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> T- Kreuzung, Radweg ohne Radampel
Brian Basco
Beitrag 08.12.2024, 18:29
Beitrag #1


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Hallo!
Ich bin grad verunsichert und frag einfach schnell nach - sicher schon ausführlich behandelt...
Eine Straße hat einen Radweg oder Radstreifen.
Eine Einmündung von links ist ampelgeregelt. Eine Radampel gibt es nicht.
Muss ein Radfahrer an der Ampel anhalten (bei rot natürlich)?
"Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten."

Mit z.B. einem "sofern vorhanden" wäre es jetzt für mich eindeutig.
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Explosiv
Beitrag 08.12.2024, 20:47
Beitrag #2


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mir
Beitrag 08.12.2024, 22:10
Beitrag #3


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Kommt darauf an, wie die Kreuzungsgestaltung aussieht. Grundsätzlich gilt die Fahrbahnampel auch für Radfahrer auf dem Radweg, wenn es keine separate Radampel gibt.

Bitte auch daran denken, dass auch von links Radfahrer kommen können, die grün haben und auf den Radweg auffahren. Sie werden nicht damit rechnen, dass Radfahrer von rechts durchbrettern.

Die knappe Antwort von @Explosiv kann ich nicht nachvollziehen. Sie scheint mir viel zu allgemein und in vielen Situationen falsch zu sein.


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„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
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Söne spitze Steine
Beitrag 09.12.2024, 02:31
Beitrag #4


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Ich kann mich sanft an einen DIskussionsfaden erinnert, wo ein Radler einen Knollen bekommen hat, nachdem er auf dem Hochbordradweg bei Rot durchgefahren ist. Auf dem Radweg war ja keine Haltlinie und der Ampelmast befand sich links vom Radweg.

Im konkreten Fall kommt es darauf an, wo die Lichtzeichen angeordnet sind. Stehen sie zu weit links und ist auf dem Radweg keine Haltlinie angebracht, kann die Regelung nichtig sein und die Ampel muß vom Radverkerh nicht beachtet werden:
Zitat
st doch allgemein bekannt, daß Verkehrszeichen in der Regel rechts oder beidseitig der Fahrbahn aufgestellt werden müssen. Die konkrete Situation stellte sich für die Betroffene in höchstem Maße als unklar dar. Der Wille, daß die Lichtzeichenanlage auch für Radfahrer auf dem Radweg gelten soll, kommt nicht mehr in hinreichendem Maße zum Ausdruck. Die getroffene Regelung ist damit für Radfahrer nichtig.

Aktenzeichen: 4 Ss OWi 786/03 OLG Hamm


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Explosiv
Beitrag 09.12.2024, 02:38
Beitrag #5


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Der Radler fährt rechts auf der RVF. Die Einmündung kommt von links. Der Radler ist vom Fahrbahnverkehr gar nicht betroffen. Wenn man will, dass er trotzdem anhalten muss, muss man ihm ein Signal spendieren und eine Haltlinie.


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ujgm
Beitrag 09.12.2024, 08:05
Beitrag #6


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Nach MSDWGI-Gesetz hat Explosiv recht.

Die StVO ist in diesem Punkt allerdings vollkommen verunglückt. Da ist die Rechtslage nicht klar erkennbar.

Unklare Regelungen können zur Nichtigkeit derselben führen.
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Brian Basco
Beitrag 09.12.2024, 08:21
Beitrag #7


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Ich hab zwischendurch auf irgendeiner Seite (evtl. ADAC) ein Zitat aus Erläuterungen zur StVO Fassung gelesen, finde aber das Original nicht. Sind diese offiziellen Erläuterungen zum Gesetzestext nicht für evtl. Rechtsprechung von Bedeutung?
Da steht sowas wie, ein Radler müsse in solchen Situationen nicht anhalten, wenn keine Querung von Fuß- und Radverkehr.

ADFC wars: https://hamburg.adfc.de/artikel/welche-ampe...-den-radverkehr

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Mueck
Beitrag 09.12.2024, 09:40
Beitrag #8


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Zitat (Söne spitze Steine @ 09.12.2024, 02:31) *

Zitat
... sich das einzige Lichtsignal mittig über der Fahrspur des Straßenkörpers für den Kraftfahrzeugverkehr befindet ...
!!!
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bicionado
Beitrag 09.12.2024, 10:21
Beitrag #9


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Zitat (Explosiv @ 09.12.2024, 02:38) *
Der Radler fährt rechts auf der RVF. Die Einmündung kommt von links. Der Radler ist vom Fahrbahnverkehr gar nicht betroffen. Wenn man will, dass er trotzdem anhalten muss, muss man ihm ein Signal spendieren und eine Haltlinie.


Wie schon in einem vorherigen Beitrag angemerkt, kann es durchaus Radverkehr von links geben, der auf den Radweg einfährt (oder Fußgänger, die dort queren). Das ist zwar in der Praxis in aller Regel vollkommen unproblematisch ohne Ampel möglich, aber die StVO behandelt das nicht gesondert.
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mir
Beitrag 09.12.2024, 11:33
Beitrag #10


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Zitat (Explosiv @ 09.12.2024, 02:38) *
Der Radler fährt rechts auf der RVF. Die Einmündung kommt von links. Der Radler ist vom Fahrbahnverkehr gar nicht betroffen. Wenn man will, dass er trotzdem anhalten muss, muss man ihm ein Signal spendieren und eine Haltlinie.


Da (Hervorhebung von mir) ist Dein Denkfehler. Ampeln regeln nicht nur den Fahrbahnverkehr, sondern die ganze Straße. Sie geben auch dem Radfahrer grün, der von links kommt und auf den Radweg will. Daneben gibt's auch noch Fußgänger. Beide verlassen sich durchaus auch gerne auf ihr grün.

Das mit der Haltelinie ist eine der merkwürdigen Forenweisheiten hier, die falsch sind, aber gebetsmühlenartig wiederholt werden. Ampeln regeln auch ohne Haltelinie. In bestimmten Kreuzungssituationen mag der Radweg von einer Ampelregelung nicht betroffen sein, aber das muss man sich sehr genau ansehen.



Zitat (Brian Basco @ 09.12.2024, 08:21) *
Da steht sowas wie, ein Radler müsse in solchen Situationen nicht anhalten, wenn keine Querung von Fuß- und Radverkehr.


Wenn der Radweg keine Konflikte mit anderem Verkehr hat, ist das richtig. Aber eben nur dann. Und das ist ziemlich selten, wenn man eben auch an andere Radfahrer denkt, die den Radweg benutzen wollen.

Praxistipp: Absteigen und auf dem Gehweg über die Kreuzung schieben, wenn Dir die Rotphase zu lange dauert.



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Explosiv
Beitrag 10.12.2024, 08:19
Beitrag #11


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§37 Abs. 6 StVO:
Zitat
6. Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten....


Da steht nicht, dass auf Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für den Radverkehr wieder die Lichtzeichen für den Fahrverkehr gelten. Der Normgeber geht also davon aus, dass dort, wo es notwendig ist, für die Radler auf RVF besondere Lichtzeichen angebracht sind. Nicht jede Lichtzeichenanlage für den Fahrbahnverkehr beinhaltet auch eine Regelung für Fußgänger. Soll ich als Radler in solchen Situationen schnell und fehlerfrei erfassen, ob ich in Konflikt mit einbiegenden Radlern oder querenden Fußgängern kommen könnte?
Wäre das so gewollt, stünde da eher, für Rad Fahrende auf RVF gelten die Lichtzeichen für den Fahrverkehr, außer, es gibt besondere Lichtzeichen für den Radverkehr auf der RVF. Genau das steht aber nicht in der Verordnung.


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Schwachzocker
Beitrag 10.12.2024, 11:11
Beitrag #12


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Zitat (Explosiv @ 10.12.2024, 08:19) *
...
Wäre das so gewollt, stünde da eher, für Rad Fahrende auf RVF gelten die Lichtzeichen für den Fahrverkehr, außer, es gibt besondere Lichtzeichen für den Radverkehr auf der RVF. Genau das steht aber nicht in der Verordnung.

Doch, genau das steht dort:

Zitat
Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten.

Man muss also die Ampel für den Fahrverkehr beachten, unabhängig davon auf welcher Verkehrsfläche man sich bewegt. Warum sollte der Verordnungsgeber jetzt noch jede denkbare Verkehrsfläche, auf der Radfahrer überhaupt nur fahren könnten, aufführen?
Es kann auch sein, dass der Radfahrer auf dem Gehweg fährt, legal oder illegal, er hätte dann auch die Ampel für den Fahrverkehr zu beachten.

Zitat
Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten.

Sollte es hingegen auf Radverkehrsführungen zufälligerweise Signale für den Radverkehr geben, dann sind die zu beachten.

Ich weiß nicht, was daran so schwer sein soll?! Die Schwierigkeiten entstehen durch die Vielfalt der baulichen und optischen Gestaltungsmöglichkeiten in Praxis, aber nicht durch die Regelung.

Zitat (Explosiv @ 10.12.2024, 08:19) *
... Soll ich als Radler in solchen Situationen schnell und fehlerfrei erfassen, ob ich in Konflikt mit einbiegenden Radlern oder querenden Fußgängern kommen könnte?

Ja, das sollst Du! Dass das bei der Komplexität und Regelungsvielfalt in vielen städtischen Bereichen überhaupt nicht mit hinreichender Sicherheit möglich ist, interessiert zur Zeit nur Wissenschaftler, aber sonst niemanden.
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mir
Beitrag 10.12.2024, 11:35
Beitrag #13


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Richtig, @Schwachzocker.


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Tinu
Beitrag 10.12.2024, 12:54
Beitrag #14


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Zitat (Schwachzocker @ 10.12.2024, 11:11) *
Sollte es hingegen auf Radverkehrsführungen zufälligerweise Signale für den Radverkehr geben, dann sind die \dort/ zu beachten.
... nur kurz vervollständigt, um Missverständnisse zu vermeiden. wavey.gif


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VPL
Beitrag 10.12.2024, 14:07
Beitrag #15


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Ich kann eure Argumentation verstehen. Staune aber gerade noch ein wenig, weil diese Regel in der Praxis nie eingehalten wird.

Zum Verständnis:
Hier muss ich in FR Osten auf dem Radweg halten?

Diese Rechtsabbiegerampel gilt dann auch für mich auf dem Radweg?

Und auch hier muss ich auf dem Radweg bei rot halten, statt die günstige Gelegenheit zu nutzen, dass hinter mir keine Rechtsabbiegende Kfz sind?

[EDIT] Was ist mit § 39 Abs. 2 Satz 3 StVO? Trifft der auf LSA zu (Im Gesetzestext nur "Schilder")?
Die Situation ist ja etwas paradox, weil diese Ampeln des Fahrverkehres regelmäßig nicht rechts vom zu regelnden Straßenteil stehen.
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Söne spitze Steine
Beitrag 10.12.2024, 14:10
Beitrag #16


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Auf der ADFC-Seite steht dann noch der schöne Satz:
Zitat
Es gilt immer das Signal, das an der nächst folgenden Haltelinie für den eigenen Fahrbahnteil steht.

Wenn Radfahrer an der Ampel auf dem durchgehenden Hochbord halten sollen, muß zur Klarheit auch eine Haltlinie auf dem Hochbordradweg angeordnet sein. Gerade wenn die Lichtsignale für den Fahrverkehr links vom Radweg stehen, wird dieser ja quasi um den Schutzbereich der Kreuzung herumgeführt und dadurch der Eindruck erweckt, als Radfahrer eben nicht an einer imaginären Haltlinie bei Rotlicht halten zu müssen.


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Schwachzocker
Beitrag 10.12.2024, 14:30
Beitrag #17


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Zitat (VPL @ 10.12.2024, 14:07) *
Ich kann eure Argumentation verstehen. Staune aber gerade noch ein wenig, weil diese Regel in der Praxis nie eingehalten wird.

Meinst Du, das wäre die einzige Regel, die in der Praxis nie eingehalten wird?
Denke an die grünen Blechpfeile, die immer zunächst ein Halten vorschreiben (wie die Stopp-Schild-Regelung).
Denke an den Überholabstanden ggü. Radfahrern.

Regeln sind nicht unbedingt dafür da, um sie einzuhalten, sondern um bei einem Schadensfall leicht einen Schuldigen finden zu können.




Zitat (VPL @ 10.12.2024, 14:07) *


Hier wohl eher nicht. Jedenfalls kreuzt hier kein regulärer Fahrverkehr, und man daher berechtigte Zweifel daran haben, ob dieser Radweg überhaupt zum Schutzbereich der Ampelanlage gehört.
In den anderen beiden Fällen aber "ja".
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mir
Beitrag 10.12.2024, 14:45
Beitrag #18


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Zitat (VPL @ 10.12.2024, 14:07) *
Ich kann eure Argumentation verstehen. Staune aber gerade noch ein wenig, weil diese Regel in der Praxis nie eingehalten wird.


Die Frage ist doch nicht, ob die Regel in der Praxis eingehalten wird, sondern ob man a) das Risiko eines Tickets eingeht und b) im Fall eines Unfalls Mitschuld bekommt.

Zitat
Zum Verständnis:
Hier muss ich in FR Osten auf dem Radweg halten?

Diese Rechtsabbiegerampel gilt dann auch für mich auf dem Radweg?

Und auch hier muss ich auf dem Radweg bei rot halten, statt die günstige Gelegenheit zu nutzen, dass hinter mir keine Rechtsabbiegende Kfz sind?

[EDIT] Was ist mit § 39 Abs. 2 Satz 3 StVO? Trifft der auf LSA zu (Im Gesetzestext nur "Schilder")?
Die Situation ist ja etwas paradox, weil diese Ampeln des Fahrverkehres regelmäßig nicht rechts vom zu regelnden Straßenteil stehen.


Jetzt passiert wieder dasselbe wie jedesmal und alle möglichen Gestaltungen werden vermischt diskutiert. OK. Same procedure as every year, James. Ich schließe mich hier wieder @Schwachzocker an.

Ausführlich:

Im ersten Beispiel hast Du keine T-Kreuzung, sondern ein ampelgeregelte Fußgängerfurt, auf der Radfahrer kein Grün haben. Einziger möglicher Konflikt mit den Radfahrern auf dem Radweg sind also Fußgänger. Da ist dann die Frage, welchen Bereich die Ampel regelt, und es ist gut vertretbar, dass es hier nur die Fahrbahnquerung betrifft, weil ja vor dem Radweg nochmal eine Aufstellfläche für Fußgänger ist. Zudem, wie sollten Fußgänger den Bettelknopf erreichen, wenn dort rot ist und die Ampel auch die Querung des Radwegs regelt? Geht nicht. Wenn die Ampel aber gar nicht die Querung des Radwegs regelt, dann kannst Du da als Radfahrer auch durchfahren - freilich unter Berücksichtigung von § 1 und der notorischen Unaufmerksamkeit von Fußgängern.

Zum zweiten Fall:

Dort gibt die Furtampel auch Radfahrern grün, gut erkennbar auch daran, dass dort eine rot eingefärbte Radwegfurt vorhanden ist. Damit regelt die Ampel auch den Verkehr auf dem Radweg.

Vielleicht sollte man doch mal für Radfahrer eine theoretische Fahrberechtigungsprüfung einführen. rolleyes.gif


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Tinu
Beitrag 10.12.2024, 14:56
Beitrag #19


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Zitat (Söne spitze Steine @ 10.12.2024, 14:10) *
Wenn Radfahrer an der Ampel auf dem durchgehenden Hochbord halten sollen, muß zur Klarheit auch eine Haltlinie auf dem Hochbordradweg angeordnet sein.
Nein! Haltlinie muss nie. Das hat @mir schon ausführlich und völlig zutreffend klargestellt.

Zitat
Gerade wenn die Lichtsignale für den Fahrverkehr links vom Radweg stehen, wird dieser ja quasi um den Schutzbereich der Kreuzung herumgeführt und dadurch der Eindruck erweckt, als Radfahrer eben nicht an einer imaginären Haltlinie bei Rotlicht halten zu müssen.
Hier hast du genau das richtige Stichwort genannt: "Schutzbereich"! Der ergibt sich regelmäßig aus der Analyse der konkurrierenden Verkehrsflüsse (ohne Konflikt kein Grund zu warten). Die geschickte Positionierung der LSA (z.B. links oder rechts der RVA) und die Anordnung zusätzlicher Haltlinien unterstützen die korrekte Interpretation der Situation im Einzelfall. Nur dass man sich leider nicht immer auf das "geschickt" verlassen kann...


Zitat (mir @ 10.12.2024, 14:45) *
Vielleicht sollte man doch mal für Radfahrer eine theoretische Fahrberechtigungsprüfung einführen. rolleyes.gif
Wegen der deutlich komplizierteren Regeln als für den sonstigen Verkehr wäre das auf jeden Fall nötig. Das gibt's nur deshalb nicht, weil man den Radverkehr nach wie vor weder in der Praxis, noch in der Theorie ernst nimmt.

Genauer: Das Flickwerk der RV-Regeln wird immer komplizierter, um die nötigen Kompromisse im Zusammenspiel mit den Regeln für den "richtigen" Verkehr zumindest in der Theorie widerspruchsfrei zu gestalten. Verständlichkeit und Praxistauglichkeit sind Nebensache, weil sich eh niemand um die Einhaltung der Regeln schert.


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Schwachzocker
Beitrag 10.12.2024, 15:02
Beitrag #20


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Zitat (VPL @ 10.12.2024, 14:07) *
[EDIT] Was ist mit § 39 Abs. 2 Satz 3 StVO? Trifft der auf LSA zu (Im Gesetzestext nur "Schilder")?
Die Situation ist ja etwas paradox, weil diese Ampeln des Fahrverkehres regelmäßig nicht rechts vom zu regelnden Straßenteil stehen.


Zitat
§ 39 Abs. 2 StVO

Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht.


Lichtzeichen sind aber nun einmal keine Schilder (und auch keine Verkehrszeichen).
Selbst wenn man dies analog anwenden wollte, haben wir noch immer das Wörtchen "regelmäßig", was nichts anderes bedeutet, als dass das nicht immer so sein muss.
Verkehrsschilder hat man in der Regel rechts zu erwarten. Mehr bedeutet das nicht.
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helmet lampshade
Beitrag 10.12.2024, 16:59
Beitrag #21


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Zitat (Tinu @ 10.12.2024, 14:56) *
Der ergibt sich regelmäßig aus der Analyse der konkurrierenden Verkehrsflüsse

Widersprechen dergleichen Aufgaben nicht der geforderten "Beiläufigkeit"?
Was gilt und ob ein Verbotsirrtum unvermeidlich ist, muss wohl von Fall zu Fall je nach Gericht entschieden werden
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Tinu
Beitrag 10.12.2024, 17:19
Beitrag #22


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Ja und Ja. Das ist ja das Problem. Und nur deshalb gibt es immer wieder die gleichen Diskussionen zu diesem Thema.


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Schwachzocker
Beitrag 10.12.2024, 18:21
Beitrag #23


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Zitat (helmet lampshade @ 10.12.2024, 16:59) *
Zitat (Tinu @ 10.12.2024, 14:56) *
Der ergibt sich regelmäßig aus der Analyse der konkurrierenden Verkehrsflüsse

Widersprechen dergleichen Aufgaben nicht der geforderten "Beiläufigkeit"?
Was gilt und ob ein Verbotsirrtum unvermeidlich ist, muss wohl von Fall zu Fall je nach Gericht entschieden werden


Dieser Irrtum dürfte aber in der Regel ganz einfach zu vermeiden sein, nämlich indem man im Zweifelsfall davon ausgeht, dass ein rotes Licht tatsächlich für einen selbst gilt. Das diese Zweifel bestehen, zeigen bereits die Nachfragen zu diesem Thema hier im Forum. Ehrlich gesagt halte ich es grundsätzlich für gewagt, einfach davon auszugehen, dass eine rote Ampel für alle anderen gilt nur für einen selbst nicht. Da hat man sich dann schlicht überhaupt keine Gedanken gemacht.

Aus dem gleichen Grund liegt auch kein Widerspruch zu der geforderten Beiläufigkeit der Erkennbarkeit und der geistigen Verarbeitung von Verkehrsregeln vor. Jeder hat die Möglichkeit das Rotlicht zu erkennen und zu halten.
Der geneigte Radfahrer will es nur nicht.
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dopero
Beitrag 10.12.2024, 19:33
Beitrag #24


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Zitat (Schwachzocker @ 10.12.2024, 16:02) *
Lichtzeichen sind aber nun einmal keine Schilder (und auch keine Verkehrszeichen).
Ja, aber sie sind nach StVO § 37 vorrangig zu Verkehrszeichen:
Zitat
(1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln und Vorrang regelnden Verkehrszeichen vor.

Und da hier gilt
Zitat
1. An Kreuzungen bedeuten:
Grün: „Der Verkehr ist freigegeben“.
kann
Zitat
Rot ordnet an: „Halt vor der Kreuzung“.
Nur bedeuten, dass bei Rot der gesamte Verkehr zu halten hat.

Wie man da auf die Idee kommt, das würde nicht gelten, weil kein Zeichen 294 vorhanden ist, welches laut StVO nur ergänzenden Charakter hat, verstehe ich nicht wirklich.
Zitat
Zeichen 294 Haltlinie
Ge- oder Verbot
Ergänzend zu Halt- oder Wartegeboten, die durch Zeichen 206, durch Polizeibeamte, Lichtzeichen oder Schranken gegeben werden, ordnet sie an: …
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ujgm
Beitrag 11.12.2024, 08:36
Beitrag #25


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Zitat (dopero @ 10.12.2024, 19:33) *
Zitat
Rot ordnet an: „Halt vor der Kreuzung“.
Nur bedeuten, dass bei Rot der gesamte Verkehr zu halten hat.

Da eine Rot ja bedeutet, dass der gesamte (!) Verkehr zu halten hat, gilt das dann auch für den Fußverkehr?

Es gibt ja keine Fußgängerampel, die in den o.g. Beispielen grün zeigt.
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Tinu
Beitrag 11.12.2024, 09:01
Beitrag #26


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Zitat (dopero @ 10.12.2024, 19:33) *
kann
Zitat
Rot ordnet an: „Halt vor der Kreuzung“.
Nur bedeuten, dass bei Rot der gesamte Verkehr zu halten hat.

Das "gesamte" hast du dazuerfunden, Die Regel besagt nur, wo bei Rot zu halten ist, was durch eine mögliche Haltlinie noch weiter konkretisiert werden kann. Und für wen diese Regel gilt, wird wiederum in weiteren Regeln ergänzt.


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bicionado
Beitrag 11.12.2024, 09:46
Beitrag #27


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Zitat (dopero @ 10.12.2024, 19:33) *
Zitat
Rot ordnet an: „Halt vor der Kreuzung“.
Nur bedeuten, dass bei Rot der gesamte Verkehr zu halten hat.

Wie man da auf die Idee kommt, das würde nicht gelten, weil kein Zeichen 294 vorhanden ist, welches laut StVO nur ergänzenden Charakter hat, verstehe ich nicht wirklich.



Das steht und fällt ja eben mit dem Vorhandensein einer "Kreuzung". Wenn es keine sich kreuzenden Verkehrsströme gibt, ist es keine Kreuzung.
Hier z.B., weiter hinten führt zwar eine Fußgängerfurt über die Fahrbahn, aber es gibt eine Insel zwischen Fahrbahn und Radweg. Die Radwegquerung wird auch von den Lichtzeichen für die Fußgänger nicht erfasst. -> Keine Kreuzung. Ampel unbeachtlich.
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Mueck
Beitrag 11.12.2024, 11:36
Beitrag #28


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Zitat (ujgm @ 11.12.2024, 08:36) *
Da eine Rot ja bedeutet, dass der gesamte (!) Verkehr zu halten hat, gilt das dann auch für den Fußverkehr?
Prinzipiell schon.
Zitat
Grün: „Der Verkehr ist freigegeben“.
Nicht Kraftfahrverkehr, nicht Fahrverkehr, sondern Verkehr, also incl. Fußgänger, Reiter, Viehtrieb, ...
Zitat
Gelb ordnet an: „Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“.
Rot ordnet an: „Halt vor der Kreuzung“.
Nicht "... für Kfz, ..." sondern "."
Es sei denn ...
Zitat
5. Gelten die Lichtzeichen nur für zu Fuß Gehende ...
... es stehen extra Signale für Fußgänger.

Dass es Ampeln ohne Fußverkehrsampeln gibt, ist recht selten. In der Regel nur an Kreuzungen ganz ohne (Rad- und) Gehwege, was manchmal außerorts an einsamen Landstraßen passieren kann ... Innerorts findet sich in der Regel eine alternative Wegeführung für Fußgänger (ob die rechtswirksam angeordnet ist, kann aber oft bezweifelt werden ... thread.gif )

In Beispielen wie hier, wo man Zweifel hat, ob allgemeine Fahrverkehrsampeln für abgelegene Radwege gelten, stellt sich diese Frage idR erst recht für abgelegene Gehwege ... Schutzbereiche und so ... Von daher hilft diese Antwort idR hier eher nicht weiter ...
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VPL
Beitrag 11.12.2024, 12:43
Beitrag #29


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Zitat (Brian Basco @ 08.12.2024, 18:29) *
Eine Straße hat einen Radweg oder Radstreifen.
Eine Einmündung von links ist ampelgeregelt. Eine Radampel gibt es nicht.
Muss ein Radfahrer an der Ampel anhalten (bei rot natürlich)?


Nochmal, damit ich es sicher verstanden habe: du meinst den südlichen Fall in meinem Beispielbild mit dem Fragezeichen?

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Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 11.12.2024, 17:36
Bearbeitungsgrund: Bildgröße angepasst
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Tinu
Beitrag 11.12.2024, 12:58
Beitrag #30


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In deinem Schemabild fehlen noch entscheidende Details zu den Fußgängerampeln und einer möglichen Aufstellfläche für die Fußgänger hinter deren Furt. Diese würden im Zweifelsfall den Ausschlag für die Beantwortung der Frage "halten oder nicht?" geben.

Ansonsten sprechen die Positionierung der Ampel links vom Radweg und die nicht durchgezogene (aber ansonsten vorhandenen!) Haltlinie für "nicht halten".


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Gruß
Martin
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Schwachzocker
Beitrag 11.12.2024, 13:20
Beitrag #31


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Zitat (VPL @ 11.12.2024, 12:43) *
du meinst den südlichen Fall in meinem Beispielbild mit dem Fragezeichen?


Wir können nicht über einen bestimmten Fall reden, weil alle Fälle aufgrund der Vielzahl der baulichen Gestaltungsmöglichkeiten und der Vielfalt an Regelungsmöglichkeiten sehr unterschiedlich zu beurteilen sind.

Der Radverkehr, der auf Deiner Skizze aus nördlicher Richtung kommt, hat ja offenbar keinen Radweg und fährt auf der Fahrbahn. Daher entsteht m.E. kein direkter Konflikt mit dem auf dem Radweg befindlichen Radverkehr von West nach Ost.
Irgendwo kann und soll der aus Richtung Norden kommende Radfahrer natürlich auf den Radweg einbiegen. Die Frage ist, ob er bereits im Einmündungsbereich dazu Gelegenheit hat. Falls ja, könnte es zu Konflikten kommen, die durch die Ampel verhindert werden können. Dann wäre die Ampel zu beachten.
Vielleicht kann der aus Richtung Norden kommende Radfahrer aber auch gar nicht sofort auf den Radweg auffahren, weil der Bordstein nicht abgesenkt ist. Dann müsste er zunächst die Fahrbahn benutzen und irgendwann später auf den Radweg auffahren, falls er das will. Das wäre ein völlig anderer Sachverhalt.

Außerdem scheint mir die Aufstellfläche für Fußgänger zwischen dem Ende der Furt und dem Radweg sehr schmal bemessen zu sein. Das könnte dazu führen, dass die Fußgänger nach dem Überqueren der Furt quasi direkt auf dem Radweg stehen. Auch das könnte ein Umstand sein, der die Beachtung der Ampel erforderlich macht.

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 11.12.2024, 17:37
Bearbeitungsgrund: Zitat auf das Wesentliche reduziert
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VPL
Beitrag 11.12.2024, 14:42
Beitrag #32


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Ist das dann auch korrekt dargestellt? Links nicht anhalten, rechts anhalten? Oder überwiegt rechts auch der Abstand zum Radweg und die Aufstellfläche für möglichen Radfahrende?

Wäre ja schon irgendwie einfacher das auch durch eine Haltelinie zu verdeutlichen. So viel Dialektik braucht kein VT thread.gif

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 11.12.2024, 17:38
Bearbeitungsgrund: Bildgröße angepasst
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mir
Beitrag 11.12.2024, 14:50
Beitrag #33


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Ehrlich gesagt verstehe ich nicht, wieso es jetzt noch weitere Konkretisierungen braucht. Es wurde alles erklärt und das Beispiel bereits beantwortet.

Wer sich nicht dran halten will, der macht's halt nicht. Ich werd' mir deswegen hier nicht den Mund fusselig reden.


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„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

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Schwachzocker
Beitrag 11.12.2024, 14:57
Beitrag #34


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Zitat (VPL @ 11.12.2024, 14:42) *
Wäre ja schon irgendwie einfacher das auch durch eine Haltelinie zu verdeutlichen.

Nein, eben nicht!
Einfacher ist es, als Radfahrer da durchzurauschen und dabei aufzupassen.

Es geht aber nicht danach, was einfacher ist.
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Schorsch
Beitrag 11.12.2024, 18:51
Beitrag #35


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An solchen Einmündungen sind sind Ampeln für den Radverkehr vorhanden. Wenn eine Radverkehrsampel für Geradeausfahrer nicht angebracht wurde, dann sind die Planer offenbar davon ausgegangen, dass dort der Radverkehr auch keine Ampel erforderlich ist. An einer Kreuzung oder Eimündung mit Radampeln gelten nur die Radampeln.
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F117
Beitrag 11.12.2024, 20:11
Beitrag #36


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Lieber Himmel shutup.gif Das einzig brauchbare an Deinem Posting ist der allerletzte Satz. Der Rest gehört besser gelöscht.

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Tinu
Beitrag 11.12.2024, 20:33
Beitrag #37


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Wieso? Der letzte Satz stimmt doch auch nicht.

Zitat (Schorsch @ 11.12.2024, 18:51) *
An solchen Einmündungen sind sind Ampeln für den Radverkehr vorhanden.

So ein Unsinn! An den Einmündungen einer einzigen Straße in meiner Nähe gibt es alle möglichen Varianten von Ampelregelungen (Vollscheibe, RV-Ampel, links/rechts vom Radweg, ganz ohne, ...) in unterschiedlichen Kombinationen mit querendem Fußverkehr.

Ob da immer alles so gemeint ist, wie tatsächlich vorzufinden, wage ich zu bezweifeln. Jedenfalls ist die Situation von Einmündung zu Einmündung eine andere. Die Straße wäre eine ideale Strecke für eine Radfahrprüfung.


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Gruß
Martin
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Schorsch
Beitrag 11.12.2024, 23:15
Beitrag #38


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Zitat (F117 @ 11.12.2024, 20:11) *
Lieber Himmel shutup.gif Das einzig brauchbare an Deinem Posting ist der allerletzte Satz. Der Rest gehört besser gelöscht.

wallbash.gif

Zumindest bei mir in der Gegend sind praktisch flächendeckend kombinierte Fußgänger-/Radampeln vorhanden, auch an Einmündungen, also hat sich ein Radfahrer dort (nur) an diese Ampeln zu halten und nicht an die Fahrbahn-Ampeln. Wenn an der Einmündung reine Fußgängerampeln vorhanden wären, sich Radfahrer dort also überall an der Fahrbahnampeln halten müssten, dann könnte man darüber streiten, ob sich der Geradeaus-Radfahrer auch daran halten muss.
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silenz
Beitrag 16.12.2024, 10:13
Beitrag #39


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Ob das bei dir in der Gegend so ist oder nicht ist aber irrelevant für alle Fälle, wo es keine gesonderten Lichtzeichen für Radverkehrsführungen gibt.
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