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> Verkehrsberuhigung Platz
Lappeduddel
Beitrag 05.11.2024, 10:49
Beitrag #1


Neuling


Gruppe: Neuling
Beiträge: 2
Beigetreten: 05.11.2024
Mitglieds-Nr.: 92148



    
 
Guten Morgen liebe Verkehrsportal-Gruppe,

ich bin ganz neu und ich habe eine Frage:
Wir haben in unserer Dorfmitte einen Dorfplatz. Dieser Platz wurde saniert. Und zwar wurden die Gehwege visuell dem Platz zugeordnet und die Borsteinkanten auf das Straßenniveau der angrenzenden Straßen angeglichen. D.h. wir haben nun eine große ebene Fläche: die Straßen sind weiterhin als Straßen geteert, die eingelassenen Bordsteinkanten grenzen die Straßen direkt vom Dorfplatz ab und die Fläche des Dorfplatzes wurde komplett mit einem neuen Belag versehen. Im Zug dieser Sanierung wurden die Straßen mit den Verkehrszeichen 325.1. versehen, somit gilt nun in diesem Bereich die Gleichberechtigung von Fußgängern und Kraftfahrtverkehr.

Und jetzt gibt es folgende Diskussion:
Aufgrund der Einführung der Verkehrsberuhigung dürfen Fußgängern gleichberechtigt die Straßen nutzen und (und das ist der Diskussionspunkt) die Autofahrer gleichberechtigt den gesamten Dorfplatz (beispielsweise um ihren Fahrtweg abzukürzen).
Nun wird überlegt, den gesamten Platz einzuzäunen, damit keine Autos über den Platz fahren können. Was für ein Unding....
Deshalb die Frage: Wenn Straßen im verkehrsberuhigten Bereich noch sichtbar visuell vom Fußgängerbereich abgegrenzt sind, für welchen Bereich gilt dann die Verkehrsberuhigung? Lediglich für die Straßen? Für die Straßen und die angrenzenden ebenen Bereiche/Plätze?
Wir kriegen hier leider keine Lösung, da es offensichtlich in verkehrsberuhigten Bereichen keine visuelle Abgrenzungen geben dürfte. Nun, wir haben diese Abgrenzung aber!
.... und nun hoffe ich auf dieses Forum und das etwas Licht ins Dunkel kommt. Ich freue mich auf Antworten
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ulm
Beitrag 05.11.2024, 11:58
Beitrag #2


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Herzlich willkommen im verkehrsportal! wavey.gif


Ja, genau das ist das Problem, wenn die Politik einen Platz will, das Baureferat das umsetzt und nun die Straßenverkehrsbehörde den Blödsinn aufräumen darf.
Und genau deswegen gibt es mindestens drei Blickwinkel auf das Thema.

- Ja, Autofahrer dürfen zwischen den Zeichen 325 überall fahren, wo der Platz ausreicht.
- Ja, Fußgänger dürfen überall zwischen den Zeichen 325 laufen.

Eine visuelle Abgrenzung ist nur dann ausreichend, wenn es eine weiße Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) ist. Alles andere ist "Kunst am Bau" ohne verkehrsrechtliche Bedeutung.
Eine mechanische Abgrenzung (Poller oder Kaimauern) sind eine wirksame Alternative.
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TAK
Beitrag 05.11.2024, 13:46
Beitrag #3


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absolute Zustimmung @ulm... vor allem zu Satz 2....


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Bei Baustellen stellt sich nicht die Frage, ob sie schlecht abgesichert sind - sondern nur wie schlecht!
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