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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 47 Beigetreten: 03.12.2010 Mitglieds-Nr.: 56641 ![]() |
darf ich meinen PKW in DE einfach so mit einem Schneepflug versehen? Benötige ich dafür eine Abnahme? ![]() Beste Grüße Thomas Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 04.01.2025, 22:29
Bearbeitungsgrund: Bildgröße angepasst
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2468 Beigetreten: 09.03.2015 Wohnort: Grüße aus dem Bergisch Sizilien Mitglieds-Nr.: 75653 ![]() |
Mein Bauch sagt, dafür braucht man ein Teilegutachten mit dem spezifischen Pkw-Typ eingetragen.
Ein Vertrieb „empfiehlt“ den Einbau und TÜV-Gutachten in der Fachwerkstatt. -------------------- Da issn RATT-WEEECH! https://up.picr.de/48359390oc.png
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7544 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Die entsprechende Befestigungseinrichtung, die fest mit dem Fahrzeug verbunden wird, fällt unter §19(2). Da sollte es also Papiere und/oder eine Abnahme geben, ggf. braucht es eine neue Betriebserlaubnis. Das ist aber bei solchen Pickups nicht weiter schwierig oder ungewöhnlich.
Der Schneepflug selber ist ein Anbaugerät, da greifen eher die Betriebsvorschriften. Es gibt ein Merkblatt für Winterdienstfahrzeuge, und auf den ersten Blick würde ich sagen, dass das abgebildete Gerät dieses nicht erfüllt. |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 13981 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
Warnmarkierung, Beleuchtung, seitlicher Überstand...
Wenn ich dürfte, ich würde das Ding stilllegen. |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7149 Beigetreten: 13.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30602 ![]() |
Diese Winterdienst-Anbauten von Rontex sind angeblich allesamt mit TÜV-Zulassung Die gibt's für verschiedene Fahrzeuge -- Auch mit Salzstreuer |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 13981 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
...aber alle mit Warnmarkierung
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Beitrag
#7
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7149 Beigetreten: 13.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30602 ![]() |
Stimmt. Muss ja so sein, wenn's eine Strassenzulassung hat. |
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#8
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3073 Beigetreten: 16.07.2006 Mitglieds-Nr.: 21252 ![]() |
Das Schild darf doch nach StVZO eh 40 cm seitlich über die Beleuchtung überstehen, oder?
Deswegen dachte ich, dass die weiß-rot-weiße Warneinrichtung nur dazu dient unter StVO §35(6) zu fallen, damit man Sonderrechte hat um überhaupt im Bereich der StVO das Schild einsetzen zu dürfen. Und die Warneinrichtung ist deswegen am Schild angebracht, da das Trägerfahrzeug alleine diese Sonderrechte nicht hat. |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7544 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Das Merkblatt für Winterdienstfahrzeuge verlangt generell eine Sicherheitskennzeichnung nach DIN 30710 an den Fahrzeugen (!) sowie Warnleuchten für gelbes Blinklicht. Beides ist auf den verlinkten Bildern eher nicht sehr konsequent zu sehen.
Zusätzlich werden übrigens als seitliche Begrenzung Warnfahnen verlangt. Die habe ich auf den verlinkten Bildern auch nicht gesehen ![]() Die Anbaugeräte dürfen durchaus mehr als 400 mm über die Begrenzungs- und Schlussleuchten hinausragen. Es gibt nach StVZO auch keine Beschränkung der Breite im Winterdiensteinsatz. Auf den Autobahnen sind (hier) Räumfahrzeuge üblich, die neben einem Frontschild von 4-5 Metern Breite noch einen Seitenschneepflug von z.B. 3,6 Breite montiert haben. Damit kann man zwei komplette Fahrspuren gleichzeitig räumen, die Gesamtbreite des Fahrzeugs mit den Anbaugeräten beträgt dann über 7 Meter. (ob man so einen 3,6 m Seitenpflug mit einem auf 6 m ausfahrbaren Teleskop-Frontschild kombinieren kann weiß ich nicht. Aber das wären dann gute 9 Meter Breite...) Für Anbaugeräte die mehr als 400 mm seitlich oder mehr als 1.000 mm nach hinten über die Fahrzeugbeleuchtung hinausragen verlangt §53b während der Beleuchtungspflicht (§17(1) StVO) die Anbringung von zusätzlichen Begrenzungs- und Schlussleuchten sowie Rückstrahlern. Zu jeder Zeit müssen die Geräte mit Warntafeln gekennzeichnet sein. Das Merkblatt Winterdienstfahrzeuge akzeptiert an Stelle der Warntafeln auch die Sicherheitsmarkierung an den Anbaugeräten (!). Ich meine, hier in NRW hätten die Autobahnmeistereien an den Enden ihrer Seitenschneepflüge zusätzliche Warnleuchten für gelbes Blinklicht? ![]() Aber möglicherweise irre ich mich da auch, so oft sehe ich die nicht. Das Merkblatt verlangt jedenfalls für den Seitenschneepflug eine gelbe Blinkleuchten (Fahrtrichtungsanzeiger) hach hinten wirkend, und bei mehr als 2,90 m Umrissüberschreitung eine zweite auf der halben Breite. Dazu muss die (hintere) Sicherheitskennzeichnung von einem Arbeitsscheinwerfer angestrahlt werden. und natürlich müssen nicht nur die ggf. verdeckten Scheinwerfer kompensiert werden, auch ein verdecktes Kennzeichen ist zu wiederholen. Dafür reicht es nicht, wenn man (wie im Video auf der verlinkten Seite...) das vordere Kennzeichen einfach abschraubt und hinter die Frontscheibe legt ![]() Also zusammengefasst: Im Winterdienst ist ziemlich viel erlaubt, und es geht auch viel mit kleinen Fahrzeugen. Allerdings sind für die Sicherheit auch einige Regeln einzuhalten, wovon man sowohl im Netz als auch im RL häufig nicht ganz so viel sieht ![]() |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 13.03.2025 - 19:06 |