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> Parken im Bereich mit Zeichen 250
UnbekanntUnbenannt
Beitrag 01.11.2024, 19:24
Beitrag #1


Neuling


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Guten Tag,

vor einigen Wochen habe ich in einer Straße nahe meiner Wohnung geparkt, in der ich mein Auto häufig abstelle. Einige Tage später wurde dort das Zeichen 250 aufgestellt (ca. 5m vor meinem Auto) und hinter meinem parkenden Auto die Straße abgesperrt. Im hinteren Bereich der Straße wurde ein Markt veranstaltet. Ich habe mein Auto dort nicht entfernt, weil ich dachte (vielleicht fälschlicherweise), dass in dem Bereich nun lediglich das Fahren verboten ist, das Zeichen jedoch nicht die bereits parkenden Autos betrifft. Zumal dieses Mal kein Parkverbotsschild aufgestellt war, was in der Straße oft zeitweise vorkommt, wenn dort Straßenfeste stattfinden. Es war auch kein Zusatzschild angebracht mit "Anwohner frei" o.ä., die Anwohner haben auf ihren Grundstücken jedoch normal geparkt und sind in dem Bereich ein- und ausgefahren.

Nun habe ich einen Brief mit einer Verwarnung mit Verwarnungsgeld bekommen, weil ich in einem Bereich geparkt habe, der durch das Zeichen 250 gesperrt war.

Meine Frage ist: Ist das so rechtens? Mir war vor Aufstellen der Beschilderung nicht bekannt, dass eine Sperrung der Straße ansteht. Und sobald diese Beschilderung stand, wäre es mir doch auch verboten, mein Fahrzeug dort zu bewegen, also zu entfernen, oder?

Sollte ich das Verwarnungsgeld zahlen oder auf dem Anhörungsbogen den Verstoß nicht zugeben mit der Begründung, dass ich bereits vor Aufstellen der Beschilderung dort geparkt habe?

Ich bedanke mich schon jetzt für hilfreiche Antworten!
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blackdodge
Beitrag 01.11.2024, 20:35
Beitrag #2


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Knallhart gesagt, Du bist dafür verantwortlich, Wo Dein Fahrzeug steht.

Die Vorschrift sagt mindestens 72 Stunden vor der Aktivierung der Schilder müssen diese stehen. crybaby.gif Damit wird Dir Gelegenheit gegeben Dein Fahrzeug noch rechtzeitig umzuparken. think.gif

Scheinbar hast Du es nicht gemacht. whistling.gif Also in dem Fall bringt zahlen Frieden. wavey.gif


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azrael
Beitrag 01.11.2024, 21:17
Beitrag #3


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Ist es nicht so, das wenn man geparkt hat bevor die neue Beschilderung aufgestellt wurde, man "lediglich" Abschleppkosten zahlen müsste (die hier ja nicht angefallen sind)?
Und ein Bußgeld in dem Fall nicht zulässig ist?
Oder verwechsel ich da grade etwas?
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UnbekanntUnbenannt
Beitrag 01.11.2024, 23:10
Beitrag #4


Neuling


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Die Zeichen gelten erst, wenn sie 72 Stunden gestanden haben? Da bin ich nämlich nicht so sicher, ob dies wirklich so war. Mittwochabend habe ich dort geparkt, da war definitiv nichts an Schildern oder Absperrungen da. Donnerstag war ein Feiertag, deshalb glaube ich nicht, dass die Absperrungen dann aufgestellt worden sind. Ich bin irgendwann in der Nähe entlanggegangen und habe an dem Tag keine Absperrung bewusst wahrgenommen. Freitagabend habe ich die Absperrung und das "Verbot für Fahrzeuge aller Art"-Schild gesehen. Da für mein Empfinden das Parkverbot aber erst hinter meinem Auto begonnen hat, da mein Auto außerhalb des abgesperrten Bereichs stand und keine Blockade dargestellt hat, habe ich es stehenlassen. Der Markt hat Samstag begonnen. Die Ordnungswidrigkeit wird mir für Sonntag vorgeworfen. Wenn die Beschilderung also Freitag aufgestellt wurde (wovon ich ausgehe), standen die Schilder Sonntag erst 48 Stunden.
Mir war zu dem Zeitpunkt nicht bewusst, dass auch das Parken in einem so gekennzeichneten Bereich verboten ist, diese Wissenslücke nehme ich ja auf mich. Aber dennoch bin ich unsicher, ob das Bußgeld so seine Richtigkeit hat.

Blöd gefragt: Hätte ich mit meinem Fahrzeug in dem Bereich fahren dürfen, um umzuparken, nachdem das Schild aufgestellt worden ist?
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Explosiv
Beitrag 02.11.2024, 09:10
Beitrag #5


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Ich würde mal den Sachbearbeiter anrufen und die Sachlage erklären. Ist sicher untypisch, dass man bereits in einem Bereich steht, für den später ein Z250 aufgestellt wird.
Dem Wortlaut nach wird jeglicher Fahrzeugverkehr verboten. Parken wird in dem Sinne verboten, dass man sein Fahrzeug nicht zum Parken in den Bereich hineinbewegen darf. Umparken darf man auch nicht, weil man dafür sein Fahrzeug im Bereich bewegt. Rausfahren darf man wohl, damit man seine Eigentumsrechte am Fahrzeug ausüben kann, darf dann aber nicht wieder reinfahren.

In diesem Fall wurde das Fahrzeug während der Geltungszeit des Z250 nicht bewegt, wenn ich das richtig verstanden habe. Stand schon vorher da und wurde erst weggefahren, als das Z250 schon wieder weg war. Somit fand auch kein fahrender Verkehr statt. Mit dieser Argumentation würde ich versuchen, den Sachbearbeiter zu überzeugen, die Sache einzustellen. Wahrscheinlich wurde eine Liste der Fahrzeuge erstellt, die sich im Bereich des Z250 befanden, bevor es aufgestellt wurde. Da müsste das Auto des TE dann mit drauf sein.


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auchdasnoch
Beitrag 03.11.2024, 09:18
Beitrag #6


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Zitat (blackdodge @ 01.11.2024, 20:35) *
Die Vorschrift sagt mindestens 72 Stunden vor der Aktivierung der Schilder müssen diese stehen.
Aus welcher Vorschrift soll das hervorgehen?



Meines Erachtens liegt hier keine Ordnungswidrigkeit vor. Das Fahrzeug wurde ordnungsgemäß in die Straße hineingefahren. Somit durfte es dort auch geparkt werden. Das Knöllchen ist imho rechtswidrig.
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azrael
Beitrag 03.11.2024, 14:50
Beitrag #7


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@UnbekanntUnbenannt:
Das folgende gilt nur wenn Du dir wirklich sicher bist das die Beschilderung noch nicht da stand als Du geparkt hast:

Wenn man sein Fahrzeug ordnungsgemäß parkt und danach die Beschilderung geändert wird kann man nicht dafür bebußt werden.
Das hat auch nichts mit der sogenannten 72 Stunden Regel zu tun.

Bei der geht es ums Abschleppen:
Wenn man sein Fahrzeug ordnungsgemäß parkt und danach die Beschilderung geändert wird kann man 72 Stunden (*) nach Änderung der Beschilderung abgeschleppt werden und muss die Kosten für das Abschleppen selber tragen.
Wenn man vor den 72 Stunden (*) abgeschleppt wird muss man das nicht bezahlen.

*: Iirc sind aus den 72 Stunden 3 volle (Werk)Tage geworden.

Da Du nicht abgeschleppt worden bist ist dieses Thema für Dich unerheblich.
Für Dich gilt nur das man Dir keinen Vorwurf machen kann wenn zum Zeitpunkt des Parkens die Beschilderung noch nicht bestand.

Du solltest also nun, wie Du bereits selber geschrieben hast auf dem Anhörungsbogen den Verstoß nicht zugeben mit der Begründung, dass Du bereits vor Aufstellen der Beschilderung dort geparkt hast.

Aus Erfahrung in diesem Forum bedeutet das leider nicht automatisch das die Bußeldbehörde den Vorwurf zurücknimmt, es kann gut sein das Du dann einen Bußgeldbescheid bekommst mit dem Inhalt "Ihre Einlassungen ändern nichts an dem Vorwurf..." und das ganze geht dann vor Gericht wenn Du nicht zahlst.
Es kann aber eben auch sein das die Behörde nach Deiner Einlassung den Vorwurf fallen lässt und für Dich damit alles erledigt wäre.

Frage ans Forum:
Kennt jemand einen Fall dieser Art der dann vor Gericht damit endete das der Fahrer/Halter zahlen musste?

@auchdasnoch: Mein Text entspricht Deiner Antwort, nur etwas ausführlicher.
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Apfelstrudel
Beitrag 03.11.2024, 19:11
Beitrag #8


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Zitat (UnbekanntUnbenannt @ 01.11.2024, 20:24) *
Nun habe ich einen Brief mit einer Verwarnung mit Verwarnungsgeld bekommen, weil ich in einem Bereich geparkt habe, der durch das Zeichen 250 gesperrt war.
Lässt sich aus einem Z250 überhaupt ein Parkverstoß im ruhender Verkehr kreieren? think.gif
Um diesen zu verwirklichen müsste doch mindestens ein anderer, den fließenden Verkehr betreffenden Verstoß zuvor verwirklicht werden (bspw. das Einfahren).


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azrael
Beitrag 03.11.2024, 20:09
Beitrag #9


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Um dem TE zu antworten habe ich ein paar der älteren Threads zu diesem Thema gelesen.
Es ist ... ein wenig kompliziert und wohl nicht eindeutig ob man bei dieser Beschilderung lediglich parken darf oder nicht.

Ich persönlich würde diesen Nebenkriegsschauplatz nicht eröffnen und mich lediglich darauf berufen das beim Parken die Beschilderung noch nicht vorhanden war.
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mir
Beitrag 03.11.2024, 20:47
Beitrag #10


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Meines Wissens ist es herrschende Rechtsprechung, dass bei einem Z250 ohne Ausnahme (insbesondere nach Tageszeiten) auch das Parken verboten ist. Die Frage ist in dem Fall hier eher, ob es vorwerfbar ist, wenn der Fahrer von der Aufstellung überrascht wird und keine Möglichkeit hatte, dies vorher zu erfahren.

Ich wage dazu keine Prognose.


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„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
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azrael
Beitrag 03.11.2024, 20:58
Beitrag #11


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In allen anderen Threads die ich zu diesem Thema gelesen habe war es unwiedersprochener Konsens hier im Forum das eine geänderte Beschilderung nach dem Parken nicht vorwerfbar ist in Form einer Verwarnung bzw. eines Bußgeldes.
Hat sich daran etwas geändert?
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mir
Beitrag 03.11.2024, 21:04
Beitrag #12


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Wie sieht es bei einem Haltverbot aus, wenn das Fahrzeug 72 Stunden nach Aufstellung nicht weggefahren wird?


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azrael
Beitrag 03.11.2024, 23:24
Beitrag #13


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@mir: Warum fragst Du?
Ich gehe doch bei Dir sehr davon aus das Du die Antwort auf diese Frage kennst?

Und im Falle des TE gab es kein Haltverbot...
(Und er wurde nach wie vor nicht abgeschleppt, falls sich Deine Frage darauf bezieht...)
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helmet lampshade
Beitrag 04.11.2024, 11:32
Beitrag #14


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Bezieht sich das mit den 72h nicht auf per Zusatzschild zeitlich beschränkte Halteverbote? Diese müssen mindestens 72h vor Beginn des ausgewiesenen Gültigkeitszeitraums aufgestellt werden. Ein VZ250 ohne Zusatzschild gilt sofort ab Aufstellung. Allerdings müsste es eine Kulanz für dort parkende Fahrzeuge geben, die sich an den 72h für das Halteverbot orientiert. 48 Stunden noch dazu über das Wochenende erscheinen mir zu kurz. Zumindest, wenn der TE nicht vor Ort gewesen wäre, wäre ihm mMn nichts vorzuwerfen
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UnbekanntUnbenannt
Beitrag 04.11.2024, 18:20
Beitrag #15


Neuling


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Ich habe heute mit dem Sachbearbeiter telefoniert. Er sagte, das Schild gilt prinzipiell sofort ab dann, sobald es steht und eine Kulanzzeit von mindestens 48 Stunden (so sagte er) wurde mir ja eingeräumt das Fahrzeug zu entfernen. Zudem meinte er, rausfahren dürfe man aus dem Bereich immer, denn dabei würde man das Schild ja gar nicht sehen können. think.gif
Jedenfalls schien es ihm für den Sachverhalt egal zu sein, dass ich dort schon geparkt habe bevor die Beschilderung aufgestellt wurde. Schließlich sei ich verpflichtet, spätestens alle 72 Stunden zu überprüfen, ob ich noch immer ordnungsgemäß parken würde.
Da ich keine Nerven auf Diskussion hatte und noch weniger Interesse daran, das vor Gericht auszufechten, habe ich nun gezahlt.

Danke für eure Ideen und Kommentare dazu! Auf jeden Fall alles gut zu wissen für´s nächste Mal!
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Apfelstrudel
Beitrag 04.11.2024, 19:17
Beitrag #16


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Zitat (UnbekanntUnbenannt @ 04.11.2024, 19:20) *
Zudem meinte er, rausfahren dürfe man aus dem Bereich immer, denn dabei würde man das Schild ja gar nicht sehen können. think.gif
Nach der Definition dürfte man auch innerhalb des Bereiches losfahren und Kreise drehen. whistling.gif


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azrael
Beitrag 04.11.2024, 20:14
Beitrag #17


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Toller Sachbearbeiter...

Schade aber verständlich das Du bezahlt hast.

Und @helmet lampshade und @mir:
Zitat (azrael @ 03.11.2024, 14:50) *
Wenn man sein Fahrzeug ordnungsgemäß parkt und danach die Beschilderung geändert wird kann man nicht dafür bebußt werden.
Das hat auch nichts mit der sogenannten 72 Stunden Regel zu tun.

Bei der geht es ums Abschleppen:
Wenn man sein Fahrzeug ordnungsgemäß parkt und danach die Beschilderung geändert wird kann man 72 Stunden (*) nach Änderung der Beschilderung abgeschleppt werden und muss die Kosten für das Abschleppen selber tragen.
Wenn man vor den 72 Stunden (*) abgeschleppt wird muss man das nicht bezahlen.

*: Iirc sind aus den 72 Stunden 3 volle (Werk)Tage geworden.

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Ernschtl
Beitrag 04.11.2024, 22:01
Beitrag #18


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QUOTE (UnbekanntUnbenannt @ 04.11.2024, 18:20) *
Da ich keine Nerven auf Diskussion hatte und noch weniger Interesse daran, das vor Gericht auszufechten, habe ich nun gezahlt.
Insofern meine Rechtsschutzversicherung mitmacht trage ich so einen Pipifax gerne vor Gericht aus.
Selbst wenn man verliert kostet es kaum mehr aber es ist sehr interessant.


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Wer bremst hat Angst
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random
Beitrag 05.11.2024, 07:09
Beitrag #19


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Zeichen 250 schließt mittlerweile offiziell ein Parkverbot mit ein, dass war früher nicht so, entsprechend gab es "früher" Gerichtsurteile in beide Richtungen. Die Erlaubnis aus der Verbotszone auszufahren besteht jederzeit(Die Festlegung bezog sich afaik zwar auf zeitlich befristete Abschnitte, sollte hier aber keinen Unterschied machen). Somit bestand jederzeit die Möglichkeit auszufahren.

Ich gehe von den bei HVZ üblichen 72h Stunden aus.
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Explosiv
Beitrag 05.11.2024, 07:44
Beitrag #20


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Die Antwort des Sachbearbeiters ist inkonsequent. Einerseits räumt er 48 Stunden Zeit ein, das Auto zu entfernen. Andererseits sagt er selber, dass man nur alle 72 Stunden nach dem Auto sehen muss, ob es noch korrekt geparkt ist.
Das beißt sich.

Aber auch ich kann verstehen, wenn man keinen Stress will und den kleinen Betrag dann eben zahlt.


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HaWeThie
Beitrag 05.11.2024, 14:23
Beitrag #21


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Zitat
Zeichen 250 schließt mittlerweile offiziell ein Parkverbot mit ein, dass war früher nicht so
ist das inzwischen in der StVO so geregelt? von 30 Jahren war das schon so, wenn das 250 immer dort steht, damit niemand sich aus der Halterhaftung rausreden kann.; also am 250 vorbei, dann parken und sagen: ich wars nicht...
Wenn man allerdings dort geparkt hat und das 250 wurde nachträglich aufgestellt: kein Parkverbot
(alles vereinfacht dargestellt)


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Alle Angaben ohne MG, Pistole und Gewähr
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Jens
Beitrag 05.11.2024, 15:09
Beitrag #22


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Zitat (random @ 05.11.2024, 07:09) *
Zeichen 250 schließt mittlerweile offiziell ein Parkverbot mit ein, dass war früher nicht so

Wo finde ich das? In Anlage 2 StVO steht zum Zeichen 250:
Zitat
1. Verbot für Fahrzeuge aller Art. Das Zeichen gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Absatz 2 auch nicht für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh.
2. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden.

Zum Vergleich mal aus der StVO von 1970:
Zitat
Verbot für Fahrzeuge aller Art. Es gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Absatz 2 auch nicht für Tiere. Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder dürfen geschoben werden.


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azrael
Beitrag 05.11.2024, 15:41
Beitrag #23


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In den Forenbeiträgen die ich dazu gelesen habe hieß es:

- VZ 250 ohne Ausnahmen bzw. ohne Zusatzschilder: Parkverbot.

- VZ 250 mit Ausnahmen bzw. mit einschränkenden Zusatzschildern: Kein Parkverbot für die die berechtigterweise einfahren dürfen.
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oetz2000
Beitrag 05.11.2024, 16:27
Beitrag #24


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Zitat (Jens @ 05.11.2024, 15:09) *
Wo finde ich das?


Anlage 2 Abschnitt 6 lfd. Nr. 26 ".Die...Zeichen 250..untersagen die Verkehrsteilnahme..." Und zur Verkehrsteilnahme gehört auch das Parken.

Zu den 72 Stunden. Diese "alte" Regelung bitte vergessen. Das BVerwG spricht von 3 vollen Tagen und diese werden bei 72 Stunden praktisch nicht erfüllt.
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trunax
Beitrag 09.11.2024, 12:11
Beitrag #25


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Ja, aber ging es bei 3 vollen Tagen nicht um Abschleppen? Hier wurde keiner abgeschleppt, sondern hier geht es nur um Bußgeld.
Ich hätte aber trotzdem nach dem Protokoll gefragt ( Fotos und Ventilstellung vom Fahrzeug) und wann die Schilder wirklich aufgestellt wurden.
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TAK
Beitrag 14.11.2024, 14:32
Beitrag #26


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also ich ordne bei Veranstaltungen immer die Aufstellung von HV vier Tage vor der Veranstaltung an und das VZ 250 dann am Veranstaltungstag... da sollte es dann auch keine Missverständnisse oder solche Konflikte geben...

ich persönlich würde mich hier auf Seite des TE schlagen und halte die Verwarnung für falsch...


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Bei Baustellen stellt sich nicht die Frage, ob sie schlecht abgesichert sind - sondern nur wie schlecht!
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as0770
Beitrag 23.11.2024, 09:33
Beitrag #27


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Zitat (random @ 05.11.2024, 08:09) *
Die Erlaubnis aus der Verbotszone auszufahren besteht jederzeit(Die Festlegung bezog sich afaik zwar auf zeitlich befristete Abschnitte, sollte hier aber keinen Unterschied machen). Somit bestand jederzeit die Möglichkeit auszufahren.


Woher hast Du das? Mich persönlich betrifft ein VZ 250 mit zeitlicher Begrenzung auf dem Weg zu meinem Garten. Ich fahre morgens zu meinem Grundstück und parke auf einem privaten Stellplatz, darf ich dann später während der Verbotszeit raus fahren? Wäre mir neu, würde aber ungemein helfen...
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Apfelstrudel
Beitrag 23.11.2024, 19:58
Beitrag #28


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Wenn Du auf eigenem Grundstück, außerhalb des Geltungsbereiches der StVO, parkst dürftest Du von hier aus theoretisch nicht in den Bereich einfahren. - Andererseits steht auf deinem Weg in den Bereich kein Verbotsschild. think.gif


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