindung prüfen .......das sei sinnvoller, als neue Reifentypen einzeln einzutragen Diese Aussage gilt auch für Fahrzeuge mit ABE. Damit wäre der Weg für Reifen der gleichen Dimesion -aber anderer Hesteller- frei. Zu dieser speziellen Frage gibt die Suchfunktion nichts her. Wenn diese Frage uninteressant ist oder ich ein beantwortendes Thema nicht gefunden habe- bitte streichen. |
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01.11.2024, 17:33
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7453 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 |
Basis des Themas und meiner Frage ist die Verlautbarung des BMDV: Beurteilung von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern. Deshalb halte ich es für den richtigen Weg, bei der Vorstellung eines Kraftrades mit ABE auf Wunsch des Halters die Herstellereintragung zu löschen..... Das Problem resultiert laut AKE (?) aus den unterschiedlichen Wegen, wie die genehmigten Reifendimensionen bei der Typgenehmigung geprüft wurden. Aus der Hüfte, ohne jetzt genau nachgelesen zu haben: Bei den Krädern mit EG-Typgenehmigung wird dabei eine theoretische Hüllkurve verwendet, in denen sich alle typgenehmigten Reifen der jeweiligen Reifengröße im Rahmen der zulässigen Toleranzen bewegen. Deswegen können letztlich auch alle typgenehmigten Reifen dieser Reifengröße ohne erneute Abnahme verwendet werden. Bei den Krädern mit nationaler Typgenehmigung dagegen wird nur für den konkret benannten Reifentyp (Hersteller und Modell, ggf. sogar Änderungsserie) die Einhaltung der Vorschriften (insbesondere der Freigängigkeit) geprüft. Deswegen ist es möglich, dass ein anderer Reifen der gleichen Reifengröße aufgrund der im Rahmen der Typgenehmigung zulässigen Toleranzen "nicht passt". Gleiches gilt für Kräder, bei denen spätere Änderungen begutachtet wurden. Weil hier also die Ausgangssituation unterschiedlich ist können die Fälle nicht gleich behandelt werden. Wenn man nun bei ABE-Krädern die Reifenbindung austragen wollte, müsste man dafür entsprechend das Prüfverfahren der EG-Typgenehmigung anwenden. |
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01.11.2024, 19:40
Beitrag
#5
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 406 Beigetreten: 11.11.2007 Wohnort: Velbert Mitglieds-Nr.: 38227 |
Nehmen wir ein Beispiel, dass der Realität bei einem Motorrad mit StVZO- ABE der 70er-80er jahre entprechen könnte:
Honda CX 500, eingetragen ist ein Metzeler Reifen der Dimension 120/80-18 62S . Der Halter des Krades will nach 8000 km den Hinterreifen gegen einen Reifen der Firma Continental gleicher Dimension wegen Abnutzung tauschen. (Das ist bei einer Kardanmaschine mit 50 Ps eine nicht unübliche Laufleistung). Ist deine Auffassung (wenngleich nicht nachgelesen) richtig,müsste diese Veränderung (anderer Reifenhersteller) so gravierend sein, dass sie im Sinne der Verlautbarung (Fall 2) 1 als relevant anzusehen ist und 2 ein Erlöschen der Betriebserlaubnis zur Folge hätte (19 Abs. 2 StVZO Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erwartbar). Folgerichtig müsste alle 8000 km bei einem erneuten Tausch auf einen anderen Reifenherhersteller jeweils die erneute Einzelabnahme und die Änderung beim Straßenverkehrsamt erfolgen- Das ist dann sicher richtig, wenn die Dimension des Reifens- oder die Karkasse geändert wird- nicht aber bei einem modernen Radialreifen, der nur von einem anderen Hersteller kommt. Das von mir eingangs genannte Beispiel ist bezüglich der Reifendimension Realität- die Hersteller könnten auch andere sein.... Andererseit wiehert der Amtsschimmel ja auch gelegentlich, wenn entprechende Lobbyarbeit verrichtet wurde. Deshalb- und aus den vorgenannten Gründen- halte ich es für praxisorientiert, wenn die Bindung an einen Hersteller ausgetragen wird. |
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01.11.2024, 20:08
Beitrag
#6
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7453 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 |
Es spricht ja nichts dagegen, die Reifenbindung (*) auszutragen. Wenn die entsprechenden Prüfungen durchgeführt wurden. Das wurde bei der Erstellung der ABE nunmal nicht getan.
In früheren Jahrzehnten hatte das auch niemand in Frage gestellt. Das tut man offensichtlich jetzt nur, weil es bei den Krädern mit EGTG einfacher ist. (*) hier geht es ja nicht nur um den Hersteller, sondern auch um den konkreten Reifentyp. Einen anderen, heute noch verfügbaren, Reifen von Metzeler zu montieren würde am Problem nichts ändern... |
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02.11.2024, 10:06
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#7
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 406 Beigetreten: 11.11.2007 Wohnort: Velbert Mitglieds-Nr.: 38227 |
Die offene Frage ist die, ob bei der Verwendung eines Reifens der gleichen Dimension (natürlich auch gleicher Bauweise, z.B. Radialkarkasse/keine Mischbauweise) die Betriebserlaubnis erlischt, nur, weil es der Reifen eines nicht in der Zulassungsbescheinigung genannten Herstellers ist?
Das würde ich verneinen! |
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02.11.2024, 12:49
Beitrag
#8
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1940 Beigetreten: 05.01.2022 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 89096 |
Nicht zu verneinen ist eindeutig, dass der Einfluss der Reifen auf die Fahrstabilität beim Motorrad weitaus höher ist als bei einem Mehrspurfahrzeug. Schon hast Du Deine Gefährdung.
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02.11.2024, 14:07
Beitrag
#9
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 406 Beigetreten: 11.11.2007 Wohnort: Velbert Mitglieds-Nr.: 38227 |
Einfluss der Reifen auf die Fahrstabilität beim Motorrad weitaus höher Das ist richtig. Dennoch nicht zutreffend, weil es heißt: "eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist" Das ist nicht allein deshalb der Fall, weil der Reifen eines anderen Herstellers montiert wurde. Wenn dem so wäre, müsste auch bei Krafträdern mit EBE/COC der Wechsel auf einen anderen Hersteller zu einer erwartbaren Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer führen....Zwar ist der Begriff "erwartbare Gefährdung" aus zulassungsrechtlicher Sicht ein geringerer Gefahrengrad als aus der Sicht der StVO oder dem StGB (Beispiel Überholen im Überholverbot, Mißachtung der Vorfahrt), dennoch muss er zutreffend begründet werden.Wahrscheinlichkeit und begründete Besorgnis des Eintritts eines Schadens für andere Verkehrsteilnehmer müssen gegeben sein......Weshalb bitteschön sollte das bei Krafträdern mit ABE der Fall sein- bei Krafträdern mit EBE aber nicht??? Ganz so einfach ist das wohl nicht. Was also bleibt, ist eine Eintragung im Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil 1), die korrigiert werden muss, nicht jedoch die schwerer wiegende Ordnungswidrigkeit des Erlöschens der BE. Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 02.11.2024, 16:59
Bearbeitungsgrund: Zitat erkennbar gemacht
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02.11.2024, 14:20
Beitrag
#10
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7453 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 |
Nicht zu verneinen ist eindeutig, dass der Einfluss der Reifen auf die Fahrstabilität beim Motorrad weitaus höher ist als bei einem Mehrspurfahrzeug. Schon hast Du Deine Gefährdung. Das ist ja offensichtlich kein Argument mehr, denn das würde ja auch bei EG-genehmigten Krädern gelten. Nach meinem Verständnis ist die aktuelle Auslegung nur über die Freigängigkeit (und ggf. Radabdeckung) begründet, und die Frage der Fahrstabilität ist Eigenverantwortung des Halters. |
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02.11.2024, 15:36
Beitrag
#11
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 406 Beigetreten: 11.11.2007 Wohnort: Velbert Mitglieds-Nr.: 38227 |
Das ist ja offensichtlich kein Argument mehr, denn das würde ja auch bei EG-genehmigten Krädern gelten.Das ist ja offensichtlich kein Argument mehr, denn das würde ja auch bei EG-genehmigten Krädern gelten. entspricht voll und ganz meiner vorgenannten Argumentation. Bleibt offen: Erlischt durch die Nichteintragung anderer Reifenhersteller die BE, weil eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist ? Nein Bei diesem Punkt gehe ich wie begründet nicht mit. Wäre die Freigängigkeit der Reifen (Radabdeckung/Schwinge) nicht gegeben, reicht das für die erwartbare Gefährdung aus- kein Zweifel. Das aber läßt sich nicht allein daraus ableiten, dass der Reifen eines anderen Herstellers verbaut wurde. Abgesehen davon ist mir eine fundierte andere Meinung/Begründung zur eigenen Weiterbildung wichtig, auch wenn ich nicht mehr aktiv verkehrsrechtlich tätig bin. Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 02.11.2024, 17:01
Bearbeitungsgrund: Zitat erkennbar gemacht
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02.11.2024, 16:38
Beitrag
#12
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7453 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 |
Natürlich steht es jedem frei, eine andere Meinung zur Rechtslage zu haben als das zuständige Ministerium.
Wer dabei Recht hat wird sich am Ende nur durch eine höchstrichterliche Entscheidung klären lassen. Das Erlöschen und die Wiedererteilung der BE ist ja generell seit über 30 Jahren handwerklich ziemlich schlecht geregelt. Eigentlich ein Wunder, dass sich die bestehenden Regeln so lange gehalten haben. Die hier thematisierte Auslegung des Verkehrsmysterium folgt ja der Ansicht "wenn sicherheitsrelevante Änderungen nicht genehmigt sind, erlischt die BE". Aus der damaligen Begründung der StVZO-Änderung lässt sich aber auch die Sichtweise ableiten "nur wenn die Gefährdung vorliegt, erlischt die BE". Bei beiden Versionen gibt es logische Brüche in der Auslegung und Handhabung... |
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02.11.2024, 16:40
Beitrag
#13
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1940 Beigetreten: 05.01.2022 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 89096 |
Lies bitte das Posting #6 von hk_do. Er beschreibt exakt das Problem.mit den ABE- und den EG-typgenehmigten Fahrzeugen. In der StVZO ist geregelt, dass die Dinge zulässig sind, für die ein Nachweis vorliegt. Fehlt der, erlischt i.d.R. die BE. Ob Du das gut findest, ist nicht relevant, sei Dir aber unbenommen.
Und lerne bitte zitieren. Okay, Zweiter ... -------------------- "There's no such thing as a winnable war.
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02.11.2024, 18:01
Beitrag
#14
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 406 Beigetreten: 11.11.2007 Wohnort: Velbert Mitglieds-Nr.: 38227 |
Das Erlöschen und die Wiedererteilung der BE ist ja generell seit über 30 Jahren handwerklich ziemlich schlecht geregelt. Eigentlich ein Wunder, dass sich die bestehenden Regeln so lange gehalten haben. Die hier thematisierte Auslegung des Verkehrsmysterium folgt ja der Ansicht "wenn sicherheitsrelevante Änderungen nicht genehmigt sind, erlischt die BE". Aus der damaligen Begründung der StVZO-Änderung lässt sich aber auch die Sichtweise ableiten "nur wenn die Gefährdung vorliegt, erlischt die BE". Bei beiden Versionen gibt es logische Brüche in der Auslegung und Handhabung... Ja, so ist es. Gleichartige Probleme gab es schon Ende der 70er-Jahre, als ich mich erstmals beruflich mit Verkehrsrecht/Zulassungs- und Verkehrsstrafrecht auseinandersetzen musste. Der Begriff der "Gefährdung" wurde zwar mit "erwartbare" erweitert, hat aber nicht viel geändert. Letztendlich sehe ich auch die heutigen Prüfer durch wenig sachkundige Arbeit der Ministerien allein gelassen. Dann warte ich mal eine richtungweisende OLG-Entscheidung oder eine solche des Verkehrsministeriums ab. Mir hat der Austausch der Argumente hier jedenfalls gezeigt, dass es noch viel zu tun gibt. In der StVZO ist geregelt, dass die Dinge zulässig sind, für die ein Nachweis vorliegt. Fehlt der, erlischt i.d.R. die BE. Und lerne bitte zitieren. Okay, Zweiter ... Die Betriebserlaubnis ist ein schwieriges Thema, bei dem allgemeines Wissen nicht ausreicht. Daran können bei Detailfragen auch Fachleute verzweifeln. |
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02.11.2024, 21:12
Beitrag
#15
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1940 Beigetreten: 05.01.2022 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 89096 |
Sorry, ich habe auf das falsche Posting verwiesen, #4 wäre richtig gewesen. Was ist daran nicht zu verstehen:
Zitat (hk_do @ 01.11.2024, 17:33) Bei den Krädern mit EG-Typgenehmigung wird dabei eine theoretische Hüllkurve verwendet, in denen sich alle typgenehmigten Reifen der jeweiligen Reifengröße im Rahmen der zulässigen Toleranzen bewegen. Deswegen können letztlich auch alle typgenehmigten Reifen dieser Reifengröße ohne erneute Abnahme verwendet werden. Bei den Krädern mit nationaler Typgenehmigung dagegen wird nur für den konkret benannten Reifentyp (Hersteller und Modell, ggf. sogar Änderungsserie) die Einhaltung der Vorschriften (insbesondere der Freigängigkeit) geprüft. Deswegen ist es möglich, dass ein anderer Reifen der gleichen Reifengröße aufgrund der im Rahmen der Typgenehmigung zulässigen Toleranzen "nicht passt". Gleiches gilt für Kräder, bei denen spätere Änderungen begutachtet wurden. Weil hier also die Ausgangssituation unterschiedlich ist können die Fälle nicht gleich behandelt werden. Wenn man nun bei ABE-Krädern die Reifenbindung austragen wollte, müsste man dafür entsprechend das Prüfverfahren der EG-Typgenehmigung anwenden. hk_do erklärt einen einfachen technischen Zusammenhang. Mit unerklärbaren und ohne mehrere Semester Jura unverständlichen Problemstellungen bzgl. Betriebserlaubnisrecht hat das nichts zu tun. Deine Wortwahl ("Lobbyarbeit", "Amtsschimmel") lässt aber die in vielen Foren anzutreffende Ablehnung gesetzlicher Regelungen erkennen, die vielen zu eigen ist, denen einfachste technische Dinge abgehen. -------------------- "There's no such thing as a winnable war.
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03.11.2024, 13:40
Beitrag
#16
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7453 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 |
Sorry, ich habe auf das falsche Posting verwiesen, #4 wäre richtig gewesen. Was ist daran nicht zu verstehen: Am Ende ist es doch so: Das Ministerium setzt mit dieser Aussage keine Rechtsgrundlagen, es legt sie aus. Da kann man dann hinterher so lange anderer Meinung sein, bis es eine höchstrichterliche Entscheidung gibt. (Du weißt schon: zwei Juristen - drei Meinugen) Dienstlich muss ich dieser Auslegung natürlich folgen, und auch privat finde ich sie nachvollziehbar und sinnvoll. Der Kollege @nogel hat allerdings zu diesem Thema immer eine Quelle parat, nach der (wenn ich es richtig im Kopf habe) die BE eben nicht erlöschen soll, wenn die Änderung konkret keinerlei Gefährdung bedeutet. Das halte ich zwar systematisch für relativ abwegig, weil es damit zum Beispiel keine positiven 19(2)/21-Gutachten (*) geben könnte. Allerdings war das IIRC aus der Begründung zur Einführung des §19(3) in der heutigen Fassung und wurde so auch von einem Gericht bestätigt (*) abgesehen von Änderungen der Fahrzeugart |
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03.11.2024, 14:13
Beitrag
#17
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1940 Beigetreten: 05.01.2022 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 89096 |
Womit wir uns in einem völlig spekulativen Raum bewegen. Beispiel: Falschparker müssen sofort und zwingend abgeschleppt werden - weil sie andere dazu verleiten könnten, auch dort zu parken. Muss man sofort abschleppen oder erst, wenn ein zweiter Falschparker das schlechte Vorbild bestätigt? Erlischt die BE, wenn eine Gefährdung zu erwarten sein könnte oder muss man warten, bis sie eingetreten ist?
Ich denke, der Verordnunggeber unterliegt der Pflicht der Gefahrenabwehr (heißt das so?). Von daher ist das Abwarten, bis sich ein Motorradfahrer den Hals bricht, vieleicht doch nicht die richtige Wahl -------------------- "There's no such thing as a winnable war.
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03.11.2024, 16:34
Beitrag
#18
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 406 Beigetreten: 11.11.2007 Wohnort: Velbert Mitglieds-Nr.: 38227 |
Die Pflicht der Gefahrenabwehr obliegt den Ordnungsbehörden und der Polizei. Näher definiert ist eine Gefahr immer die Vorstufe eines Schadens/ eingeteilt in Gefahrengrade. Neben einem Sach- oder Personenschaden kann die Gefahr auch darin bestehen, dass eine Straftat/OWig. begangen wird Die rein abstrakte Gefahr eines Schadeneintritts genügt nicht. Im Falle des Erlöschens der BE ist es eben die "erwartbare" Gefahr.
Wenn - wie hk do- aus dem Kopf eine Quelle zitiert, in der es heißt, dass bei einer Änderung konkret keinerlei Gefährdung eintritt, die BE nicht erlischt, so ist das der klarste Kommentar, dem ich folgen würde. Das liegt noch deutlich unter der erwartbaren Gefahr. Ergo: Tritt eine/keinerlei Gefährdung ein, wenn der Reifen eines anderen Herstellers Verwendung findet----? F 117: (Es sind in den letzten Jahren so viele handwerkliche Fehler im Ministerium gemacht worden- z.B. anfangs die Winterreifenpflicht an falscher Stelle der StVO zu plazieren- dass ich nicht anders konnte, als den Amtsschimmel zu erwähnen. Ich machs nicht wieder) Einfachste technische Zusammenhänge begreife ich mit größter Mühe auch noch gerade eben so- habe ich unter anderem vor gut 40 Jahren auf einer Prüfbahn der DEKRA im Zuge beruflicher Weiterbildung gelernt. Vielleicht gibt es bei einer der Prüfinstitutionen innerdienstliche Weisungen, die Klarheit bringen. |
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03.11.2024, 21:13
Beitrag
#19
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7453 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 |
Ich denke, der Verordnunggeber unterliegt der Pflicht der Gefahrenabwehr Das reine Erlöschen der BE hat in meinen Augen nichts mit Gefahrenabwehr zu tun. Da können wir frühestens bei §5 FZV drüber reden... Vielleicht gibt es bei einer der Prüfinstitutionen innerdienstliche Weisungen, die Klarheit bringen. Natürlich: Die hier diskussionsgegenständliche Auslegung des BMDV wird als TL-Weisung weitergereicht. (aber bringt das Klarheit?) |
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03.11.2024, 23:28
Beitrag
#20
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1940 Beigetreten: 05.01.2022 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 89096 |
Verdammt. Ich bin mit 10 Jahren weniger Prüfbahn dagegen ja ein blutiger Anfänger...
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 23.11.2024 - 23:25 |