10 Jahre nach entzug neu beantragen |
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10 Jahre nach entzug neu beantragen |
11.11.2024, 10:21
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 4 Beigetreten: 11.11.2024 Mitglieds-Nr.: 92157 |
vor etwa 10 Jahren wurde mir, damals im Alter von 18 Jahren, der Führerschein wegen Trunkenheit am Steuer (über 1,6 Promille) entzogen. Das Jugendgericht verhängte damals eine Sperrfrist von einem Jahr. Seitdem habe ich nie eine Neuerteilung des Führerscheins beantragt, und daher wurde auch keine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet. Damals habe ich mich nicht weiter mit dem Thema auseinandergesetzt, da ich den Führerschein in den letzten zehn Jahren nicht dringend benötigt habe. Zwar habe ich ihn gelegentlich vermisst, aber der Nutzen und der psychische Stress einer MPU erschien mir nie groß genug, um die MPU-Kosten auf mich zu nehmen. Nun, zehn Jahre später, stehe ich jedoch vor einer beruflichen Herausforderung, für die ich Anfang 2026 einen Führerschein der Klasse B benötige. Auch im Privatleben merke ich mittlerweile, wie oft mir der Führerschein fehlt. Bisher war ich der Annahme, dass das damalige Vergehen nach zehn Jahren verjährt sei. Bei einer kurzen Recherche habe ich jedoch festgestellt, dass der Führerschein erst nach 10-15 Jahren ohne MPU neu erteilt werden kann. Da mir die Kosten für einen Neuantrag in den nächsten ein bis zwei Monaten schwer fallen würden, habe ich mich bisher dahingehend zurückgehalten. Zudem habe ich erfahren, dass ein Neuantrag die Frist von 10-15 Jahren möglicherweise unterbrechen könnte. Falls jemand von euch dazu Erfahrungswerte hat oder mir Tipps geben kann, wie ich am besten vorgehe und ob eine MPU noch erforderlich ist, wäre ich sehr dankbar. Vielen Dank im Voraus für zahlreiche Antworten. Mit freundlichen Grüßen MeikelWesten |
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11.11.2024, 11:33
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#2
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 514 Beigetreten: 24.05.2023 Mitglieds-Nr.: 90691 |
Für dich gelten 15 Jahre ab Rechtskraft des Strafurteils. Erst danach Neuerteilung ohne MPU
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11.11.2024, 12:03
Beitrag
#3
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 4 Beigetreten: 11.11.2024 Mitglieds-Nr.: 92157 |
Darf ich fragen woran du das ausmachst? Also was sagt dir, dass in diesem Fall die vollen 15 Jahre angewendet werden?
Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 11.11.2024, 18:54
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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11.11.2024, 12:03
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 387 Beigetreten: 28.08.2007 Mitglieds-Nr.: 35894 |
... wenn ich bisher richtig mitgelesen habe, wäre eine prüfungsfreie Neuverteilung auch unwahrscheinlich, da die Zeit des Fahrerlaubnisbesitzes zu kurz war, d.h. theoretische (?) und praktische Prüfung neu und zumindest einige Fahrstunden dazu.
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11.11.2024, 12:08
Beitrag
#5
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 4 Beigetreten: 11.11.2024 Mitglieds-Nr.: 92157 |
Ich gehe auch gar nicht davon aus, dass ich ohne die Prüfung neu zu machen wieder einen Schein erhalte. Mir geht es einzig und alleine darum, ob ich eher mit 5000€ für MPU+Vorbereitung+sonstige Kosten + einmal komplett Führerschein für 2000-3000€ inklusive aller Pflichtstunden, Theorieprüfung etc. rechnen muss, oder ob ich einen Antrag stell, der wird durchgewunken und ich mach den Führerschein für 2000€ eben nochmal neu.
Fahrerlaubnisbesitz ging damals nicht über die Probezeit hinaus, das ist korrekt. Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 11.11.2024, 18:54
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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11.11.2024, 17:30
Beitrag
#6
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30574 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Darf ich fragen woran du das ausmachst? Also was sagt dir, dass in diesem Fall die vollen 15 Jahre angewendet werden? § 29 Abs. 1 StVG Zitat Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen […] zehn Jahre bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen […] angeordnet worden ist, in Verbindung mit § 29 Abs. 5 StVG Zitat Bei der […] Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs […] beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung[…] Das heißt im Klartext, dass die zehnjährige Tilgungsfrist erst fünf Jahre nach Rechtskraft der Entziehung zu laufen begann. Somit ist die Entziehung der Fahrerlaubnis und die zugrundeliegende Trunkenheitsfahrt 15 Jahre lang verwertbar (§ 29 Abs. 7 StVG). inklusive aller Pflichtstunden Im Rahmen der Neuerteilung gibt es keine Pflichtfahrstunden.
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11.11.2024, 17:50
Beitrag
#7
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 4 Beigetreten: 11.11.2024 Mitglieds-Nr.: 92157 |
Das heißt im Klartext, dass die zehnjährige Tilgungsfrist erst fünf Jahre nach Rechtskraft der Entziehung zu laufen begann. Somit ist die Entziehung der Fahrerlaubnis und die zugrundeliegende Trunkenheitsfahrt 15 Jahre lang verwertbar (§ 29 Abs. 7 StVG). Vielen Dank schonmal. Ich schließe daraus jetzt, dass ich als nächsten Schritt einfach mal einen Neuantrag stellen sollte, um herauszufinden welche Auflagen die Führerscheinstelle mir gibt, richtig? Und die werden mir dann schon sagen, ob ich eine MPU auch 10 Jahre später ablegen muss. |
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11.11.2024, 18:53
Beitrag
#8
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 17364 Beigetreten: 07.12.2006 Wohnort: Gaaanz hoch im Norden.. Mitglieds-Nr.: 26234 |
Den Neuantrag kannst Du Dir sparen wenn Du keine MPU ablegen willst..
Die Auflage der FEB wird die MPU-Anordnung sein. Deine letzte Frage wird die FEB mit „ja“ beantworten -------------------- Personalführung ist die Kunst einen Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet...
oder Wer glaubt, dass ein Abteilungsleiter eine Abteilung leitet der glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet... |
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11.11.2024, 21:44
Beitrag
#9
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7453 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 |
kurz noch zu dem Aspekt: Zudem habe ich erfahren, dass ein Neuantrag die Frist von 10-15 Jahren möglicherweise unterbrechen könnte. Die Frist beginnt von neuem zu laufen, wenn (u.A.) ein Antrag auf Neuerteilung abgelehnt wurde. Sie bleibt unverändert, wenn ein Antrag (ohne dass es vorher zur Ablehnung gekommen ist) zurückgezogen wird. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 23.11.2024 - 23:41 |