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emscherblick
Beitrag 14.11.2024, 08:38
Beitrag #101


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ES geht hier nicht um das außerstande sehen. Wenn der Platz ausreicht, würde ich das in einem solchen Fall auch machen. Ich wechsle in diesem Moment aber meine Verkehrsteilnahme temporär von Radfahrer zu Fußgänger. Für mich ist das keine Option, auf die ich im Wiedeholungsfall zurückgreifen möchte. Je nach Infrastruktur würde ich beim nächsten Passieren der Stelle versuchen, auf der Fahrbahn zu fahren oder sogar eine Alternativroute zu wählen.

Daa Fahrbahnradeln ist in einem solchen Fall nicht zu beanstanden. Im Zusammenhang mit einer defekten LZA hat das OLG Hamburg diese Position gestützt:
Zitat
Die vom Amtsgericht vorgebrachte Möglichkeit, dass die Radfahrerin absteigen und die Fußgängerampel nutzen hätte können, teilte das OLG nicht. Radfahrer seien nicht als „qualifizierte“ Fußgänger anzusehen. Ihnen könne nicht unabhängig von etwaigen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen nach Belieben auferlegt werden, vom Fahrrad abzusteigen und als Fußgänger am Verkehr teilzunehmen.

(OLG Hamburg, Beschluss v. 11.09.2023, 5 Orbs 25/23)
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