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> Reifenindex und Aufkleber bei Alt-Winterreifen, überhaupt noch zulassig?
die-scharfs
Beitrag 09.12.2024, 19:33
Beitrag #1


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Moin zusammen,

sind Alt-Winterreifen, die nicht über ein Bergpiktogramm mit Schneeflocke verfügen, überhaupt noch zulässig, wenn der Geschwindigkeitsindex im Kontext zum verwendeten Fz zu gering ist?

STVZO §36 Abs. 4 Nr 2 ist ja wohl geändert worden....

Danke!

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dopero
Beitrag 09.12.2024, 19:54
Beitrag #2


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Meiner Meinung nach nicht mehr zulässig, da ja nur Reifen mit dem Alpine-Symbol als Reifen für winterliche Verhältnisse gelten und damit unter die Ausnahme der Geschwindigkeitsanforderung fallen.
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F117
Beitrag 09.12.2024, 20:13
Beitrag #3


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Ich behaupte mal, dass ein Winterreifen, der kein TPM-Symbol trägt, allein schon wegen seines Alters längst keine Wintereigenschaften mehr hat. Insofern stellt sich die Frage eigentlich nicht.


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"There's no such thing as a winnable war.
It's a lie we don't believe anymore!"

aus "Russians" - Sting 1986
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random
Beitrag 10.12.2024, 07:31
Beitrag #4


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Das hat der Praktikant sicherlich nicht bedacht und war nur bedingt gewollt, aber ja, wenn nicht irgendwo eine Ausnahmeverordnung erlassen wurde sind sie unzulässig.

Das Alter hat und hatte noch nie eine direkte Auswirkungen auf eine Zulässigkeit in DE. Auch bei Anhängern wird die Zulässigkeit nicht in Frage gestellt, es fehlt lediglich die Anforderung zur Nutzung einer Ausnahme.
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die-scharfs
Beitrag 10.12.2024, 09:18
Beitrag #5


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Zitat (F117 @ 09.12.2024, 20:13) *
Ich behaupte mal, dass ein Winterreifen, der kein TPM-Symbol trägt, allein schon wegen seines Alters längst keine Wintereigenschaften mehr hat.


Es geht hier nicht um die Eignung als Reifen bei winterlichen Bedingungen, sondern um die ganz allgemeine Zulässigkeit. Es gibt Zeitgenossen, die diese Reifen im Übergang oder Sommer "auffahren"


Zitat (random @ 10.12.2024, 07:31) *
aber ja, wenn nicht irgendwo eine Ausnahmeverordnung erlassen wurde sind sie unzulässig.


Gibt es eine Ausnahmeverordnung ?

Edit: Die Google-Suche brachte kein Ergebnis.

Nur bedingt richtige Darstellungen wie diese:
"Sind M+S-Reifen damit ab Oktober verboten?
Nein, sie gelten nur nicht mehr als Winterreifen. Wer noch auf M+S-Reifen unterwegs ist, darf sein Auto bei winterlichen Straßenverhältnissen also nicht mehr benutzen. Im Sommer und bei unproblematischen Straßenverhältnissen kann aber weiterhin mit M+S-Reifen gefahren werden."

Bedingt, da die Frage des Geschwindigkeitsindexes nicht thematisiert wird. Und ohne Ausnahmeverordnung fragwürdig.

Allerdings vermag ich nicht einzuschätzen, bei welchem Anteil der deutschen PKW-Flotte die Ausnahme bezüglich der Geschwindigkeit überhaupt genutzt wird.
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Gorm
Beitrag 10.12.2024, 09:29
Beitrag #6


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Es war ja Praxis, stark motorisierte Geländewagen mit Offroad-reifen zu versehen (die auch immer mit M+S gekennzeichnet waren), und dann mit Geschwindigkeitsaufkleber trotzdem mal grobstollig über die Straße zu rollen. Besonders praktisch war das im Umfeld von Veranstaltungen. Ob das noch üblich ist, und ob die Matschreifen mittlerweile auch das TPM-Symbol haben kann ich aber nicht sagen, bin zu lange raus.
Geht es dem Fragesteller möglicherweise um sowas?
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die-scharfs
Beitrag 10.12.2024, 09:44
Beitrag #7


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Nein, es geht um die Frage, ob Alt-Winterreifen (also vor 2018) bei nicht winterlichen Verhältnissen noch unter Nutzung der Ausnahme von der Erfüllung der fahrzeugspezifischen Mindestgeschwindigkeit genutzt werden dürfen.

Betrifft wohl eher z.B. Fz, die Reifen oberhalb V benötigen, die aber langsamer gefahren werden und M+S der Spezifikation V drauf haben.
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random
Beitrag 10.12.2024, 10:42
Beitrag #8


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Ich empfinde die Frage als erledigt, steht da ja...

@Gorm
"Geländereifen für den gewerblichen Einsatz mit der Kennzeichnung „POR" "

M+S ist hierfür nicht notwendig.
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haschee
Beitrag 10.12.2024, 12:31
Beitrag #9


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Zitat (die-scharfs @ 10.12.2024, 09:44) *
Betrifft wohl eher z.B. Fz, die Reifen oberhalb V benötigen, die aber langsamer gefahren werden und M+S der Spezifikation V drauf haben.

Oh es gibt einige der 200+ Fahrzeuge die im Winter T =190 fahren.

Oder 210+ die im Winter H = 210 fahren...

Unser Spaßauto hat auch nur H drauf. Reicht im Winter.


Potentiell gibt es da draußen also schon ne Menge Fahrzeuge.








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Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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die-scharfs
Beitrag 10.12.2024, 14:39
Beitrag #10


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Zitat (random @ 10.12.2024, 10:42) *
Ich empfinde die Frage als erledigt, steht da ja...


Wenn es keine Übergangsvorschriften etc gibt, ja.
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hk_do
Beitrag 10.12.2024, 17:11
Beitrag #11


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Zitat (die-scharfs @ 09.12.2024, 19:33) *
sind Alt-Winterreifen, die nicht über ein Bergpiktogramm mit Schneeflocke verfügen, überhaupt noch zulässig, wenn der Geschwindigkeitsindex im Kontext zum verwendeten Fz zu gering ist?


Ich würde hier auf §72(1) StVZO verweisen:

"Für Fahrzeuge sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge, die vor dem 20. Juni 2024 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, sind die zum Zeitpunkt des jeweiligen Inverkehrbringens geltenden Vorschriften über den Bau der Fahrzeuge, der Systeme, der Bauteile und der selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge einschließlich der für solche Fahrzeuge erlassenen Nachrüstvorschriften anzuwenden, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nicht etwas anderes ergibt."

Meiner Meinung nach gilt also bezüglich des erforderlichen Geschwindigkeitsindex die Fassung der StVZO entsprechend dem Reifenalter (oder, wenn das Fahrzeug jünger ist, entsprechend der EZ des Fahrzeugs).

(das 3PMSF-Symbol wird seit dem 01.06.2017 gefordert, die Details haben sich aber seit dem mehrfach geändert...)


Zitat (die-scharfs @ 10.12.2024, 09:44) *
Nein, es geht um die Frage, ob Alt-Winterreifen (also vor 2018) bei nicht winterlichen Verhältnissen noch unter Nutzung der Ausnahme von der Erfüllung der fahrzeugspezifischen Mindestgeschwindigkeit genutzt werden dürfen.


Auch vor 2018 hatten Winterreifen schon üblicherweise das 3PMSF-Symbol.

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Hoheneicherstation
Beitrag 10.12.2024, 19:47
Beitrag #12


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Dann kann man sich auf das vom ADAC geschriebene verlassen? ( Zitat von dieser Seite. )
Für Winter- und Ganzjahresreifen, die mit M+S-Symbol (veraltet, nicht mehr unter winterlichen Straßenbedingungen zugelassen, es sei denn, es ist zusätzlich ein Alpine-Symbol angebracht) und/oder dem neuen Alpine-Piktogramm versehen sind, gilt: Ihr Speed-Index darf unter der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegen.

Allerdings muss dann der Fahrer oder die Fahrerin mittels Aufkleber im Sichtfeld oder in der Displayanzeige über die reduzierte Höchstgeschwindigkeit der Reifen informiert werden. Und diese Höchstgeschwindigkeit muss natürlich auch eingehalten werden.

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Jens
Beitrag 10.12.2024, 21:36
Beitrag #13


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Zitat (die-scharfs @ 10.12.2024, 14:39) *
Wenn es keine Übergangsvorschriften etc gibt, ja.

Der zum 1. Oktober 2024 gestrichene § 36 Abs. 4a StVZO war die Übergangsvorschrift.


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hk_do
Beitrag 11.12.2024, 23:59
Beitrag #14


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Möglicherweise wird das jemand so sehen.

Zunächst mal vermute ich aber, dass für Reifen und Fahrzeuge, die (beide) vor Inkrafttreten der aktuellen Winterreifen-Definition in den Verkehr gekommen sind bezüglich der StVZO die damaligen Vorschriften gelten. Insofern bin ich auch einer Meinung mit dem ADAC, jedenfalls im Ergebnis.

(die StVO hat ihre eigenen Regeln in der Angelegenheit!)

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dopero
Beitrag 12.12.2024, 17:51
Beitrag #15


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Zitat (hk_do @ 12.12.2024, 00:59) *
Zunächst mal vermute ich aber, dass für Reifen und Fahrzeuge, die (beide) vor Inkrafttreten der aktuellen Winterreifen-Definition in den Verkehr gekommen sind bezüglich der StVZO die damaligen Vorschriften gelten.
Für Fahrzeuge gibt es, bis auf Ausnahmen wie bei der Nebelschlussleuchte, einen Bestandsschutz. Für Fahrzeugausrüstung ist es umgedreht, da gilt erstmal die momentane Regelung, es sei denn es gibt eine Ausnahme davon.
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hk_do
Beitrag 12.12.2024, 23:20
Beitrag #16


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Ich hatte ja schonmal die relevante Rechtsgrundlage zitiert:

"Für Fahrzeuge sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge, die vor dem 20. Juni 2024 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, sind die zum Zeitpunkt des jeweiligen Inverkehrbringens geltenden Vorschriften über den Bau der Fahrzeuge, der Systeme, der Bauteile und der selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge einschließlich der für solche Fahrzeuge erlassenen Nachrüstvorschriften anzuwenden, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nicht etwas anderes ergibt."

Da sehe ich nicht, warum das für Reifen nicht gelten sollte.

(und übrigens: gerade für Nebelschlussleuchten gibt es keine Nachrüstvorschrift!)
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dopero
Beitrag 13.12.2024, 15:42
Beitrag #17


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Hatte ich falsch im Kopf, bei NSL natürlich keine Nachrüstpflicht.
Dafür aber bei der Warnblinkanlage.
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