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> Fahrbahnbegleitender Radweg
Joe_Affe
Beitrag 13.11.2024, 14:05
Beitrag #1


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Ich lese immer wieder dass ein Radweg nicht mehr fahrbahnbegleitend ist sobald er nicht die gleichen Vorfahrtsrechte an Krezungen und Einmündungen hat wie die Straße die er begleitet.
(Bsp. Straße hat Vorfahrt in einer Kreuzung, Radweg hat aber Vorfahrt gewähren Schilder vor der Kreuzung)

Gibt es dazu einen Gesetzestext oder ein Urteil oder eine andere Quelle?
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Tinu
Beitrag 13.11.2024, 15:59
Beitrag #2


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Das ist zunächst mal eine logische Schlussfolgerung aus dem Umstand, dass nach der StVO keine unterschiedliche Vorfahrtregelung für verschiedene Straßenteile einer Straße vorgesehen sind (egal ob nach § 8 oder durch VZ). Das würde auch gar nicht funktionieren, wenn man sich mal in einen VT des Querverkehrs versetzt: wie soll dieser denn zwischen den verschiedenenen Straßenteilen unterscheiden, die er überquert? Entweder hat er Vorfahrt oder Nachrang, aber nicht abwechselnd beides während des Querens einer Kreuzung.

Trotzdem Vorsicht bei falschen Schlussfolgerungen! Die Sache mit den unterschiedlichen Vorfahrtregelungen resultiert ja nur aus einem Trick, um den Radverkehr nachrangig zu behandeln. Dazu verschwenkt man den tatsächlich fahrbahnbegleitenden Radweg kurz vor der Kreuzung, so dass man eine abweichende Regelung rechtfertigen kann. Der Radweg ist dann an dieser Stelle (!) nicht mehr fahrbahnbegleitend. Was das für die Benutzungspflicht des Radwegs insgesamt bedeutet, ist deshalb ein ewiges Streitthema.


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Gruß
Martin
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Schorsch
Beitrag 13.11.2024, 20:13
Beitrag #3


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Das sind üble juristische Taschenspielertricks, um Radfahrer in die Rolle der selbst schuldigen zu versetzen, wenn sie von abbiegenden Autofahrern übern Haufen gefahren werden. Besonders übel daran ist, dass auch Rad fahrende Kinder davon betroffen sind.
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Joe_Affe
Beitrag 14.11.2024, 06:58
Beitrag #4


Neuling
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Zitat (Tinu @ 13.11.2024, 15:59) *
Das ist zunächst mal eine logische Schlussfolgerung aus dem Umstand, dass nach der StVO keine unterschiedliche Vorfahrtregelung für verschiedene Straßenteile einer Straße vorgesehen sind (egal ob nach § 8 oder durch VZ). Das würde auch gar nicht funktionieren, wenn man sich mal in einen VT des Querverkehrs versetzt: wie soll dieser denn zwischen den verschiedenenen Straßenteilen unterscheiden, die er überquert? Entweder hat er Vorfahrt oder Nachrang, aber nicht abwechselnd beides während des Querens einer Kreuzung.

Trotzdem Vorsicht bei falschen Schlussfolgerungen! Die Sache mit den unterschiedlichen Vorfahrtregelungen resultiert ja nur aus einem Trick, um den Radverkehr nachrangig zu behandeln. Dazu verschwenkt man den tatsächlich fahrbahnbegleitenden Radweg kurz vor der Kreuzung, so dass man eine abweichende Regelung rechtfertigen kann. Der Radweg ist dann an dieser Stelle (!) nicht mehr fahrbahnbegleitend. Was das für die Benutzungspflicht des Radwegs insgesamt bedeutet, ist deshalb ein ewiges Streitthema.



Das klingt plausibel. Aber wie ist es außerorts. Da sind Radwege oft durch einen Grünstreifen getrennt und begleiten eine Landstraße die an jeder Kreuzung Vprfahrt hat. Bei uns ist es aber oft so dass bei einer T-Kreuzung die Hauptstraße natürlich Vorfahrt hat und der Radweg hat Vorfahrt achten Schilder aufgestellt bevor er die Zubringerstraße der T-Kreuzung quert. Das ist unfassbar nervig denn oft stehen LKW bis vorhe hin und blockieren mit ihrem Anhänger zig Sekunden die Querung und man kommt überhaupt nicht vorbei.
Soll der Radfahrer hier absichtlich benachteiligt werden unter dem Deckmantel dass es sicherer ist?
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Tinu
Beitrag 14.11.2024, 07:58
Beitrag #5


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Vorausgesetzt der Radweg selbst ist in der geschilderten Situation nicht wirklich zu beanstanden, würde ich hier keine (beabsichtigte) Benachteiligung, sondern tatsächlich einen Sicherheitsgewinn sehen ‒ allgemein gesprochen.

Wenn der Abstand so knapp ist, dass der Übergang regelmäßig blockiert wird, ist dies eher eine Fehlplanung.


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Explosiv
Beitrag 14.11.2024, 08:55
Beitrag #6


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Genau das ist die Absicht. KFZ-Verkehr bevorzugen und die Radler lediglich von der Fahrbahn fernhalten.

Aber, was nutzt Vorfahrt an Einmündungen, wenn da schon ein LKW steht? Der muss auch mit Vorfahrt für den Radler nicht zurücksetzen, um die Furt frei zu machen. Lediglich wenn man gleichzeitig ankommt hat man einen Vorteil, wenn der LKW wartepflichtig ist.

Radwege gelten laut Rechtsprechung noch als fahrbahnbegleitend, wenn sie nicht weiter als 5m von dieser verlaufen. Da darf auch ein Grünstreifen dazwischen sein.


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Tinu
Beitrag 14.11.2024, 09:56
Beitrag #7


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Zitat (Explosiv @ 14.11.2024, 08:55) *
Aber, was nutzt Vorfahrt an Einmündungen, wenn da schon ein LKW steht? Der muss auch mit Vorfahrt für den Radler nicht zurücksetzen, um die Furt frei zu machen. Lediglich wenn man gleichzeitig ankommt hat man einen Vorteil, wenn der LKW wartepflichtig ist.

Es geht im letzten Beispiel ja um einen nachrangigen Radweg, der vom vorrangigen Querverkehr blockiert wird, weil dieser wiederum an der gleich darauf folgenden Vorfahrtstraße warten muss. Unterstellen wir mal, dass die Nicht-Fahrbahnbegleitung des Radwegs hier "sauber" gelöst ist. Dann sehe ich hier durchaus einen Vorteil für den Radverkehr durch Sicherheitsgewinn gegenüber einem möglichen Nachteil durch Nachrang gegenüber dem Querverkehr ‒ hängt natürlich immer vom Einzellfall (insbesondere vom Verkehrsaufkommen) ab.

Die Fehlplanung sehe ich dann aber immer noch darin, dass der vorrangige Querverkehr durch den zu geringen Abstand zwischen Fahrbahn und Radweg gezwungen wird, den Radweg zu blockieren, weil er an der Fahrbahn warten muss. Theoretisch dürfte er trotz Vorfahrt nicht in die Kreuzung mit dem Radweg einfahren, wenn er diese nicht queren kann. Aber was bleibt ihm anderes übrig, wenn die Sichtverhältnisse an der Kreuzung dies erzwingen?


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Mueck
Beitrag 14.11.2024, 10:57
Beitrag #8


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Zitat (Explosiv @ 14.11.2024, 08:55) *
Aber, was nutzt Vorfahrt an Einmündungen, wenn da schon ein LKW steht? Der muss auch mit Vorfahrt für den Radler nicht zurücksetzen, um die Furt frei zu machen.
Reintasten nach § 8 (2)


Zitat (Tinu @ 14.11.2024, 09:56) *
Es geht im letzten Beispiel ja um einen nachrangigen Radweg, der vom vorrangigen Querverkehr blockiert wird,
Das muss daher von der Logik her eine Kreuzung eigenständiger Verkehrswege sein, somit ist § 11 (1) anzuwenden:
Zitat
(1) Stockt der Verkehr, darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen nicht in die Kreuzung oder Einmündung eingefahren werden, wenn auf ihr gewartet werden müsste.
Der Verkehr des Einfahrenden stockt, wenn eine sofortige Lücke nicht abzusehen ist.
Reintasten und Zustellen also bei fahrbahnbegleitenden Radwegen erlaubt, bei nicht fahrbahnbegleitenden Radwegen nicht.
Endlich erkenne ich den Riesenvorteil kleiner 205 ... thread.gif shutup.gif
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Tinu
Beitrag 14.11.2024, 14:12
Beitrag #9


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Ja, in der Theorie. In der Praxis (wie in diesem Szenario) kann der LKW-Fahrer zwar die Radwegkreuzung mit einem Großteil seines Trucks überqueren, steht aber bereits an der nächsten Kreuzung, bevor er den Radweg vollständig hinter sich gelassen hat.

Das meine ich mit "Fehlplanung": die Kreuzungen folgen zu nah aufeinander, als dass sie unabhängig voneinander überquert werden könnten. Man könnte natürlich genauso akademisch argumentieren: der LKW-Fahrer muss einen anderen Weg wählen, wenn sein Zug so lang ist, dass er nicht ohne Blockade des Radwegs an der Vorfahrtstraße warten kann.


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Söne spitze Steine
Beitrag 17.11.2024, 22:00
Beitrag #10


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Selbst wenn an manchen Kreuzungen und Einmündungen 5 m Platz sind zwischen Radweg und Sichtlinie (wie an vielen Kreiseln), paßt dazwischen höchstens ein PKW, aber kein LKW.

Das Problem mit auf dem Radweg stehenden Kfz habe ich tagtäglich auf dem Hochbordradweg.

Außerorts hilft da ein ausreichend breite Seitenstreifen, um die Sichtbeziehungen zu wahren. Aber dort fühleb sich einige Radler wieder nicht sicher und wollen ein Grünstreifen-begrenzten Z240.


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