Wer zahlt Sachschäden, wenn Feuerwehr im Einsatz Falschparker zur Seite schiebt? |
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Wer zahlt Sachschäden, wenn Feuerwehr im Einsatz Falschparker zur Seite schiebt? |
26.11.2024, 04:44
Beitrag
#1
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2392 Beigetreten: 09.03.2015 Wohnort: Grüße aus dem Bergisch Sizilien Mitglieds-Nr.: 75653 |
Angenommen, es gibt nur eine Zufahrt, und die ist mal wieder zugeparkt: (1) In welchen Fällen riskieren die Fzf der Feuerwehr Sachschäden, um an Falschparkern vorbeizukommen und diese notfalls „beiseitezuschieben“? (2) Wer haftet für diese Sachschäden an Feuerwehr- und Falschparkerfahrzeug? Wenn ich das richtig sehe, wird Blechschaden nur im äußersten Notfall riskiert. -------------------- Da issn RATT-WEEECH! https://up.picr.de/48359390oc.png
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26.11.2024, 06:31
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2687 Beigetreten: 29.06.2005 Mitglieds-Nr.: 10819 |
Das größere Problem besteht wenn Einsatzfahrzeuge durch solche Aktionen beschädigt würden und für spätere Einsätze dann fehlen.
Auch deshalb wird eher keiner entscheiden mit einem Einsatzfahrzeug einen PKW zu rammen. Gruß Acki |
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26.11.2024, 09:23
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 826 Beigetreten: 21.05.2015 Wohnort: Ruhrgebiet Mitglieds-Nr.: 76261 |
Meine Kollegen, die bei der FFW sind, bestätigen Ackis Aussage.
Die Berufsfeuerwehr in Dortmund fährt neuralgische Punkte in Gründerzeit-Blockrandbebauung laut Hörensagen mittlerweile von zwei Seiten aus an. Leider gibt es dazu aber nichts offizielles. |
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27.11.2024, 14:01
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1183 Beigetreten: 13.02.2008 Mitglieds-Nr.: 40142 |
(1) In welchen Fällen riskieren die Fzf der Feuerwehr Sachschäden, um an Falschparkern vorbeizukommen und diese notfalls „beiseitezuschieben“? (2) Wer haftet für diese Sachschäden an Feuerwehr- und Falschparkerfahrzeug? Wenn ich das richtig sehe, wird Blechschaden nur im äußersten Notfall riskiert. Kommt es im Einsatz durch ein Einsatzfahrzeug bei einem Falschparker zu einem Fahrzeugschaden, haftet der Verursacher, egal ob Feuerwehr oder Rettungsdienst oder Privatperson. Sonderrechte (§35 StVO) können nicht geltend gemacht werden, da hier ein ausdrückliches Schädigungsverbot besteht. Allerdings wird sich der Falschparker eine Mitschuld anrechnen lassen müssen. (Am Bekanntesten: Urteil Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 U 122/20 vom 20. April 2o21) Wenn im Einsatz Menschleben unmittelbar in Gefahr sind, hat die Feuerwehr teils Hilfsmittel dabei, um einen Störer so weit zur Seite zu bringen, dass das Einsatzfahrzeug durchkommt. Entweder klassisch mit 4 Schaufeln oder mit Rangierrollern, . Ob der Falschparker bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder dem Versterben von Personen haftbar gemacht werden kann ... keine Ahnung, mir sind da keine Urteile bekannt. -------------------- Beste Grüße
Udo --------------------------------------------- Der Anfang einer jeden Katastrophe beginnt mit den Worten: "Ich dachte ...", "Ich wollte ...", "Ich glaube ...", "Ich kann ...", "... mal eben ..." |
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27.11.2024, 15:37
Beitrag
#5
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7458 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 |
Die Sache hat ja nicht nur einen verkehrsrechtlichen Aspekt.
Es dürften wohl alle deutschen Brandschutzgesetze der Feuerwehr das Recht einräumen, (u.a.) Fahrzeuge die den Einsatz behindern zu entfernen. Insofern kann auch das zur-Seite-rammen eines Fahrzeugs rechtmäßig sein. Üblicherweise wird dann der Entschädigungsanspruch so definiert, dass er nur Unbeteiligten zusteht. Wer also die Gefahr durch das falsch geparkte Fahrzeug selber verursacht hat, bekommt keine Entschädigung für Schäden, die bei notwendigen und verhältnismäßigen Maßnahmen entstanden sind. In der Praxis wird es aber wohl in der Regel einfach sein, eine Unfallmeldung zu schreiben als den o.a. Verwaltungsvorgang gerichtsfest zu dokumentieren und zu begründen.... |
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28.11.2024, 04:55
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#6
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2392 Beigetreten: 09.03.2015 Wohnort: Grüße aus dem Bergisch Sizilien Mitglieds-Nr.: 75653 |
Danke für die Nachrichten. Gibts für RTW, TLF, DLK & Co. keine stabilen Frontschutzbügel, mit denen man bei Gefahr für Leib und Leben die Straße von Falschparkern räumen kann, ohne dabei das eigene Fahrzeug zu beschäden?
Am Rande: Der Gesetzgeber hat ja mit drastischer Erhöhung der Bußgelder für das Nichtfreimachen der Rettungsgasse auf Autobahnen offenbar erkannt, daß hier etwas im Argen liegt. -------------------- Da issn RATT-WEEECH! https://up.picr.de/48359390oc.png
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28.11.2024, 09:37
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#7
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1183 Beigetreten: 13.02.2008 Mitglieds-Nr.: 40142 |
Es dürften wohl alle deutschen Brandschutzgesetze der Feuerwehr das Recht einräumen, (u.a.) Fahrzeuge die den Einsatz behindern zu entfernen. Insofern kann auch das zur-Seite-rammen eines Fahrzeugs rechtmäßig sein. Ich glaube nicht, dass irgendein Landesgesetz so etwas ausdrücklich zulässt (zumindest beim Nachlesen in den Feuerwehr- und Polizeigesetzen nichts gefunden).Selbst wenn in Sichtweite Oma Müller am Fenster der brennenden Wohnung steht, gibt es durchaus mildere Mittel und Wege, Oma Müller zu retten, als den Flaschparker mal eben mit der eigenen Stoßstange auf Seite zu schieben. -------------------- Beste Grüße
Udo --------------------------------------------- Der Anfang einer jeden Katastrophe beginnt mit den Worten: "Ich dachte ...", "Ich wollte ...", "Ich glaube ...", "Ich kann ...", "... mal eben ..." |
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28.11.2024, 10:36
Beitrag
#8
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7458 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 |
Ich glaube nicht, dass irgendein Landesgesetz so etwas ausdrücklich zulässt (zumindest beim Nachlesen in den Feuerwehr- und Polizeigesetzen nichts gefunden). Für NRW siehe §43(3) BHKG: "Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer von Gegenständen, durch die der Einsatz behindert wird, sind verpflichtet, diese auf Weisung der Einsatzkräfte wegzuräumen oder ihre Entfernung zu dulden." Die Vorschrift ist ausgesprochen allgemein gehalten und findet ihre Grenzen nur in der Verhältnismäßigkeit. Zitat Selbst wenn in Sichtweite Oma Müller am Fenster der brennenden Wohnung steht, gibt es durchaus mildere Mittel und Wege, Oma Müller zu retten, als den Flaschparker mal eben mit der eigenen Stoßstange auf Seite zu schieben. Das Wegschieben mit der Stoßstange ist deswegen nicht unbedingt die bevorzugte Lösung, weil dabei das Risiko zu groß ist, das benötigte Rettungsgerät erst recht außer Gefecht zu setzen. Aber auch das kommt halt auf den Einzelfall an. |
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28.11.2024, 23:13
Beitrag
#9
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3272 Beigetreten: 28.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68698 |
Es dürften wohl alle deutschen Brandschutzgesetze der Feuerwehr das Recht einräumen, (u.a.) Fahrzeuge die den Einsatz behindern zu entfernen. Insofern kann auch das zur-Seite-rammen eines Fahrzeugs rechtmäßig sein. Ich glaube nicht, dass irgendein Landesgesetz so etwas ausdrücklich zulässt (zumindest beim Nachlesen in den Feuerwehr- und Polizeigesetzen nichts gefunden).Selbst wenn in Sichtweite Oma Müller am Fenster der brennenden Wohnung steht, gibt es durchaus mildere Mittel und Wege, Oma Müller zu retten, als den Flaschparker mal eben mit der eigenen Stoßstange auf Seite zu schieben. Ach ja. Wenn die Polizei das Falschparken dadurch erlaubt mit der Begründung, dass es kein Probelm ist ca. 100 Meter Schlauch zu legen und man problemlos aus dem 3. Stock (auf gefroeren Boden bei ca 20 Minus) zu springen ist dies natürlich kein Problem. Ergebnis war, ich durfte jedne Tag einen Kanister Heizöl in das Haus tragen. Hat jemand eine Tabelle bei welcher Temperatur und welcher Entfernung da das Wasser in einem Feuerwehrschlauch gefriert? Und ne Drehleiter auch nich anfahren kann. Kann gerne eine Drehleiterfahrerin empfehlen. War nämlich meine Kollegin. Inoffizel wurde das so bergündet. Das ist ein Ami, da bekommen wir das Geld fürs abschleppen nicht. Nur mal kurz am Rande erwähnt. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 29.11.2024 - 01:04 |