Unfall durch Türöffnen als Beifahrer., Zahlt Privathaftpflicht ( Benzinklausel) ? |
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Unfall durch Türöffnen als Beifahrer., Zahlt Privathaftpflicht ( Benzinklausel) ? |
20.11.2024, 13:17
Beitrag
#1
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 91 Beigetreten: 17.08.2015 Mitglieds-Nr.: 76913 |
ich bin auf folgenden Fall gestoßen. Beifahrer (Passagier ) macht unvorsichtig die Tür eines Taxi auf und verursacht den Schaden. Kfz-Haftpflicht muss nicht zahlen.(OLG Köln 07.11.2019 (Az. 15 U 113/19) Zahlt hier überhaupt eine Versicherung? Ist man als Beifahrer in so einem Fall nicht geschützt ? Gruss |
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20.11.2024, 13:44
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#2
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10838 Beigetreten: 14.12.2004 Mitglieds-Nr.: 7260 |
Link zum Urteil.
Ich präzisiere: Die Haftpflicht des Taxifahrers hat schon gezahlt, dazu ist sie nach §7 StVG verpflichtet, aber sie hat den Passagier in Regress genommen. -------------------- Noch hat kein einziger Tesla meinen Diesel abgehängt.
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20.11.2024, 13:47
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9351 Beigetreten: 06.07.2006 Mitglieds-Nr.: 20947 |
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20.11.2024, 13:50
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7849 Beigetreten: 16.03.2005 Mitglieds-Nr.: 8842 |
Die KFZ-Haftpflicht hat schon gezahlt, macht aber den Fahrgast regresspflichtig, was vom Gericht (unverständlicherweise) bestätigt wurde. Und ich muss sagen, dass ich das Urteil nicht verstehe. Natürlich hat der Fahrgast eine Pflichtverletzung begangen, aber die Versicherung ist doch gerade dafür da, bei Verschulden zu zahlen.
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20.11.2024, 14:32
Beitrag
#5
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24525 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 |
Kunden eines Taxiunternehmens sind schon keine mitversicherten Insassen (siehe auch AG Hamburg-Harburg, Urteil vom 30. August 2022 – 640 C 122/21, Rn. 42)
Aber auch sonst sind Beifahrer nur begrenzt versichert. Wenn nach A.1.2 AKB mitversicherte Personen, zu denen Beifahrer gehören, grob fahrlässig einen Schaden verursachen, darf ihn die Versicherung grundsätzluch nach A.2.8 AKB soweit zurückzufordern, wie dies der Schwere des Verschuldens entspricht. (Ausnahmen gibt es für Arbeitnehmer, in häuslicher Gemeinschaft mit dem Halter wohnende, und weiteres, siehe eben A.2.8.) Das Gericht hält das Verhalten des Beifahrers für grob verkehrswidrig. -------------------- „Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels
Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen? |
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20.11.2024, 17:26
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#6
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5567 Beigetreten: 08.06.2011 Wohnort: Mittelhessen Mitglieds-Nr.: 59720 |
Das Gericht hält das Verhalten des Beifahrers für grob verkehrswidrig. Was ich auch verstehen kann. Sowohl in dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall, aber auch im Normalfall (rechts stehendes Auto). Ich kann nicht hergeben, eine Autotür ausreißen wie mir grade ist, einen Schaden verursachen und dann sagen: "He, Autohaftpflicht, zahl mal, ich bin Kunde." -------------------- "Das Problem beim Klartext reden in Sachen Alkohol und Drogen besteht darin, dass der, der zuhört, gern weghört, wenn er noch nicht bereit für den Klartext ist."
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20.11.2024, 19:27
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#7
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 91 Beigetreten: 17.08.2015 Mitglieds-Nr.: 76913 |
Ich habe diesen Fall als Beispiel genommen und mich gefragt, ob man auch als Beifahrer im fremden Auto in so einem Fall ( schließen wir mal Grobfahrlässigkeit aus) versichert wäre oder doch später in Regress genommrn werden kann ?
Einige Quellen schreiben, dass Kfz-Haftpflicht für Schäden durch Beifahrer am 3. Fahrzeug zahlen muss, aber man bekommt komisches Gefühl, wenn man der Fall mit Taxi liest. Wer entscheidet, ob das Türoffnen grobfahrlässig wäre. ? Ich sehe sowas als Unachtsamkeit. |
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20.11.2024, 19:37
Beitrag
#8
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9351 Beigetreten: 06.07.2006 Mitglieds-Nr.: 20947 |
Ich habe diesen Fall als Beispiel genommen und mich gefragt, ob man auch als Beifahrer im fremden Auto in so einem Fall ( schließen wir mal Grobfahrlässigkeit aus) versichert wäre oder doch später in Regress genommrn werden kann ? Wenn du ein grob verkehrswidriges Verhalten außer Acht lässt, dann hast du eine komplett andere Konstellation, die dann wieder neu bewertet werden muss. Zitat Wer entscheidet, ob das Türoffnen grobfahrlässig wäre. ? Im Zweifelsfall ein Gericht. |
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20.11.2024, 21:36
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#9
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7849 Beigetreten: 16.03.2005 Mitglieds-Nr.: 8842 |
Wenn ein Verstoß gegen "Gefährdung ausschließen" bedeutet, dass die Versicherung Regress nimmt, dann müsste sie auch Regress nehmen, wenn jemand beim Wenden, Rückwärtsfahren, Abbiegen in ein Grundstück oder Ausfahren aus einem Grundstück einen Unfall verursacht. Gleiches gilt bei Unfällen mit Kindern, Hilfsbedürftigen und alten Menschen.
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21.11.2024, 06:52
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#10
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10500 Beigetreten: 23.10.2013 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 70368 |
Das macht aber der Fahrer als versicherte Person. In dem hiesigen Fall war es aber ein Fahrgast als nicht versicherte Person.
Er mag schauen, ob er das mit seiner Privathaftpflicht geregelt bekommt. Die Benzinklausel dürfte nicht greifen, da er nicht Führer des KFZ war, sondern Fahrgast. Ähnlich als wenn er Bus oder Bahn gefahren wäre. -------------------- |
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21.11.2024, 08:02
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#11
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3029 Beigetreten: 16.07.2006 Mitglieds-Nr.: 21252 |
Ich bin eigentlich auf dem Stand, dass die KFZ Haftpflicht für Schäden einzutreten hat, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeuges anderen entstehen.
Urteil zu von Insassen beim Türöffnen verursachten Schäden und Grundsatz des BGH dazu was zur Benutzung eines Fahrzeuges gehört (eben auch Öffnen einer Tür durch Insassen) z.B. hier. Warum das beim Taxi anders ist, kann ich ehrlich gesagt nicht wirklich nachvollziehen. Denn nach A.1.1.1 AKB sind alle Schäden versichert welche sich aus der Benutzung des Fahrzeuges ergeben. Und das bei einem Taxi Fahrgäste befördert werden und diese deswegen auch Ein- und Aussteigen müssen, gehört wohl zu den ganz grundlegenden Eigenschaften von Taxen. |
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21.11.2024, 10:17
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#12
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7849 Beigetreten: 16.03.2005 Mitglieds-Nr.: 8842 |
Genau, versichert ist das Fahrzeug unabhängig ob Halter, der Versicherungsnehmer, der Fahrer oder sonst wer mit dem Fahrzeug einen Schaden verursacht hat.
Der Fahrgast könnte für den Schaden am Taxi oder die Rückstufung bei der Taxi-Versicherung haftbar gemacht werden, aber der Fremdschaden ist durch die KFZ-Haftpflichtversicherung abgedeckt. |
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21.11.2024, 11:44
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#13
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24525 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 |
Ein Blick ins Gesetz spart viel Geschwätz.
Die Versicherung deckt das ab, was in den Versicherungsbedingungen beschrieben ist. Lest sie halt mal durch. Das wesentliche steht in A.1.2 Zitat A.1.2 Wer ist versichert? Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgen de Personen (mitversicherte Personen): a) den Halter des Fahrzeugs, b) den Eigentümer des Fahrzeugs, c) den Fahrer des Fahrzeugs, d) den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet, e) Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das versi cherte Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird, f) den Halter, Eigentümer, Fahrer und Beifahrer eines nach A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs. Die genannten Personen können selbstständig Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an uns stellen. (A.1.1.5 geht ums Abschleppen) Beifahrer zählen nicht dazu (außer im Rahmen von d) Warum sollte der Halter es auch akzeptieren, dass durch sorgloses Verhalten von Mitfahrern sein SFR in die Höhe geht? -------------------- „Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels
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21.11.2024, 13:06
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#14
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21919 Beigetreten: 07.01.2004 Wohnort: ...ein kleines Dorf bei Bückeburg Mitglieds-Nr.: 1228 |
Also:
Mitfahrer in einem Auto baut Mist. Folge: Mitfahrer muss für den iselbst aufkommen (außer in den genannten Ausnahmen). Ebenso müsste jemand für den Mist selbst aufkommen, den er als Fußgänger oder Radfahrer verzapft. Die Frage hierzu lautete aber: Was ist mit einer eventuellen Privat-Haftpflichtversicherung des Mist-Verzapft-Habenden? War er beim Mist-Verzapfen Fußgänger oder Radfahrer, dann zahlt die. Aber was ist, wenn er Mitfahrer in einem Kfz war? Doc -------------------- Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können. Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht! |
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21.11.2024, 16:54
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#15
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7849 Beigetreten: 16.03.2005 Mitglieds-Nr.: 8842 |
@mir "Diese genannten Personen können selbstständig Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag an uns stellen." Es geht also darum, dass diese Personen selbst geschädigt sind. |
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21.11.2024, 20:18
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#16
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24525 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 |
@schorsch: Wenn Personen, die nicht zur Inanspruchnahme der Versicherung berechtigt sind, einen Schaden verursachen, passiert folgendes:
Schritt 1: Die Versicherung wird wegen eines Schadens, der im Zusammenhang mit dem Betrieb des versicherten Kfz verursacht wurde, in Anspruch genommen. Schritt 2: Die Versicherung zahlt den Schaden. Dabei gehen die Ansprüche des Geschädigten gesetzlich auf die Versicherung über (§ 117 Abs. 5 VVG). Schritt 3: Die Versicherung macht den übergegangenen Schadensersatzabspruch gegen denjenigen geltend, der den Schaden verursacht hat. @Doc: Das hängt von den Versicherungsbedingungen der Privathaftpflichtversicherung ab. In meiner ist nur die Regulierung ausgeschlossen, wenn man Halter oder Fahrer des Kfz ist, bei dessen Betrieb der Schaden verursacht wurde. -------------------- „Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels
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22.11.2024, 10:48
Beitrag
#17
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5801 Beigetreten: 24.09.2013 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 70026 |
War er beim Mist-Verzapfen Fußgänger oder Radfahrer, dann zahlt die. Warum sollte das einen Unterschied machen? Für die PHV muss man ja nicht einmal VT sein. Die springt generell ein, sofern nicht bereits eine andere Versicherung zuständig ist.Aber was ist, wenn er Mitfahrer in einem Kfz war? -------------------- nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt
Gruß Martin |
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22.11.2024, 12:26
Beitrag
#18
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7849 Beigetreten: 16.03.2005 Mitglieds-Nr.: 8842 |
Die PHV sieht das dann aber anders und verweist auf die Benzinklausel. Die zahlen noch nicht einmal, wenn man auf dem Parkplatz ein anderes Fahrzeug mit dem Einkaufswagen beschädigt.
Aber was ist, wenn ein Familienangehöriger bei Öffnen der Beifahrertür einen Radfahrer umhaut und der wird zu einem Pflegefall und keine Versiche3rung zahlen will und muss? |
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22.11.2024, 12:57
Beitrag
#19
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 519 Beigetreten: 18.09.2005 Mitglieds-Nr.: 13039 |
Die "Benzinklausel" greift gegenüber Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kfz. In diesem Fall ist der Haftpflichtige jedoch ein Passagier, also keine der vier genannten Gruppen, gewesen.
Dein Fall mit dem Einkaufswagen funktioniert anders: Wenn Dir der Einkaufswagen stiften geht, dann hängt das direkt mit dem Gebrauch des Kfz ("Beladen") zusammen. Als Führer des Fahrzeugs greift dann Dir gegenüber die Benzinklausel und die Kfz-Haftpflicht muß regulieren. Dein Beispiel mit dem Öffnen der Beifahrertür ist analog (vorausgesetzt, der Angehörige ist nicht Halter oder Eigentümer). Für das Unfallopfer macht das aber keinen Unterschied: Kfz-Versicherung reguliert (siehe auch http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...p;p=1058259811) und regressiert ggf. bei der verantwortlichen Person. |
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22.11.2024, 13:50
Beitrag
#20
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21919 Beigetreten: 07.01.2004 Wohnort: ...ein kleines Dorf bei Bückeburg Mitglieds-Nr.: 1228 |
Jetzt bitte noch mal zum Mitschreiben:
Ich selbst - als verantwortungsvoller Mensch - besitze - eine Kfz-Haftpflichtversicherung für meinen Rentnerdiesel; - eine Privathaftpflichtversicherung für mich selber. Gesetzt den Fall, ich fahre bei einem Kumpel in Auto mit, öffne nach dem Anhalten die Beifahrertür einen Spalt breit, ein Windstoß reißt sie mir aus der Hand und die aufschlagende Tür befördert einen Radfahrer beinahe ins Jenseits: Er wird zum Pflegefall auf Lebenszeit. Wer zahlt jetzt den siebenstelligen Betrag an Kranken- und Pflegekosten: - Die Kfz-Haftpflichtversicherung meines Kumpels (verursachendes Fahrzeug)? - Meine Privat-Haftpflichtversicherung (das Auto hatte keine Schuld)? - niemand von beiden, da meine PHV sich auf die "Benzinklausel" beruft? Auch das Beispiel mit dem Einkaufswagen habe ich noch nicht ganz verstanden: Gesetzt den Fall, ich schiebe meinen Einkaufswagen über den Parkplatz und ramme damin einen parkenden Pkw: - Wenn ich unterwegs zu meinemeigenen Pkw bin zahlt meine Kfz-Haftpflichtversicherung? - Wenn ich dagegen nterwegs zum Fahrradstand bin zahlt meine PHV? Und was ist, wenn ich bereits im Laden jemandem in der Kassenschlange den Einkaufswagen in die Hacken schiebe und er anschließend zum Arzt muss: Ist es dann auch von Relevanz, ob draußen mein Rentnerdiesel oder mein Fahrrad wartet? Aber was ist, wenn ein Familienangehöriger bei Öffnen der Beifahrertür einen Radfahrer umhaut und der wird zu einem Pflegefall und keine Versiche3rung zahlen will und muss? Dann zahlt der Verursacher so lange, bis er (außer seinem Grundsicherungsbetrag) nichts mehr hat - und auch sein von der Oma geerbtes Häuschen zwangsversteigert wurde. Den Rest übernehmen dann Kranken- bzw. Pfegeversichertung des geschädigtrn Radfahrers bzw. sein zuständiges Sozialamt... Doc -------------------- Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können. Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht! |
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22.11.2024, 15:22
Beitrag
#21
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7849 Beigetreten: 16.03.2005 Mitglieds-Nr.: 8842 |
Die "Benzinklausel" greift gegenüber Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kfz. Die Benzinklausel greift generell im Zusammenhang mit dem Betrieb des KFZ, also ist der Beifahrertür-Öffner über keine der beiden Versicherungen abgedeckt? Und wenn die Versicherung den KFZ-Halter in Regress nimmt, dann gibt es eine Höchstgrenze von 5.000 €. Wie sieht es bei dem Türöffner aus, die über die KFZ-Versicherung nicht versichert ist? https://verkehrslexikon.de/Module/Taxituer.php "Der Kfz-Haftpflichtversicherer haftet grundsätzlich auch für einen Unfallschaden, den ein Insasse des versicherten Fahrzeugs durch das Öffnen der Beifahrertür verursacht." dagegen "Hält ein Taxi in einer Einbahnstraße zulässigerweise auf der linken Straßenseite, trägt der nach rechts aussteigende Fahrgast die volle Haftung für einen durch seine Unaufmerksamkeit beim Aussteigen verursachten Unfallschaden." |
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22.11.2024, 18:16
Beitrag
#22
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24525 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 |
Die Versicherung haftet gegenüber dem Geschädigten für den Schaden (weil sie eben für alle Schäden durch den Betrieb des Kfz haftet, damit Dritte auch dann Geld bekommen, wenn der Unfallverursacher nicht ermittelt werden kann, Flügel bekommt oder mittellos ist). Aber die Versicherung darf sich vom Schädiger das Geld wiederholen.
Im Fall von Doc sieht's folgendermaßen aus: Angenommen, mit dem Windstoß konnte man nicht rechnen, dann trifft Doc kein Verschulden. Die Kfz-Versicherung reguliert den Schaden dann. Da Doc kein Verschulden trifft, bleibt sie auf dem Schaden sitzen. Wenn dagegen der Tag derart windig ist und Doc einen so schwachen Griff hat, dass er damit rechnen musste, dass genau das passiert, träfe ihn ein Verschulden. Die Kfz-Haftpflicht reguliert wieder und verklagt dann Doc. Doc gibt seiner Privathaftpflichtbescheid, die übernimmt dann den Schaden, soweit er von der Deckungssumme erfasst ist. "Benzinklausel" ist außerdem ein sinnloser Begriff, schon deswegen, weil der Haftungsausschluss genau beim Fahren von Diesel- oder Elektroautos gilt. Augen auf beim Versicherungskauf. Das Kleingedruckte ist die Vertragsgrundlage und bestimmt, was die Versicherung übernimmt und was nicht. Wenn man was nicht versteht, kann man den Vertreter fragen, dafür bekommen die ihre nicht gerade kleinen Provisionen. -------------------- „Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels
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22.11.2024, 18:46
Beitrag
#23
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9351 Beigetreten: 06.07.2006 Mitglieds-Nr.: 20947 |
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23.11.2024, 13:57
Beitrag
#24
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24491 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 |
Hallo, bartdude,
Dein Fall mit dem Einkaufswagen funktioniert anders: Wenn Dir der Einkaufswagen stiften geht, dann hängt das direkt mit dem Gebrauch des Kfz ("Beladen") zusammen. Als Führer des Fahrzeugs greift dann Dir gegenüber die Benzinklausel und die Kfz-Haftpflicht muß regulieren. wie sieht es denn aus, wenn nicht der Fahrzeuglenker bzw. Halter den Einkaufswagen "verliert", sondern sein Mitfahrer, der ggf. nicht mal Familienangehöriger ist? Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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23.11.2024, 15:54
Beitrag
#25
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7849 Beigetreten: 16.03.2005 Mitglieds-Nr.: 8842 |
Es ist eigentlich absurd, dass identisches Handeln (Türöffnen und Einkaufswagen) mal "Führen eines KFZ" ist, mal nicht, abhängig von der Person. Entweder es fällt unter die Benzinklausel, oder es fällt nicht darunter, dann könnte auch der Fahrer den Schaden über die Privathaftpflicht abwickeln und sich eine Rückstufung ersparen.
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23.11.2024, 16:33
Beitrag
#26
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10500 Beigetreten: 23.10.2013 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 70368 |
Frag nicht nach Logik.
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23.11.2024, 20:19
Beitrag
#27
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24525 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 |
Es liegt halt daran, dass "Benzinklausel" den Inhalt nicht trifft. Wenn man die Klausel nicht liest, wird man freilich auch keine Logik drin entdecken. Wenn man sie dagegen liest, beantworten sich die hundertzwölf weiteren "aber wenn ..."-Fragen von alleine.
-------------------- „Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels
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23.11.2024, 21:07
Beitrag
#28
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 519 Beigetreten: 18.09.2005 Mitglieds-Nr.: 13039 |
Es ist eigentlich absurd, dass identisches Handeln (Türöffnen und Einkaufswagen) mal "Führen eines KFZ" ist, mal nicht, abhängig von der Person. Entweder es fällt unter die Benzinklausel, oder es fällt nicht darunter, dann könnte auch der Fahrer den Schaden über die Privathaftpflicht abwickeln und sich eine Rückstufung ersparen. Es geht nicht um das "führen", sondern um den Gebrauch des Fahrzeuges. Das parkende Fahrzeug wird nicht geführt, aber es findet ein Gebrauch in Form des Beladens statt. Und die "Benzinklausel" zielt eben auf beides ab, sowohl die Handlung, als auch *wer* diese Handlung zu verantworten hat. Wenn *beide* Bedingungen erfüllt sind, dann ist die PHV außen vor (ich beziehe mich da jetzt auf die Muster-AVB des GdV, einzelne Versicherer können das anders regeln) a) Gebrauch eines Fahrzeugs b) Derjenige welche muß Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer sein. Diese vier Personengruppen sind "versicherte Personen" im Sinne der Kraftfahrthaftpflicht und werden durch diese abgedeckt. Ein Passagier ist es in der Regel nicht, da er meist nicht den vier vorgenannten Personengruppen aus b) angehört und daher die "Benzinklausel" denen gegenüber nicht greift (was dann auch die Frage von @nachteule beantwortet: die PHV muß regulieren bzw. der KH den von ihr regulierten Schaden ersetzen - natürlich könnte jemand Schlaues auf die Idee kommen, dasss nicht ihm als Führer des Kfz, sondern seinem helfenden Freund der Einkaufswagen abhanden gekommen wäre, um die Rückstufung zu verhindern - aber das muß ein solcher Schlaumeier sich selber fragen, ob er für die paar Mücken eine Straftat begehen will). |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 23.11.2024 - 23:20 |