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> Anhörungsbogen - Zeugnisverweigerungsrecht
kazama
Beitrag 13.11.2024, 08:19
Beitrag #1


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Hallo Forum,

ich hatte eine Diskussion mit meiner Ehefrau.

Ihre kleine Schwester ist Mutter geworden, der Vater des Kindes wurde mit dem
Auto der Schwester geblitzt.

Die Schwester also meine Schwägerin hat einen Zeugefragebogen bekommen.
Darf sie nun vom Schweigerecht Gebrauch machen ?
Die Frage die ich mir stelle, sie sind nicht verheiratet aber das Kind verbindet, wie kann die Behörde überprüfen ob sie die Aussage verweigern kann/darf ?

Liebe Grüße
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auchdasnoch
Beitrag 13.11.2024, 08:54
Beitrag #2


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Das ist in § 52 StPO geregelt. Hier zutreffend Absatz 2a. Demnach hat der Lebenspartner ein Zeugnisverweigerungsrecht.
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MsTaxi
Beitrag 13.11.2024, 09:03
Beitrag #3


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Trotz ähnlicher Wortwahl wurde hier doch eher die gleichgeschlechtliche, eingetragene Lebensgemeinschaft gemeint, denke ich. think.gif


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"Das Problem beim Klartext reden in Sachen Alkohol und Drogen besteht darin, dass der, der zuhört, gern weghört, wenn er noch nicht bereit für den Klartext ist."
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auchdasnoch
Beitrag 13.11.2024, 09:39
Beitrag #4


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Das ist ein Aspekt, den ich zugebenermaßen nicht auf dem Schirm hatte. Wäre dahingehend logisch, als dass ja Ehepartner und Verlobte extra aufgeführt sind, obwohl sie ja auch Lebenspartner im eigentlichen Sinne sind. Aber müsste es dann nicht korrkterweise "eingetragene/r Lebenspartner*In" bzw. "eingetragene Lebenspartnerschaft" heißen? think.gif
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kazama
Beitrag 13.11.2024, 10:02
Beitrag #5


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Danke für eure antworten.
Ich frage mich aber wie die Bußgeldstelle ermitteln kann ob man überhaupt ein „ Zeugnisverweigerungsrecht“ hat?

Es könnte dann theoretisch doch jeder die Aussage verweigern.
Wie kann das „ Zeugnisverweigerungsrecht“ überhaupt überprüft werden, die Überprüfung würde doch dann zwangsläufig zum Täter führen oder irre ich mich da ?

Lg
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auchdasnoch
Beitrag 13.11.2024, 10:11
Beitrag #6


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Zitat (kazama @ 13.11.2024, 10:02) *
Wie kann das „ Zeugnisverweigerungsrecht“ überhaupt überprüft werden, die Überprüfung würde doch dann zwangsläufig zum Täter führen oder irre ich mich da ?

Umgekehrt wird ein Schuh draus. Wird ein Fahrer ermittelt, dem gegenüber man kein Zeugnisverweigerungsrecht hatte, dann hat man ein Problem.
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MsTaxi
Beitrag 13.11.2024, 10:15
Beitrag #7


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@auchdasnoch
Nee, ich glaube - weiß es aber zugegebenermaßen nicht genau - ist Lebenspartnerschaft ein fachspezifischer Terminus Technikus für eben die gleichgeschlechtliche, juristisch formalisierte Lebensgemeinschaft.


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Explosiv
Beitrag 13.11.2024, 10:39
Beitrag #8


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Ich glaube nicht, dass die Lebenspartnerschaft nur auf gleichgeschlechtliche ausgelegt ist. Unverheiratete Paare ohne irgendwelche Verträge, die zusammenleben und auch Kinder kriegen, sind nicht die Ausnahme, sondern häufig. Im Sozialhilferecht bekämen sie auch nicht jeder einzeln das volle Bürgergeld, sondern würden als Bedarfsgemeinschaft zusammen betrachtet und entsprechend gekürzt. Wenn man also monetär zusammen betrachtet wird, warum dann nicht auch verkehrsrechtlich bzw. strafrechtlich?
Umgekehrt, wären nur gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften gemeint, würde es da stehen. Zumal diese mittlerweile auch alle Formen der das Zusammenleben betreffenden Verträge abschließen können, inklusive der Ehe. Daher sehe ich keinen Grund für eine Ungleichbehandlung.

Wichtiger ist vielmehr, dass man auf einen Anhörungsbogen, der mit der normalen Post kam, gar nicht antworten muss. Es gibt keinen Nachweis, dass er überhaupt angekommen ist. Also Füße still halten. Sind 14 Tage verstrichen seit dem Blitzertag, braucht man als Halter auch nicht mehr zu wissen, wer gefahren ist an dem Tag an der Stelle. Dann antwortet man, man habe selber nicht gefahren und wisse nicht, wer der Fahrzeugführer war. Fertig.

Allerdings kann es sein, vor allem, wenn es in die Punkte oder gar ein Fahrverbot geht, dass ein Abgleich mit an der Wohnadresse gemeldeten Personen gemacht wird und das Blitzerfoto mit vorhandenen Fotos vom Perso abgeglichen wird. Es kann auch sein, dass die Polizei bei der Schwester klingelt mit dem Foto in der Hand und nachfragt, ob man die Person kenne. Auch gerne in der Nachbarschaft, falls das nicht zum Erfolg führt.

Muss dann jeder wissen, was er macht.


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Zoxy
Beitrag 13.11.2024, 11:19
Beitrag #9


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Der Begriff Lebenspartner im Gesetz bezieht sich ausschließlich auf die eingetragene Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare. Das mag dem Empfinden des verständigen Durchschnittsbürgers widersprechen, ist aber so. Die Lebenspartnerschaft wurde ja durch die gleichgeschlechtliche Ehe abgelöst, es gibt aber immer noch Paare, die nach LPartG verpartnert sind, deren Zeugnisverweigerungsrecht hier geschützt ist. Für alle Paare, die heutzutage unverheiratet zusammenleben, gleich- oder verschiedengeschlechtlich, bietet sich allein das Verlöbnis an, um nicht aussagen zu müssen. Alles drunter reicht einfach nicht.
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GM_
Beitrag 13.11.2024, 11:28
Beitrag #10


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Zitat (auchdasnoch @ 13.11.2024, 11:11) *
Umgekehrt wird ein Schuh draus. Wird ein Fahrer ermittelt, dem gegenüber man kein Zeugnisverweigerungsrecht hatte, dann hat man ein Problem.
Soso, und das wäre? Was droht?

Garnichts natürlich.

Sämtliche Beiträge beantworten eine rein formale Frage, die aber inhaltlich völlig irrelevant ist. Warum?

1.) Weil die Berufung auf Zeugnisverweigerungsrecht sowieso bedeutet: "Suchen Sie bitte den Fahrer in meinem allernächetsn Umfeld." Dann kann man ihn auch direkt verraten und vermeidet so evtl. Besuch. police.gif

2.) Hätte der Fahrer eine Straftat begangen, dann wäre das Zeugnisverweigerungsrecht relevant, und dann könnte jemand, der gegen besseres Wissen nichts sagt nach § 258 bestraft werden. Bei Ordnungswidrigkeiten wie in diesem Falle ist das nicht so. Somit besteht kein Grund, den Fahrer zu nennen, es sei denn man will weitere Ermittlungen (Besuch) und/oder - bei Punkteverstößen - die theoretische Möglichkeit eines Fahrtenbuches vermeiden.


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Pogge
Beitrag 13.11.2024, 17:07
Beitrag #11


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Zitat (GM_ @ 13.11.2024, 12:28) *
1.) Weil die Berufung auf Zeugnisverweigerungsrecht sowieso bedeutet: "Suchen Sie bitte den Fahrer in meinem allernächetsn Umfeld." Dann kann man ihn auch direkt verraten und vermeidet so evtl. Besuch. police.gif

Wer hat denn hier diese ominöse "Berufung" ins Spiel gebracht?
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kazama
Beitrag 14.11.2024, 11:56
Beitrag #12


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Der Verstoß war nicht ohne.
31 km außerhalb geschlossener Ortschaft.

Angeblich war schon das zweite mal die Polizei bei meiner Schwägerin klingeln.
Ist das echt so viel wert ?
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random
Beitrag 14.11.2024, 12:10
Beitrag #13


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Definiere Wert. Es geht hier um viele Aspekte die juristisch ausformuliert wurden. Grundsätzlich kannst du dir selbst die Frage stellen, wie empfindest du einen "Staat" der alle ehrlichen abkassiert und bei Problemen sich umdreht und sagt: "dann halt nicht".

Entgegen landläufiger Meinung arbeitet der "Staat" nicht auf maximale Gewinnerzielung hin.
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kazama
Beitrag 14.11.2024, 18:08
Beitrag #14


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Guten Abend und danke,
habe den Verlauf gescreenshotet und weiter gegeben.
Eine Frage hätte ich da noch.
Tatzeit war der 01.09.
Zeugefragebogen wurde am 02.10 versendet.
Ab wann beginnt die Verjährungsfrist bzw. wann wäre die Owi laut Angaben verjährt ?
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meddler
Beitrag 14.11.2024, 19:36
Beitrag #15


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Sofern sein Name nirgendwo gefallen ist, kann man um den 10.Dezember inkl. allen Zusatzlaufzeiten mit Verjährung rechnen.
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GM_
Beitrag 14.11.2024, 19:59
Beitrag #16


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Zitat (kazama @ 14.11.2024, 12:56) *
Der Verstoß war nicht ohne.
31 km außerhalb geschlossener Ortschaft.

Angeblich war schon das zweite mal die Polizei bei meiner Schwägerin klingeln.
Ist das echt so viel wert ?

Zwei Hausbesuche sind hier schon ein ganz ordentlicher Aufwand, es ist ja kein Fahrverbotsverstoß.

Ansonsten ist noch üblich ein Passbildabgleich mit weiteren Hausbewohnern. Ist denn der Freund an der selben Adresse gemeldet?

Und natürlich Social Media: Hat sie da irgendwelche Accounts, die man finden kann? Ist da der Freund auch abgebildet oder genannt?

Allzu viel mehr würde ich ansonsten nicht erwarten, aber es könnte natürlich noch ein dritter Klingelversuch folgen. War denn der Verstoß im Bereich des Wohnortes oder außerhalb?
Bei der eigenen Gemeinde ist der Eifer normalerweise noch etwas höher als bei Anfragen von außen.


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Noch hat kein einziger Tesla meinen Diesel abgehängt.
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Q-Treiberin
Beitrag 14.11.2024, 20:17
Beitrag #17


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Zitat (meddler @ 14.11.2024, 19:36) *
Sofern sein Name nirgendwo gefallen ist, kann man um den 10.Dezember inkl. allen Zusatzlaufzeiten mit Verjährung rechnen.
Rein theoretisch

Sein Name ist innerhalb der 3-Monats-Frist gefallen und er hat eine eigene Anhörung angeordnet bekommen (muss ihn ja nicht erreicht haben), hat die Behörde dann drei Monate plus zwei Wochen Zeit ihm den Bußgeldbescheid zuzusenden.




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Personalführung ist die Kunst einen Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet...
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Wer glaubt, dass ein Abteilungsleiter eine Abteilung leitet der glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet...
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kazama
Beitrag 14.11.2024, 21:25
Beitrag #18


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Zitat (GM_ @ 14.11.2024, 19:59) *
Ansonsten ist noch üblich ein Passbildabgleich mit weiteren Hausbewohnern. Ist denn der Freund an der selben Adresse gemeldet?

Und natürlich Social Media: Hat sie da irgendwelche Accounts, die man finden kann? Ist da der Freund auch abgebildet oder genannt?

Allzu viel mehr würde ich ansonsten nicht erwarten, aber es könnte natürlich noch ein dritter Klingelversuch folgen. War denn der Verstoß im Bereich des Wohnortes oder außerhalb?
Bei der eigenen Gemeinde ist der Eifer normalerweise noch etwas höher als bei Anfragen von außen.


Guten Abend, danke für die weiteren Infos an alle.

Ich weiß nicht ob der Mann bei ihr gemeldet ist, denke aber eher nicht da nur ihr Familienname an der Haustür steht.
Verstoß war außerhalb geschlossener Ortschaft - BS Abfahrt.

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 15.11.2024, 06:24
Bearbeitungsgrund: Zitat auf das Wesentliche reduziert
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rentenberater
Beitrag 18.11.2024, 16:22
Beitrag #19


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Was ihr halt klar sein muss: wird er nicht ermittelt, droht ihr ein Fahrtenbuch. Das kostet ordentlich und der Aufwand, na ja. Und für jede nachgewiesene Nachlässigkeit gibt es wieder einen Überweisungsschein - für sie, das Fahrtenbuch ist nämlich alleine Sache des Halters.
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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 23.11.2024 - 23:22