SAM ändern in LKW, (Vollabnahme nach §21 StVZO) |
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SAM ändern in LKW, (Vollabnahme nach §21 StVZO) |
02.11.2024, 19:14
Beitrag
#1
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7098 Beigetreten: 13.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30602 |
Hallo Ein Sprinter 516, zeitlebens als selbstfahrende Arbeitsmaschine (SAM) Kabelmessfahrzeug angemeldet, soll im zweiten Leben als LKW/Transporter zugelassen werden. Funzt die Änderung der Fahrzeugart mit einer Vollabnahme, und kann solch ein Fahrzeug überhaupt zugelassen werden? SAM haben zwar ein Kennzeichen, brauchen aber nicht zugelassen werden. Es kann also sein dass dieses Fahrzeug noch nie "richtig" zugelassen war. Dann wäre mit Abgasnorm Euro 4 eine Zulassung nicht möglich. Oder sehe ich das falsch? |
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02.11.2024, 19:20
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 13815 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 |
Eine SAM ist doch regulär zugelassen, das ist nur eine besondere Fahrzeugart.
ZB1 und ZB2 existieren doch, damit ist das Fahrzeug zugelassen. Oder bin ich gerade auf dem Holzweg unterwegs? |
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02.11.2024, 20:05
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7098 Beigetreten: 13.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30602 |
Sorry, diese Zulassungsfreiheit gilt tatsächlich nur für Fahrzeuge bis max. 40 km/h. Also hat sich dieser Teil der Frage erübrigt. |
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03.11.2024, 13:29
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7453 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 |
Ist schon richtig, selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind zulassungsfrei, siehe FZV §3, Absatz 3, Satz 1, Nummer 1, Buchstabe a.
Bei einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 (!) km/h benötigen sie jedoch ein eigenes Kennzeichen. Die Zuteilung dieses Kennzeichens fühlt sich an wie eine Zulassung, auch wenn sie formal keine ist. Im vorliegenden Fall ist das aber kein Problem, denn für die Anwendung der Übergangsvorschriften nach §72 StVZO wird keine Zulassung benötigt, es zählt das Datum wann das Fahrzeug "erstmals in den Verkehr gebracht worden" ist. Da auch bei der Kennzeichenzuteilung eine Zulassungsbescheinigung Teil I erstellt wird, sollte sich dieses Datum in Feld B finden. Für die Änderung der Fahrzeugart braucht es in der Tat ein Gutachten nach §19(2)/§21 StVZO. Im Vorfeld würde ich prüfen, ob das Fahrzeug vor seinem Umbau zur SAM nicht möglicherweise eine ABE oder EGTG hatte und die noch nachvollziehbar ist (gibt es noch einen alten Brief, ein CoC-Papier oder eine Datenbestätigung?). Das kann die Begutachtung deutlich vereinfachen. Häufig fallen ja solche Fahrzeuge als "ganz normaler" LKW vom Band und haben dann ggf. eine Typgenehmigung, auf die man jetzt aufbauen könnte. |
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03.11.2024, 19:19
Beitrag
#5
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7098 Beigetreten: 13.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30602 |
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