... Forum Straßenverkehr - der Verkehrstalk im Web


Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )

 
Reply to this topicStart new topic
> Tretroller mit 250W-Motor und Tretunterstützung = Pedelec?
Söne spitze Steine
Beitrag 24.11.2024, 10:43
Beitrag #1


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 2392
Beigetreten: 09.03.2015
Wohnort: Grüße aus dem Bergisch Sizilien
Mitglieds-Nr.: 75653



    
 
Ein tschechischer Hersteller bietet einen Tretroller mit 250W-Elektromotor an, der sensorgesteuert die mechanischen Tretbewegungen des Fahrers bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h unterstützt.

Da dieses Modell auich einen „Fun“-Modus hat, in dem der Tretroller auch ohne mechanische Tretunterstützung 20 km/h fährt, ist es wahrscheinlich als eKF zu qualifizieren, benötigt daher eine ABE und Haftpflicht.

Nehmen wir an, es gibt keinen Fun-Modus. Fällt ein Tretroller, der die Motorleistung von maximal 250 Watt lediglich zur Unterstützung der mechanischen Tretbewegungen (Beschleunigen, Bremsen) einsetzt, unter die Kategorie Pedelec?


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Jens
Beitrag 24.11.2024, 11:01
Beitrag #2


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 30578
Beigetreten: 16.01.2006
Wohnort: Kiel
Mitglieds-Nr.: 16036



Ich habe weder im StVG noch in der FZV, der StVZO, der StVO, der FeV oder der eKFV eine Legaldefinition des Begriffs "Pedelec" gefunden. think.gif

Jedenfalls wäre der Tretroller ohne "Fun-Modus" wohl kein Kraftfahrzeug im Sinn des StVG (§ 1 Abs. 3 StVG). Vielleicht hilft dir das weiter?


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
GM_
Beitrag 24.11.2024, 11:25
Beitrag #3


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 10847
Beigetreten: 14.12.2004
Mitglieds-Nr.: 7260



Ein Roller ist halt kein Fahrrad.

2002/24/EG
Zitat
„…Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 kW [250 Watt] ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird…“


--------------------
Noch hat kein einziger Tesla meinen Diesel abgehängt.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Barney
Beitrag 24.11.2024, 13:49
Beitrag #4


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 1281
Beigetreten: 05.03.2007
Mitglieds-Nr.: 29219



Dass sich die Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert, mag zwar in irgendeinem EG Papier stehen .. die Realität der allermeisten Pedelec mit Nabenantrieb im low Budget Bereich (Prophete&Co) ist eine andere. Die maximale Nenndauerleistung von 250 Watt ebenso.


Edith sacht noch: Ich sehe gerade bei dem 2002/24/EG Wisch geht es um Typgenehmigungen ..ein Pedelec ist ein Fahrrad, da brauchts keine Typgenehmigung nich.


Bitte es um Gottes Willen dabei belassen ..
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mueck
Beitrag 24.11.2024, 22:20
Beitrag #5


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 7781
Beigetreten: 30.01.2014
Wohnort: Karlsruhe
Mitglieds-Nr.: 71378



Inzwischen im §63a StVZO
Go to the top of the page
 
+Quote Post
dopero
Beitrag 24.11.2024, 23:07
Beitrag #6


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 3030
Beigetreten: 16.07.2006
Mitglieds-Nr.: 21252



Zitat (Barney @ 24.11.2024, 14:49) *
Dass sich die Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert, mag zwar in irgendeinem EG Papier stehen .. die Realität der allermeisten Pedelec mit Nabenantrieb im low Budget Bereich (Prophete&Co) ist eine andere. Die maximale Nenndauerleistung von 250 Watt ebenso.
Dafür, dass nicht definiert wurde wie in wie diese Verringerung auszusehen hat, kann man aber nicht die Hersteller der Antriebe verantwortlich machen.
Bei Nabenmotoren ist eher das Problem, dass keiner überhaupt die 250 W Nenndauerleistung erreichen wird, da er vorher überhitzt. Bei den übrigen Pedelec Motoren ergibt sich, wie auch bei Elektro PKW*, eine relativ geringe Nenndauerleistung aber hohe Spitzenleistung, da die Abwärme ansonsten nicht abgeführt werden kann.
* Tesla Model 3 Performance: Nenndauerleistung 153 kW zu 393 kW Spitze. Das wären beim Pedelec dann 250/642 W.

Zitat (Barney @ 24.11.2024, 14:49) *
Edith sacht noch: Ich sehe gerade bei dem 2002/24/EG Wisch geht es um Typgenehmigungen ..ein Pedelec ist ein Fahrrad, da brauchts keine Typgenehmigung nich.
Die 2002/24/EG wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ersetzt. Diese enthält aber ebenso eine Klarstellung was nicht unter die Verordnung fällt. Und da wird eben sehr genau das EPAC (= Pedelec) beschrieben.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Söne spitze Steine
Beitrag 25.11.2024, 21:01
Beitrag #7


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 2392
Beigetreten: 09.03.2015
Wohnort: Grüße aus dem Bergisch Sizilien
Mitglieds-Nr.: 75653



Herzlichen Dank, in § 63a stehts ja: „Pedalen oder Handkurbeln.“ Und die hat ein Tretroller mit elektrihscher Tretunterstützung nicht. Also ist die Ausgangsfrage mit „Nein“ beantwortet.

Auf der anderen Seite ist ein Tretroller (ohne elektrische Unterstützung) kein Fahrzeug im Sinne des Gesetzes, sondern muß als „Spielzeug“ (theoretisch) die Gehwege benutzen.



--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
GM_
Beitrag 26.11.2024, 00:52
Beitrag #8


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 10847
Beigetreten: 14.12.2004
Mitglieds-Nr.: 7260



Tja, nun haben wir aber den Link von Jens (StVG) und den Link von Mueck (StVZO).


Nach §1 StVG würde der Roller ohne Fun-Modus als Ausnahme durchgehen, wäre also kein Kfz.

Nach §63 StVZO hingegen fällt er nicht unter die Ausnahmen, weil er kein Fahrrad ist.

Und nun? think.gif


--------------------
Noch hat kein einziger Tesla meinen Diesel abgehängt.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
hk_do
Beitrag 26.11.2024, 01:05
Beitrag #9


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 7458
Beigetreten: 28.09.2012
Wohnort: Dortmund
Mitglieds-Nr.: 65729



Da das StVG die übergeordnete Vorschrift ist, sehe ich die Sache ganz einfach:

Wenn das Fahrzeug die Anforderungen des §1(3) StVG erfüllt, zählt es nicht als Kfz und es gelten die Vorschriften für Fahrräder.

Wenn es aber nicht gleichzeitig die Anforderungen des §63a (1) StVZO, ist es kein Fahrrad.

Es ist also kein Fahrrad, aber es gelten die Vorschriften für Fahrräder. Zum Beispiel die Forderung nach zwei voneinander unabhängigen Bremsen.

Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mueck
Beitrag 27.11.2024, 10:42
Beitrag #10


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 7781
Beigetreten: 30.01.2014
Wohnort: Karlsruhe
Mitglieds-Nr.: 71378



Dann mutieren ja auch Greifrollstühle mit Unterstützung zu Fahrrädern?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
hk_do
Beitrag 27.11.2024, 15:25
Beitrag #11


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 7458
Beigetreten: 28.09.2012
Wohnort: Dortmund
Mitglieds-Nr.: 65729



think.gif

no.gif

Ein Greifrollstuhl hat doch eben die Eigenschaft, dass er keine Handkurbeln (und wohl auch keine Pedale...) hat. Also ist er kein Fahrrad, weil er die Definition des §63a (1) StVZO nicht erfüllt book.gif

Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mueck
Beitrag 27.11.2024, 17:56
Beitrag #12


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 7781
Beigetreten: 30.01.2014
Wohnort: Karlsruhe
Mitglieds-Nr.: 71378



wg.:
Zitat (hk_do @ 26.11.2024, 01:05) *
aber es gelten die Vorschriften für Fahrräder. Zum Beispiel die Forderung nach zwei voneinander unabhängigen Bremsen.

Go to the top of the page
 
+Quote Post
hk_do
Beitrag 27.11.2024, 20:27
Beitrag #13


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 7458
Beigetreten: 28.09.2012
Wohnort: Dortmund
Mitglieds-Nr.: 65729



Weil für ein Fahrzeug die Vorschriften für Fahrräder gelten wird es aber doch kein solches think.gif

Go to the top of the page
 
+Quote Post
GM_
Beitrag 27.11.2024, 20:55
Beitrag #14


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 10847
Beigetreten: 14.12.2004
Mitglieds-Nr.: 7260



Zitat (Mueck @ 27.11.2024, 11:42) *
Dann mutieren ja auch Greifrollstühle mit Unterstützung zu Fahrrädern?

Ein Greifrollstuhl wird auch mit Motorunterstützung nicht mehr als 6 km/h fahren und ist somit (ggf. als Krankenfahrstuhl) anmelde- und versicherungsfrei.


--------------------
Noch hat kein einziger Tesla meinen Diesel abgehängt.
Go to the top of the page
 
+Quote Post

Reply to this topicStart new topic
1 Besucher lesen dieses Thema (Gäste: 1 | Anonyme Besucher: 0)
0 Mitglieder:

 



RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 29.11.2024 - 01:01