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> Anhörung zur beabsichtigenten Entziehung der Fahrerlaubnis
Zwerg1
Beitrag 07.12.2024, 19:11
Beitrag #1


Neuling


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Hi,

Ich habe einen Brief bekommen, dass die Behörde mir den Führerschein auf dem Verwaltungsweg entziehen will.
Das wird mir vorgewurfen:
Am ***.03.2024 gegen 16:*** Uhr wurde der Polizei mitgeteilt, dass am *** eine Person laut schreien würde. In einem weiteren Notruf um *** Uhr meldete sich ein weiterer Anrufer, dass eine schreiende Person mit 50 Metern Anlauf gegen einen Baum gerantt sei. Umgehend begaben sich die Polizeibeamten zum ***. Vor Ort wurde festgestellt, dass Sie sich bäuchlinges liegend auf dem Waldboden winden undnahezu dauerhaft unartikuliert schreien. In Ihrem Mund waren kleinere mengen Blut und Schaum erkennbar. Einige Meter neben Ihnen lag eine jacke und ein Turnbeutel. Sie ragierten nicht auf Ansprache durch die eingestzten Beamten, auch sonst war nicht erkennbar, dass Sie die Vorgänge um sich herum wairnahmen. Sie waren absolut orientierungslos und multen aufgrund dieses Zustands ins Krankenhaus verbracht werden. Im Rahmen einer Durchsuchungsmaßnahme konnten in dem von Ihnen mitgeführten Turnbeutel zwei Gripptütchen mit insgesamt 0,89 g (netto) Salvia divinorum sowie eine Glaspfeife mit Verbrennungsrückständen aufgefunden werden.. Gem. 5 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 dera Fahrerlaubnisverordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Gem. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu 55 11, 13 und 14 FeV i.V.m. den Begutachtungslinien zura Kraftfahrereignung ist derjenige, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes konsumiert (ausgenommen Cannabis) oder sogar von Ihnen abhängig ist, nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden. Laut Rechtsprechung genügt dabei schon der nachgewiesene einmalige Konsum von sog. harten Drogen zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Dieser Konsum muss weder zu einer Beeinträchtigung des Fahrverhaltens geführt haben, noch überhaupt im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges stehen. Die aufgeführten Ausfallerscheinungen sowie der Nachweis des Besitzes der genannten betaubungsmittel und der mitgeführten Konsumutensilien lassen den Schluss zu, dass Sie ein nichta verkehrsfähiges Betäubungsmittel nach Anlage 1 des Betäubungsmittelgesetztes (BtMG) (hier: Salvia divinorium) konsumiert haben und konsumieren. Da Sie aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes nicht geeignet sind, fahrerlaubnispflichtige beabsichtige ich, Ihnen die gesamte Fahrerlaubnis auf dem Verwaltungsweg Kraftfahrzeuge zu führen, zu entziehen.a Bevor ich diese Maßnahme ergreife, gebe ich Ihnen hiermit Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Maßnahme gem. 5 28 Verwaltungsverfahrensgesetz bis zum ***.12.2024 äußern. Um einer gebührenpflichtigen Entziehung Ihrer Fahrerlaubnis zu entgehen, können Sie freiwillig auf die Ihnen erteilte Fahrerlaubnis verzichten. diesem Fall bitte ich -ebenfalls bis zum v.g. Termin- uma Rücksendung der als Anlage beigefügten Erklärung und Übersendung Ihres Führerscheins. Mit freundlichen Grüßen

Meine Antwort auf die Frage:
Bezugnehmende auf Ihr Schreiben vom ***.2024 hiermit widerspreche ich Ihrerm Schluss und damit meine Fahrerlaubnis zu entziehen. Eine Begründung für die Anzweiflung Ihres Schluss füge ich bei.

Wie am ***.03.2024 angegeben konsumiere ich keine illegalen Drogen und hatte auch keine Drogen im Blut oder nachweislich in meinem Besitz. Leider steht dieses nicht in der Mitteilung der Polizei. Sie gehen von Falschen Voraussetzungen aus. Ich habe keine Drogen konsumiert und bin nicht abhängig. Dieses habe ich in einer MPU im Jahr 2020 bewiesen und seit dem mir nix zu Schulden kommen lassen.
Allein die Tatsache, dass die Verpackungen der sichergestellten Beutel die Aufschrift „Salvia divinorum“ trugen, lässt nicht den sicheren Schluss zu, es habe sich tatsächlich um einen Stoff des Betäubungsmittelgesetzes handelt. Hieraus ergibt sich ein Nachweis für einen widerrechtlichen Besitz von Betäubungsmitteln allein nicht.
Hiermit berufe ich mich auf den Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) dieser hat mit einem Beschluss vom 22.01.2019, Az.: 2 B 1641/18, festgestellt, dass hinreichend konkrete Verdachtsmomente für die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nicht ausreichen. Hierbei hat der VGH ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch insoweit die gesetzliche Unschuldsvermutung gilt. Entsprechend muss von der Behörde nachgewiesen sein, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen oder Medizinisch-Psychologischen Gutachtens (MPU) gegenüber dem jeweiligen Führerscheininhaber bewiesen sein müssen. Erst dann ist eine Führerscheinbehörde berechtigt, den betroffenen Führerscheininhaber zu einer Gutachtenvorlage aufzufordern.

Wird die Anordnung zur Vorlage eines Fahreignungsgutachtens bzw. eines ärztlichen Gutachtens, auf §14 Abs.1 Satz2 FeV gestützt („Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel i. S. des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat.“), muss der widerrechtliche Besitz von Betäubungsmitteln als Tatbestandsmerkmal nachgewiesen sein; hinreichend konkrete Verdachtsmomente für einen Besitz von Betäubungsmitteln reichen für eine Anwendung der Vorschrift nicht aus (siehe hierzu: Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - 11 CS 07.2766 -, juris; Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, Rdnr. 17 zu §14 FeV; Koehl in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, Rdnr. 10 zu §14 FeV).
Ein solcher Nachweis ist in meinem Fall nicht gegeben. Allein die Tatsache, dass die Verpackungen der sichergestellten Beutel die Aufschrift „Salvia divinorum“ trugen, lässt nicht den sicheren Schluss zu, es habe sich tatsächlich um einen Stoff des Betäubungsmittelgesetzes handelt.

In meinem Fall waren im auf der Erde gefundenen Turnbeutel vermeintlich Betäubungsmittel i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes gefunden worden. Dies ist allerdings nicht nachgewiesen, d. h. beweismäßig belegbar. Nachdem die Staatsanwaltschaft das Verfahren das gegen mich eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Erwerbs bzw. Besitzes von Betäubungsmitteln (§29 BtMG) mit Verfügung gem. § 31 a BtMG und nicht gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat.
Eine Verfahrenseinstellung aus tatsächlichen Gründen auf der Rechtsgrundlage des §170 Abs.2 StPO ist nämlich nur dann möglich, wenn der Antragsteller einer Straftat nach §29 BtMG nicht hinreichend verdächtig war, d. h. wenn nach Auffassung der Staatsanwaltschaft Koblenz die erforderlichen Beweise für eine Täterschaft oder für Tatumstände, die ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal erfüllen, gefehlt haben.
Ist die Führerscheinbehörde aufgrund der im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse, vom Führerscheininhaber die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens gem. § 14 FeV nicht möglich fordern zu können, mit der Fragestellung, ob der Führerscheininhaber Betäubungsmittel i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt, die die Fahreignung in Frage stellen. Diese Anforderung erweist sich aber in Ermangelung entsprechender Feststellungen und unter Zugrundelegung der Unschuldsvermutung als nicht statthaft.
Die Anordnungen der Führerscheinbehörde zur beabsichtigen Entziehung der Fahrerlaubnis wäre nicht rechtens. Insbesondere hat die Führerscheinbehörde den Sachverhalt so ermittelt und festgestellt, dass nicht tatsächlich eine entsprechende Anordnung gegenüber dem Fahrerlaubnisinhaber wirksam getroffen werden kann wobei auch dem Fahrerlaubnisinhaber insoweit die Unschuldsvermutung zugutekommt.
Außerdem kann ich mit einer Haarprobe belegen, dass ich keine illegalen Drogen konsumiere (ausgenommen Cannabis). Wenn ich Cannabis konsumiere halte ich immer 14 Tag ein bevor ich ein Kraftfahrzeug führe.
Beruflich arbeite ich bei *** als *** Engineer und kann es mir nicht leisten wie von ihnen unterstellt Drogen zu nehmen. Ich muss auf der Arbeit funktionieren was ich jeden Tag unter Beweis stelle.

Mein Zustand ist auf ein Schädel-Hirn Trauma zurückzuführen welches mir zugeführt wurde und nicht wie von Ihnen angenommen auf Drogenkonsum.

Ich komme zum Schluss, dass das Schädel-Hirn Traum von einem Streit und einer Körperlichen Auseinandersetzung stammt. Des weiteren komme ich zum Schluss aus, dass diese Person auch die Pfeife und Drogen so positioniert hat und die Polizei verständigt hat. Von der Auseinandersetzung stammt auch das festgestellt Blut im Mund.

Daher widerspreche ich, dass ich Gem. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV i.V.m. den Begutachtungsrichtlinien zur Kraftfahreignung ungeeignet bin ein Kraftfahrzeug zu führen.

Mit einem Nachweis bin ich auch bereit, der Rechtsprechung zu folgen und den Führerschein abzugeben. Daher bitte ich um Fristverlängerung.

Die Unschuldsvermutung besagt, dass jeder einer Straftat Verdächtigte während der gesamten Dauer des Strafverfahrens als unschuldig gilt und nicht er seine Unschuld, sondern die Strafverfolgungsbehörden seine Schuld beweisen müssen.
Dieser Grundsatz ergibt sich nach einhelliger Auffassung aus dem Rechtstaatsprinzip des Artikel 20 Abs. 3 GG, Artikel 28 Abs.1 GG in Verbindung mit Artikel 6 der EMRK (Europäischen Menschenrechtskonvention). Artikel 6 Abs. 2 der EMRK lautet ausdrücklich:
„Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.“
Zudem findet die Unschuldsvermutung auch in Artikel 11 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ihre Grundlage. Darin heißt es:
„Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist so lange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.“
Die Unschuldsvermutung gilt zurecht als eine der großen Errungenschaften des Rechtsstaats und sie ist grundlegender Bestandteil demokratischer Rechtssysteme und auch Behörden müssen sich daran halten.
Ich hoffe ich kann Sie davon überzeugen, dass ich geeignet bin ein Kraftfahrzeug zu führen. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie weiter beabsichtigen mir die Fahrerlaubnis auf dem Verwaltungsweg zu entziehen. Bitte setzen Sie mir einen neue Frist, damit ich fristgemäß reagieren kann.

Die Anordnung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens wäre deshalb rechtswidrig, so dass die rechtlichen Voraussetzungen für den vom Ihnen gezogenen Rückschluss auf eine Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr gemäß §11 Abs.8 Satz1 FeV nicht gegeben sind.

Ich bitte um erneute Prüfung der Aktenlage unter den oben aufgeführten Punkten. Wenn Sie an Ihrer Schluss festhalten bitte ich um Fristverlängerung um ein Positives Gutachten beizubringen. Wenigstens die Möglichkeit zu haben den Führerschein freiwillig abzugeben.

Ich wünsche Ihnen frohe Weihnachten und verbleibe mit freundlichen Grüßen,


Jetzt die Frage wie seht Ihr die Erfolgsaussichten und hat noch jemand eine Idee was zu verbessern ist oder einen anderne Vorschlag um die Entziehung abzuwenden?

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 07.12.2024, 19:47
Bearbeitungsgrund: Anonymisiert
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ulm
Beitrag 07.12.2024, 19:48
Beitrag #2


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Herzlich willkommen im verkehrsportal! wavey.gif

Zitat (Zwerg1 @ 07.12.2024, 19:11) *
Jetzt die Frage wie seht Ihr die Erfolgsaussichten und hat noch jemand eine Idee was zu verbessern ist oder einen anderne Vorschlag um die Entziehung abzuwenden?

Die Erfolgsaussichten liegen bei exakt null. Wie kommst Du auf diesen endlos langen Text?

Wurde Dir Blut entnommen oder gibt es sonst einen Konsumnachweis, beispielsweise eine Aussage von Dir?
Wenn es weder das Eine noch das Andere gibt, dann widersprichst Du dem unterstellten Konsum und damit ist das ganze Thema zu Ende.

Der Verweis auf die Menschenrechtskonvention ist vollkommen am Thema vorbei, denn Du bewegst Dich nicht im Strafrecht, sondern im Verwaltungsrecht.
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Zwerg1
Beitrag 07.12.2024, 20:06
Beitrag #3


Neuling


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Es gitb keine Blutprobe oder einen anderen Test und Nachweis zum Drogenkonsum.
Es gibt keine Aussage von mir.

Den Konsum kann ich widerlegen. Es geht um den besitz von Harten Drogen. Der aber nicht nachgewiesen werden kann.

Wie kommst du zur Ansicht das der Erfolg gegen 0 geht?
Denke habe es belegt, dass die Behörde falsch liegt.
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ulm
Beitrag 07.12.2024, 20:28
Beitrag #4


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Dein langer Text geht vollkommen am Thema vorbei.
Es geht nur um Eines: "Sie haben keinen Konsumnachweis, daher ist Ihr gesamter Vorwurf nicht haltbar und sämtliche angedrohten Maßnahmen widerrechtlich."
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corneliusrufus
Beitrag 07.12.2024, 21:22
Beitrag #5


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Es mag ja sein, dass ich nicht alles verstanden habe, was ich so gelesen habe. Mir scheint es so, dass neben deiner Aussage zu einem Nichtkonsum dein Anerbieten ist, deine Drogenfreiheit (dennoch) nachweisen zu können und zu wollen?!

Wenn du das willst, so schreibe, du wärst freiwillig bereit, eine Haaranalyse zu deinen Kosten zur Freiheit von Salvia divinorum beizubringen. Zugleich noch einen Cannabiskonsum einzuräumen., selbst wenn er sich an die gesetzlichen Regelungen hält, ist kontraproduktiv. Weil du damit automatisch eine Drogennähe zugibst. Sozusagen eine Grundveranlagung. Da ist es besser, kurz zu schreiben, ein Konsum lag nicht vor, sondern der von dir geschilderte Sachverhalt der körperlichen Auseinandersetzung. Es gab keinen Konsumnachweis in deinem Blut. Und die vorgefundenen Tüten mit der bloßen Aufschrift "Salvia divinorum" stammten nicht von dir, sondern wurden dir nach dem Niederschlag zugeschoben. Im Übrigen wäre mangels Verprobung noch nicht einmal der Beutelinhalt verprobt worden. Insofern ist es mehr als befremdlich, hier von einem Drogenbesitz ausgehen zu wollen.

Das ist das, was ich aus dem Sachverhalt herausgelesen habe. Wie gesagt, ich mag mich irren.

Je mehr du schreibst, desto mehr Munition lieferst du womöglich. Denke an das Cannabis. Oder dein Hinweis auf die Berufsausübung als scheinbare Glaubhaftmachung. Nein, das darf wenn eine Behörde nicht schrecken. Wir sind auch nicht beim alten germanischen Überzeugen mittels eines Mehrs an Leumund.

Wenn die Behörde dann nicht nachlässt, was ich für durchaus erwartbar halte, dann wäre ein Fachanwalt angezeigt. Und dem kannst du deine juristischen Fundstücke zur Prüfung und ggfs. Verwendung zeigen. Wenn gehören diese auch eher in einen Widerspruch oder in einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht, sollte der Entzug der FE umgesetzt werden.

Sonst geht dir (und dem Anwalt) später die Munition aus.

Nebenbei, wenn es eine körperliche Auseinandersetzung in dieser Schwere gab, so vermute ich ein Offizialdelikt. D. h. die Staatsanwaltschaft wird wegen Körperverletzung ermitteln. Dieses Verfahren bzw. dessen verfahrensstand könnten deine These stärken. Wie steht es damit?

Liebe Greet-Ings Cornelius


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gruenerTeich
Beitrag 07.12.2024, 22:07
Beitrag #6


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Hat die StA denn nach §31a BtMG eingestellt?

Ich lese bisher nichts von einem widerlegen Drogenkonsum. Höchstens eher pauschal gehaltenes Bestreiten.
Was sagt denn der Bericht des Krankenhauses? Hat man da ein tox Screening gemacht?

Übrigens: Vor dem Verwaltungsgericht darf man nicht lügen
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corneliusrufus
Beitrag 07.12.2024, 23:03
Beitrag #7


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Genau genommen darf man das schon im Verwaltungsverfahren mit der Behörde nicht. Es mag entfernt sein, nur wenn bei der Staatsanwaltschaft noch ein Verfahren läuft, bspw. wegen Körperverletzung, ggfs. eines wegen einer Vortäuschung einer Straftat drohen könnte, könnte die StA einmal einen ganz schlechten Tag haben, wenn gegenüber der FEB gelogen würde. Ich weiß nicht, ob es auch ein Urkundsdelikt werden könnte, wenn durch eine dortige Falschaussage das Dokument FS als Zeichen einer FE behalten werden könnte. Gut dass ich kein Jurist bin, um das einzuschätzen. Ich kann nur sagen, so mancher hat sich mit seinen Aussagen erst so richtig tief ins Schlamassel gebracht. Statt schlicht zuzugeben, er habe einen Fehler gemacht, der absehbar wieder beseitigt werden kann. Nur, dann müsste man sich zu diesem bekennen.

Ich gehe davon aus, dass bei der Sachlage, weil du vor der StA gleiche oder ähnliche Angaben gemacht haben dürftest, dass der Beutelinhalt untersucht worden ist. Und nun Grundlage weiterer Ermittlungen wird.

Ich will dir glauben, doch an deiner Geschichte ist schon einiges ungewöhnlich, zusätzlich noch unwahrscheinlich.


Mal angenommen, schlussendlich verlierst du deine FE. Wie kämst du damit zurecht? Hast du einen Plan dazu? Wüsstest du was auch dich zukommt, wenn du eine neue erwerben wolltest?

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Zwerg1
Beitrag 08.12.2024, 15:26
Beitrag #8


Neuling


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Danke habe es etwas abgespeckt und nur die Wichtigen sagen drin gelassen.
Ich sage nur es stimmt nicht und es gibt keine Beweise.
Ohne Beweise die die Behörde vorlegen muss, kann diese mir rechtlich nicht die Fahrerlaubniss entziehen. Das belege ich mit vergleichfällen.
Auch wenn die meinen Leute schikanieren zu können, müssen auch die sich an die Rechtssprechung halten. Kann sein, dass ich Geld vorstecken muss aber vor Gericht werde ich gewinnen wenn die Tütchen vernichtet sind. Habe bei der Polizei/Staatsanwaltschaft Akteneinsicht angefragt. Dann sehe ich wer im Recht ist.
Kann gut damit umgehen da ich gut ausgebildet bin und direkt einen Job in den USA anfangen kann. Da gibt es mehr geld und keine MPU.
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gruenerTeich
Beitrag 08.12.2024, 16:18
Beitrag #9


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Na dann Goodbye...
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Schwarzermax
Beitrag 08.12.2024, 17:32
Beitrag #10


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Die können dir gar nix. Von wegen FS wegnehmen. So einfach geht das nicht wie sich die Behörden das immer so vorstellen. Da gibt es einige Punkte einzuhalten. Das kann man aber im einen gerichtlichen Verfahen wenn es hart auf hart kommen sollte alles einbringen. Ich würde mir da keinen Kopf machen. Lasst sie machen die FS Stelle. Die Leute machen immer einen großen Fehler. Die haben Angst vor dieser Behörde. Muss man aber alles nicht. Das entscheidet alles das zuständige Gericht und nicht diese Behörde selber. So einfach geht das nicht wie die sich das immer so vorstellen. Einfach gegenhalten. Schließlich geht es um den Führerschein der von jedem Bürger hier in Deutschland teuer bezahlt wurde. So lange der Führerschein von der Polizei oder Gericht nicht beschlagnahmt oder eingezogen wurde können die Führerscheinstellen euch garnichts. Die FS Stelle ist überhaupt nicht befugt dazu ohne gerichtlichen Anordnungen Führerscheine zu beschlagnahmen bzw.zu entziehen. Völliger Unfug ist das.
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gruenerTeich
Beitrag 08.12.2024, 17:50
Beitrag #11


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Zwangshaft ordnet das Verwaltungsgericht schneller an als man denken könnte.
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corneliusrufus
Beitrag 08.12.2024, 17:58
Beitrag #12


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Wenn Du, @Zwerg1, an auswandern denkst, gut gebildet bist, da frage ich mich gerade, ob Hilfe von mir gewünscht ist. think.gif
Doch vielleicht hilfst du mir mit der Antwort.

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Jens
Beitrag 08.12.2024, 18:04
Beitrag #13


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Zitat (Schwarzermax @ 08.12.2024, 17:32) *
Die FS Stelle ist überhaupt nicht befugt dazu ohne gerichtlichen Anordnungen Führerscheine zu beschlagnahmen bzw.zu entziehen.
Aber sicher doch, die Befugnis dazu ist im § 3 StVG geregelt.


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auchdasnoch
Beitrag 09.12.2024, 09:20
Beitrag #14


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Zitat (Zwerg1 @ 07.12.2024, 20:06) *
Es gitb keine Blutprobe oder einen anderen Test und Nachweis zum Drogenkonsum.
Das kann ich mir ehrlich gesagt nicht vorstellen. Aufgrund der Auffindesitution und der Tatsache, dass Du ins Krankenhaus gebracht wurdest, gehe ich davon aus, dass Dir im Krankenhaus (Notaufnahme) eine Blutprobe entnommen werden ist. Die Möglichkeiten des krankenhauseigenen Labors in Schnelltestverfahren ist allerdings eingeschränkt. An Deiner Stelle würde ich mal versuchen in Erfahrung zu bringen, ob Dir nicht doch (aus medizinischen Gründen, und nicht auf Anordnung der Polizei) eine Blutprobe entnommen wurde, und auf welche Substanzen die dann untersucht worden ist. Wenn Dich die Blutprobe entlasten sollte, dann kannst Du das den Behörden mitteilen. Sollte doch etwas gefunden worden sein, dann solltest Du das für Dich behalten.


Zitat (corneliusrufus @ 07.12.2024, 21:22) *
Da ist es besser, kurz zu schreiben, ein Konsum lag nicht vor, sondern der von dir geschilderte Sachverhalt der körperlichen Auseinandersetzung.
Die körperliche Auseinandersetzung steht aber im Widerspruch zu den Notrufen, die da lauteten:Am ***.03.2024 gegen 16:*** Uhr wurde der Polizei mitgeteilt, dass am *** eine Person laut schreien würde. In einem weiteren Notruf um *** Uhr meldete sich ein weiterer Anrufer, dass eine schreiende Person mit 50 Metern Anlauf gegen einen Baum gerantt sei.
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corneliusrufus
Beitrag 09.12.2024, 11:53
Beitrag #15


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Das sehe ich nicht notwendigerweise als Widerspruch, wenngleich als Unwahrscheinlichkeit in der Abfolge: So ist es möglich, dass es im Rahmen der körperlichen Auseinandersetzung zu einem Schädeltrauma gekommen ist. Danach war Zwerg1 orientierungslos und lief gegen den Baum.

Insgesamt meine ich nach jetzigem Stand, hier testet jemand seine Story, damit er sich herauswinden kann.

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GM_
Beitrag 09.12.2024, 12:04
Beitrag #16


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Zitat (corneliusrufus @ 09.12.2024, 12:53) *
Danach war Zwerg1 orientierungslos und lief gegen den Baum.

Oder der Baum-Anrufer war der Kontrahend und will mit der Baumstory von seinen Schlag gegen den Kopf ablenken.



--------------------
Noch hat kein einziger Tesla meinen Diesel abgehängt.
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abstinent
Beitrag 09.12.2024, 17:11
Beitrag #17


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Jemand der so schlaue Phrasen bei der Anhörung formulieren kann, hätte auch so schlau sein können seine offenbar zweite MPU binnen weniger Jahre zu vermeiden.

Mehr fällt mir zu der Geschichte nicht ein. Zwar verständlich dass du irgendwelche Strohhalme greifen willst, Selbstreflektion ist aber auch ein wesentlicher MPU-Bestandteil, wie du wissen solltest.
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Zwerg1
Beitrag 09.12.2024, 21:58
Beitrag #18


Neuling


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Eigentlich wäre es schon die 3. MPU aber beim ersten mal hat der Alkohol im Blut gereicht und es wurde nicht auf Drogen getestet. cheers.gif
Ich bin ein psychonaut und stehe dazu. Die selbstreflektion gibt es in jedem Trip.
Bei der Staatsanwaltschaft ist alles angefragt, dann sehe ich was die noch haben. Sonst können die nix nachweisen. Ein Hoch auf unseren Rechtsstaat narr.gif
Wenn es durch ist lasse ich euch wissen, wie es ausgegangen ist und stelle bei Erfolg ein Muster rein. See you on the dance floor.

@corneliusrufus Ich brauche keine MPU beratung. Wenn es so sein sollte, wird es wir letztes mal kein Problem. Nur der 1 Jährige Abzineznachweis würde ich gerne umgehen.

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 09.12.2024, 22:04
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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T73
Beitrag 09.12.2024, 23:39
Beitrag #19


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Zitat (Zwerg1 @ 09.12.2024, 21:58) *
Ich bin ein psychonaut

Ja, genau so liest dein Brief-Entwurf sich.

Zitat (Zwerg1 @ 09.12.2024, 21:58) *
Die selbstreflektion gibt es in jedem Trip.

narr.gif

Viel Erfolg!


--------------------
Immer wenn jemand "Fragen kostet nichts" sagt, fällt irgendwo ein Anwalt lachend vom Stuhl.
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gruenerTeich
Beitrag 10.12.2024, 07:32
Beitrag #20


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Na dann. Der Verwaltungsrichter wird dir schon den Grundsatz der freien Beweiswürdigung erklären.
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durban
Beitrag 10.12.2024, 11:20
Beitrag #21


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Zitat (gruenerTeich @ 07.12.2024, 23:07) *
Übrigens: Vor dem Verwaltungsgericht darf man nicht lügen


Was passiert wenn man es tut? think.gif



Zitat (Zwerg1 @ 09.12.2024, 22:58) *
Bei der Staatsanwaltschaft ist alles angefragt, dann sehe ich was die noch haben. Sonst können die nix nachweisen. Ein Hoch auf unseren Rechtsstaat narr.gif


Bei der Staatsanwaltschaft (und dem Strafgericht) gilt "Im Zweifel für den Angeklagten". Im Verwaltungsverfahren sind die Anforderungen anders. Wenn es zum Verwaltungsgericht geht, ist die Frage, ob das Gericht im Rahmen der freien richterlichen Überzeugung zu dem Schluss kommt, dass Du die Drogen konsumiert hast. Dabei darf das Gericht alle Umstände auch mit einer lebensnahen Betrachtung würdigen. D.h.: Wenn neben einer intoxikierten Person ein Beutel mit BTM gefunden wird, kann das zu dem Schluss führen, dass dieser Person die BTM gehören. Was spricht denn hier dagegen?

Zitat (Zwerg1 @ 09.12.2024, 22:58) *
Wenn es durch ist lasse ich euch wissen, wie es ausgegangen ist und stelle bei Erfolg ein Muster rein. See you on the dance floor.


Das wäre sehr nett. wavey.gif


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2024
Beitrag 10.12.2024, 19:53
Beitrag #22


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Kooperiere lieber mit der Verwaltungsbehörde und sag du machst ein Drogen- und Alkoholscreening bei einem anerkannten Institut.
Daraus wird hervorgehen, dass du nichts einnimmst und auch ansonsten lägen bei dir keine Einschränkungen vor.
Das kannst du dir von deinem Hausarzt schriftlich geben lassen inklusive Auszug deiner Krankenakte der letzten 5 Jahre.

Diese Unterlagen schickst du der Verwaltungsbehörde und sagst, die Ausfälle seien eine einmalige Aktion gewesen und du hast nichts mehr mit Drogen- und Alkoholkonsum am Hut.
Darüber hinaus seist du auch nie Konsument gewesen etc.
Ich glaube, das ist besser als irgendwelche Rechtsstreitigkeiten vor Gericht auszufechten:
Das kannst du immer noch machen, wenn es auf die nette Tour nicht klappt.
Vorteil dann wäre auch, wenn du vor Gericht nachweisen kannst, dass die Behörde sich querstellt, obwohl du sogar von dir aus Angebote zu Abstinenz gemacht hast.
Der direkte Konfrontationskurs über Gerichte und Anwälte kann auch erfolgreich sein, dauert aber viel länger und kostet viel Zeit, falls du nicht versichert bist auch Geld.
Selbst wenn du 100%ig im Recht wärst, ist es manchmal schneller, einfach mit der Verwaltungsbehörde zu kooperieren.
Es geht ja nicht darum, was die letzte Wahrheit ist und wer Recht hat, sondern wie man möglichst billig und schnell aus der ganzen Angelegenheit herauskommt.
Viel Glück.
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corneliusrufus
Beitrag 11.12.2024, 01:51
Beitrag #23


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Ich meine derzeit, @Zwerg1, dass ich dich nicht beraten könnte, da du eine eigene Strategie jenseits des Bewährten testen möchtest, z8uzdem lieber ausweichst, statt sich mit der Verantwortlichkeit auseinander zu setzen. Und unter dieser Prämisse kann ich dir nicht helfen, selbst kostenfrei nicht.

Liebe Greet-Ings Cornelius


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Da nicht jeder Wunsch im Leben erfüllt wird, sind mehrere Wünsche empfehlenswert. Die Lebenskunst ist nun, ungeachtet unerfüllter Wünsche, zufrieden zu sein. Der Unterschied zwischen Himmel und Hölle liegt darin, in der Hölle wird jeder Wunsch sofort erfüllt - weil dann Wünschen keine Freude mehr bereitet.
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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 26.12.2024 - 21:17