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> Definition "Radverkehrsführung", i. S. v. § 37 Abs. 2 Nr. 6 StVO
WurstCase
Beitrag 03.12.2024, 17:21
Beitrag #1


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Handelt es sich bei Gehwegen mit Zz. "Radverkehr frei" um Radverkehrsführungen im Sinne von § 37 Abs. 2 Nr. 6 StVO?

Dagegen spricht m. E., dass es trotz Freigabe ein Gehweg bleibt und damit keine Radverkehrsführung sein kann, da der Radverkehr dort nur ausnahmsweise erlaubt und zu Fuß Gehenden ggü. nachrangig ist. Jedoch habe ich bislang auch noch keine verlässliche Definition oder stichhaltige Anhaltspunkte weder für noch gegen diese These gefunden.
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Tinu
Beitrag 03.12.2024, 18:32
Beitrag #2


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Indiz: wenn am Ende eines freigegebenen Gehwegs eine Radverkehrsampel die Überquerung der Querstraße regelt, würde das nur Sinn machen, wenn der Gehweg als RVA gilt, weil nur dann die LZA überhaupt gelten würde.


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Martin
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Söne spitze Steine
Beitrag 03.12.2024, 19:51
Beitrag #3


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Eine (besondere) Radverkehrsführung heißt: nicht die Fahrbahn, oder agO auch der Seitenstreifen.

Der Normalzustand definiert sich in § 2 (1) S 1: Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen.

Davon abweichend gelten m,E, alle anderen Fälle, in denen Radverkehr auf eigener Fahrspur (Radweg, Radfahrstreifen, freigegebenem Gehweg) geführt werden, als „Radverkehrsführung“.

Bei einem Kann-Radweg (Z230+ZZ1022-10) gilt eine evtl. angeordnete Fahrrad/Fußgängerampel dann nur für die Radfahrer, die diesen auch attsächlich nutzen. (zumal diese Lichtzeichen meist abgesetzt von der Fahrbahn aufgestellt sind und damit für Fahrbahnradler nicht bis schnwer zu erkennen sind).


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Tinu
Beitrag 04.12.2024, 09:00
Beitrag #4


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Zitat (Söne spitze Steine @ 03.12.2024, 19:51) *
Eine (besondere) Radverkehrsführung heißt: nicht die Fahrbahn

Vorsicht: Was ist mit Schutzstreifen!?


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Mueck
Beitrag 04.12.2024, 21:58
Beitrag #5


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Schmutzstzreifen sind rechtlich und baulich Teil der Fahrbahn (Radfahrstreifen nur baulich, wegen der Fahrbahnbegrenzungslinie 295 aber nicht rechtlich) und fallen so nicht unter seine Definiton.
Wäre sonst auch bissele blöd, wenn sowohl Radfahrer, als auch Autofahrer ausnahmsweise Bedarf zum Befahren haben (ohne dürfen beide Fahrzeugführer ja gar nicht) und erstere das rote Radsignal beachten müssten, dann hat man ruckzuck bei grüner Fahrverkehrsampel einen SUV auf'm Gebäckträger hängen, dafür sind die aber nicht ausgelegt, nur für ein Säckchen Pfefferkuchen und Spekulatius ...)
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Mueck
Beitrag 04.12.2024, 22:28
Beitrag #6


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Zitat (WurstCase @ 03.12.2024, 17:21) *
... Radverkehrsführungen im Sinne von § 37 Abs. 2 Nr. 6 StVO?

... Jedoch habe ich bislang auch noch keine verlässliche Definition oder stichhaltige Anhaltspunkte weder für noch gegen diese These gefunden.
Im Sinne von § 9 gibt es eine Definition einer RVF in der VwV-StVO:
Zitat
I. Als Radverkehrsführung über Kreuzungen und Einmündungen hinweg dienen markierte Radwegefurten. Radverkehrsführungen können ferner das Linksabbiegen für den Radverkehr erleichtern. Das Linksabbiegen im Kreuzungsbereich kann durch Abbiegestreifen für den Radverkehr, aufgeweitete Radaufstellstreifen und Radfahrerschleusen gesichert werden. Das Linksabbiegen durch Queren hinter einer Kreuzung/Einmündung kann durch Markierung von Aufstellbereichen am Fahrbahnrand bzw. im Seitenraum gesichert werden.
II. Im Fall von Radverkehrsanlagen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) und an Kreuzungen oder Einmündungen mit vorfahrtgebendem Zeichen 301 sind Radwegefurten stets zu markieren. Sie dürfen nicht markiert werden an Kreuzungen und Einmündungen mit Vorfahrtregelung „Rechts vor Links“, an erheblich (mehr als ca. 5 m) abgesetzten Radwegen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) oder an Kreuzungen oder Einmündungen mit vorfahrtgebendem Zeichen 301 sowie dort nicht, wo dem Radverkehr durch Zeichen 205 eine Wartepflicht auferlegt wird. Die Sätze 1 und 2 kommen inhaltlich auch zur Anwendung, wenn im Zuge einer Vorfahrtstraße ein Gehweg zur Benutzung durch den Radverkehr freigegeben ist.
... und diese Definition im Sinne von § 9 (2) gilt auch für Gehwege, Schleichradler frei ...
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WurstCase
Beitrag 05.12.2024, 14:19
Beitrag #7


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Zitat (Tinu @ 03.12.2024, 18:32) *
Indiz: wenn am Ende eines freigegebenen Gehwegs eine Radverkehrsampel die Überquerung der Querstraße regelt, würde das nur Sinn machen, wenn der Gehweg als RVA gilt, weil nur dann die LZA überhaupt gelten würde.

Genau darum geht es mir unter anderem. Aber ein Gehweg wird auch nicht zur Fahrbahn, wenn ein Auto drauf fährt. Eine Radverkehrsampel kann auch irrtümlich für gültig gehalten werden.

Zitat (Mueck @ 04.12.2024, 22:28) *
Im Sinne von § 9 gibt es eine Definition einer RVF in der VwV-StVO:
[...]
... und diese Definition im Sinne von § 9 (2) gilt auch für Gehwege, Schleichradler frei ...

Danke fürs Raussuchen! Hier fällt aber auf, dass es heißt "kommen inhaltlich auch zur Anwendung, wenn im Zuge einer Vorfahrtstraße ein Gehweg zur Benutzung durch den Radverkehr freigegeben ist." Aus dieser Formulierung würde ich schließen, dass solche Gehwege gerade keine Radverkehrsführungen sind und deshalb extra erwähnt wird, dass für sie aber die vorgenannten Sätze auch gelten. Ähnlich wie § 37 Abs. 2 Nr. 2 (An andere Straßenstellen haben Lichtzeichen entsprechende Bedeutung wie an Kreuzungen. Das macht diese anderen Stellen aber nicht zu Kreuzungen.) Ferner wären solche Gehwege aufgrund der Beschränkung im Nebensatz nur im Zuge von Vorfahrtstraßen Radverkehrsführungen, anderswo aber nicht. Diese Unterscheidung ergibt noch (mehr oder weniger) Sinn in Bezug auf die Markierungen, um die es in diesem Abschnitt der VwV geht, aber kaum in Bezug auf das Merkmal RVF oder nicht RFV.
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Tinu
Beitrag 05.12.2024, 15:27
Beitrag #8


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Zitat (WurstCase @ 05.12.2024, 14:19) *
Eine Radverkehrsampel kann auch irrtümlich für gültig gehalten werden.

Deshalb schrieb ich "Indiz". Die Message ist lediglich: Damit eine solche LZA gültig sein kein, muss der freigegebene Gehweg zwingend als RVA gelten (immer vorausgesetzt, dass es nicht parallel noch weitere RVA gibt, was bei freigegebenen Gehwegen regelmäßig nicht der Fall sein sollte).

Zitat (Mueck @ 04.12.2024, 21:58) *
Wäre sonst auch bissele blöd, wenn sowohl Radfahrer, als auch Autofahrer ausnahmsweise Bedarf zum Befahren haben (ohne dürfen beide Fahrzeugführer ja gar nicht) und erstere das rote Radsignal beachten müssten, dann hat man ruckzuck bei grüner Fahrverkehrsampel einen SUV auf'm Gebäckträger hängen

Du meinst, der SUV hätte einen rechtfertigenden Bedarf den Schutzstreifen zu benutzen, wenn er auf "seinem" Fahrstreifen trotz Grün durch Stau aufgehalten wird, so dass er nicht nur auf den Schutzstreifen wechseln darf, sondern auch noch den dort wegen Rot wartenden Radler weghupen darf, weil er selber ja eigentlich Grün hat?

Schade, dass das nicht bei unterschiedlich geregelten Fahrstreifen funktioniert: wenn ich trotz Grün nicht vorankomme, wechsle ich auf einen Fahrstreifen meiner Wahl unter Mitnahme meiner Lieblingsfarbe, auf die ich ja eigentlich Anspruch habe.


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WurstCase
Beitrag 05.12.2024, 16:01
Beitrag #9


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Zitat (Tinu @ 05.12.2024, 15:27) *
Zitat (WurstCase @ 05.12.2024, 14:19) *
Eine Radverkehrsampel kann auch irrtümlich für gültig gehalten werden.

Deshalb schrieb ich "Indiz". Die Message ist lediglich: Damit eine solche LZA gültig sein kein, muss der freigegebene Gehweg zwingend als RVA gelten (immer vorausgesetzt, dass es nicht parallel noch weitere RVA gibt, was bei freigegebenen Gehwegen regelmäßig nicht der Fall sein sollte).

cheers.gif

Zitat (Mueck @ 04.12.2024, 21:58) *
Wäre sonst auch bissele blöd, wenn sowohl Radfahrer, als auch Autofahrer ausnahmsweise Bedarf zum Befahren haben (ohne dürfen beide Fahrzeugführer ja gar nicht) und erstere das rote Radsignal beachten müssten, dann hat man ruckzuck bei grüner Fahrverkehrsampel einen SUV auf'm Gebäckträger hängen, dafür sind die aber nicht ausgelegt, nur für ein Säckchen Pfefferkuchen und Spekulatius ...)

Hatte ich gar nicht richtig wahrgenommen. Zu Z. 340 steht in der StVO zwar:
Zitat
Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren, insbesondere um dem Gegenverkehr auszuweichen. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden.

Was wieder so eine absolut vermeidbare Ungenauigkeit ist, da es ein Leichtes gewesen wäre, etwas zu schreiben wie: "Wer ein Fahrzeug, ausgenommen Fahrräder und EKF, führt, darf..." Dennoch dürfte es in der herrschenden Meinung kaum Zweifel darüber geben, ob mit Fahrrädern grundsätzlich auf Schutzstreifen für den Radverkehr gefahren werden darf. Sähe man allerdings das Fahren mit Fahrrädern und EKF schlicht und ergreifend als den Bedarf an, den Schutzstreifen zu benutzen, dann wäre es auch kein Problem, dass im oben zitierten Abschnitt nur allgemein von Fahrzeugen die Rede ist. Dann würde sich aber auch der Bedarfsbegriff je nach Fahrzeugart deutlich unterscheiden. Ein weiteres Indiz ist der unsägliche Tatbestand im BT-KAT-OWI, der die Vermutung nahelegt, das Rechtsfahrgebot könne alleine dadurch verletzt werden, dass ein Schutzstreifen nicht benutzt wird (TBNR 102142 ff.), obwohl es viele zulässige Gründe geben kann, dies zu tun und dennoch "möglichst weit rechts" zu fahren, wie es das Rechtsfahrgebot verlangt. Dieses ist völlig unabhängig von Schutzstreifen zu betrachten und der Tatbestand somit überflüssig. Entweder es ist verletzt oder nicht. Ob dabei auch ein Schutzstreifen vorhanden ist oder nicht, spielt m. E. keine Rolle.
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Mueck
Beitrag 05.12.2024, 20:35
Beitrag #10


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Zitat (WurstCase @ 05.12.2024, 14:19) *
Hier fällt aber auf, dass es heißt "kommen inhaltlich auch zur Anwendung, wenn im Zuge einer Vorfahrtstraße ein Gehweg zur Benutzung durch den Radverkehr freigegeben ist." Aus dieser Formulierung würde ich schließen, dass solche Gehwege gerade keine Radverkehrsführungen sind und deshalb extra erwähnt wird, dass für sie aber die vorgenannten Sätze auch gelten.
Denkfehler:
In Satz 1/2 werden NICHT Radverkehrsführungen erwähnt, sondern Radverkehrsanlagen, DAS sind "G, R frei" sicher nicht, daher müssen sie HIER in II. extra erwähnt werden, während in I. Radverkehrsführungen Thema sind.

Zitat (Tinu @ 05.12.2024, 15:27) *
Du meinst, der SUV hätte einen rechtfertigenden Bedarf den Schutzstreifen zu benutzen, wenn er auf "seinem" Fahrstreifen trotz Grün durch Stau aufgehalten wird, so dass er nicht nur auf den Schutzstreifen wechseln darf, sondern auch noch den dort wegen Rot wartenden Radler weghupen darf, weil er selber ja eigentlich Grün hat?
Ich meine, zum Bedarf durch Autos gäbe es schon Urteile, die Vorbeidrängeln ausschließen (während die Passage durch Radler ja schon über einen anderen § erlaubt ist)


Zitat (WurstCase @ 05.12.2024, 16:01) *
Was wieder so eine absolut vermeidbare Ungenauigkeit ist, da es ein Leichtes gewesen wäre, etwas zu schreiben wie: "Wer ein Fahrzeug, ausgenommen Fahrräder und EKF, führt, darf..."
Oder "Wer ein Kfz führt ..."
Zitat (WurstCase @ 05.12.2024, 16:01) *
Dennoch dürfte es in der herrschenden Meinung kaum Zweifel darüber geben, ob mit Fahrrädern grundsätzlich auf Schutzstreifen für den Radverkehr gefahren werden darf.
Es gibt ja kurz drauf noch die Regel, dass man nur darf, wenn ,an so den Radverkehr nicht gefährdet.
Da Schmutzstreifen regelmäßig zu schmal zum sicheren Radeln sind, darf man sie eig. durch Benutzung auch nicht selbst gefährden, weil das auch eine Gefährdung ist ... thread.gif
Also doppeltes Verbot quasi ...
Bedarf hat man als Radler ja eig. nur bei Autostau vorneweg, um dran vorbei zu kommen.
Aber bei schwachem Verkehr hat man den Stau ja nur hinter einem ... whistling.gif

Zitat (WurstCase @ 05.12.2024, 16:01) *
Ein weiteres Indiz ist der unsägliche Tatbestand im BT-KAT-OWI, der die Vermutung nahelegt, das Rechtsfahrgebot könne alleine dadurch verletzt werden, dass ein Schutzstreifen nicht benutzt wird (TBNR 102142 ff.), obwohl es viele zulässige Gründe geben kann, dies zu tun und dennoch "möglichst weit rechts" zu fahren, wie es das Rechtsfahrgebot verlangt. Dieses ist völlig unabhängig von Schutzstreifen zu betrachten und der Tatbestand somit überflüssig. Entweder es ist verletzt oder nicht. Ob dabei auch ein Schutzstreifen vorhanden ist oder nicht, spielt m. E. keine Rolle.
Als tatsächlich mal 2 Radler gewagt haben, einen Schmutzstreifen wegzuklagen, haben zwei OVGs (Lüneburg ist online zu finen, VGH MA weiß ich nicht) ja flugs beschlossen, dass man nicht klagen darf, weil man nicht negativ betroffen ist, weil es ja keine Pflicht gäbe ... shutup.gif
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