Tretroller mit 250W-Motor und Tretunterstützung = Pedelec? |
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Tretroller mit 250W-Motor und Tretunterstützung = Pedelec? |
24.11.2024, 10:43
Beitrag
#1
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2392 Beigetreten: 09.03.2015 Wohnort: Grüße aus dem Bergisch Sizilien Mitglieds-Nr.: 75653 |
Da dieses Modell auich einen „Fun“-Modus hat, in dem der Tretroller auch ohne mechanische Tretunterstützung 20 km/h fährt, ist es wahrscheinlich als eKF zu qualifizieren, benötigt daher eine ABE und Haftpflicht. Nehmen wir an, es gibt keinen Fun-Modus. Fällt ein Tretroller, der die Motorleistung von maximal 250 Watt lediglich zur Unterstützung der mechanischen Tretbewegungen (Beschleunigen, Bremsen) einsetzt, unter die Kategorie Pedelec? -------------------- Da issn RATT-WEEECH! https://up.picr.de/48359390oc.png
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24.11.2024, 11:01
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30578 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Ich habe weder im StVG noch in der FZV, der StVZO, der StVO, der FeV oder der eKFV eine Legaldefinition des Begriffs "Pedelec" gefunden.
Jedenfalls wäre der Tretroller ohne "Fun-Modus" wohl kein Kraftfahrzeug im Sinn des StVG (§ 1 Abs. 3 StVG). Vielleicht hilft dir das weiter? -------------------- |
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24.11.2024, 11:25
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10847 Beigetreten: 14.12.2004 Mitglieds-Nr.: 7260 |
Ein Roller ist halt kein Fahrrad.
2002/24/EG Zitat „…Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 kW [250 Watt] ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird…“
-------------------- Noch hat kein einziger Tesla meinen Diesel abgehängt.
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24.11.2024, 13:49
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1281 Beigetreten: 05.03.2007 Mitglieds-Nr.: 29219 |
Dass sich die Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert, mag zwar in irgendeinem EG Papier stehen .. die Realität der allermeisten Pedelec mit Nabenantrieb im low Budget Bereich (Prophete&Co) ist eine andere. Die maximale Nenndauerleistung von 250 Watt ebenso.
Edith sacht noch: Ich sehe gerade bei dem 2002/24/EG Wisch geht es um Typgenehmigungen ..ein Pedelec ist ein Fahrrad, da brauchts keine Typgenehmigung nich. Bitte es um Gottes Willen dabei belassen .. |
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24.11.2024, 22:20
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#5
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7781 Beigetreten: 30.01.2014 Wohnort: Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 71378 |
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24.11.2024, 23:07
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#6
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3030 Beigetreten: 16.07.2006 Mitglieds-Nr.: 21252 |
Dass sich die Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert, mag zwar in irgendeinem EG Papier stehen .. die Realität der allermeisten Pedelec mit Nabenantrieb im low Budget Bereich (Prophete&Co) ist eine andere. Die maximale Nenndauerleistung von 250 Watt ebenso. Dafür, dass nicht definiert wurde wie in wie diese Verringerung auszusehen hat, kann man aber nicht die Hersteller der Antriebe verantwortlich machen.Bei Nabenmotoren ist eher das Problem, dass keiner überhaupt die 250 W Nenndauerleistung erreichen wird, da er vorher überhitzt. Bei den übrigen Pedelec Motoren ergibt sich, wie auch bei Elektro PKW*, eine relativ geringe Nenndauerleistung aber hohe Spitzenleistung, da die Abwärme ansonsten nicht abgeführt werden kann. * Tesla Model 3 Performance: Nenndauerleistung 153 kW zu 393 kW Spitze. Das wären beim Pedelec dann 250/642 W. Edith sacht noch: Ich sehe gerade bei dem 2002/24/EG Wisch geht es um Typgenehmigungen ..ein Pedelec ist ein Fahrrad, da brauchts keine Typgenehmigung nich. Die 2002/24/EG wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ersetzt. Diese enthält aber ebenso eine Klarstellung was nicht unter die Verordnung fällt. Und da wird eben sehr genau das EPAC (= Pedelec) beschrieben.
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25.11.2024, 21:01
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#7
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2392 Beigetreten: 09.03.2015 Wohnort: Grüße aus dem Bergisch Sizilien Mitglieds-Nr.: 75653 |
Herzlichen Dank, in § 63a stehts ja: „Pedalen oder Handkurbeln.“ Und die hat ein Tretroller mit elektrihscher Tretunterstützung nicht. Also ist die Ausgangsfrage mit „Nein“ beantwortet.
Auf der anderen Seite ist ein Tretroller (ohne elektrische Unterstützung) kein Fahrzeug im Sinne des Gesetzes, sondern muß als „Spielzeug“ (theoretisch) die Gehwege benutzen. -------------------- Da issn RATT-WEEECH! https://up.picr.de/48359390oc.png
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26.11.2024, 00:52
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#8
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10847 Beigetreten: 14.12.2004 Mitglieds-Nr.: 7260 |
Tja, nun haben wir aber den Link von Jens (StVG) und den Link von Mueck (StVZO).
Nach §1 StVG würde der Roller ohne Fun-Modus als Ausnahme durchgehen, wäre also kein Kfz. Nach §63 StVZO hingegen fällt er nicht unter die Ausnahmen, weil er kein Fahrrad ist. Und nun? -------------------- Noch hat kein einziger Tesla meinen Diesel abgehängt.
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26.11.2024, 01:05
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#9
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7458 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 |
Da das StVG die übergeordnete Vorschrift ist, sehe ich die Sache ganz einfach:
Wenn das Fahrzeug die Anforderungen des §1(3) StVG erfüllt, zählt es nicht als Kfz und es gelten die Vorschriften für Fahrräder. Wenn es aber nicht gleichzeitig die Anforderungen des §63a (1) StVZO, ist es kein Fahrrad. Es ist also kein Fahrrad, aber es gelten die Vorschriften für Fahrräder. Zum Beispiel die Forderung nach zwei voneinander unabhängigen Bremsen. |
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27.11.2024, 10:42
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#10
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7781 Beigetreten: 30.01.2014 Wohnort: Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 71378 |
Dann mutieren ja auch Greifrollstühle mit Unterstützung zu Fahrrädern?
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27.11.2024, 15:25
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#11
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7458 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 |
Ein Greifrollstuhl hat doch eben die Eigenschaft, dass er keine Handkurbeln (und wohl auch keine Pedale...) hat. Also ist er kein Fahrrad, weil er die Definition des §63a (1) StVZO nicht erfüllt |
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27.11.2024, 17:56
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#12
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7781 Beigetreten: 30.01.2014 Wohnort: Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 71378 |
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27.11.2024, 20:27
Beitrag
#13
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7458 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 |
Weil für ein Fahrzeug die Vorschriften für Fahrräder gelten wird es aber doch kein solches
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27.11.2024, 20:55
Beitrag
#14
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10847 Beigetreten: 14.12.2004 Mitglieds-Nr.: 7260 |
Dann mutieren ja auch Greifrollstühle mit Unterstützung zu Fahrrädern? Ein Greifrollstuhl wird auch mit Motorunterstützung nicht mehr als 6 km/h fahren und ist somit (ggf. als Krankenfahrstuhl) anmelde- und versicherungsfrei. -------------------- Noch hat kein einziger Tesla meinen Diesel abgehängt.
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 29.11.2024 - 01:01 |